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Beschluss

3 Ws 586/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen einzelnen Hauptverhandlungstermin, ohne dass er nur als Vertreter eines anderen beigeordnet ist, rechtfertigt dies keine Herabstufung auf die Gebühr für eine Einzeltätigkeit (VV 4301). • Die Tätigkeit des für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Pflichtverteidigers kann als eigenverantwortliche, unbeschränkte Verteidigung die Gebühren nach Abschnitt 1 Teil 4 VV RVG (Grund- und Terminsgebühr) begründen. • Die Auslagenpauschale nach VV 7002 steht dem Pflichtverteidiger im Regelfall zu; die Staatskasse trägt die Beweislast, dass die Auslagen zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen nicht erforderlich waren. • Ein Zuschlag nach VV 4122 (Zeitüberschreitung) ist nur bei Überschreitung der maßgeblichen Stundengrenze anzusetzen. • Festsetzungen nach RVG sind bis zur Antragsgrenze vorzunehmen und bereits festgesetzte Beträge anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Pflichtverteidigervergütung bei Beiordnung nur für einen Hauptverhandlungstermin • Bei Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen einzelnen Hauptverhandlungstermin, ohne dass er nur als Vertreter eines anderen beigeordnet ist, rechtfertigt dies keine Herabstufung auf die Gebühr für eine Einzeltätigkeit (VV 4301). • Die Tätigkeit des für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Pflichtverteidigers kann als eigenverantwortliche, unbeschränkte Verteidigung die Gebühren nach Abschnitt 1 Teil 4 VV RVG (Grund- und Terminsgebühr) begründen. • Die Auslagenpauschale nach VV 7002 steht dem Pflichtverteidiger im Regelfall zu; die Staatskasse trägt die Beweislast, dass die Auslagen zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen nicht erforderlich waren. • Ein Zuschlag nach VV 4122 (Zeitüberschreitung) ist nur bei Überschreitung der maßgeblichen Stundengrenze anzusetzen. • Festsetzungen nach RVG sind bis zur Antragsgrenze vorzunehmen und bereits festgesetzte Beträge anzurechnen. Der Pflichtverteidiger Q wurde durch Kammerbeschluss für den Hauptverhandlungstermin am 02.02.2005 beigeordnet und verteidigte die Angeklagte G an diesem Termin. Er nahm von 09:15 Uhr bis 13:00 Uhr an der Verhandlung teil; ein anderer Pflichtverteidiger U war bereits für das Verfahren beigeordnet und erschien später im Verlauf des Termins. Q beantragte die Festsetzung seiner Vergütung einschließlich Grundgebühr, Terminsgebühr, Zeitzuschlag für 5–8 Stunden und Auslagenpauschale; der Rechtspfleger setzte zunächst nur einen Betrag auf Basis einer Einzeltätigkeit (VV 4301) fest. Dagegen wandte sich Q mit Erinnerung; das Landgericht wies diese zurück. Q und die Staatskasse legten weitere Beschwerden ein. Der Senat prüfte, ob die Tätigkeit von Q als Einzeltätigkeit oder als vollwertige Terminsvertretung zu vergüten sei und ob die Auslagenpauschale zu gewähren sei. • Die Tätigkeit des am 02.02.2005 beigeordneten Pflichtverteidigers war keine bloße Einzeltätigkeit im Sinne von VV 4301 Ziff.4 RVG, weil er die Angeklagte in dem Hauptverhandlungstermin eigenverantwortlich und inhaltlich unbeschränkt verteidigte. • VV 4301 ist für Fälle von reinen Beistandsleistungen bei Vernehmungen oder ähnlichen Einzelhandlungen gedacht und erfasst nicht die unbeschränkte Verteidigung in einem Hauptverhandlungstermin. • Daher ist die Vergütung nach Abschnitt 1 des Teils 4 VV RVG anzulegen: Grundgebühr nach VV 4100 und Terminsgebühr nach VV 4120 sind geschuldet. • Ein Zuschlag nach VV 4122 (Zeitmehrvergütung) fehlt, weil die Teilnahmedauer von Q von 09:15 bis 13:00 Uhr die maßgebliche Schwelle nicht überschreitet. • Die Auslagenpauschale nach VV 7002 kann ohne besonderen Nachweis beansprucht werden; nach § 46 Abs.1 RVG liegt die Beweislast für die Unnötigkeit der Auslagen bei der Staatskasse, sodass eine Pauschale von 20,00 € zu gewähren ist. • Die sich hieraus ergebenden Beträge sind zusammenzurechnen, Umsatzsteuer hinzuzurechnen und bereits festgesetzte Beträge anzurechnen; verbleibend war ein weiterer Festsetzungsbetrag von 315,52 €. • Weitergehende Einwände der Staatskasse waren unbegründet; Kostenregelung folgt aus § 56 Abs.2 RVG. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Essen wurde aufgehoben. Die Pflichtverteidigervergütung ist insgesamt nach VV 4100 (Grundgebühr), VV 4120 (Terminsgebühr) und VV 7002 (Auslagenpauschale) festzusetzen; unter Berücksichtigung bereits festgesetzter Beträge war ein weiterer Betrag von 315,52 € festzusetzen. Ein Antrag auf Zuschlag wegen Zeitüberschreitung wurde abgelehnt, da die Anwesenheitsdauer die Grenze nicht erreichte. Die weitergehende Beschwerde des Pflichtverteidigers sowie die Anschlussbeschwerde des Vertreters der Staatskasse wurden als unbegründet verworfen, die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und die Kosten werden nicht erstattet.