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Beschluss

18 W 32/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0606.18W32.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die im Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 28.11.2023, Aktenzeichen 17 O 21/22, enthaltene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 1.500,- €.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die im Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 28.11.2023, Aktenzeichen 17 O 21/22, enthaltene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 1.500,- €. Gründe: I. Nachdem die Klägerin im Urkundenprozess Mietforderungen in Höhe von 109.628,75 € nebst Zinsen geltend gemacht hat, hat das Landgericht am 09.08.2022 ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil über 109.628,75 € nebst Zinsen gegen die Beklagte erlassen und dieser die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Mit am 28.11.2023 verkündetem Urteil hat es sodann das Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 09.08.2022 für vorbehaltslos erklärt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 26.531,20 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, das Anerkenntnisvorbehaltsurteil im Übrigen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung der auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO beruhenden Kostenmischentscheidung hat es ausgeführt, die Kostenquote sei auf Grund einer auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogenen Differenzrechnung zu ermitteln. Dies führe zur Kostenaufhebung, da die Beklagte hinsichtlich des nach Teilerledigung noch bleibenden streitigen Teils mit ca. 61 % obsiegt habe. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils hätte die Klägerin vollständig obsiegt. Bei einer Berücksichtigung der Kosten für den erledigten Teil nach der Differenzmethode liege die Kostenquote nahe 50 %, so dass eine Kostenaufhebung angemessen erscheine. Gegen die Kostengrundentscheidung hat die Klägerin sofortige Beschwerde nach „§ 567 i.V.m. § 99 Abs. 2 ZPO analog“ eingelegt, mit der sie eine Kostenquote von 61 % zu Lasten der Beklagten begehrt. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil vom 28.11.2023 ist nach § 91a Abs. 2 Satz 1, §§ 567 ff. ZPO statthaft, soweit die Kostenentscheidung auf der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2007 – XII ZB 165/06 -, NJW-RR 2007, 1586 Rn. 8; Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 91a Rn. 53; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91a Rn. 54). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegend nicht anwendbar. § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfasst nicht die Kostengrundentscheidung eines Urteils, mit dem ein sog. Anerkenntnisvorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 28.02.1996 – 6 W 44/95 -, NJW-RR 1997, 893, 894; Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 99 Rn. 7; BeckOK ZPO/Jaspersen, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 99 Rn. 19). Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wird der Beschwerdewert von 200,- € gem. § 567 Abs. 2 ZPO überschritten. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Kostenquote ist nicht zu Gunsten der Klägerin abzuändern. Einer Abänderung der Kostenquote zu Ungunsten der Klägerin steht das im Beschwerdeverfahren geltende Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage 2024, § 572 Rn. 31). a. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss ist der auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallene Kostenwert nicht nach § 92 ZPO, sondern nach der sog. Mehrkostenmethode zu berechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2013 – 20 W 27/13 -, NJOZ 2014, 1076; BeckOK ZPO/Jaspersen, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 92 Rn. 24; Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 91a Rn. 52; so auch für die Kostenberechnung bei der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung BGH, Beschluss vom 18.09.2018 – VI ZB 26/17 -, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7). Es ist insoweit eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung anzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2013 – 20 W 27/13 -, NJOZ 2014, 1076; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91a Rn. 54). Entsprechend der zutreffenden Berechnung des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss sind bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung nach einem Streitwert von 109.628,75 € Kosten in Höhe von insgesamt 13.281,85 € angefallen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass im Urkundenprozess Vor- und Nachverfahren bezüglich der Gerichtskosten eine Gebühreninstanz bilden und im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten die Verfahrensgebühr für einen Urkundenprozess auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet wird, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkundenprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt, Vorbem 3 VII RVG-VV. Wäre von Anfang an nur der nicht erledigte Teil eingeklagt worden, wären nach einem Streitwert von 68.350,37 € Kosten in Höhe von 11.371,25 € angefallen, so dass durch den für erledigt erklärten Teil zusätzliche Kosten in Höhe von 1.910,60 € angefallen sind. Diese sind im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO – was mit der sofortigen Beschwerde nicht in Frage gestellt wird – von der Beklagten zu tragen. b. Bei dem zu treffenden Ausspruch über die Gesamtkosten ist die vom Erstgericht bezüglich des streitig gebliebenen Teils getroffene Kostenregelung ohne eigene Sachprüfung zu übernehmen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2021 – I-7 W 11/21 -, NJW-RR 2022, 213 Rn. 28). Das Landgericht hat die Kosten des verbliebenen streitigen Teils gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 61 % der Klägerin auferlegt. Sie trägt insoweit eine Kostenlast von 61 % (von 11.371,25 €), mithin 6.936,46 €. Da die Mehrkosten in Höhe von 1.910,60 € vollständig der Beklagten zuzurechnen sind, entspricht der Betrag von 6.936,46 € der Gesamtkostenbelastung der Klägerin. Daraus folgt für die Klägerin eine Kostenquote von 52 % (6.936,46 € / 13.281,85 €). Die vom Landgericht ausgesprochene Kostenaufhebung begünstigt die Klägerin insoweit. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Betrag, um den sich der Beschwerdeführer gegenüber der angegriffenen Entscheidung verbessern will (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2013 – 20 W 27/13 -, NJOZ 2014, 1076). Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten von 13.281,85 € ergibt sich bei einem Vergleich zwischen der ausgeurteilten und der begehrten Kostenquote ein Betrag von 1.165,47 €. Der Beschwerdewert beträgt mithin bis 1.500,- €.