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Beschluss

3 Ws 93/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0607.3WS93.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Auslagenerstattung findet nicht statt. Gründe: I. Nach Anklageerhebung am 7. Oktober 2021 und Eröffnung der Sache vor dem Schöffengericht in Münster erging gegen den Angeklagten am 19. Januar 2023 Haftbefehl, worauf der Angeklagte in J. am 15. Februar 2023 festgenommen und am 16. Februar 2023 dem Haftrichter bei dem Amtsgericht Düsseldorf vorgeführt wurde. Zu diesem Haftbefehlverkündungstermin erschien neben dem vorgeführten Angeklagten, dem bereits kurz nach Anklageerhebung Rechtsanwalt L. aus N. vom Schöffengericht Münster beigeordnet worden war, als Verteidiger Rechtsanwalt H. aus J., worauf der Haftrichter im Termin beschlossen und verkündet hat: „1. Rechtsanwalt H. aus J. wird dem Beschuldigten für den heutigen Termin für dieses Verfahren gemäß § 140 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. 2. Rechtsanwalt L. aus N. wird dem Beschuldigten für das weitere Verfahren gemäß § 140 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet.“ In dem Termin beantragte Rechtsanwalt H. die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, was allerdings erfolglos blieb. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wurde der Angeklagte von Rechtsanwalt L. verteidigt. Gegen das am 2. Mai 2023 ergangene Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 hat Rechtsanwalt H. die Festsetzung von Gebühren in Höhe von insgesamt 709,24 € (Grundgebühr der Nr. 4101 VV RVG, Verfahrensgebühr der Nr. 4107 VV RVG, Terminsgebühr der Nr. 4103 VV RVG sowie Auslagenpauschale der Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer) beantragt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2023 ist die Festsetzung in Höhe von 498,61 € unter Absetzung der Verfahrensgebühr (inkl. Umsatzsteuer) erfolgt, wogegen die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Münster am 24. Juli 2023 Erinnerung eingelegt und beantragt hat, die Vergütung unter Absetzung der Grundgebühr (inkl. Umsatzsteuer) abweichend auf 214,57 € festzusetzen. Nach Nichtabhilfe ist der richterliche Beschluss vom 30. August 2023 ergangen, mit der der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben wurde, als Rechtsanwalt H. auch eine Grundgebühr zuerkannt wurde; die Vergütung wurde darin auf 214,57 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt H. Beschwerde eingelegt. Der originär zuständige Einzelrichter der 7. Strafkammer des Landgerichts Münster hat die Entscheidung über die Beschwerde mit Beschluss vom 6. November 2023 gemäß § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Kammer übertragen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. November 2023 hat die Kammer den amtsgerichtlichen Beschluss vom 30. August 2023 aufgehoben und unter erneuter Zuerkennung der Grundgebühr die Vergütung des Rechtsanwalts H. in Höhe von 498,61 € festgesetzt. In dem Beschluss wurde die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung ist im Wesentlichen – zusammengefasst – ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit im Termin am 16. Februar 2023 alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses umfasse. Die Beschränkung der Beiordnung („für den heutigen Termin“) lasse den Anspruch auf die Grundgebühr nicht entfallen, sondern begrenze dessen Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht, treffe aber keine Regelungen dahingehend, welche Gebühren er durch seine Tätigkeit verdienen kann. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Münster mit Schreiben vom 17. November 2023 weitere Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, es sei lediglich eine Terminsgebühr entstanden, da Rechtsanwalt H. nur eingeschränkt für einen Termin beigeordnet worden sei; an diese eingeschränkte Beiordnung sei der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gebunden. Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat die Kammer der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts – Verwaltungsabteilung, Dezernat 10 – hat unter dem 20. März zu der weiteren Beschwerde Stellung genommen. Sie ist – entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Münster – der Auffassung, dem Beschwerdegegner stehe auch die Grundgebühr zu. Dazu hatten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gem. § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige, fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (Umkehrschluss aus § 56 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 8 Satz 1, 2. Halbsatz RVG) erweist sich in der Sache als unbegründet. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Tätigkeit eines Verteidigers, der dem Beschuldigten nur für einen Termin – hier dem Termin zur Haftbefehlsverkündung – beigeordnet worden ist, als eine nur zeitlich beschränkte Vollverteidigung nach Teil 4 Abschnitt 1 des VV RVG (Vr. 4100 ff VV RVG) oder als Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 des VV RVG (Nr. 4300 ff VV RVG) zu vergüten ist. Ein Teil der Rechtsprechung sieht für den Fall, dass dem Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses eine zeitliche und inhaltliche Beschränkung der Bestellung – vorliegend auf die Haftfrage – entnommen werden kann, die Tätigkeit des Verteidigers als eine Einzeltätigkeit an, deren Vergütung sich nach Nr. 4300 ff. VV RVG – vorliegend Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG – richtet. Für eine unbeschränkte Beiordnung sei in diesen Fällen, wenn für den Beschuldigten ansonsten bereits ein Wahl- oder Pflichtverteidiger tätig ist, kein Raum (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023, 4 Ws 13/23, juris). Der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung hingegen sieht die zeitlich beschränkte Beiordnung eines Verteidigers für einen gerichtlichen Termin nicht als „Einzeltätigkeit“ im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses (Nr. 4300 ff. VV RVG) an, da dem – wenn auch zeitlich beschränkt – bestellten Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt die eigenverantwortliche, umfassende Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten obliege und er einem (gewählten oder bestellten) „Beistand“ im Sinne von Nr. 4301 VV RVG, dessen Auftrag sich auf die Erbringung bestimmter Beistandsleistung beschränke, nicht gleichzustellen sei (so u.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, m.w.N; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juni 2023, 1 Ws 105/23; jeweils juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2024, 2 Ws 179/23; OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 3 Ws 50/23 BeckRS 2024, 2160). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Strafkammer hat sich in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung angeschlossen und dies überzeugend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begründet. Im Rahmen der zeitlich beschränkten Vollverteidigung ist auch die Grundgebühr der Nr. 4101 VV RVG entstanden und zu vergüten; auch dem ausschließlich für die Eröffnung des Haftbefehls beigeordneten Pflichtverteidiger steht der volle Gebührenanspruch zu (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 1 Ws 105/23). Insoweit hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts – Verwaltungsabteilung, Dezernat 10 – folgendes ausgeführt: „Die Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit der Grundgebühr wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Diese soll dem Verteidiger einmalig zustehen, unabhängig davon, in welchen Verfahrensabschnitten er tätig geworden ist (BT-Drs. 15/1971, 222, Toussaint/Felix, 53. Aufl. 2023, RVG Abs. VV 4100 VV 4100 Rn. 2; Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4100 Rn. 1). Abgegolten werden sollen insbesondere die erstmalige Einarbeitung in den Prozessstoff, die Entgegennahme der Information, rechtliche Prüfungen, Sachverhaltsermittlung, Gespräche mit dem Mandanten etc. (N. Schneider in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, Nr. 4100-4101 VV Rn 1). Beim Pflichtverteidiger entsteht die Grundgebühr bereits mit der ersten Tätigkeit nach Beiordnung, etwa der Kontaktaufnahme mit dem Mandanten (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) Anlage 1 (zu §2 Abs.2) Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV RVG Nr.4100–4103 Rn. 10, beck-online). Eine Unterscheidung danach, wie umfangreich die Einarbeitung im Einzelfall ausfällt, ist nach der angefochtenen Entscheidung (III/654) und auch nach meiner Auffassung dann nicht von Bedeutung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt Einsicht in die Verfahrensakten genommen hat, wenn eine andere Voraussetzung zur Entstehung der Gebühr - wie etwa das erste Gespräch mit dem Mandanten - erfüllt ist. Auch der Rechtsanwalt, der nur für einen Termin beigeordnet wird, erhält die Grundgebühr, denn er ist Pflichtverteidiger und muss sich in den Rechtsfall einarbeiten (Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4100 Rn. 5; N. Schneider in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, Nr. 4100-4101 VV Rn 19 für den erst im Hauptverhandlungstermin bestellten Verteidiger; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006 – 3 Ws 586/05 –, juris, für den für einen HVT bestellten Verteidiger). Der Haftbefehlverkündungstermin fand hier zeitlich im Verfahrensstadium des gerichtlichen Verfahrens nach Anklageeingang statt, so dass die Grundgebühr mit dem sicherlich stattgefundenen Gespräch des Anwalts mit dem Angeklagten und mit der Einarbeitung in die Sache – und sei es auch nur zur Haftfrage - entstanden ist. Eine nur auf die Gebühr Nr. 4103 VV RVG bezogene Beiordnung halte ich nicht für gegeben. Mit der Hervorhebung »für den heutigen Termin« ist eine verfahrensbezogene und insoweit zeitlich begrenzte Beiordnung ausgesprochen worden. Die ausschließliche Entstehung der Terminsgebühr ist dabei nicht genannt; eine solche Form der Beiordnung wäre auch nicht zulässig. Die Beiordnung dient nicht der Entlastung des Angeklagten von Rechtsanwaltskosten, sondern will ihm die Wahrnehmung seiner Rechte im Strafverfahren ermöglichen. Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut (StRR 2021, 5).“ Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Da Rechtsanwalt H. angesichts des Wortlauts des Bestellungsbeschlusses sowie des Verfahrensablaufs nicht als Vertreter des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt L. aufgetreten, sondern vielmehr neben diesem für den Haftbefehlsverkündungstermin als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, stehen ihm – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – die von ihm beantragten Gebühren (Grundgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG und Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG sowie die Auslagenpauschale nebst Umsatzsteuer) zu. Die Festsetzung der ursprünglich ebenfalls beantragen Verfahrensgebühr hat Rechtsanwalt H. nach Zurückweisung nicht weiterverfolgt. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.