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Urteil

1 S 178/24

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2024:1126.1S178.24.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts V1 (Az: XXX) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 (Amtsgericht L1 – Az: XXX) wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.696,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.073,00 € seit dem 15.07.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 04.08.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.09.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.10.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 04.11.2023 bis zum 20.12.2023, und aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.12.2023 bis zum 20.12.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, welche dem Beklagten auferlegt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts V1 (Az: XXX) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 (Amtsgericht L1 – Az: XXX) wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.696,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.073,00 € seit dem 15.07.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 04.08.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.09.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.10.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 04.11.2023 bis zum 20.12.2023, und aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.12.2023 bis zum 20.12.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, welche dem Beklagten auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 00.00.0000 verkündete Urteil des Amtsgerichts V1 (Az: XXX) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 (Amtsgericht L1 – Az: XXX) wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 8.696,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.073,00 € seit dem 15.07.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 04.08.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.09.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.10.2023 bis zum 20.12.2023, aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 04.11.2023 bis zum 20.12.2023, und aus einem Betrag von 1.125,00 € seit dem 05.12.2023 bis zum 20.12.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, welche dem Beklagten auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Die Kammer verzichtet auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO. II. Die Berufung ist im Ergebnis überwiegend unbegründet. Zwar hätte das 2. Versäumnisurteil nicht ergehen dürfen, der Rechtsstreit ist aber in der Sache entscheidungsreif. 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 345 ZPO war unzulässig, denn der Beklagte war im Einspruchstermin nicht säumig. a) Eine ordnungsgemäße Ladung des Beklagten oder seines Prozessbevollmächtigten zum Termin am 00.00.0000 gemäß § 335 Abs. 1 Satz 2 ZPO, welche Voraussetzung für die Säumnis nach § 345 ZPO ist (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 330-347, Rn. 2 f.), vermag die Kammer mit der erforderlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) nicht festzustellen. aa) Die Terminsverfügung vom 23.07.2024 ist den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten des Beklagten – hier C1 Rechtsanwälte – nicht zugestellt worden. Diese hatten bereits mit Schriftsatz vom 12.07.2024 (vgl. Bl. 175 d.A. I. Instanz) das Mandat niedergelegt, weswegen die Zustellung durch das Amtsgericht auch nicht an diese veranlasst wurde. bb) Von einer Zustellung direkt an den Beklagten, so wie vom Amtsgericht mit Verfügung vom 23.07.2024 (vgl. Bl. 186 d.A. I. Instanz) veranlasst, ist die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) überzeugt. (1) Die Beweiskraft der vorliegenden Zustellungsurkunde ist hier gemindert (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 182 Rn. 14, beck-online), weil sie (wohl) offensichtlich nicht vollständig ausgefüllt wurde. Ausgehend von der Zustellungsurkunde (vgl. Bl. 192 f. d.A. I. Instanz) soll die Zustellung unter „Herrn O1“ erfolgt sein. Der Rückseite der Zustellungsurkunde entnimmt die Kammer aufgrund des „X“ in Zeile 9, dass der Postzusteller das Schriftstück nicht persönlich übergeben konnte und aufgrund der Eintragung unter Punkt 13, dass der Tag der Zustellung mit dem 26.07.2024 angegeben wurde. Eine Unterschrift des Postzustellers ist ebenfalls vorhanden. Eine weitere eindeutig erkennbare Markierung enthält die Zustellungsurkunde – auch unter Punkt 10.02 (Einlegung in Briefkasten/ähnliche Vorrichtung zum Geschäftsraum) – nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei Vergrößerung des Scans der Urkunde ein sehr helles Kreuz zu sehen ist. Die Kammer kann aber nicht ausschließen, dass sich hierbei um eine Scanfehlfunktion handelt. Auch erscheint es möglich, dass das auf dem Original ursprünglich gesetzte „X“ durch den Postzusteller retuschiert wurde. In Gesamtbetrachtung der Urkunde wird nicht deutlich, ob und warum das „X“ unter Punkt 10.02 unkenntlich gemacht wurde. Mangels weiterer (eindeutig erkennbarer) Markierung ist dann aber nicht ersichtlich, ob die Sendung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung (§ 180 ZPO) oder durch Niederlegung (nach § 181 ZPO) erfolgt ist. (2) Auch unter ergänzender Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zustellungsurkunde ohne das zu übersendende Schriftstück zur Akte gelangt ist, ergibt sich die erforderliche Sicherheit an Überzeugung nicht, weil der Grund hierfür nicht ersichtlich ist. Möglich und vorstellbar ist, dass die Sendung von der Zustellungsurkunde beim Postdienstleister oder bei Gericht getrennt wurde. (3) Auch aus den sonstigen Umständen ergeben sich keine Indizien, die die Überzeugungsbildung der Kammer stützen. Insbesondere weil die vorherigen Zustellungen, sowohl im Mahnverfahren, als auch durch das Amtsgericht V1 nicht an die o.g. Adresse erfolgt sind. cc) Eine Zustellung der Terminsverfügung vom 23.07.2028 ist auch nicht an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der sich mit Schriftsatz vom 01.08.2024 bestellt hatte (vgl. Bl. 195 d. A. I. Instanz), erfolgt. Eine solche hatte das Amtsgericht auch nicht verfügt. dd) Soweit das Amtsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 06.08.2024 (vgl. Bl. 195 d.A. I. Instanz) die Gerichtsakte zur Einsicht übersendet hat, ist keine Heilung gemäß § 189 ZPO eingetreten. (1) Nach § 189 ZPO ist ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt anzusehen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist, wozu der tatsächliche Erhalt des Dokumentes erforderlich ist. Zwar reicht hierzu der Zugang eines inhaltsgleichen anderen Schriftstücks per Telefax als Kopie oder Scan aus; nicht hinreichend ist indes die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis, weil es insoweit an dem Zustellungswillen des Gerichtes bei der Kenntnisvermittlung fehlt (m.w.N.: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. November 2023 – 12 U 224/21 –, Rn. 33, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 189 ZPO, Rn. 4). (2) Die Kammer übersieht nicht, dass jedenfalls die Zustellung der Ladung an den Beklagten beabsichtigt war und § 189 ZPO nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen ist (BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16 –, BGHZ 214, 294-314, Rn. 40). So ist eine Heilung nach § 189 ZPO und damit auch ein Zustellungswille des Gerichts in dem Fall bejaht worden, dass die Klage entgegen § 172 Abs. 1 ZPO nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an die Partei selbst zugestellt wurde, die Klageschrift aber dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 – VIII ZR 34/82 –, Rn. 13, juris). Ebenso ist eine Heilung nach § 189 ZPO angenommen worden, wenn ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zum Prozessbeteiligten einer Partei wurde und er bereits zuvor oder zeitgleich mit der Bevollmächtigung in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt war (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 48/10 –, Rn. 11, juris). Anders als hier bestand aber in vorgenannten Fällen neben dem Zustellungswillen des Gerichts die echte Möglichkeit das einzelne Schriftstück in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen, entweder, weil die einzelne aber nicht formgerechte Übersendung stattfand oder das Schriftstück bereits vorlag und eine Reaktion darauf erfolgte, aus der sich schließen ließ, dass eine Kenntnisnahme erfolgt ist, jedenfalls möglich war. Hier erfolgte die Übersendung der Ladung aber als Bestandteil der Gerichtsakte auf das vorangegangene Akteneinsichtsgesuch des Prozessbevollmächtigten. Die Heilung nach § 189 ZPO durch Gewährung der Akteneinsicht widerspricht damit dem Zustellungszweck. Die Zustellung soll dem Adressaten die angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Schriftstücks verschaffen (XXX). Die Entgegennahme von einer Sammlung von Schriftstücken führt jedoch nicht zur angemessenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme im vorgenannten Sinne, weil bei der bloßen Übermittlung als Bestandteil einer Akte – anders als bei Zusendung eines einzelnen Schriftstückes – bereits die Kenntnisnahmemöglichkeit des einzelnen Schriftstückes erschwert ist. Auf den konkreten Aktenumfang kommt es dabei auch nicht an, da der Übersendung eines einzelnen Schriftstückes eine gewisse Warnfunktion zu kommt. 2. Die Klage ist zulässig und begründet. a) Die Kammer kann vorliegend auch eine abschließende Entscheidung treffen. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ZPO (zur Anwendbarkeit vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 73, beck-online) steht einer abschließenden Entscheidung (eine Antragstellung einer Partei unterstellt) nicht entgegen, denn bei der Frage der Zurückverweisung handelt sich um eine Ermessenentscheidung (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 76, beck-online). Es sind hier keine Gründe ersichtlich, die für eine Zurückverweisung sprechen, die Sache ist ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif. b) Die ursprüngliche Klage war und ist zulässig. aa) Zu Unrecht beanstandet der Beklagte den Fortbestand des ursprünglich erteilten Auftrages bzw. der ursprünglich erteilten Vollmacht der Klägervertreterin. (1) Dass die hiesige Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch die damalige Verwalterin der WEG, P1, beauftragt worden war, etwaige Hausgeldrückstände für 2023 gerichtlich durchzusetzen, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Dies ergibt sich jedenfalls durch die klägerseitig vorgelegte Email vom 31.10.2023 (vgl. Anlage K10, Bl. 206 f. d.A.). Aus dieser Email geht der an die Kanzlei der Klägervertreterin gerichtete Auftrag hervor, sämtliche Hausgelder für die Wohneinheiten Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8 gegenüber dem dort namentlich mit Adresse bezeichneten Beklagten im Wege der „Hausgeldklage“ geltend zu machen. Für die insoweit erteilte Vollmacht zur Klage besteht kein Formerfordernis, denn die Erteilung ist formlos wirksam (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 80 ZPO, Rn. 5). Die Richtigkeit der vorgenannten Email ist durch den Beklagten im Termin auch nicht bestritten worden. (2) Die Prozessvollmacht ist auch nicht durch die seitens der während der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 durch die neue Hausverwaltung – der R1 – gegenüber der Kanzlei der Klägervertreterin per Email mitgeteilte Entziehung des Mandats – erloschen, denn gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Kündigung in Anwaltsprozessen erst wirksam, wenn sich ein neuer Anwalt bestellt (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 87 ZPO, Rn. 2; BeckOK ZPO/Piekenbrock, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 87 Rn. 12, beck-online; Musielak/Voit/Weth, 21. Aufl. 2024, ZPO § 87 Rn. 5, beck-online; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 87 Rn. 10, beck-online; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 87 Rn. 5, beck-online; Stein/Jonas/Jacoby, 23. Aufl. 2016, ZPO § 87 Rn. 12, beck-online; Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO-Formulare, ZPO § 87 Rn. 3, beck-online; (Smid/​Hartmann in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 87 ZPO, Rn. 3). Dass sich der Beklagte – also der Gegner – hier auf die Beendigung beruft, steht dem nicht entgegen, denn § 87 ZPO schützt auch das Gericht bzw. die Öffentlichkeit am Fortgang des Verfahrens und der Abwicklung des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 – I ZR 28/19 –, Rn. 9, juris; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 87 Rn. 2, beck-online; Musielak/Voit/Weth, 21. Aufl. 2024, ZPO § 87 Rn. 1, beck-online; MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 87 Rn. 1, beck-online; Stein/Jonas/Jacoby, 23. Aufl. 2016, ZPO § 87 Rn. 12, beck-online; Smid/​Hartmann in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 87 ZPO, Rn. 2). b) Soweit der Beklagte auf einen Parteiwechsel hinweist, geht dies fehl. Ein solcher ist weder auf Kläger- noch Beklagtenseite ersichtlich. aa) Dass die Verwaltung der Klägerin im laufenden Verfahren gewechselt hat (vgl. Schriftsatz vom 26.08.2024, Bl. 200 d. A. I. Instanz) führt nicht zu einem Parteiwechsel, den die A1 ist unmittelbar selbst Partei, weil sie parteifähig (Bärmann/Suilmann, 15. Aufl. 2023, WEG § 9a Rn. 6, beck-online). bb) Ein Parteiwechsel hat auch nicht auf Beklagtenseite stattgefunden. Soweit die Zustellung der Terminsverfügung an die Anschrift der I1 erfolgt ist, ist durch den „c/o“-Zusatz deutlich, dass die Zustellung an den Beklagten unter dieser (seiner) Geschäftsanschrift erfolgen sollte. Ein Wechsel der Parteien war damit erkennbar nicht gemeint und im Übrigen durch die Klägerin auch nicht veranlasst worden. 3. Die Klage ist auch überwiegend begründet. a) Die klagende A1 hat hier einen Anspruch auf Zahlung der offenen Hausgelder für 2023 aus den beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen für 2022, deren Fortgeltung anlässlich der Eigentümerversammlung vom 15.12.2022 beschlossen wurde, i.V.m. § 28 Abs. 1 WEG. aa) Soweit der Beklagte die Beschlussfassung vom 15.12.2022 mit den zugrundeliegenden und im Termin zur mündlichen Verhandlung vorliegenden und nicht mehr bestrittenen Einzelwirtschaftsplänen bestreitet, greift dies nicht durch. Wie folgend unter bb) dargestellt, ist der Beklagte Eigentümer der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile, sodass er Einsichtsrechte in die Beschlusssammlung hat und geltend machen kann. Er kann sich daher die Kenntnis beschaffen, weswegen ihm das Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt ist. bb) Der Beklagte ist auch Verpflichteter der noch streitgegenständlichen Zahlungen, weil er jedenfalls wie folgt als Eigentümer der jeweiligen Wohneinheiten eingetragen war:  ab dem 21.02.2023 als Eigentümer der Einheit Nr. 3 im Grundbuch von Z1, Blatt 214 (vgl. K1, Bl. 107, 113 d.A. I. Instanz)  ab dem 26.07.2023 als Eigentümer der Einheit Nr. 4 im Grundbuch von Z1, Blatt 215 (vgl. K2, Bl. 124, 130 d.A. I. Instanz)  ab dem 01.02.2023 als Eigentümer der Einheit Nr. 5 im Grundbuch von Z1, Blatt 216 (vgl. K3, Bl. 138, 144 d.A. I. Instanz)  am 26.07.2023 als Eigentümer der Einheit Nr. 8 im Grundbuch von Z1, Blatt 219 (vgl. K4, Bl. 151, 157 d.A. I. Instanz). cc) Entsprechend ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.698,00 € und zwar für die Wohneinheit Nr. 3 in Höhe von je 263,00 € für die Monate 3/23 bis einschließlich 12/23 (= 2.630,00 €), für die Wohneinheit Nr. 4 in Höhe von je 298,00 € für die Monate 8/23 bis einschließlich 12/23 (= 1.490,00 €), für die Wohneinheit Nr. 5 in Höhe von je 293,00 € (= 3.223,00 €) für die Monate 2/23 bis einschließlich 12/23 und für die Wohneinheit Nr. 8 in Höhe von je 271,00 € für die Monate 8/23 bis einschließlich 12/23 (1.355,00 €). dd) Die jeweiligen Zahlungen waren nach der Beschlussfassung zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig, sodass auch Zinsen – aber nur im tenorierten Umfang –, geschuldet sind, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288, 247 BGB. Einer Mahnung bedurfte es im Hinblick auf die im Beschluss getroffenen Fälligkeitsregelung nicht, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich wie folgt. a) Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %. Die seitens des Amtsgerichts getroffene Kostenentscheidung ist unzutreffend. Unter Anwendung der Mehrkostenmethode (OLG Hamm Beschl. v. 6.6.2024 – 18 W 32/23, BeckRS 2024, 15266 Rn. 9, beck-online) ergibt sich ein Unterliegen der Klägerin von nur 23 %. Streitwert = 13.800,00 € Gerichtskosten 972,00 € RA-Kosten Kläger Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG 933,40 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG: 861,60 € Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 € MwSt. %: 344,85 € RA-Kosten Beklagter Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG 933,40 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG: --- Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 € MwSt. %: 181,15 € Gesamt 4.266,40 € Streitwert = 8.698,00 € Gerichtskosten 735,00 € RA-Kosten Kläger Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG 725,40 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG: 669,60 € Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 € MwSt. %: 268,85 € RA-Kosten Beklagter Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG 725,40 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG: --- Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 € MwSt. %: 141,63 € Gesamt 3.305,88 € Mehrkosten 960,52 € In % (960,52 / 4.266,40) 23 % Die Kammer ist auch nicht gehindert, die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten abzuändern, da nach ganz herrschender Meinung das Verschlechterungsverbot nicht bei den von Amts wegen zu treffenden Nebenentscheidungen gilt, sodass die Kostenentscheidung auch ohne Anschlussberufung zum Nachteil des Berufungsführers geändert werden kann (BeckOK ZPO/Wulf, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 528 Rn. 19, beck-online). b) Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. c) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.