Urteil
12 U 27/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0814.12U27.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 48/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 48/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Erben des bereits im Jahr 2018 verstorbenen ursprünglichen Beklagten, I. (im Folgenden auch: Erblasser), Vergütung in Höhe von 278.201,00 € auf Grundlage einer im Jahr 2003 zwischen ihr (seinerzeit noch firmierend als Q. GmbH) und einer Gemeinschaftspraxis, bestehend aus den Ärzten G. und K., geschlossenen Kooperationsvereinbarung. Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob und ggf. auf welche Weise der Erblasser Schuldner der Klägerin geworden ist bzw. ob er ihr ggf. unter Rechtsscheingesichtspunkten haftet. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das die für die Erbringung von Dialyseleistungen notwendige Infrastruktur, insbesondere die erforderlichen Geräte und Verbrauchsmaterialien, die notwendigen Räumlichkeiten usw., zur Verfügung stellt. Der Erblasser betrieb zusammen mit dem Zeugen G. eine Gemeinschaftspraxis zur Erbringung von Dialyseleistungen, wobei die Einzelheiten streitig sind. Der Zeuge G. hatte zunächst eine Gemeinschaftspraxis mit einem Herrn K. gegründet. Im Jahr 2003 schloss diese Gemeinschaftspraxis einen Kooperationsvertrag mit der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der die Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur zum Betrieb einer Dialyse-Praxis vorsah. Als Gegenleistung hierfür sollten der Klägerin die seitens der Kassenärztlichen Vereinigung an die Gemeinschaftspraxis auszuzahlenden Sachkostenpauschalen zustehen. Ende 2009 löste sich die Gemeinschaftspraxis durch den Austritt des Herrn K. auf, so dass der Zeuge G. die Praxis ab Januar 2010 als Einzelpraxis am selben Standort weiterführte und auch die sich aus der Kooperationsvereinbarung gegenüber der Klägerin ergebenden Pflichten weiter erfüllte. Ende Juli 2010 gründete sodann der Zeuge G. mit dem Erblasser eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Auch diese Gemeinschaftspraxis bot Dialyseleistungen an, wobei die dazu erforderliche Infrastruktur weiterhin von der Klägerin gestellt und an die Gemeinschaftspraxis gerichtete Rechnungen der Klägerin bezahlt wurden. Die Einzelheiten insoweit sind ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat behauptet, zwischen ihr und der Gemeinschaftspraxis habe eine Übereinstimmung dahingehend bestanden, dass ihr die Sachkostenpauschale der von der Kassenärztlichen Vereinigung überwiesenen Honorare zustehen solle. Die Höhe der ausstehenden Forderungen betrage insgesamt 278.201,55 €. Sie habe die Leistungen aus der ursprünglichen Kooperationsvereinbarung an die Gemeinschaftspraxis erbracht, so dass diese als GbR und der Erblasser als deren Gesellschafter für die entstandenen Verbindlichkeiten hafte. Jedenfalls aber bestehe eine Haftung des Erblassers aus Bereicherungsrecht bzw. auf Grundlage einer Rechtsscheinhaftung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 278.201,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2017 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung sei weder ausdrücklich noch konkludent mit der Gesellschaft geschlossen worden. Vertragspartner der Klägerin sei allein der Zeuge G. gewesen und geblieben. Der Erblasser habe ausdrücklich nicht in die Kooperationsvereinbarung eintreten wollen, da seine Zulassung an die Zusammenarbeit mit dem Zeugen G. geknüpft gewesen sei und er deshalb keine eigenständigen Verpflichtungen habe eingehen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle vom 27.10.2021 und vom 19.01.2022 Bezug genommen. Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört sowie Beweis durch Vernehmung des Zeugen G. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Terminsprotokolle vom 27.10.2021 und vom 19.01.2022 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Zahlung von 278.201,00 € gegen die Beklagten ergebe sich zunächst nicht aus §§ 611, 1922 BGB i. V. m. dem Kooperationsvertrag vom 24.03.2003 unter dem Gesichtspunkt einer Haftung des Erblassers für Verbindlichkeiten der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis. Der Erblasser sei nicht in die ursprüngliche Gemeinschaftspraxis, bestehend aus dem Zeugen G. und K., eingetreten. Diese ursprüngliche Gemeinschaftspraxis sei nämlich aufgelöst und sodann von dem Zeugen G. zunächst als Einzelpraxis fortgeführt worden. Bei der sodann von dem Erblasser und dem Zeugen G. gegründeten Gemeinschaftspraxis handele es sich mithin um eine Neugründung, die als solche nicht ohne Weiteres aus dem Kooperationsvertrag verpflichtet sei. Der Erblasser sei dem Kooperationsvertrag auch weder ausdrücklich noch stillschweigend beigetreten, was das Landgericht mit näheren Ausführungen, u. a. unter Verweis auf eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag begründet hat. Ein Beitritt sei weder im Innenverhältnis zwischen dem Zeugen G. und dem Erblasser noch im Außenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Erblasser vereinbart worden. Zwar habe die Klägerin auch nach Gründung der Gemeinschaftspraxis im gleichen Umfang wie zuvor Leistungen erbracht, wobei der Erblasser diese auch in Anspruch genommen habe. Die bloße Entgegennahme einer Leistung führe aber nicht zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages und zwar vor allem deshalb nicht, weil die Klägerin ohnehin aufgrund des Kooperationsvertrages verpflichtet gewesen sei, die geschuldeten Leistungen an den Zeugen G. zu erbringen, so dass die bloße Leistungserbringung nicht zwingend als konkludentes Angebot an den Erblasser ausgelegt werden könne. Eine Haftung ergebe sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) aus § 242 BGB. Der Erblasser habe sich nicht widersprüchlich verhalten; es fehle insoweit bereits an der Setzung eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer Haftung des Erblassers für Verbindlichkeiten der im Juli 2010 vom Erblasser und dem Zeugen G. gegründeten neuen Gemeinschaftspraxis. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass diese neue Gemeinschaftspraxis bzw. GbR in den Kooperationsvertrag eingetreten sei. Eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber existiere unstreitig nicht, und eine stillschweigende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der neuen GbR sei ebenfalls nicht feststellbar. Die bloße Leistungserbringung durch die Klägerin bzw. deren Inanspruchnahme durch die Gesellschafter reichten insoweit ebenso wenig aus wie die Bezahlung der an die Gemeinschaftspraxis gerichteten Rechnungen der Klägerin, was das Landgericht ebenfalls mit näheren Ausführungen sowie gestützt auf die Bekundungen des Zeugen G. begründet hat. Eine Haftung des Erblassers ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, weil die Klägerin ihre Leistungen jedenfalls nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung aus dem Kooperationsvertrag mit dem Zeugen G. erbracht habe. Letztlich hafte der Erblasser auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten. Es könne dahinstehen, ob er ggf. faktisch nur Angestellter des Zeugen G. und die Gemeinschaftspraxis damit eine bloße Scheingesellschaft gewesen sei. Denn eine Rechtsscheinhaftung in Bezug auf eine Scheingesellschaft setze voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden GbR sowie ihrer eigenen Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf diesen Rechtsschein verlassen habe. Vorliegend fehle es aber bereits an einem Beitritt der – vermeintlichen – Gesellschaft zu dem Kooperationsvertrag, so dass die Gesellschaft nicht aus dem Kooperationsvertrag verpflichtet sei, unabhängig davon, ob sie überhaupt wirksam gegründet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Sie beanstandet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen, entgegen der Ansicht des Landgerichts nehme sie, die Klägerin, die Beklagten nicht auf Zahlung aus einem Kooperationsvertrag über die Erbringung von Dienst leistungen in Anspruch, sondern wegen Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme von Sach leistungen, die sie seinerzeit der vom Zeugen G. und dem Erblasser geführten ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft zur Verfügung gestellt habe. Unabhängig davon, ob der Erblasser der Kooperationsvereinbarung beigetreten sei, sei er jedenfalls verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Sachleistungen aus dem Kooperationsvertrag gegenüber der Berufsausübungsgemeinschaft entstandenen Kosten mitzutragen, weil er die Sachleistungen ebenfalls in Anspruch genommen habe und somit aufgrund der gesamten Umstände mitverpflichtet sei – jedenfalls unter Rechtsscheingesichtspunkten. Das Landgericht habe einen Schuldbeitritt zu Unrecht verneint und die durch die Besonderheit der Sachverhaltsgestaltung begründeten Rechtsscheinaspekte unberücksichtigt gelassen. Soweit der zwischen dem Erblasser und dem Zeugen G. abgeschlossene Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsehe, dass der Erblasser nicht in den Kooperationsvertrag eintrete, sei dies irrelevant, weil eine solche Vereinbarung lediglich das Innenverhältnis der Gesellschafter betreffe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege sehr wohl eine konkludente Willensübereinstimmung vor. Hierfür spreche, dass der Erblasser sowohl Sachleistungsprotokolle des Dialysezentrums unterzeichnet habe als auch Überweisungen vom Konto der Gemeinschaftspraxis erfolgt seien. Nach außen hin sei so der Eindruck eines gemeinsamen Handelns und damit die zumindest faktische Übernahme der Kooperationsvereinbarung auch durch den Erblasser verdeutlicht worden, zumal sie, die Klägerin, gutgläubig gewesen sei und von der Ausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag keine Kenntnis gehabt habe. Das Landgericht habe insofern zwar die Voraussetzungen eines stillschweigenden Schuldbeitritts durchaus geprüft, sei bei seiner Bewertung des Sachverhalts aber zu einem falschen Ergebnis gelangt. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass der ursprünglich mit der Gemeinschaftspraxis G./K. geschlossene Kooperationsvertrag eine Zurverfügungstellung der Sachleistungen der Klägerin an Dritte nicht vorsehe bzw. zulasse und dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Versorgungsstruktur gerade nicht allein durch den Zeugen G. gewährleistet gewesen sei, weil er nach den einschlägigen Bestimmungen zur Dialyse verpflichtet gewesen sei, nach dem Ausscheiden von K. spätestens innerhalb von sechs Monaten einen weiteren Arzt als Mitglied der Gemeinschaftspraxis zu gewinnen, um weiterhin die Genehmigung zur Behandlung von mehr als 30 Dialysepatienten zu behalten. Insofern habe sie, die Klägerin, darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei der Aufnahme des Erblassers und der Gründung der neuen Berufsausübungsgemeinschaft um nichts anderes als eine Ersetzung der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis G./K. gehandelt habe. Ferner rügt die Klägerin, das Landgericht habe den Zeugen Y. im Hinblick auf die Scheingesellschafterstellung des Erblassers vernehmen müssen. Entscheidend sei, dass die Berufsausübungsgemeinschaft nach außen den Eindruck erweckt habe, Vertragspartnerin der Klägerin zu sein, gleichzeitig aber ihr, der Klägerin, die im Gesellschaftsvertrag hierzu vereinbarte Ausschlussklausel nicht mitgeteilt habe. Werde aber wie hier der Eindruck erweckt, Gesellschafter einer GbR zu sein, dann hafte der Betreffende auch wie ein GbR-Gesellschafter persönlich. Die Klägerin beantragt, das am 09.02.2022 verkündete Urteil 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – 2 O 48/18 – abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie 278.201,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2017 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens haben die Parteien ihr wechselseitiges Vorbringen mit näheren Ausführungen weiter wiederholt und vertieft, namentlich zu der Frage, ob es sich bei der vom Erblasser und dem Zeugen G. gegründeten GbR nur um eine Scheingesellschaft gehandelt hat und der Erblasser faktisch lediglich ein zu einem Festgehalt beschäftigter „Angestellter“ des Zeugen G. war sowie zu der Frage, welche Auswirkungen ggf. die einschlägigen Bestimmungen aus dem Bundesmantelvertrag-Ärzte zum Verbleib des Versorgungsauftrags bei der bisherigen Dialysepraxis nach Ausscheiden eines an einer Gemeinschaftspraxis beteiligten Arztes haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll des Senatstermins vom 14.08.2024 nebst dem zugehörigen Berichterstattervermerk Bezug genommen. Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin sowie die die Beklagten vertretende Nachlasspflegerin ergänzend persönlich zur Sache angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird ebenfalls Bezug genommen auf das Protokoll des Senatstermins vom 14.08.2024 nebst dem zugehörigen Berichterstattervermerk. Außerdem hat der Senat die Akte des Landgerichts Dortmund – 25 O 347/13 (= OLG Hamm – 17 U 64/14 = BGH – II ZR 51/16), auf die wegen des Inhalts Bezug genommen wird, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In diesem Verfahren hatte die Klägerin seinerzeit neben dem Zeugen G. auch den Erblasser sowie die von ihm mit dem Zeugen G. gegründete GbR auf Unterlassung des Betriebs eines konkurrierenden Dialysezentrums in Anspruch genommen, darüber hinaus aber auch die Feststellung begehrt, dass die damaligen Beklagten verpflichtet sind, den mit der Klägerin geschlossenen Kooperationsvertrag zu erfüllen und fortzuführen. Betreffend den Erblasser und die GbR ist die Klage erfolglos geblieben. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Erben des nach Klageerhebung am 25.09.2018 verstorbenen ursprünglichen Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 278.201,00 € nebst Zinsen zu. 1. Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen schon deshalb nicht, weil der Senat gem. §§ 322 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO an die rechtskräftige Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.02.2016 – 17 U 64/14 – gebunden ist. Danach ist der Erblasser gerade nicht Partei des in Rede stehenden Kooperationsvertrages mit der Klägerin geworden und dementsprechend auch nicht verpflichtet, diesen zu erfüllen. a) Dies ist allerdings nicht schon eine Frage der Zulässigkeit der Klage, weil der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits – Zahlung von Vergütung für die Zurverfügungstellung von Sachleistungen in einem bestimmten Zeitraum – nicht mit dem Streitgegenstand des damaligen Verfahrens – Unterlassung des Betriebs eines konkurrierenden Dialysezentrums einerseits und Feststellung, dass die damaligen Beklagten (unter ihnen auch der Erblasser) verpflichtet sind, den mit der Klägerin geschlossenen Kooperationsvertrag zu erfüllen und fortzuführen andererseits – identisch ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 35. Aufl. 2024, Vor § 322 ZPO, Rn. 17 und 20 m.w.N.). b) Stattdessen hat der Senat im vorliegenden „Zweitprozess“ den Streitgegenstand des bereits rechtskräftig entschiedenen Erstprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, nämlich die Frage, ob der Erblasser der Klägerin aus dem Kooperationsvertrag verpflichtet ist. aa) In dieser Konstellation besteht im Ausgangspunkt eine der Wirkungen der Rechtskraft gem. § 322 Abs. 1 ZPO in der Bindung des Gerichts an die Vorentscheidung, wenn die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im nachfolgenden Rechtsstreit eine Vorfrage darstellt. Dagegen erwächst die Feststellung der Vorfragen aus dem Vorprozess nicht in Rechtskraft. Das bedeutet, dass in Rechtskraft nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge erwächst, also nur der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss gezogen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 17.02.2023 – V ZR 212/21, juris Rn. 11 f. m.w.N.). Dementsprechend stellt ein Urteil auf Leistung von Miet- oder Darlehenszinsen nicht das Bestehen des vertraglichen Grundverhältnisses rechtskräftig fest. Das eine Räumungsklage abweisende Urteil enthält keine Feststellung über das Bestehen oder die Nichtbeendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses. Ebenfalls nicht in Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO erwachsen die Feststellungen über die der Entscheidung zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse, wie etwa die Nichtigkeit eines Vertrags. Zu deren abschließender Klärung steht den Parteien die nicht an ein besonderes Feststellungsinteresse anknüpfende Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) offen (BGH, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.). Nicht gebunden ist das Gericht des Zweitprozesses also, wenn nicht der Streitgegenstand , sondern nur eine Vorfrage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell ist, wenn also beiden Prozessen lediglich eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 ZPO, Rn. 28). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Frage, ob der Erblasser der Klägerin aus der Kooperationsvereinbarung verpflichtet ist, nicht lediglich um eine beiden Verfahren zugrundeliegende gemeinsame Vorfrage , sondern um den Streitgegenstand des vom 17. Zivilsenat mit Urteil vom 04.02.2016 – 17 U 64/14 – rechtskräftig entschiedenen Erstprozesses. Denn im seinerzeitigen Erstprozess hat die Klägerin nicht nur Unterlassungsansprüche wegen des Betriebs eines konkurrierenden Dialysezentrums geltend gemacht, sondern mit ihrem damaligen Klageantrag zu 1. auch ausdrücklich die Feststellung begehrt, „dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperationsvertrag … zu erfüllen und fortzuführen.“ Damit hat sie seinerzeit nicht nur auf Leistung aus der Kooperationsvereinbarung geklagt, sondern ausdrücklich die Feststellung begehrt, dass die Beklagten zur Erfüllung und Fortführung der Kooperationsvereinbarung verpflichtet sind, also gem. § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung genau desjenigen Rechtsverhältnisses begehrt, das nun als Vorfrage im vorliegenden Verfahren erneut zu prüfen ist. Denn gerade einen Erfüllungs anspruch aus der Kooperationsvereinbarung macht die Klägerin gegen den Erblasser bzw. nunmehr dessen Erben im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Mit diesem Feststellungsbegehren ist die Klägerin allerdings seinerzeit gescheitert. c) Der Bindung des Senats an die Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.02.2016 steht dabei nicht die Reichweite der Rechtskraftwirkung entgegen. aa) Im Verhältnis eines vorausgegangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage schafft die Abweisung einer auf Feststellung einer Forderung erhobenen Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat. Diese Grundsätze erfahren jedoch eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Denn die Entscheidung des Gerichts stellt die Rechtslage im Regelfall nur für den Zeitpunkt zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fest. Einigkeit besteht deshalb darüber, dass die Rechtskraft nicht daran hindert, sich zur Begründung einer neuen Klage auf Tatsachen zu berufen, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04, juris Rn. 15 f. m.w.N.). bb) So liegen die Dinge hier aber nicht. Denn die Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm datiert aus dem Jahr 2016, während die Parteien vorliegend um Ansprüche aus der Kooperationsvereinbarung betreffend die Jahre 2012/13 streiten. d) Letztlich steht der Umstand der Bindungswirkung nicht entgegen, dass der 17. Zivilsenat – wie die Klägerin meint – in seiner damaligen Entscheidung den Sachverhalt möglicherweise materiell-rechtlich unzutreffend beurteilt hat, namentlich die Frage, ob die Kooperationsvereinbarung als Dienstvertrag zu qualifizieren ist oder die Vertragsparteien seinerzeit eine Innengesellschaft gegründet hatten. Gleiches gilt, soweit der 17. Zivilsenat möglicherweise auch zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin den Inhalt des zwischen dem Zeugen G. und dem Erblasser geschlossenen Gesellschaftsvertrages, insbesondere die darin enthaltene Ausschlussklausel, kannte. Jedenfalls besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft. aa) Zunächst werden durch die rechtskräftige Erstentscheidung nicht nur die in den Gründen dieser Entscheidung erörterten und für nicht durchgreifend befundenen Entstehungsgründe verneint, sondern das umstrittene materielle Recht schlechthin ; es kann also im Zweitprozess nicht geltend gemacht werden, das streitige Recht habe schon zur Zeit des Erstprozesses aus einem in diesem Verfahren nicht vorgetragenen anderen Grund bestanden (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 322 ZPO, Rn. 12 m.w.N.). bb) Der Senat verkennt hierbei nicht, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (bspw. BGH, Urteil vom 24.06.1993 – III ZR 43/92, juris Rn. 21 f. m.w.N.) der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung entgegenstehen kann. Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelinhaber seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt. Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft muss jedoch auf besonders schwerwiegende , eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde. Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die – spätestens im Prozess auch von seinem Inhaber erworbene – Kenntnis davon reichen grundsätzlich allein nicht aus, um die Berufung auf ihn sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer es dem Titelinhaber zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Solche besonderen, geradezu unerträglichen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin macht lediglich geltend, der 17. Zivilsenat habe in seiner Entscheidung vom 04.02.2016 verkannt, dass sie, die Klägerin, tatsächlich keine Kenntnis vom Inhalt des zwischen dem Zeugen G. und dem Erblasser geschlossenen Gesellschaftsvertrages gehabt habe; außerdem sei die Kooperationsvereinbarung nicht als Innengesellschaft, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Diese Umstände reichen ersichtlich nicht aus, um die Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung ausnahmsweise zu bejahen. 2. Ungeachtet dessen besteht der geltend gemachte Vergütungsanspruch aber auch in der Sache selbst nicht. a) Eine originäre Haftung des Erblassers aufgrund eines Vertragsschlusses ausschließlich zwischen ihr und dem Erblasser behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie nimmt den Erblasser bzw. nunmehr die Beklagten nur aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (analog § 128 HGB a. F.) in Anspruch. b) Der Erblasser bzw. nunmehr die Beklagten haften der Klägerin gegenüber zunächst nicht für die Verbindlichkeiten der ursprünglichen, aus dem Zeugen G. und K. bestehenden, Gesellschaft bürgerlichen Rechts. aa) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kooperationsvertrag ursprünglich im Jahr 2003 zwischen der Klägerin und der Gemeinschaftspraxis bzw. GbR G./K. abgeschlossen wurde, dass diese Gesellschaft dann aber infolge des Ausscheidens von K. zum 01.01.2010 beendet war und der Zeuge G. die Praxis daher in der Folge zunächst als Einzelpraxis fortgeführt hat. Dementsprechend handelte es sich bei der im Juli 2010 gegründeten Gemeinschaftspraxis G./I. um eine Neugründung . In der Konsequenz konnte der Erblasser nicht mehr in die ursprüngliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintreten und haftet deshalb auch nicht für deren Verbindlichkeiten. Dies räumt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 16.05.2022 auch ein. bb) Der Sachverhalt ist auch nicht deswegen rechtlich wie eine Fortführung der früheren Gemeinschaftspraxis zu behandeln, weil der Zeuge G. aus § 6 und § 8 Nr. 5 des Kooperationsvertrages verpflichtet war, einen anderen Arzt zum Beitritt zu der Kooperationsvereinbarung zu veranlassen. Diese Verpflichtung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen G.. Soweit der Zeuge gegen diese Verpflichtung verstoßen hat, mag er sich der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben. Dies führt aber nicht dazu, dass der Erblasser Schuldner der Klägerin geworden ist. c) Der Erblasser bzw. nunmehr die Beklagten haften der Klägerin gegenüber aber auch nicht für die Verbindlichkeiten der im Juli 2010 neu gegründeten, aus dem Zeugen G. und dem Erblasser bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil nicht festgestellt werden kann, dass diese Gesellschaft Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist und der Erblasser deshalb aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter analog § 128 HGB a. F. für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Denn der Erblasser ist der Kooperationsvereinbarung, die zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft im Juli 2010 nur zwischen der Klägerin und dem Zeugen G. bestand, weder ausdrücklich noch stillschweigend gem. § 311 Abs. 1 BGB beigetreten. Ein solcher rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt ist weder im Verhältnis zwischen dem Schuldner, dem Zeugen G., und ihm selbst als Beitretendem, noch im Verhältnis zwischen der Klägerin als Gläubigerin und dem Erblasser als Beitretendem vereinbart worden (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, Überbl. v. § 414 BGB, Rn. 2 m.w.N.). aa) Ein ausdrücklicher Schuldbeitritt im Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Zeugen G. ist schon im Hinblick auf die Ausschlussklausel in Ziff. 2.4 des Gesellschaftsvertrages nicht erfolgt. bb) Gleiches gilt für einen stillschweigenden Schuldbeitritt im Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Zeugen G. im Hinblick darauf, dass die Gesellschafter in Ziff. 2.4 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich gerade das Gegenteil bestimmt hatten. cc) Ebenso ist unstreitig im Außenverhältnis zwischen dem Erblasser und der Klägerin als Gläubigerin ein Schuldbeitritt des Erblassers nicht vereinbart worden. Im Senatstermin vom 14.08.2024 hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, nachdem er von der Gründung der neuen Gemeinschaftspraxis G./I. erfahren habe, habe man keinen neuen Kooperationsvertrag geschlossen, denn entscheidend sei für ihn allein gewesen, dass die erbrachten Leistungen der Klägerin weiterhin bezahlt worden seien. Das sei der Fall gewesen. Ob er einen Vertrag mit dem Erblasser gehabt habe, sei für ihn „nicht wichtig” gewesen. dd) Letztlich hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung einen stillschweigenden Beitritt des Erblassers zur Kooperationsvereinbarung im Außenverhältnis zur Klägerin als Gläubigerin zu Recht verneint. (1) Voraussetzung für eine stillschweigende Willenserklärung ist zumindest ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten der Erklärenden, aus dem sich ein Annahmewille unzweideutig ergibt. In welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Willens zu finden ist, lässt sich nur bei Würdigung des konkreten Einzelfalles entscheiden. Dabei kommt es darauf an, ob sich vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten der Erklärenden aufgrund aller äußeren Indizien auf eine entsprechende Willensübereinstimmung (§ 133 BGB) schließen lässt (st. Respr., u. a. BGH, Urteil vom 18.12.1985 – VIII ZR 297/84, juris Rn. 25 f. m.w.N.). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein stillschweigender Beitritt des Erblassers zur Kooperationsvereinbarung im Außenverhältnis zur Klägerin als Gläubigerin nicht vor. (a) Die bloße Entgegennahme der Leistungen der Klägerin durch den Erblasser lässt keinen sicheren Schluss auf dessen Willen zu, dem Kooperationsvertrag beizutreten. Denn der Zeuge G. hielt zu diesem Zeitpunkt bereits eine bestehende Praxisinfrastruktur mit entsprechenden Räumen, Personal und Gerätschaft vor, in deren Abläufe der Erblassers zwangsläufig aufgrund des abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages eingebunden wurde, ohne dass hieraus notwendig der rechtsgeschäftliche Wille, ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu begründen, abzuleiten wäre (so auch OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2016 – 17 U 64/14). Dies gilt – wie das Landgericht zutreffend ausführt – umso mehr, als die Klägerin aufgrund des Kooperationsvertrages im Verhältnis zu dem Zeugen G. ohnehin und völlig unabhängig von der Gründung der neuen Gemeinschaftspraxis verpflichtet war, ihre Leistungen zu erbringen. (b) Aus dem Umstand, dass der Erblasser möglicherweise einzelne Sachleistungsprotokolle unterzeichnet hat, ergibt sich nichts anderes. Mit der Unterzeichnung hat er nur den Erhalt der jeweiligen Leistungen bestätigt, was auch jeder andere Angestellte der Praxis hätte erledigen können. (c) Gleiches gilt für die Bezahlung von an die Gemeinschaftspraxis gerichteten Rechnungen der Klägerin. Aus der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen G. ergibt sich, dass er die Abrechnungen vorgenommen und Zahlungen von dem bisher für seine Einzelpraxis geführten Betriebsausgabenkonto veranlasst hat. (d) Auch die besonderen Vorschriften des Vertragsarztrechts führen zivilrechtlich zu keinem anderen Ergebnis und sind für die Frage, ob der Erblasser Partei des Kooperationsvertrages geworden ist, ohne Bedeutung (so auch OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2016 – 17 U 64/14). Es mag sein, dass der Zeuge G. im Verhältnis zur Klägerin, zur Aufrechterhaltung der Versorgungsstruktur und um weiterhin die Genehmigung zur Behandlung von mehr als 30 Dialysepatienten zu behalten, verpflichtet war, nach dem Ausscheiden von K., schnellstmöglich einen weiteren ärztlichen Leiter für den Betrieb des Dialysezentrums zu gewinnen und dass es ihm dabei gleichzeitig vertraglich untersagt war, die Sachleistungen der Klägerin außenstehenden Dritten zur Verfügung zu stellen, was möglicherweise zu einer Schadensersatzverpflichtung des Zeugen G. im Innenverhältnis zur Klägerin führen mag. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass der Erblasser Vertragspartner der Klägerin geworden ist. (e) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin letztlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben aus dem Umstand, dass dem Erblasser der Inhalt der Kooperationsvereinbarung und somit auch deren § 6 und § 8 Nr. 5 bekannt war, wonach der Zeuge G. verpflichtet war, im Rahmen einer zukünftigen Berufsausübungsgemeinschaft einen Nachfolger des zuvor ausgeschiedenen Gesellschafters K. zum Beitritt zu veranlassen, denn auch diese Verpflichtung vermag allenfalls eine Haftung des Zeugen G. im Innenverhältnis zur Klägerin zu begründen, nicht jedoch einen Vertragsbeitritt des Erblassers. d) Der Erblasser bzw. nunmehr die Beklagten haften der Klägerin gegenüber auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten für die Verbindlichkeiten der im Juli 2010 neu gegründeten, aus dem Zeugen G. und dem Erblasser bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. aa) Eine Haftung unter Rechtsscheingesichtspunkten Dritten gegenüber kommt nur im Falle einer fehlerhaften Gesellschaft bzw. eines sog. Scheingesellschafters in Betracht und setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt hat oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – XI ZR 389/09, juris Rn. 23). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen haften der Erblasser bzw. nunmehr die Beklagten der Klägerin gegenüber nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vorstehend dargestellten Voraussetzungen vorliegen, wenn man das Vorbringen der Klägerin unterstellt, faktisch habe der Zeuge G. den Erblasser gegen ein Festgehalt abhängig beschäftigt, während man gegenüber Dritten als Gemeinschaftspraxis und damit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten sei. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass es sich bei der Verbindlichkeit, für die der Scheingesellschafter haften soll, um eine solche der Gesellschaft bzw. vermeintlichen Gesellschaft handeln muss. Dies kann der Senat, wie vorstehend ausgeführt, ebenso wenig feststellen wie das Landgericht und der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 04.02.2016. 3. Letztlich kommt eine Haftung des Erblassers bzw. nunmehr der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht in Betracht. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht hat, sondern aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Zeugen G.. Dies greift die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht konkret i. S. v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).