Urteil
02 O 9/22
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2023:0321.02O9.22.00
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Leitsätze
Zu Umfang und Grenzen mittelbarer Störerhaftung bei Veröffentlichungen im Internet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Umfang und Grenzen mittelbarer Störerhaftung bei Veröffentlichungen im Internet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte bietet die Video-Hosting- und Kommunikationsplattform Z. an. Nutzer haben die Möglichkeit, eigene Videoinhalte auf der Plattform zum Abruf durch Dritte einzustellen. Der Hochladevorgang eines Videos wird vom jeweiligen Nutzer eigenständig durchgeführt, eine Prüfung, Vorauswahl oder auch nur Kenntnisnahme der eingestellten Videos durch die Beklagte erfolgt nicht. Der Kläger unterhält und nutzt seit dem 03.03.2015 auf Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen (Anlage B3, Bl. 150 ff. d.A.) einen Kanal bei der Beklagten mit dem Namen „O.“ insbesondere zur Äußerung seiner Meinung zu aktuellen, die Öffentlichkeit berührenden Themen. Die Nutzungsbedingungen beziehen die anwendbaren Richtlinien ein, in denen die Reglungen zu unzulässigen Inhalten aufgeführt sind. Unter „Anwendbare Nutzungsbedingungen“ heißt es: „Ihre Nutzung des Dienstes unterliegt diesen Nutzungsbedingungen, den Z. Community-Richtlinien, den allgemeinen Z.-Richtlinien sowie den Richtlinien zu Sicherheit und Urheberrecht (zusammen als "Vereinbarung" bezeichnet).“ Zur Durchsetzung ihrer Community-Richtlinien behält sich die Beklagte in den Nutzungsbedingungen abgestufte Maßnahmen vor. Der Nutzer wird an verschiedenen Stellen darüber informiert, welche Maßnahmen und unter welchen Voraussetzungen diese bei Verstößen gegen die Community-Richtlinien zur Anwendung kommen können. Er wird über den Grund einer solchen Maßnahme und darüber informiert, welche Schritte er gegen die jeweilige Maßnahme unternehmen kann, wenn er der Auffassung ist, sie sei zu Unrecht erfolgt. Zur Entfernung von Inhalten heißt es in den Nutzungsbedingungen (Anlage B3, Bl. 150 ff. d.A.): „Entfernen von Inhalten durch Z.“ „Wenn es objektive und konkrete Gründe zu der Annahme gibt, dass Ihre Inhalte (1) gegen diese Vereinbarung verstoßen oder (2) Z., unseren Nutzern oder Dritten schaden könnten, behalten wir uns das Recht vor, solche Inhalte vollständig oder teilweise zu entfernen. Wir benachrichtigen Sie unverzüglich darüber und erläutern den Grund für die Maßnahme, sowie bieten Ihnen die Möglichkeit, den Verstoß zu beheben oder das entsprechende Verhalten einzustellen, es sei denn, es gibt objektive und konkrete Gründe zu der Annahme, dass dies (a) gegen Gesetze bzw. Anordnungen einer Strafverfolgungsbehörde verstoßen oder für Z. oder unsere verbundenen Unternehmen ein erhebliches Haftungsrisiko darstellen würde, (b) eine Ermittlung gefährden würde oder der Integrität bzw. dem Betrieb des Dienstes erheblich schaden würde oder (c) anderen Nutzern, Dritten, Z. oder unseren verbundenen Unternehmen erheblich schaden würde. Weitere Informationen zum Melden von Inhalten und zur Richtliniendurchsetzung finden Sie in der Z.-Hilfe auf der Seite zur Problembehebung. Sie finden dort auch eine Anleitung, wie Sie Beschwerde einlegen können, wenn Sie glauben, dass Inhalte irrtümlicherweise entfernt wurden. Wenn Sie Beschwerde einlegen, berücksichtigen wir Ihre Begründung für die Beschwerde und überprüfen unsere Entscheidung noch einmal.“ Auf eine Beschwerde hin wird der Inhalt durch die Beklagte erneut überprüft und der betreffende Nutzer über die Entscheidung dieser Überprüfung in Kenntnis gesetzt (Anlage B5, Bl. 173 ff. d.A.). Bei Verstößen eines Nutzers gegen die Community-Richtlinien gibt es verschiedene Eskalationsstufen. Beim ersten Verstoß erhält der Nutzer eine sog. Warnung, die lediglich mit der Deaktivierung des Videoinhalts verbunden ist. Hiergegen kann er Beschwerde einlegen. Wird dieser stattgegeben, wird das Video wieder freigeschaltet und die Warnung zurückgenommen. Der Nutzer erhält bei einem späteren Verstoß gegen die Community-Richtlinien nur eine „Warnung“. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen und kommt es zu einem weiteren Verstoß gegen die Community-Richtlinien, wird die erste „Verwarnung“ (im Engl. „strike“) ausgesprochen. Auch gegen die Verwarnung kann Beschwerde eingelegt werden. Ist sie erfolgreich, wird die Verwarnung nebst sämtlichen Kontoeinschränkungen umgehend entfernt; ebenso wird der Inhalt wieder freigeschaltet. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben und erfolgt ein weiterer Verstoß innerhalb von 90 Tagen der aktiven ersten Verwarnung, zieht das eine zweiwöchige Sperrung der Kontofunktionen nach sich. Auch die zweite Verwarnung bleibt – vorausgesetzt sie wird nicht im Wege der Beschwerde erfolgreich beseitigt – grundsätzlich 90 Tage aktiv. Eine dritte Verwarnung innerhalb desselben Zeitraums kann eine Entfernung des Z.-Kanals nach sich ziehen. Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen deren Handelns im Zusammenhang von Sperrung und Löschung eigener bzw. fremder Inhalte. Im Einzelnen geht es vorliegend um Folgendes: Antrag Ziff. 1a) Betroffen sind die Videos des Klägers „X.“ ( https://www.N01 ) „B.“ ( https://www.N02 ) „T.“ ( https://www.N03 ) „G.“ (https://www.N04) Das erstgenannte Video wurde am 10.11.2019 wegen einer Urheberrechtsbeschwerde gesperrt. Der Kläger erhielt eine Warnung. Eine Freischaltung erfolgte nach erneuter Überprüfung am 25.11.2019, die Warnung wurde gelöscht. Das Video „T.“ wurde am 09.11.2019, das Video „B.“ wurde am 11.11.2019 gesperrt. Das letztgenannte Video wurde am 14.11.2019 wegen Verstoßes gegen die Community Richtlinien (Hassrede) gesperrt. Über die Sperrung des G.-Videos beschwerte sich der Kläger am selben Tag über das Beschwerdetool. Außerdem beschwerte er sich über die Sperrung aller Videos per Brief vom 15.11.2019 (eingegangen bei der Beklagten am 21.11.2019) und setzte eine Frist zur Wiederherstellung von sieben Tagen. Bereits auf die erste Beschwerde des Klägers schaltete die Beklagte das G.-Video am 20.11.2019, 10:20 (GMT), 11:20 Uhr deutsche Zeit wieder frei und entfernte die Warnung, wobei der Kläger bestreitet, dass die Freischaltung vor dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben erfolgte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.11.2019 (Anlage K2, Bl. 60 ff. d.A.) forderte der Kläger die Aufhebung der Sperre der oben genannten Videos bis zum 26.11.2019, die Datenberichtigung sowie Auskunft bezüglich der Personen, die der Beklagten gegenüber als Inhaber der Urheberrechte aufgetreten sind. Der Kläger macht unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 175.000,00 € für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Rechtsanwälte einen Anspruch i.H.v. 3.006,42 € geltend. Antrag Ziff. 1b) – Video eines Drittnutzers Betroffen ist das nicht mehr abrufbare Video „Das ist der wahre O.“ ( https://www.N05 ), welches von der Nutzerin „R.“ veröffentlicht wurde. Mit Fax vom 15.11.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Video bis zum 22.11.2019 zu löschen. Mit anwaltlicher E-Mail vom 22.11.2019 forderte er unter Fristsetzung bis zum 27.11.2019 die Löschung dieses Videos (Anlage K3, Bl. 272 ff. d.A.). Der Kläger macht für die außergerichtliche Vertretung unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.171,67 € geltend. Antrag Ziff. 1c) Betroffen ist das Video des Klägers „E.“ ( https://www.N06 ). Das Video wurde wegen Verstoßes gegen die Community-Richtlinien zur Nacktheit und Pornographie am 11.02.2020 gesperrt. Der Kläger erhielt einen „strike“. Hiergegen legte er am 11.02.2020 Beschwerde ein, woraufhin das Video nach Prüfung noch am selben Tag wieder freigeschaltet und der „strike“ gelöscht wurde. Am 13.02.2020 wurde es nach erneuter Meldung wieder wegen Verstoßes zur Nacktheit gesperrt. Der Kläger legte am selben Tag Beschwerde ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2020 (Anlage K4, Bl. 63 ff. d.A.) forderte er unter Fristsetzung bis zum 19.02.2020 die Aufhebung der Sperrung des Videos, Entfernung des Strikes und Unterlassung zukünftiger Sperrung. Am 20.02.2020 wurde das Video wieder freigeschaltet. Für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs begehrt der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 60.000,00 € einen Betrag i.H.v. 1.954,46 €. Antrag Ziff. 1d) Der Antrag betrifft die Videos eines Drittnutzers „O.: S.“ (https://www.N07) „Brothers M. C. Köln demaskiertenO.: Zuhälter, Kokser, Dieb usw.“ ( https://www.N08 ) Mit anwaltlicher E-Mail der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2020 (Anlage K5, Bl. 58 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.03.2020 zur Löschung der Videos auf, woraufhin beide gesperrt wurden. Der Kläger behauptet hierzu, bereits mit Fax vom 27.02.2020 (Anlage K20, Bl. 505), die Beklagte zur Löschung aufgefordert zu haben. Die Beklagte bestreitet den Zugang. Für die außergerichtliche Vertretung macht der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 40.000,00 € einen Anspruch i.H.v. 1.590,41 € geltend. Antrag Ziff. 1e) Gegenstand des Klageantrags sind unterschiedliche Videos des Benutzers “M.“. Der Kläger behauptet, es handele sich um ein und dasselbe Video (ein Interview), welches der Nutzer „M.“ unter verschiedenen Titeln hochgeladen habe. Der Betreiber des Z. Kanals habe in der Vergangenheit bereits dreimal das Video „A.“ (https://www.N09) hochgeladen, welches ehrenrührige und falsche Tatsachenbehauptungen über ihn enthalte. Diesbezüglich habe er von der Beklagten jedes Mal die Löschung des Videos verlangt, wobei diese der Aufforderung stets nachgekommen sei. Zuletzt habe der Nutzer das Video auf der Plattform der Beklagten unter einem anderen Link hochgeladen, woraufhin der Kläger erneut die Sperrung verlangt habe. Das Video sei nur in Deutschland gesperrt worden. Die vom Kläger in Bezug genommenen URL seien nach Darstellung der Beklagten nicht mit identischem Inhalt versehen. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, welche Version der Kläger genau in Bezug nimmt. Im Übrigen seien die Videos auch nicht mit anderen Ländereinstellungen abrufbar. Mit anwaltlicher E-Mail der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2020 forderte der Kläger die Löschung von allen drei Videos weltweit ohne indes die URL zu nennen (Anl. K6, Bl. 44 ff. der Akte). Er verlangte, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen unternehme, um das erneute Hochladen „des Videos durch A. zu unterbinden“. Für die außergerichtliche Vertretung macht der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 40.000,00 € einen Betrag i.H.v. 1.550,80 € geltend. Antrag Ziff. 1f) Betroffen ist das Video des Klägers „F. erleidet bei Provinzpolitiker K. LACHKRAMPF“ ( https://www.N10 ). Das Video wurde am 31.01.2021 wegen Verstoßes gegen die Community Richtlinien zur Hassrede gesperrt. Zusätzlich wurde der Kläger wegen der Verwarnung eine Woche auf der Plattform der Beklagten gesperrt. Er legte dagegen am selben Tag Beschwerde ein. Zudem forderte er mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.02.2021 die Aufhebung der Sperre und Wiederfreischaltung des gelöschten Videos mit Frist bis zum 03.02.2021 (Anlage K7, Bl. 42 ff. d.A.). Am 09.02.2021 beantragte er vor dem Landgericht Detmold eine einstweilige Verfügung (Az. 02 O 37/21), gerichtet auf Unterlassung der Sperrung des Videos sowie Einschränkung der Nutzbarkeit und Funktionalität des Kanals, soweit dies auf das Video zurückzuführen ist. Die einstweilige Verfügung wurde am 10.02.2021 erlassen, woraufhin die Beklagte das Video wieder freischaltete. Für die außergerichtliche Geltendmachung verlangt der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 40.000,00 € einen Anspruch in Höhe von 1.751,80 € . Antrag Ziff. 1g) Betroffen ist das Video des Klägers „J. trägt Mitverantwortung am BREITSCHEIDPLATZ-Terror“ ( https://N11 ). Für dieses Video erhielt der Kläger eine Warnung. Mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2021 (Anlage K10, Bl. 68 ff. d.A.) forderte er die Entfernung einer „Verwarnung“ wegen der Sperrung des maßgeblichen Videos. Die zugrunde liegende Warnung wurde gelöscht, das Video ist abrufbar. Für die außergerichtliche Aufforderung macht der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € einen Betrag i.H.v. 1.295,43 € geltend. Antrag Ziff. 1h) Betroffen ist das Video des Klägers „I.“ ( https://www.N12 ). Das Video wurde am 28.03.2021 wegen Verstoßes gegen die Community-Richtlinien (Hassrede) gesperrt, zusätzlich wurde der Kläger mit einer einwöchigen Sperre verwarnt. Dagegen legte er am gleichen Tag Beschwerde ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.03.2021 (Anlage K 11, Bl. 71 ff. d.A.) forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.04.2021 auf, eine Verwarnung zu entfernen. Nach erneuter Prüfung schaltete die Beklagte das Video am 09.04.2021 wieder frei und löschte die Verwarnung. Für die außergerichtliche Geltendmachung begehrt der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € einen Betrag i.H.v. 1.295,43 €. Antrag Ziff. 1i) Der klägerische Prozessbevollmächtigte forderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2021 (Anlage K13, Bl. 75 ff. d.A.) unter Fristsetzung bis zum 26.08.2021 auf, dem Kläger gegenüber verbindlich zu erklären, dass sie zukünftig keine Inhalte (ausgenommen rechtswidrige) auf unsichtbar stellen oder den Kanal in seinen Funktionen beeinträchtigen oder demonetarisieren oder gar von der Plattform aussperren werde, ohne ihn vorher mit einer angemessenen Frist anzuhören und seine Stellungnahme zu berücksichtigen. Begründet wurde dieser Anspruch damit, dass die Beklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach Videos des Klägers zu kritischen Themen gelöscht bzw. auf nicht aufrufbar gestellt habe, um ihn von weiteren Veröffentlichungen abzuhalten, ihm sog. „strikes“ erteilt habe, wobei er in den meisten Fällen erfolgreich eine einstweilige Verfügung erstritten habe. Für die außergerichtliche Geltendmachung begehrt der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 60.000,00 € einen Betrag iHv 2.147,83 €. Antrag Ziff. 1j) Betroffen ist das Video des Klägers „Q.“ ( https://www.N13 ). Das Video wurde am 03.09.2021 wegen Verstoßes gegen die Community-Richtlinien (Nacktheit) gesperrt. Zusätzlich erhielt der Kläger eine Verwarnung mit einwöchiger Upload-Sperre. Dagegen legte er am selben Tag Beschwerde ein. Nach erneuter Prüfung wurde das Video am 07.09.2021, 13:10 Uhr wieder freigeschaltet und die Verwarnung entfernt. Gleichwohl forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.09.2021, 14:01 Uhr (Anlage K 14, Bl. 77 ff. d.A.) auf, das Video bis zum 14.09.2021 wieder freizuschalten, die Verwarnung zu entfernen und die verhängte Sperre aufzuheben. Er meint, es habe sich um eine zeitliche Überschneidung gehandelt, wobei die Freischaltung tatsächlich erst nach Zugang des anwaltlichen Schriftsatzes erfolgt sei. Er macht für die außergerichtliche Geltendmachung unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 60.000,00 € einen Anspruch i.H.v. 2.147,83 € geltend. Antrag Ziff. 2a) Betroffen ist das Video des Klägers „N.“ ( https://www.N14 ). Es wurde zunächst wegen einer Urheberrechtsbeschwerde am 26.04.2020 gesperrt. Zudem erhielt der Kläger am 14.05.2020 eine Verwarnung („strike“) wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien. Am selben Tag wandte er sich mit der Beschwerde gegen diese Maßnahmen. Mit anwaltlicher E-Mail der Kanzlei D. vom 18.05.2020 (Anlage K 15, Bl. 46 d.A.) forderte er die Aufhebung der Sperre sowie Berichtigung des ihn betreffenden Datenbestandes mit Frist bis zum 25.05.2020. Weiterhin erhob er am 10.06.2020 Klage vor dem Landgericht Detmold (Az. 2 O 113/20). Der strike wurde seitens der Beklagten am 02.07.2020 gelöscht, sodass der Kläger die Klage zurücknahm. Für die außergerichtliche Vertretung macht er unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 40.000,00 € einen Anspruch i.H.v. 1.590,91 € geltend. Antrag Ziff. 2b) Betroffen ist das Video des Klägers „H.“ ( https://www.N15 ). Das Video wurde wegen Verstoßes gegen die Community-Richtlinien (Hassrede) am 12.07.2020 gesperrt. Mit anwaltlicher E-Mail vom 13.07.2020 (Anlage K 16, Bl. 47 d.A.) forderte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 16.07.2020 die Aufhebung der Sperre des Videos ohne Angabe einer URL sowie die Berichtigung des ihn betreffenden Datenbestandes. Er selbst legte gegen die Sperrung am 14.07.2020 Beschwerde ein. Am 22.07.2020 beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Detmold (Az. 04 O 214/20) mit dem Inhalt, es zu unterlassen, das Video zu löschen und den Kanal in seiner Nutzbarkeit bzw. Funktionalität aufgrund des konkreten Videos einzuschränken. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen, die Beklagte hat das Video wieder freigeschaltet. Für die außergerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs begehrt er unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 40.000,00 € einen Betrag i.H.v. 1.550,80 € . Antrag Ziff. 2c) Betroffen ist das Video des Klägers „QX.“ ( https://N16 ). Wegen einer Urheberrechtsbeschwerde wurde das Video am 24.08.2020 gesperrt. Mit anwaltlichem Schriftsatz der Kanzlei D. vom 28.08.2020 (Bl. 31 d.A.) forderte der Kläger die Aufhebung der Sperre des Videos bis zum 01.09.2020. Am 07.09.2020 beantragte er eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Detmold (Az. 0 1 O 171/20), worin er die Unterlassung der Löschung und von Funktionseinschränkungen seines Accounts aufgrund dieses Videos begehrt. Diese wurde am 10.09.2020 erlassen. Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung schaltete die Beklagte das Video wieder frei. Der Kläger macht für die außergerichtliche Vertretung unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 20.000,00 € einen Betrag i.H.v. 1.142,14 € geltend. Der Kläger meint, ihm stehe in Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Freistellunganspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB zu, ohne dass die Verzugsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, da die Beklagte ihre vertraglich geschuldete Pflicht durch das Sperren der Videos verletzt habe. Die vom BGH zu den Nutzungsbedingungen von V. entwickelte Rechtsprechung (Urteile vom 27.09.2021, III ZR 179/20 und 192/20) sei auf die Nutzungsbedingungen der Beklagten ohne weiteres übertragbar. Diese habe jedoch kein dementsprechendes Verfahren in ihren Bedingungen etabliert. Aus diesem Grund seien auch der Unterlassungsanspruch sowie eine Datenberichtigung aller in dem Datensatz vermerkten Löschungen und Sperrungen berechtigt. Der Kläger hat ursprünglich mit Klageschrift vom 21.01.2022 (Bl. 3 ff. d.A.), modifiziert und konkretisiert mit Schriftsatz vom 15.06.2022 (Bl. 216 ff. d.A.), beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten b. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 22.11.2019 (Anlage K 2) in Höhe von 3.006,42 € c. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 22.11.2019 (Anlage K 3) in Höhe von 1.171,67 € d. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 17.02.2020 (Anlage K 4) in Höhe von 1.954,46 € e. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 09.03.2020 (Anlage K 5) in Höhe von 1.590,91 € f. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 04.12.2020 (Anlage K 6) in Höhe von 1.550,80 € g. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 01.02.2021 (Anlage K 7) in Höhe von 1.751,80 € h. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 22.03.2021 (Anlage K 10) in Höhe von 1.295,43 € i. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 29.03.2021 (Anlage K 11) in Höhe von 1.295,43 € j. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 05.08.2021 (Anlage K 13) in Höhe von 2.147,83 € k. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 07.09.2021 (Anlage K 14) in Höhe von 2.147,83 € durch Zahlung an die Kanzlei U. freizustellen, 12. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 18.05.2020 (Anlage K 15) in Höhe von 1.590,91 € b. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 13.07.2020 (Anlage K 16) in Höhe von 1.550,80 € c. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 28.08.2020 (Anlage K 17) in Höhe von 1.142,14 € durch Zahlung an die Kanzlei D. freizustellen, 13. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, seinen Z.-Kanal („O.“, https://www.N17) wegen der Veröffentlichung von Videoinhalten in der Nutzbarkeit oder Funktionalität einzuschränken oder zu löschen, ohne vorab darüber zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, wenn die Beklagte ihre Maßnahme nicht auf Verstöße durch ihn gegen gesetzliche Vorschriften stützt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für zu weitgehend erachten sollte: die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, seinen Z.-Kanal („O.“, https://www.N17) wegen der Veröffentlichung von Videoinhalten in der Nutzbarkeit oder Funktionalität einzuschränken oder zu löschen, ohne vorab darüber zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, wenn sich diese Maßnahme auf ein Video beziehen soll, welches bereits Gegenstand einer außergerichtlichen Vertretung i.S.d. Klageanträge Ziff. 1 oder Ziff. 2 (Anlagen K 2 - K 7, K 10, K 11, K 13 – K 17) gewesen ist und die Beklagte ihre Maßnahme nicht auf Verstöße durch ihn gegen gesetzliche Vorschriften stützt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen, 14. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr für seinen Z.-Kanal („O.“, https://www.N17 ) gespeicherten Daten dahingehend zu berichtigen, dass alle in seinem Datensatz dokumentierten Lösch- und Sperrvorgänge gelöscht werden. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Klageantrag für zu weitgehend erachten sollte: die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr für seinen Z.-Kanal („O.“, https://www.N17) gespeicherten Daten dahingehend zu berichtigen, dass alle in seinem Datensatz dokumentierten Lösch- und Sperrvorgänge, die sich auf Videos beziehen, die Gegenstand einer außergerichtlichen Vertretung i.S.d. Klageanträge Ziff. 1 oder Ziff. 2 (Anlagen K 2 - K 7, K 10, K 11, K 13 – K 17) gewesen sind, gelöscht werden. Mit Schriftsatz vom 15.06.2022 hat der Kläger die Klage zudem um die Anträge zu Ziffer 5 und 6 erweitert und weiterhin beantragt, 15. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2022 zu zahlen, Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem vorstehenden Zahlungsantrag hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 350.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2022 zu zahlen, 16. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit vom 19.01.2022 (Anlage K 18) in Höhe von 6.127,61 € durch Zahlung an die Kanzlei U. freizustellen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2022 (Bl. 512 ff. d.A.) hat der Kläger für die Klageanträge zu Ziffer 5 und 6 Prozesstrennung und insoweit Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund als zuständiges Kartellgericht beantragt. Den Klageantrag zu Ziffer 5 hat er zudem mit Schriftsatz vom 23.12.2022 (Bl. 543 ff. d.A.) erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.978,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2022 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem vorstehenden Zahlungsantrag hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 382.818,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 263.184,26 € seit 05.02.2022 und aus 119.633,99 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 22.11.2019 (Anlage K 2) in Höhe von 3.006,42 € b. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 22.11.2019 (Anlage K 3) in Höhe von 1.171,67 € c. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 17.02.2020 (Anlage K 4) in Höhe von 1.954,46 € d. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 09.03.2020 (Anlage K 5) in Höhe von 1.590,91 € e. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 04.12.2020 (Anlage K 6) in Höhe von 1.550,80 € f. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 01.02.2021 (Anlage K 7) in Höhe von 1.751,80 € g. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 22.03.2021 (Anlage K 10) in Höhe von 1.295,43 € h. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 29.03.2021 (Anlage K 11) in Höhe von 1.295,43 € i. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 05.08.2021 (Anlage K 13) in Höhe von 2.147,83 € j. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 07.09.2021 (Anlage K 14) in Höhe von 2.147,83 € durch Zahlung an die Kanzlei U. freizustellen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten a. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 18.05.2020 (Anlage K 15) in Höhe von 1.590,91 € b. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 13.07.2020 (Anlage K 16) in Höhe von 1.550,80 € c. für die außergerichtliche Tätigkeit vom 28.08.2020 (Anlage K 17) in Höhe von 1.142,14 € durch Zahlung an die Kanzlei D. freizustellen, 3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, seinen Z.-Kanal („O.“, https://www.N17) wegen der Veröffentlichung von Videoinhalten in der Nutzbarkeit oder Funktionalität einzuschränken oder zu löschen, ohne vorab darüber zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, wenn die Beklagte ihre Maßnahmen nicht auf Verstöße durch ihn gegen gesetzliche Vorschriften stützt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für zu weitgehend erachten sollte, beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, seinen Z.-Kanal wegen der Veröffentlichung von Videoinhalten in der Nutzbarkeit oder Funktionalität einzuschränken oder zu löschen, ohne vorab darüber zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, wenn sich diese Maßnahme auf ein Video beziehen soll, welches bereits Gegenstand einer außergerichtlichen Vertretung i.S.d. Klageanträge Ziff. 1 oder Ziff. 2 (Anlagen K2 – K7, K10, K11, K13 – K17) gewesen ist und die Beklagte ihre Maßnahme nicht auf Verstöße durch ihn gegen gesetzliche Vorschriften stützt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen, 4. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr für seinen Z.-Kanal gespeicherten Daten dahingehend zu berichtigen, dass alle in seinem Datensatz dokumentierten Lösch- und Sperrvorgänge gelöscht werden. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Klageantrag für zu weitgehend erachten sollte, beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr für seinen Z.-Kanal gespeicherten Daten dahingehend zu berichtigen, dass alle in seinem Datensatz dokumentierten Lösch- und Sperrvorgänge, die sich auf Videos beziehen, die Gegenstand einer außergerichtlichen Vertretung i.S.d. Klageanträge Ziff. 1 oder Ziff. 2 (Anlagen K2 – K7, K10, K11, K13 – K17) gewesen sind, gelöscht werden, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.978,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2022 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem vorstehenden Zahlungsantrag beantragen wir wie folgt, beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 382.818,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2022 und aus 119.633,99 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit vom 19.01.2022 (Anlage K18) in Höhe von 6.127,61 € durch Zahlung an die Kanzlei U. freizustellen. Für die Anträge zu Ziffer 5 und Ziffer 6 beantragt er zudem Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klageanträge zu unbestimmt und pauschal gehalten seien. Im Übrigen käme eine Haftung für von Drittnutzern eingestellte Videos, die den Kläger betreffen, nur nach dem Grundsatz der mittelbaren Störerhaftung in Betracht, wobei diese Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Auch im Übrigen scheide eine Haftung für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus, da die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem noch keine Haftungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Außerdem sei eine Beauftragung des Rechtsanwalts aufgrund der eigenen rechtlichen Expertise des Klägers obsolet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klageanträge weiterhin beim Landgericht Detmold rechtshängig sind, ist die Klage insgesamt unbegründet. Im Übrigen war der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zu verweisen (vgl. Beschluss LG Detmold vom 21.03.2023, 02 O 9/22). A. Die Klage ist im Übrigen jedenfalls unbegründet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klageanträge ausreichend bestimmt und damit zulässig sind. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch auf Unterlassung einer Nutzbarkeits- oder Funktionalitätseinschränkung oder Löschung seines Z.-Kanals noch auf Löschung der bei der Beklagten für seinen Kanal gespeicherten Daten. I. Soweit der Kläger mit den Klageanträgen zu Ziffer 1b), 1d) und 1e) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.312,88 € verlangt, kommt ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht. Bei den dem jeweiligen Anspruch zugrundeliegenden Videos handelt es sich um Videos von Drittnutzern und nicht um solche, die der Kläger auf seinem Kanal hochgeladen hat. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Störerhaftung sind in allen drei Fällen nicht erfüllt. Da die Beklagte das Video nicht hochgeladen und sich dieses nicht zu eigen gemacht hat, kann sie als Hostprovider aufgrund des Zurverfügungstellens der technischen Möglichkeiten allenfalls als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden. Als mittelbarer Störer ist derjenige verpflichtet, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung eines Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 01.03.2016- VI ZR 34/15). Indem die Beklagte den Z.-Dienst betreibt und das Hochladen von Videos ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von u.U. rechtswidrigen Videoinhalten bei. Jedoch darf die Störerhaftung nicht unverhältnismäßig sein, da die Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen wurde. Die Haftung setzt vielmehr eine Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Einzelfallumständen unter Berücksichtigung seiner Funktion sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbaren Störers, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Hiernach ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von Drittnutzern eingestellten Videos vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Angesichts der Anzahl an Hochladevorgängen dürfte dies kaum möglich sein. Er ist jedoch dann verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern. Ihm muss in diesem Fall aber eine angemessene Prüfzeit gewährt werden, da häufig Abwägungen zwischen verschiedenen Grundrechten erforderlich werden. 1. Für den Klageantrag zu Ziffer 1b) trägt der Kläger selbst vor, dass er mit Fax vom 15.11.2019 die Beklagte auf das Drittnutzer Video hinwies und eine Frist bis zum 22.11.2019 zur Löschung setzte. Dies hat eine Prüfpflicht der Beklagten ausgelöst. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt jedoch, dass der Kläger gehalten ist, diese selbst gesetzte Frist abzuwarten, bevor weitergehende Maßnahmen in Form der Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen werden. Der Kläger kann nicht einerseits selbst das Beschwerdeverfahren durchführen und Fristen setzen, diese dann jedoch andererseits selbst nicht abwarten. Verursacht er durch Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Ablauf der selbst gesetzten Frist, also am 22.11.2019, Kosten, setzt er sich selbst in Widerspruch. Bereits in diesem Zeitpunkt war die geltend gemachte Geschäftsgebühr jedoch schon entstanden. Eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin konnte zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht bestehen, da sie sich noch innerhalb der vom Kläger selbst gesetzten Prüffrist befand. Im Übrigen ist nach Ansicht der Kammer auch angesichts der Vielzahl der Videos und Prüfungen durch die Beklagte eine Frist von mehr als einer Woche angemessen. 2. Aus den genannten Gründen kommt auch eine Freistellung von den mit Antrag zu Ziffer 1 d) geltend gemachten Kosten nicht in Betracht. Das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2020 hat erstmals überhaupt eine Prüfpflicht der Beklagten ausgelöst. Die Kosten für das anwaltliche Schreiben sind damit zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem noch keine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin bestand. Dass der Kläger tatsächlich bereits mit Schreiben vom 27.02.2020 die Beklagte entsprechend zur Löschung aufgefordert hat, lässt sich Anlage K20 nicht entnehmen. Aus dem Faxbericht folgt lediglich, dass eine Seite gefaxt wurde, obwohl das Schreiben zwei Seiten umfasst. Die Beklagte bestreitet den Zugang, sodass der Kläger beweisbelastet bleibt. 3. Mit gleicher Begründung scheidet auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Bezug auf den Antrag zu Ziffer 1e) aus. Unabhängig hiervon vermag das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten auch keine Haftung der Beklagten zu begründen. Selbst wenn man unterstellen sollte, dass die Beklagte in Bezug auf das konkrete Video, wobei schon fraglich ist, ob es sich tatsächlich stets um dasselbe Video handelt, eine Prüfpflicht hatte, so kann dem Schreiben vom 04.12.2020 überhaupt nicht entnommen werden, um welches Video es sich handelt. Es heißt nur „das Video“, ohne Bezeichnung des Titels oder Benennung einer URL. Auch die Tatsache, dass es offensichtlich bereits vorher zu Sperrungen von Videos des Nutzers „M.“ im Zusammenhang mit einem Interview gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern, insbesondere da es sich offensichtlich um verschiedene Videos gehandelt hat. Hinzu kommt, dass die Kenntnis der Beklagten vom Vorhandensein „des Videos“ zunächst erst einmal nur eine Prüfpflicht begründen würde, bei deren Verletzung eine Haftung in Betracht kommt. Die daran anknüpfende Haftung für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt im Übrigen gem. § 286 Abs. 1 BGB wiederum eine Mahnung voraus und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsgebühr noch nicht angefallen ist. Dies ist hier nicht ersichtlich, vielmehr war das streitgegenständliche Anwaltsschreiben allenfalls verzugsauslösend. II. Auch soweit der Kläger mit den Klageanträgen zu Ziffer 1a), 1c), 1f), 1g), 1h), 1j), 2a), 2b) und 2c) Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv insgesamt 15.735,22 € begehrt, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den Freistellungsansprüchen um solche, die lediglich als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB erstattungsfähig sind. Da die Beklagte sich somit bei der Entstehung der Geschäftsgebühr mangels vorausgegangener Mahnung noch nicht in Verzug befunden hat, scheidet eine Haftung aus. Die anwaltliche Abmahnung konnte jeweils allenfalls eine Prüf- und ggf. Handlungspflicht auslösen. 1. Der Klageantrag zu Ziffer 1a) bleibt ohne Erfolg. In Bezug auf das G.-Video gilt: Der Kläger beschwerte sich über die Sperrung über das Beschwerdeportal am 14.11.2019 und setzte der Beklagten mit Brief vom 15.11.2019, eingegangen am 21.11.2019, eine Frist von 7 Tagen. Da diese das Video bereits am 20.11.2019 wieder freigeschaltet und die Warnung entfernt hatte, kam es auf das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2019 nicht mehr an. Im Übrigen vermag das Bestreiten des Klägers, die Freischaltung und Löschung der Warnung sei noch nicht am 20.11.2019 erfolgt, hieran nichts zu ändern. Da der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten behauptet, muss er eine solche dartun und beweisen und somit einen kausalen (Verzugs-)Schaden dartun. Einen kausalen Schaden kann er jedoch nicht darlegen und beweisen, wenn er nicht vorträgt, wann das Video wieder freigeschaltet wurde. Selbst wenn man annehmen sollte, dass allein durch die Sperrung des Videos eine Pflichtverletzung vorlag (weil kein ordentliches Anhörungsverfahren durchgeführt wurde), so kann kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB folgen. Wenn es dem Kläger als Unternehmer, der Z. als einen von vielen Kanälen nutzt, um seine Marke zu verkaufen und um Umsätze zu generieren, möglich ist, das Beschwerdeportal der Beklagten zu nutzen, welches genau für diese Zwecke eingerichtet wurde, dann muss er jedenfalls die selbst gesetzte Frist abwarten. Hier hat er zusätzlich einen Brief verschickt, der der Beklagten erst am 21.11.2019 zugegangen ist, also bereits nach Wiederfreischaltung. Der Kläger kann nicht einerseits selbst Maßnahmen ergreifen und Fristen setzen, andererseits jedoch vor Ablauf dieser weitere Schritte einleiten, die Kosten verursachen. Insoweit verhält er sich missbräuchlich, sodass ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegt. Auch in Bezug auf die übrigen Videos des Klageantrags bestand im Zeitpunkt des Tätigwerdens des klägerischen Prozessbevollmächtigten noch kein Verzug. Da der Kläger sich bereits mit Schreiben vom 15.11.2019, welches bei der Beklagten am 21.11.2019 einging, beschwerte und eine Frist zur Wiederherstellung des Videos und Löschung der Verwarnung von sieben Tagen setzte, bestand im Zeitpunkt des Tätigwerdens des klägerischen Prozessbevollmächtigten am 22.11.2019 mangels Fristablauf noch kein Verzug. Auch insoweit gelten die Ausführungen zu § 242 BGB entsprechend. Eine Mahnung war auch nicht nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Zwar könnte man annehmen, dass die Beklagte stets und immer ihre Leistung schuldet, sodass mit Sperrung automatisch Verzug iSv § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eintritt. Insoweit würde der Beklagten jedoch das auch vom BGH grundsätzlich bestätigte Recht genommen, durch bestimmte Nutzungsbedingungen Verhaltensregeln zu bestimmen, da sie insoweit automatisch in Verzug geraten könnte. Dies würde zu einer grundsätzlichen Erstattungspflicht für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten führen, die das Gesetz nicht vorsieht. Aufgrund des von der Beklagten vorgesehenen Beschwerdeverfahrens ist zudem nicht ersichtlich, dass eine ernsthafte Leistungsverweigerung besteht (Nr. 3) oder dass eine Interessenabwägung den sofortigen Verzugseintritt gebietet (Nr. 4). Vielmehr wird beiden Seiten die Möglichkeit gegeben, die Sachlage aufgrund neuer Erkenntnisse nochmals zu überprüfen und ggf. eine abweichende Entscheidung zu treffen. Darin liegt gerade keine Erfüllungsverweigerung, sondern ein am Interesse aller Beteiligten orientiertes Vorgehen, sodass auch im Interesse des Klägers keinesfalls ein sofortiger Verzugseintritt geboten erscheint. 2. Eine Erstattung der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1c) geltend gemachten Kosten kommt nicht in Betracht. Gegen die Sperrung vom 13.02.2020 legte der Kläger über das Beschwerdetool am selben Tag Beschwerde ein. Das anwaltliche Schreiben vom 17.02.2020 erfolgte somit wiederum zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Verzug vorlag. Zwar war zwischen der Beschwerde des Klägers vom 13.02.2020 und dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten ein Zeitraum von vier Tagen vergangen. Vor dem Hintergrund der Anzahl an Beschwerden, die die Beklagte täglich erreicht, des Umfangs der zu überprüfenden Videos und nicht zuletzt der Größe des Unternehmens und der etwaig eingeschränkten Mitarbeiterstärke in Hochzeiten der Pandemie muss jedoch der Beklagten ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Beschwerde gegeben werden, ehe Verzug eintritt. Dieser ist mit mindestens einer Woche zu bemessen (LG Berlin, Urteil vom 16.02.2021, Az. 27 O 313/19). 3. Ein Freistellungsanspruch in Bezug auf die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1f) geltend gemachten Kosten scheidet aus. Die Beschwerde des Klägers vom 31.01.2021 kann einen haftungsauslösenden Verzug noch nicht im Zeitpunkt der Entstehung der Geschäftsgebühr am 01.02.2021 (Datum des Schriftsatzes des klägerischen Prozessbevollmächtigten) begründet haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass durch einstweilige Verfügung des LG Detmold vom 10.02.2021 (02 O 37/21) die Beklagte zur Unterlassung der Sperrung des Videos sowie Einschränkung der Nutzbarkeit und Funktionalität des klägerischen Kanals verurteilt wurde. Selbst wenn man insoweit eine Pflichtverletzung iSv § 280 Abs. 1 BGB sehen und annehmen würde, es handele sich nicht um einen Verzugsschaden, so scheitert ein Anspruch an einem Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Kläger verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Beschwerdemöglichkeit nutzt, der Beklagten dann jedoch nicht einmal die Gelegenheit gibt, im Rahmen dessen den Verstoß abzustellen und vorher bereits weitere Kosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts provoziert, § 242 BGB. 4. Auch der Antrag zu Ziffer 1g) bleibt ohne Erfolg. Die Geschäftsgebühr ist durch das anwaltliche Schreiben vom 22.03.2021 zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem noch kein Verzug vorlag. Das unmittelbare Einschalten des klägerischen Prozessbevollmächtigten ohne Mahnung des Klägers selbst war nicht geboten. Ihm war es zumutbar, die Beschwerdemöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass er dies in anderen Fällen – zum Teil erfolgreich - getan hat. Zum anderen ist er als Unternehmer täglich auf der Plattform aktiv und hat bereits in mehreren Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die Beklagte als auch gegen gleichgelagerte Plattformen einstweilige Verfügungen erstritten, sodass er durchaus mit den Beschwerdemöglichkeiten sowie Wegen der Anspruchsdurchsetzung vertraut ist. 5. In Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 1h) gilt ebenfalls, dass eine Haftung nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde des Klägers vom 28.03.2021 hat einen haftungsauslösenden Verzug noch nicht im Zeitpunkt der Entstehung der Geschäftsgebühr am 29.03.2021 (Datum des Schriftsatzes des klägerischen Prozessbevollmächtigten) begründet. 6. Da das Video auf die Beschwerde des Klägers vom 03.09.2021 hin bereits am 07.09.2021 wieder freigeschaltet und die verhängte Sperre gelöscht sowie die Verwarnung entfernt wurde, war das die Geschäftsgebühr auslösende Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 07.09.2021 nicht notwendig und vermag keinen Verzug zu begründen, sodass kein Freistellungsanspruch gemäß Antrag zu Ziffer 1j) besteht. 7. Auch der Antrag zu Ziffer 2a) scheitert. Nachdem der Kläger am 14.05.2020 gegen die Sperrung sowie die Verwarnung Beschwerde eingelegt hatte, lag im Zeitpunkt der Entstehung der Geschäftsgebühr aufgrund des anwaltlichen Schriftsatzes vom 18.05.2020 mangels Ablauf einer angemessenen Prüffrist noch kein Verzug vor. 8. Der Freistellungsanspruch zu Ziffer 2b) bleibt ebenfalls erfolglos. Die Geschäftsgebühr ist durch das anwaltliche Schreiben vom 13.07.2021 zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem mangels vorausgegangener Mahnung durch den Kläger noch kein Verzug vorlag. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass durch einstweilige Verfügung des LG Detmold vom 22.07.2020 (04 O 214/20) die Beklagte zur Unterlassung der Löschung des Videos sowie Einschränkung der Nutzbarkeit und Funktionalität des klägerischen Kanals verurteilt wurde. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.3 Bezug genommen. Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst Beschwerde eingelegt, jedoch erst nachdem er bereits seinen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung seines Anspruchs beauftragt hatte. Wenn der Kläger jedoch zum Ausdruck bringt, selbst die Beschwerdemöglichkeit nutzen zu können und zu wollen, dies in einer Vielzahl anderer Fälle auch tut und nur vorliegend trotz entsprechender Kenntnis seinen Prozessbevollmächtigten unmittelbar beauftragt, setzt er sich selbst zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch und verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. 9. Auch in Bezug auf Klageantrag zu Ziffer 2c) bleibt die Klage ohne Erfolg. Mangels Mahnung des Klägers ist die Geschäftsgebühr durch das anwaltliche Schreiben vom 28.08.2020 zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem noch kein Verzug vorlag. Auch der Umstand der einstweiligen Verfügung des LG Detmold vom 07.09.2020 (01 O 171/20) vermag daran nichts zu ändern. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen unter B.II.8 Bezug genommen. III. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers scheitert sowohl als Haupt- als auch in der Form des Hilfsantrags. Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht mit Erfolg die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, die ihm in diesem Zusammenhang angefallen sind und die er mit dem Klageantrag zu Ziffer 1i) verfolgt. 1. Nach Auffassung der Kammer ist die Rechtsprechung des BGH zu den W.-Nutzungsbedingungen (BGH, Urt. v. 29.07.2021, III ZR 192/20 sowie III ZR 179/20) – entgegen der Auffassung des Klägers – vorliegend nicht auf die Nutzungsbedingungen der Beklagten übertragbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen des BGH, welcher allein auf die Nutzungsbedingungen von W. Bezug genommen hat, pauschal auf die der Beklagten zu übertragen wären. Bei dieser handelt es sich um ein vollständig anderes Unternehmen, mit anderem Unternehmenszweck und einem anderen Nutzerverhalten. Die Kammer ist der Überzeugung, dass eine lückenlose Übertragung der W.-Rechtsprechung vor diesem Hintergrund nicht angezeigt ist. Bereits aus diesem Grund scheitern sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag (Antrag zu Ziffer 3) als auch der Freistellungsanspruch zu Ziffer 1i), da es sich insoweit um Kosten handelt, die dem Kläger infolge der Aufforderung seines Prozessbevollmächtigten entstanden sind, um den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. 2. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Rechtsprechung des BGH auf die Nutzungsbedingungen der Beklagten übertragen werden könnte, so scheitert ein Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 iVm § 823 Abs. 1 BGB sowohl im Allgemeinen als auch in den konkreten Fällen der betroffenen Videos, die sich aus den Klageanträgen zu Ziff. 1) und 2) ergeben. Nach Auffassung der Kammer erfüllen die Nutzungsbedingungen der Beklagten die Anforderungen der BGH W.-Rechtsprechung. a. In Bezug auf den Hauptantrag zu Ziffer 3 ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass seine Inhalte nur im Falle von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften gesperrt werden. Dieser Unterlassungsanspruch ist zu weitgehend. Der BGH hat in den W.-Urteilen explizit klargestellt, dass es den berechtigten Interessen des Diensteanbieters entspricht, den Nutzern Kommunikationsstandards im Rahmen ihrer AGB aufzuerlegen, die Inhalte auch über gesetzliche Verstöße hinaus untersagen. Gleichermaßen dürfen in diesem Rahmen Verstöße sowohl mit Inhaltsentfernungen als auch mit Kontosperrungen geahndet werden. Dies gilt im Übrigen vor allem auch für die in den Nutzungsbedingungen vorgesehenen abgestuften Maßnahmen, die auch eine vorübergehende Einschränkung der Kontofunktion im Falle von Mehrfachverstößen vorsieht. b. Aber auch im Übrigen und insbesondere bezüglich des Hilfsantrags zu Ziffer 3 hat die Klage keinen Erfolg. Mit der Einschränkung in der Nutzbarkeit oder Funktionalität des Kanals dürfte die Sperrung/Löschung eines Videos, die Warnung des Klägers sowie die (vorübergehende) Sperrung des Kanals gemeint sein. Die Löschung eines Videos könnte man, um eine Übertragung der W.-Rechtsprechung vorzunehmen, mit der Löschung eines Kurzbeitrags gleichsetzen. aa. Der BGH fordert in den W.-Urteilen aufgrund einer verfassungsrechtlichen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte bei Entfernen eines Beitrags (= Videos) eine zumutbare Sachverhaltsaufklärung. Daher sei es erforderlich, dass sich V. in den Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit der Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags (= Videos) einhergeht. Es sei jedoch nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor der Entfernung des Beitrags (= Videos) durchzuführen. Ausreichend sei vielmehr, wenn die Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags (= Videos) in ihren Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumen. Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt. In den Nutzungsbedingungen (Anlage B3, Bl. 150 ff. d.A.) ist auf den Seiten 10/11 unter „Entfernen von Inhalten durch Z.“ festgehalten, dass bei Entfernen eines Beitrags der Nutzer unverzüglich darüber und über den Grund informiert wird. Auch wird der Nutzer auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen, wenn er meint, Inhalte seien irrtümlicherweise entfernt worden. Diese Beschwerde eröffnet das Recht zur Gegendarstellung und sieht eine anschließende Neubescheidung des Sachverhalts vor (Anlage B5, Bl. 173 ff. d.A.). In Anbetracht dieser Nutzungsbedingungen besteht keine Pflichtverletzung der Beklagten, wenn sie Videos sperrt/löscht, den Kläger nachträglich angehört und danach den Sachverhalt neu beschieden hat. Soweit es sich bei den unter Ziff. 1 und 2 geltend gemachten Vorfällen um Videolöschungen - mit Ausnahme der Videos, die von Drittnutzern hochgeladen wurden, wobei sich insoweit bereits die Frage stellt, warum der Kläger in diesem Fall vorher angehört werden will - handelt, war auch nach der Rechtsprechung des BGH eine vorherige Anhörung nicht erforderlich. Das Vorgehen der Beklagten entspricht damit den Anforderungen des BGH, sodass weder eine Pflichtverletzung noch eine Wiederholungsgefahr besteht, die für einen Unterlassungsanspruch zwingend ist. bb. Mit einer Warnung hat sich der BGH in den W.-Urteilen – soweit ersichtlich - nicht befasst. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen die Anforderungen der BGH-Rechtsprechung erfüllen muss oder erfüllt hat. Die vom BGH in Bezug genommene Sanktion in Form des (vorübergehenden) Sperrens ist keine Warnung. Offen geblieben ist, ob das Erfordernis der vorherigen Anhörung auch für andere als die vorübergehende Sperrung gelten soll. Somit fehlt es mangels Pflichtverletzung an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Gleichermaßen sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr dargetan. cc. In Bezug auf die (vorübergehende) Sperrung des Nutzerkontos hat der BGH in dem W.-Fall andere Erfordernisse angeführt, nämlich eine im Rahmen des Zumutbaren notwendige vorherige Anhörung. Auch wenn der Z.-Kanal des Klägers vereinzelt vorübergehend gesperrt wurde (Anträge zu Ziff. 1f, 1h, 1j), so kommt eine pauschale Übertragung des vorherigen Anhörungserfordernisses aus der W.-Rechtsprechung nicht in Betracht. Wie bereits einleitend ausgeführt, müssen im konkreten Einzelfall Unternehmenszweck, Nutzerverhalten und Interessen beider Seiten berücksichtigt und bei der Frage, ob die Anforderungen aus den W.-Urteilen übertragen werden, gegeneinander abgewogen werden. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer eine pauschale Übertragung nicht für angezeigt, insbesondere da die Z.-Plattform nicht in gleicher Weise wie W. dem Austausch mit Freunden dient. Somit fehlt es mangels Pflichtverletzung an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Gleichermaßen sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr dargetan. c. Soweit der Kläger die Unterlassung der Löschung seines Z.-Kanals wegen der Veröffentlichung von Videoinhalten im Allgemeinen oder im Konkreten für die Videos aus den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 geltend macht, scheitert ein etwaiger Anspruch bereits an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Er selbst trägt bereits nicht vor, dass die Beklagte seinen Kanal in der Vergangenheit gelöscht hätte. Gleichermaßen sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr dargetan. IV. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag zu Ziffer 4 bleiben ohne Erfolg. Ein sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ergebender Anspruch auf Datenberichtigung besteht nicht. 1. Der Hauptantrag ist bereits zu weitreichend. Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Anspruchs wiederum auf die BGH-Rechtsprechung zu den W.-Nutzungsbedingungen und leitet daraus ab, dass Löschung und/oder Sperrung unrechtmäßig erfolgt seien. Aus den Entscheidungsgründen der BGH-Urteile ergibt sich jedoch, dass in keinem Fall ausnahmslos vorherige Anhörungen verlangt werden, sodass bereits aus diesem Grund kein Datenberichtigungsanspruch in Bezug auf alle in dem Datensatz des Klägers dokumentierten Lösch- und Sperrvorgänge besteht. Es kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass für einen Ausnahmefall eine Löschung und/oder Sperrung vorgenommen wurde, da der Kläger dazu nichts vorträgt. 2. In Bezug auf die aus den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 dargestellten Sachverhalte (Hilfsantrag) fehlt es aus den dargestellten Gründen an einer Pflichtverletzung. Weiterhin ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei den Lösch- und Sperrvorgängen überhaupt um Daten iSv Art. 16 DSGVO handelt. Die angeblichen Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen stellen letztlich ein aufgrund einer Abwägung getroffenes Werturteil der Beklagten dar, welches keine Daten darstellt. Weiterhin kann bezweifelt werden, dass die Daten falsch sind. Die Eintragung ist nämlich insoweit gerade nicht unrichtig, als dass das Video tatsächlich gelöscht/gesperrt, es jedoch sodann wieder freigeschaltet wurde. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. C. Der Streitwert wird auf 142.196,43 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .