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Urteil

18 U 179/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1216.18U179.23.00
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Leitsätze

Die Wirksamkeit einer Klausel, mit der ein ausschließlicher Gerichtsstand am Ort des Sitzes eines Transporteurs „für Streitigkeiten aus dem Vertrag“ begründet wird, kann zum einen gegen § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO bzw. gegen §§ 689 Abs. 2, 802 ZPO, zum anderen gegen Art. 31 Abs. 1 CMR verstoßen, insoweit die Klausel auch Geltung für die internationale Zuständigkeit beansprucht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen;

die Klage der Klägerin gegen die Streithelferin der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1), zugleich Beklagte zu 2), wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Klage trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Streithelferin / Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelferin / Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung gegen die Beklagte zu 1): 9.851,00 €,

Streitwert für die Klage gegen die Beklagte zu 2): 9.851,00 €,

Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren: 9.851,00 €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wirksamkeit einer Klausel, mit der ein ausschließlicher Gerichtsstand am Ort des Sitzes eines Transporteurs „für Streitigkeiten aus dem Vertrag“ begründet wird, kann zum einen gegen § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO bzw. gegen §§ 689 Abs. 2, 802 ZPO, zum anderen gegen Art. 31 Abs. 1 CMR verstoßen, insoweit die Klausel auch Geltung für die internationale Zuständigkeit beansprucht. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen; die Klage der Klägerin gegen die Streithelferin der Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1), zugleich Beklagte zu 2), wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Klage trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Streithelferin / Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Streithelferin / Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für die Berufung gegen die Beklagte zu 1): 9.851,00 €, Streitwert für die Klage gegen die Beklagte zu 2): 9.851,00 €, Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren: 9.851,00 € Gründe: A. Die Klägerin verfolgt als alleiniger Transportversicherer der J. GmbH & Co. KG in S. Ansprüche aus abgetretenem und aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit einem nach England zu transportierenden Paket. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin sowie die Beklagte schlossen in 2017 einen „Vertrag“ (im Folgenden: Rahmenvertrag), in dem es eingangs heißt: Die P. GmbH als Tochtergesellschaft der U. AG handelt bei Verträgen über Pakettransporte im Inland als Hauptfrachtführer im eigenen Namen. Bei internationalen Pakettransporten handelt sie im Namen und für Rechnung der U. AG. Der Rahmenvertrag regelt in § 1 die Geltung der „Bedingungen für die inländische und internationale Beförderung“ unter Hinweis auf die „jeweils zum Zeitpunkt der Übernahme der Pakete … aktuellen Fassungen“ näher bezeichneter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. So wird „für P. V.“ auf die „AGB P. V.“ verwiesen, „für alle sonstigen grenzüberschreitenden Transporte“ auf die „AGB Y.“. In beiden Regelwerken wird G. als ausschließlicher Gerichtsstand bezeichnet (jeweils unter Ziff. 9). In § 8 Ziff. 8.3 S. 1 des Rahmenvertrags heißt es: Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus allen einzelnen Frachtverträgen in seinem Anwendungsbereich ist G.. Im März 2021 verkaufte die Versicherungsnehmerin der Klägerin (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) 1.030 „I. Kombipacks N01“ (Ersatzscherköpfe für Rasierapparate) zum Preis von 26.677,00 € an die C. Ltd. in Großbritannien. Gem. dem Urteilstatbestand beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu 1) unter Übermittlung der Sendungsdaten vorab per DFÜ zu fixen Kosten mit der Beförderung der Sendung; ein diesbezüglicher Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Im Rahmen der Beauftragung verwandte die Versicherungsnehmerin ein Datenblatt (Anl. K4), in dem sie u.a. in den betr. Rubriken eine „Menge“ von 640 „Replacement shaver …“ zu einem Gesamtwarenwert von 16.576,00 € und ein „Gesamtnettogewicht“ von 23,040 kg angab. Sie druckte aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Software u.a. eine „Customs Declaration CN23“, bei der es sich unstreitig um das „Formblatt der Briefpost“ CN 23 „Zollinhaltserklärung“ gem. den Ergänzenden Bestimmungen des Weltpostvertrags 2016 (BGBl. II Nr. 12, S. 4178ff.) handelt, mit der Nr. N02 (Anl. K5, Bl. I-20 und II-278 d.A.) aus und übergab das Paket, versehen mit einem ebenfalls von ihr ausgedruckten Label (Anl. K6), am 18.3.2021 zur Beförderung nach England. Die Streithelferin der Beklagten und jetzige Beklagte zu 2) (im Folgenden Streithelferin) stellte die Fracht in Rechnung. Die Empfängerin rügte eine Fehlmenge von 390 Scherköpfen. Am 10.9.2021 meldete die Versicherungsnehmerin bei der Klägerin einen Schaden wegen „Fehlens“ von 390 „I. Kombipack N01“ im Gesamtwert von 10.101,00 € an; die Klägerin regulierte abzüglich eines Selbstbehalts von 250,00 €. Unter dem 4.10.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zum Ersatz des Schadens auf. Die „Service Niederlassung Schadenmanagement“ der Streithelferin zahlte einen Betrag von 250,00 € an die Klägerin, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Die Klägerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe der Beklagten die streitgegenständliche Sendung am 18.3.2021 vollständig und unversehrt übergeben. Bei Ablieferung an die Empfängerin hätten 390 I. Kombipacks im Wert von 10.101,00 € gefehlt; das Paket sei während des Transports geöffnet worden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ersatzpflichtig; das Landgericht Dortmund sei für die Entscheidung über die Klage zuständig. Denn die Beklagte habe einen ausschließlichen Gerichtsstand in G. nicht wirksam begründet. Sie könne sich auf Klauseln, die für Geschäfte der Streithelferin konzipiert seien, nur dann berufen, wenn sie den Rahmenvertrag auch in Vollmacht für die Streithelferin eingegangen sei, wozu sie nichts vorgetragen habe. Im Übrigen sei die Bezugnahme auf mehrere Klauselwerke in § 1 Ziff. 1.2 des Rahmenvertrags wegen Intransparenz unwirksam; auch trete eine Benachteiligung der Kunden ein, weil sich der Verwender die Möglichkeit offenhalte, einer qualifizierten Haftung unter Berufung auf die Geltung von internationalen Postverträgen zu entgehen; dies stelle auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Im Übrigen fänden die AGB V. auf den vorliegenden Fall nach deren Ziff. 1.1 (betr. „Verträge über den grenzüberschreitenden innereuropäischen Transport des Business-to-Business Produkts P. V.“) Anwendung. Gem. Ziff. 6 dieser AGB richte sich die Haftung der Beklagten nach der CMR. Jegliche Bestimmung eines ausschließlichen Gerichtsstands verstoße aber gegen Art. 41, 31 CMR. Die CMR sei – angesichts des zu unterstellenden Lkw-Transports – einschlägig, weil der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Nr. 4 lit. a) CMR („für Beförderungen, die nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden“) nicht greife. Die Beklagte könne sich nicht auf den Weltpostvertrag Istanbul 2016 (im Folgenden WPV 2016) berufen, weil er den Pakettransport gar nicht umfasse; es gehe auch nicht um eine Beförderung „zwischen zwei Postverwaltungen“. Er greife auch deshalb nicht, weil die Beklagte den Transport selbst durchgeführt habe, zumal die Streithelferin über keine Fahrzeuge (mehr) verfüge. Im Übrigen sei der WPV 2016 (bereits) mit der Beschlussfassung über den neuen Weltpostvertrag 2021, auch wenn diese Fassung noch nicht ratifiziert worden sei, außer Kraft getreten. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gerügt und gemeint, angesichts des auf den hier vorliegenden „internationalen Postbeförderungsvertrag“ anzuwendenden Rahmenvertrags zwischen ihr und der Absenderin sowie – hinsichtlich des internationalen Versandes – der Streithelferin folge aus dessen Ziffer 8.3, dass ein ausschließlicher Gerichtsstand zugunsten des Sitzes der Beklagten und der Streithelferin in G. vereinbart sei. Das ergebe sich auch aus Ziff. 9.4 der AGB Y. der Streithelferin. Ohnehin sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert, denn Verträge über die internationale Beförderung von Paketen kämen ausschließlich mit der Streithelferin zustande. Sie, die Beklagte, habe das Paket auch weder angenommen noch befördert. Die Haftung bestimme sich ausschließlich nach dem WPV 2016, und zwar gem. dessen Art. 22 in Höhe von 40 SZR zzgl. 4,5 SZR/kg, hier zusammen 119,84 €. Eine Forderung in dieser Höhe sei – unstreitig – ausgeglichen. Im Übrigen ergebe sich die Funktion ihrer Streithelferin als Vertragspartnerin der Versicherungsnehmerin auch aus dem Aufdruck auf dem Formular CN23 (Zollerklärung, u.a. Bl. I-80 d.A.) und dem darauf (neben dem Leerfeld für die Unterschrift des Versenders) befindlichen Text (u.a. „Auftragnehmer: U. AG“); dieses Formular sei – unstreitig – seitens der Klägerin unterschrieben worden. Auf die Frage, ob sie, die Beklagte, von der Streithelferin zur Einbeziehung von AGB in den Rahmenvertrag bevollmächtigt worden sei, komme es überhaupt nicht an, sondern auf die Frage, zwischen welchen Parteien welcher Vertrag über die Beförderung des Pakets zustande gekommen sei. Ohnehin existiere eine Generalvollmacht der Beklagten für die Streithelferin. Abgesehen davon stelle jedenfalls die (Teil-)Regulierung durch die Streithelferin auch eine konkludente Genehmigung des Geschäfts dar. Im Übrigen hat sich die Beklagte gegen die geltend gemachte Schadensersatzforderung gewandt und behauptet, das Gewicht des Pakets sei bei der Streithelferin in einem Frachtzentrum in N. mit lediglich 13,3 kg ermittelt worden. Die Beklagte hat den Inhalt des Pakets nach Anzahl, Identität und Wert mit Nichtwissen bestritten und auf die Widersprüchlichkeit in den Angaben der Klägerin (einerseits 1.030 Ersatzscherköpfe, andererseits lediglich 640 Ersatzscherköpfe) hingewiesen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dazu (sinngemäß) ausgeführt, die Gerichtsstandsklausel im Rahmenvertrag sei wirksam; die CMR stehe dem nicht entgegen, weil der Transport unter den WPV 2016 falle. Die Klägerin könne sich nicht auf die Geltung der AGB V. berufen, weil ihre Versicherungsnehmerin kein P. V. beauftragt habe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten und nunmehr auch der Streithelferin weiter. Sie meint, das Urteil sei widersprüchlich. Da das Landgericht inzident davon ausgegangen sei, der Frachtvertrag sei mit der Beklagten zustande gekommen, könnten die AGB Y. der Streitverkündeten für die betreffende Sendung nicht gelten. Sollte aber der Vortrag der Beklagten zutreffen, dass der Frachtvertrag mit der Streithelferin zustande gekommen sei, hätte das Landgericht die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet abweisen müssen. Dann aber hätte das Landgericht feststellen müssen, dass die Beklagte „zum Abschluss des Rahmenvertrags und des hier interessierenden Frachtvertrags wirksam als Vertreterin der Streitverkündeten gehandelt“ habe. Das Landgericht habe jedoch zu Unrecht den Vortrag der Klägerin bezüglich der fehlenden Bevollmächtigung der Beklagten seitens der Streithelferin nicht beachtet. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte ausweislich der Mitteilungen ihres „Kundenservice“ vom 10. und 16.8.2021 (Anl. K17 und K18) selbst erklärt habe, „für den streitgegenständlichen Sendungsverlust“ verantwortlich zu sein. Es liege insoweit ein Anerkenntnis vor. Es sei ferner unter Beweis gestellt, dass die Beklagte das Paket selbst befördert habe. Bereits deshalb scheide die Anwendung des WPV 2016 aus, da die Beklagte nicht „Postverwaltung im Sinne des WPV“ sei. Da in Art. 31 CMR und Art. 33 MÜ Gerichtsstände bestimmt seien, seien entgegenstehende Bestimmungen in AGB der Beklagten sowie der Streithelferin unwirksam. Ohnehin hielten die Bestimmungen im Rahmenvertrag den §§ 307ff. BGB nicht stand, weil sie die Klägerin unangemessen benachteiligten, insoweit sie den Zweck hätten, „auf den streitgegenständlichen Frachtvertrag die Bestimmungen des WPV“ zur Anwendung zu bringen, ihr somit die Ansprüche nach dem CMR bzw. dem MÜ im Fall des – hier vorliegenden – qualifizierten Verschuldens des Frachtführers abgeschnitten seien. Der WPV (2016) sei ferner auch deshalb nicht anwendbar, weil er nicht für Pakete, sondern nur für „Briefsendungen“ gelte und weil die Streithelferin das Paket nicht selbst zur in Großbritannien zuständigen „Postverwaltung“ befördert habe. Auch das „Postpaketübereinkommen“ greife nicht ein, weil es nur Pakete bis 20 kg Gewicht erfasse. Ohnehin sei der WPV 2016 (bereits) mit der Beschlussfassung über das WPV 2021 außer Kraft getreten. Das Landgericht habe auch verkannt, dass entweder die (zwingenden) Bestimmungen des WPV oder die „behaupteten“ AGB eingriffen; beide Regelwerke seien nicht gleichzeitig anwendbar. Die Vorschriften des WPV begründeten hingegen keine von § 30 ZPO abweichende örtliche Zuständigkeit. Die Klägerin beantragt nach einem Hinweis des Senats unter Erweiterung ihrer Klage auf die Streithelferin, die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 29.11.2023, Az. 20 O 20/22 - zu verurteilen, an sie EUR 9.851,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2021 zu bezahlen, hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr unter Vorlage der entsprechenden Dokumente über die Vertragsverhältnisse und den Versandweg Auskunft darüber zu erteilen, welche bzw. welche rechtlich selbständigen Unterfrachtführer sie mit der streitgegenständlichen Beförderung beauftragt hat und die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern sowie die Schadensersatzansprüche, die ihr aus den Frachtverträgen / dem Frachtvertrag zuvor mit dem von ihr eingeschalteten Unterfrachtführer bzw. den Frachtführern, in dessen / deren Obhut sich der Schaden ereignet hat, und der Beklagten gegen diese / n zustehen und die über die Haftung in den Grenzen des Weltpostvertrages hinausgehen, an die Klägerin abzutreten, hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund, Kammer für Handelssachen, zurückzuverweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht G., Kammer für Handelssachen, zu verweisen, äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte sowie die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte, die ihre Zuständigkeitsrüge aufrechterhält, verweist darauf, das Landgericht habe seine Entscheidung nicht allein auf die AGB Y. (Anl. B1) gestützt, sondern auch auf § 8 Ziff. 8.3 des Rahmenvertrags. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach sie nicht passivlegitimiert sei, die Klägerin ihre Aktivlegitimation als alleiniger Transportversicherer nicht nachgewiesen habe und der Vortrag der Klägerin zum Sendungsinhalt unschlüssig sei. Es bleibe auch dabei, dass im Fall der Beauftragung mit einer internationalen Postbeförderung die Bestimmungen des WPV 2016 zur Anwendung kämen, der erst mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten sei. Selbst wenn unklar wäre, welche AGB auf den Frachtauftrag anzuwenden sind, bliebe die Gerichtsstandvereinbarung im Rahmenvertrag maßgeblich. Im Übrigen sei das Haftungsregime des WPV 2016 abschließend. Die nunmehr hilfsweise gestellten Stufenklageanträge stellten eine Klagehäufung mit Eventualanträgen dar, da es an einem echten Stufenverhältnis fehle. (Auch) Sämtliche Hilfsanträge fänden im WPV keine Grundlage. Die Streithelferin verweigert ihre Zustimmung zur Klageerweiterung. Sie meint, die Klageerweiterung sei nicht sachdienlich, vielmehr werde ihr „eine Instanz abgeschnitten“, zumal ein unzuständiges Gericht angerufen werde. Im Übrigen sei auch die gegen sie erhobene Klage unzulässig, weil der Senat örtlich unzuständig sei, wozu sie auf die – nach ihrer Auffassung wirksamen – Klauseln zur Begründung der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit „G.“ verweist. Auch die Streithelferin wendet sich hilfsweise gegen die Berechtigung der geltend gemachten Forderung. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und den ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin bezüglich der Abweisung der gegen die Beklagte gerichteten Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg; die in der Berufungsinstanz erhobene Klage gegen die Streithelferin ist unzulässig. I. Berufung gegenüber der Beklagten 1. Die Klage der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) auf Zahlung von 9.851,00 € nebst Zinsen ist zulässig, jedoch unbegründet. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts Dortmund besteht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage. Da die Beklagte ihre Rüge der örtlichen Unzuständigkeit auch in der Berufungsinstanz aufrechterhält, hat der Senat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund zu prüfen. aa) Sie ergibt sich aus § 30 Abs. 1 S. 1 ZPO (Wahlgerichtsstand des Ortes der Übernahme des Gutes). Die Parteien gehen stillschweigend davon aus, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin (u.a.) das betr. Paket an ihrem Sitz an den Frachtführer oder eine von diesem eingeschaltete Person übergab. bb) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund fehlt auch nicht infolge einer zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten im Rahmenvertrag getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung in Bezug auf G. als ausschließlichem Gerichtsstand. Da für jegliche Klagen gegen die Beklagte aus Transportverträgen gem. § 12 ZPO ohnehin der Gerichtsstand G. in Frage kommt, handelt es sich um den Ausschluss weiterer Gerichtsstände (sog. Derogation), die unwirksam ist. Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt eine wirksame vertragliche Vereinbarung (Prozessvertrag) voraus, die unter Kaufleuten – wie hier – gem. § 38 Abs. 1 ZPO ausdrücklich oder stillschweigend möglich ist und die auch in AGB getroffen werden kann. Die notwendige Einbeziehung solcher AGB richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 38 Rn. 26) und ist hier gegeben, zumal die AGB des Rahmenvertrags sogar im Volltext oberhalb der Unterschriftenfelder abgedruckt sind. (1) Für einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung) fehlt es an Anhaltspunkten; der Regelung des § 30 ZPO, mit der nur ein zusätzlicher Gerichtsstand eröffnet wird, dürfte kein erheblicher „Gerechtigkeitsgehalt“ zukommen (allgemein Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Vertragsrecht, Gerichtsstandsklauseln, Rn. 13f.). Es ist auch nicht zu erkennen, dass durch die Verweisung auf verschiedene AGB in § 1 Ziff. 1.2 des Rahmenvertrags ein Transparenzverlust im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in Bezug auf die maßgeblichen Gerichtsstände eingetreten ist. Das ist schon deshalb nicht festzustellen, weil die dort in Bezug genommenen AGB, soweit sie von den Parteien erörtert werden (AGB P. V. und AGB Y.) ebenfalls den (ausschließlichen) Gerichtsstand G. vorsehen. (2) Die Unwirksamkeit ergibt sich jedoch zum einen aus § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 689 Abs. 2 ZPO (ausschließlicher Gerichtsstand des Mahnverfahrens) sowie mit § 802 ZPO (ausschließliche Gerichtsstände im Vollstreckungsverfahren), wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist, wenn „für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist“. Die Klausel würde den (gewerblichen) Kunden mit Wohnsitz außerhalb des OLG-Bezirks Q., der ein Mahnverfahren einleiten will, an das für G. zuständige Mahngericht (AG A.) verweisen, obwohl gem. § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers ausschließlich ist. Auch wenn § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nur von einem ausschließlichen Gerichtsstand für die Klage , nicht für ein vorgelagertes Mahnverfahren spricht, ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 31.10.1984 (Az. VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320, 322), dass der Verstoß gegen § 689 Abs. 2 ZPO zur Unwirksamkeit führt (so auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Hau, AGB-Recht, 7. Aufl., Teil 5 Rn. G148). Dass die Entscheidung des BGH auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins wegen der Verwendung entsprechender AGB gegenüber Verbrauchern erging, ist dabei ohne Belang. Die Gerichtsstandsklausel, die jegliche Streitigkeiten aus den genannten Verträgen und mithin auch solche im Stadium einer Zwangsvollstreckung betrifft, kann ferner mit der Regelung des § 802 ZPO (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände der Zwangsvollstreckung) kollidieren. (3) Zum anderen verstößt die Klausel, insoweit sie mit der örtlichen zugleich auch die sich daraus ergebende (BGH, Urt. vom 7.11.2012, Az. VIII ZR 108/12, NJW-RR 2013, S. 309, Rn. 11) internationale Zuständigkeit regelt, gegen Art. 31 Abs. 1 CMR (Art. 33 MÜ kommt nicht in Betracht, weil ein Lastwagentransport stattgefunden hat). Mit der Klausel wird nämlich die internationale Zuständigkeit von Gerichten an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort (Art. 31 Abs. 1 S. 1 lit. b), 2. Alt. CMR) unter Begründung ausschließlicher deutscher internationaler Zuständigkeit abbedungen (sog. Derogation). Da Art. 31 Abs. 1 CMR nach der maßgeblichen englischen bzw. französischen Fassung nur die Vereinbarung einer zusätzlichen internationalen Zuständigkeit ermöglicht („ … the plaintiff may bring an action in any court or tribunal of a contracting country designed by agreement between the parties and, in addition , in the courts or tribunals …“ (Hervorheb. d. Verf.)), ergibt sich bereits daraus die Unwirksamkeit der Klausel (Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 5; Ebenroth/Boujong/Boesche, HGB, 5. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 12; s. Senat, Urt. vom 21.12.2023, Az. 18 U 127/23, RdTW 2024, S. 115, Rn. 17). Der Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 CMR entfällt nicht deshalb, weil die CMR gem. Art. 1 Abs. 4 lit. a) nicht „für Beförderungen, die nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden“, gilt. Denn die Gerichtsstandsklausel des Rahmenvertrags beansprucht unabhängig davon Geltung, ob die Beförderung unter den Bestimmungen eines internationalen Postübereinkommens vorgenommen wird oder nicht. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Streithelferin auch internationale Paketbeförderungen außerhalb von Postübereinkommen vornimmt (s. AGB V.). (4) Eine wirksame ausschließliche Zuständigkeit des für G. zuständigen Gerichts ist auch nicht außerhalb des Rahmenvertrags begründet worden: Unbeschadet der Frage, ob die Beklagte überhaupt als Frachtführerin anzusehen ist und ob es zur wirksamen Einbeziehung gekommen ist, sind die Gerichtsstandsklauseln (jeweils) in § 9 der Klauselwerke AGB P. V. und AGB Y. aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unwirksam. (5) Der WPV 2016 sowie die Ergänzenden Bestimmungen (Text WPV 2016 s. BGBl. II 2019 Nr. 11, S. 530ff.; Ergänzende Bestimmungen s. Anlage BGBl. II 2019 S. 4178ff.) enthalten keine Regelungen zur internationalen oder örtlichen Zuständigkeit von Gerichten. Etwaige diesbezügliche Regelungen in dem in Abidjan beschlossenen und zum 1.7.2022 in Kraft tretenden neuen Weltpostvertrag (zu den Daten s. Mitteil. der Bundesnetzagentur zum UPU, vorgelegt von der Klägerin als Anl. Bl. II-56f. d.A.) haben, auch wenn er bereits ohne Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland die Geltung des WPV 2016 beendet haben sollte (der WPV 2016 gilt gem. Art. 40 Nr. 1 „bis zum Inkrafttreten der Verträge des nächsten Kongresses“; in diesem Sinn Czerwenka TranspR 2020, S. 425ff. bzgl. des WPV 1999), für den hier in Rede stehenden Transport keine Bedeutung. b) Die gegen die Beklagte gerichtete Klage ist jedoch unbegründet. aa) Der Senat ist nicht gehindert, die bislang als unzulässig abgewiesene Klage nunmehr als unbegründet abzuweisen, weil § 528 S. 2 ZPO (sog. Verbot der reformatio in peius) nicht entgegensteht (BGH, Urt. vom 21.4.1988, Az. VII ZR 372/86, NJW 1988, S. 1983; Zöller/Heßler, a.a.O., § 528 Rn. 32). bb) Zwar steht die Aktivlegitimation der Klägerin als – gem. dem insoweit unangriffenen Urteilstatbestand – alleinigem Transportversicherer der J. GmbH & Co. KG bereits infolge des § 86 Abs. 1 VVG fest. Indes fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. Die Begründetheit des Anspruchs, mit dem die Klägerin eine Entschädigung oberhalb des nach dem WPV 2016 vorgesehenen (und gezahlten) Betrags erstrebt, setzt voraus, dass die Beklagte selbst vertraglich den Pakettransport nach England übernommen hat und dass sie – als Frachtführerin im Rahmen der CMR - auf Schadensersatz haftet. Es ist nicht feststellbar, dass die Versicherungsnehmerin die Beklagte mit dem Transport des Pakets mit der betreffenden Sendungsnummer beauftragt hat. (1) Zwar wird im Urteilstatbestand die „Beauftragung“ der Beklagten mit dem Pakettransport als unstreitig dargestellt; der dagegen gerichtete Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) ist mit einem Beschluss – allein des Vorsitzenden ohne Beteiligung der Handelsrichter – zurückgewiesen worden (Bl. I-357). Auch wenn dieser Beschluss wirksam sein sollte, ist die vorgenannte Feststellung (entgegen § 314 ZPO) nicht bindend, weil sich aus dem (weiteren) Urteilstatbestand Unklarheiten ergeben (z.B. BGH, Urt. vom 27.4.2021, Az. VI ZR 166/19, NJW 2021, S. 3334, Rn. 19). Der Tatbestand liefert nämlich zugleich Anhaltspunkte für einen Vortrag der Beklagten, dass über die Beförderung des Pakets – als Fall „internationalen Versandes“ – ein Vertrag mit der Streithelferin zustande gekommen sei (s. Urt. S. 4: „Angesichts des für den streitgegenständlichen internationalen Postbeförderungsvertrag anzuwendenden Rahmenvertrags zwischen der Absenderin und der Beklagten sowie – hinsichtlich des internationalen Versandes – der Streithelferin folge aus Ziffer 8.3, …“). (2) Die Versicherungsnehmerin hat nicht die Beklagte, sondern die Streithelferin mit dem Transport des am 18.3.2021 übergebenen Pakets beauftragt. (a) Bereits aus der Präambel des Rahmenvertrags ergibt sich unmissverständlich, dass die Beklagte bei „internationalen Pakettransporten … im Namen und für Rechnung“ der Streithelferin handelt. Diese Aussage wird durch Ziff. 1 (1.1) der AGB P. V. (Bl. I-102ff.) nicht entkräftet, auch soweit dort auf „unter der Marke ‚P.‘ tätige verbundene Unternehmen“ als mögliche Vertragspartner verwiesen wird. Dies ändert nichts daran, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin erkennbar im internationalen Pakettransport – lediglich – als Vertreterin der Streithelferin entgegentreten wollte bzw. will. Die Beklagte hat ferner plausibel dargelegt, dass sich die Versicherungsnehmerin bezüglich des Transports der hier in Rede stehenden Sendung für das Produkt „Y.“ und damit für eine Beauftragung der Streithelferin als Frachtführerin entschieden hat. Das ergibt sich überdies eindeutig aus der Verwendung des Formulars „Customs Declaration CN23“ (u.a. II-278) und den Hinweisen neben dem Unterschriftsfeld. (b) Hingegen lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass die Versicherungsnehmerin – erkennbar - die Beklagte selbst mit dem Transport des Pakets beauftragen wollte. Der Verweis auf die von der Versicherungsnehmerin übersandten Daten gem. der Anl. K4 führt nicht weiter, denn es ist nicht erkennbar, dass sich daraus eine Beauftragung der Beklagten als Frachtführer ergibt. Ebenso wenig lässt sich aus der Schadensmeldung der Versicherungsnehmerin an die Klägerin vom 10.9.2021 (Anl. K9) entnehmen, dass die Beklagte mit dem Transport beauftragt worden sei (die Mitteilung, der „Transportdienstleister P.“ lehne Ansprüche ab, lässt einen Rückschluss darauf, die Versicherungsnehmerin habe die Beklagte als Frachtführerin angesehen, nicht zu, abgesehen davon, dass die „Sicht“ der Versicherungsnehmerin ohnehin nicht genügt, ihre Vertragspartnerin zu bestimmen). Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 18. und 28.11.2024 unter Benennung mehrerer Zeugen ihrer Versicherungsnehmerin darauf verweist, letztere habe die (daten-)technische Ausstattung (Datenübertragung, Software zum Ausdruck von Frachtpapieren, Etiketten) von der Beklagten erhalten, lässt sich damit – die Richtigkeit des Vortrags unterstellt – die Beauftragung der Beklagten als Frachtführerin mit dem hier in Rede stehenden Pakettransport ebenfalls nicht begründen, weshalb es auch der Vernehmung der Zeugen nicht bedarf. Es handelt sich hierbei um Dienstleistungen der Beklagten, derer sich die Streithelferin bedienen konnte, ohne deshalb ihre – der Versicherungsnehmerin der Klägerin erkennbare - Rolle als Frachtführerin für internationale Transporte aufzugeben. Dass es über die installierten technischen Abläufe hinaus zu weiteren Handlungen oder Erklärungen der Beklagten im Rahmen der Versandabwicklung gekommen ist, die bei der Versicherungsnehmerin – trotz der eindeutigen Regelungen in § 1 Ziff. 1.2 des Rahmenvertrags und im Formular CN 23 – den Eindruck entstehen ließen, die Beklagte übernehme als Frachtführerin auch die Pakettransporte ins Ausland, trägt die Klägerin nicht vor. (c) Die von der Klägerin vorgelegten und mehrfach in Bezug genommenen Mitteilungen der Beklagten („Kundenservice“) vom 10. bzw. 16.8.2021 (Anl. K17 und K18) betreffen eine Sendung mit der (Zollanmeldung) Nr. N03 vom 27.4.2021 und mithin ein anderes Paket. Die Einschaltung der Beklagten in diesem Zusammenhang besagt im Übrigen nichts für die Frage, ob sie auch die Beförderung von Paketen ins Ausland übernimmt. Ferner ist die Formulierung im Schreiben der Beklagten vom 16.8.2021 („Um Ihnen den Schaden zu ersetzen, benötigen wir …“) nicht als Anerkenntnis der Beklagten (selbst) anzusehen, erst recht nicht bezüglich eines nach den Regeln der CMR bemessenen Schadensersatzes. (d) Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht mit der Beförderung des Pakets befasst war, ist für die Frage, wer gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Frachtführer zu gelten hat, unerheblich. Denn die Beklagte kann von der Streithelferin als Unterfrachtführerin (ggf. für bestimmte Teilstrecken) eingesetzt worden sein. (3) Soweit die Klägerin die Vertretungsmacht der Beklagten zur Verpflichtung der Streithelferin als Frachtführerin für das bezeichnete Paket in Abrede stellt, lässt sich auch damit nicht die Frachtführerhaftung der Beklagten begründen. Selbst wenn die Beklagte mit dem Abschluss des Rahmenvertrags bzw. beim Abschluss des konkreten Transportvertrags als Vertreterin ohne Vertretungsmacht agiert haben sollte, wäre von einer Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) seitens der Streithelferin auszugehen, und zwar bereits durch die – unstreitig – von ihr vorgenommene Inrechnungstellung der Fracht für das Paket, ferner durch die Mitteilung der Streithelferin (bzw. ihrem „Service Niederlassung Schadenmanagement“) vom 18.11.2021, in der sie avisiert, die Regulierung des Schadens (im Umfang der von ihr als geschuldet angesehenen 250,00 €) selbst vorzunehmen (von der Klägerin vorgelegt als Anl. K12 zur Klageschrift), sowie schließlich durch die auch namens der Streithelferin erfolgte Klageerwiderung. Dass die Klägerin die Streithelferin zuvor erfolglos zur Genehmigung des Transportauftrags aufgefordert hätte und dass nach Ablauf von zwei Wochen die Genehmigung als verweigert gelte (§ 177 Abs. 2 S. 2 BGB), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. hilfsweise Stufenklage auf Auskunft betr. den Unterfrachtführer, eidesstattliche Versicherung und Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen den Unterfrachtführer Die Zulässigkeit der (hilfsweisen) Klageerweiterung scheitert aus den genannten Gründen nicht an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund bzw. des Senats; sie dürfte auch sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO) sein. Doch fehlt es wiederum an der Passivlegitimation der Beklagten. 3. hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht Dortmund Eine Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar liegt der zur Aufhebung und Zurückverweisung erforderliche Antrag der Klägerin – hier jedenfalls hilfsweise gestellt – vor. Doch fehlt es daran, dass eine „weitere Verhandlung“ der Sache „erforderlich“ ist. Denn die Klage gegenüber der Beklagten ist mangels Passivlegitimation ohne weitere Aufklärung und Verhandlung als unbegründet abzuweisen. 4. Hilfsantrag auf Verweisung an das Landgericht G. Auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Verweisung an das Landgericht G. hat keinen Erfolg. Zwar ist ein – auch hilfsweise – erstmals in der Berufungsinstanz gestellter Verweisungsantrag beachtlich (BGH, Urt. vom 9.7.2014, Az. VIII ZR 376/13, NJW 2014, S. 2865, Rn. 52; BeckOK ZPO/Vorwerk/Wolf/Bacher, § 281 Rn. 12). Doch hat die Klägerin mit der Anrufung des örtlich (gem. § 30 Abs. 1 S. 1 ZPO) zuständigen Landgerichts Dortmund von ihrer Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) wirksam und endgültig Gebrauch gemacht. Eine fehlerfrei getroffene Wahl ist unwiderruflich und bindend (BGH, Beschl. vom 19.1.1993, Az. X ARZ 845/92, NJW 1993, S. 1273 für die Ausübung der Wahl bereits im Mahnbescheidsantrag; BayObLG, Beschl. vom 20.7.2023, Az. 101 AR 150/23e, BeckRS 2023, 17767, Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. vom 22.12.2012, Az. 32 SA 84/11, BeckRS 2012, 5566; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 35 Rn. 3; Musielak/Heinrich, ZPO, 21. Aufl., § 35 Rn. 3). II. Klage gegen die Streithelferin Die in der Berufungsinstanz gegen die Streithelferin erhobene Klage ist unzulässig. 1. Antrag auf Zahlung von 9.851,00 € nebst Zinsen Der Antrag ist unzulässig. Die zweitinstanzliche Klageerweiterung auf die Streithelferin ist wie eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO zu behandeln (z.B. Musielak/Ball, a.a.O., § 533 Rn. 6). a) Ihre Zulässigkeit setzt zunächst voraus, dass der „neue“ Beklagte entweder zustimmt oder seine Zustimmung missbräuchlich verweigert (BGH, Urt. vom 18.3.1997, Az. XI ZR 34/96, NJW 1997, S. 2885; Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn. 19). Missbräuchlichkeit ist anzunehmen, wenn nach Verlauf und Ergebnis des ersten Rechtszuges dem Neubeklagten daraus, dass die Klage gegen ihn erst in der Berufungsinstanz erhoben worden ist, ersichtlich keinerlei prozessuale Nachteile entstehen können (BGH, Urt. vom 4.10.1985, Az. V ZR 136/84, NJW-RR 1986, 356). aa) Solche prozessualen Nachteile ließen sich ausschließen, wenn feststünde, dass die Klage gegen die Streithelferin bereits aufgrund örtlicher Unzuständigkeit des Senats unzulässig wäre. Denn mit einer Abweisung der gegen die Streithelferin gerichteten Klage als unzulässig wären keine – erkennbaren – prozessualen Nachteile für sie verbunden. Doch ist aus den unter Ziff. I. genannten Gründen von der Unwirksamkeit der hier in Betracht kommenden Gerichtsstandsvereinbarungen (im Rahmenvertrag, soweit er jedenfalls aufgrund einer Genehmigung der Streithelferin auch für sie Geltung hat, sowie in den AGB V. und in den AGB Y.) auszugehen. bb) Damit ist im Rahmen der auf die Streithelferin erweiterten Klage über die Anwendbarkeit des WPV 2016 bzw. der CMR sowie – im letzteren Fall – darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Streitverkündete haftet. In diesem Zusammenhang kommt es auch darauf an, ob der Vortrag der Klägerin zu einem Sendungsverlust bezüglich des am 18.3.2021 übergebenen Pakets überhaupt schlüssig ist und ob diesbezüglich Hinweise des Gerichts zu geben sind. Eine solchermaßen erstmals in der Berufungsinstanz erfolgende Sachverhaltsaufklärung bzw. -feststellung kann mit prozessualen Nachteilen für die Parteien verbunden sein, weshalb eine Ablehnung der Klageerweiterung durch die Streithelferin nicht als missbräuchlich erscheint. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Streithelferin bereits erstinstanzlich mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei und die Führung des Rechtsstreits (erster Instanz) maßgeblich beeinflusst habe (zu diesen Kriterien BGH, a.a.O. unter Ziff. 2.b). Letzteres lässt sich ohnehin nicht feststellen; im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass es in erster Instanz primär um die Frage der Passivlegitimation der Beklagten ging. b) Überdies fehlt es an den Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO, wonach die Zulässigkeit der Klageänderung – bzw. der gleich zu beurteilenden Parteierweiterung – voraussetzt, dass sie „auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung oder Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat“. Denn eine – hier im Fall örtlicher Zuständigkeit zu erwartende - Sachentscheidung über die Klage gegen die Streithelferin kann etwa im Hinblick auf die Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des WPV 2016 oder der Frage, ob bezüglich des am 18.3.2021 zum Transport übergebenen Pakets überhaupt ein Sendungsverlust schlüssig dargelegt worden ist, eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen. 2. hilfsweise Stufenklage Auch bezüglich der gegen die Streithelferin hilfsweise geltend gemachten Stufenklage fehlt es an der Zulässigkeit, weil die Verweigerung der Zustimmung durch die Streithelferin aus den soeben genannten Gründen (Ziff. II. 1.) nicht als missbräuchlich anzusehen ist und ebenfalls § 533 Nr. 2 ZPO entgegensteht. 3. hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht Dortmund Eine (Aufhebung und) Zurückverweisung an das Landgericht Dortmund bezüglich der gegen die Streithelferin gerichteten Klage kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil gar keine Entscheidung des Landgerichts vorliegt, die sie betrifft. 4. hilfsweise Verweisung an das Landgericht G. Für eine Verweisung an das Landgericht G. besteht kein Anlass. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund bzw. – für die Klageerweiterung auf die Streithelferin in der Berufungsinstanz - des Oberlandesgerichts Hamm ist aus den genannten Gründen gegeben; auch insoweit hätte die Klägerin die Gerichtswahl mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit des (ersten) Sachantrags gegenüber der Streithelferin endgültig ausgeübt (s.o.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat im gegenwärtigen Verfahrensstadium keine grundsätzliche Bedeutung; es existiert auch kein Bedürfnis der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.