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Beschluss

1 Vollz 99+100/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0523.1VOLLZ99.100.24.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Zusatz: Der Betroffene hat innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG weder eine den Anforderungen des § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG genügende Verfahrensrüge noch eine Sachrüge erhoben. 1. Soweit der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung vom 11.03.2024 unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG rügt, dass die angefochtene Entscheidung wegen eines Anhörungsverstoßes offensichtlich rechtswidrig sei, geht der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer insoweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen wollte, denn Art. 103 Abs. 1 GG begründet eine Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. bspw. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Februar 2001, 2 Ws 775/00 - NStZ 2002, 531). Die entsprechende Rüge ist vorliegend nicht ausreichend gemäß § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG begründet worden. Eine Verfahrensrüge ist nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen mit Bestimmtheit und so genau und vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., KG, Beschluss vom 06.06.2019 – 5 Ws 65/19 OLG Rostock NStZ 1997, 429; OLG Celle NStZ 2009, 577; OLG München StV 2009, 200; BeckOK, StVollzG, 25. Ed. 01.08.2023, § 118 Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der die Strafvollstreckungskammer kein rechtliches Gehör gewährt haben soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Im Fall der Gehörsrüge macht dies wiederum die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 210; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23; KG BeckRS 2018, 45206). Daran fehlt es hier. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene, dass die Strafvollstreckungskammer die – der Rechtsbeschwerdeschrift als Anlage beigefügte - Stellungnahme vom 04.03.2024 bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt habe. Es fehlt jedoch Vorbringen zum Inhalt der Stellungahme vom 04.03.2024. Dieses Vorbringen kann durch die Bezugnahme auf Anlagen zur Rechtsbeschwerdeschrift nicht ersetzt werden. Eine Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke bedeutet eine Umgehung der Formvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt der Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird (vgl. u.a. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.02.2014 – 2 Ws (Vollz) 105/13 – juris; Arloth/Krä, 5. Auflage § 118 Rn. 4 m.w.N.). 2. Eine (allgemeine) Sachrüge ist in der Rechtsbeschwerdeschrift vom 11.03.2024 weder ausdrücklich erhoben, noch enthalten die Ausführungen zur Begründung der Rechtsbeschwerde Behauptungen, die geeignet wären, einen sachlich-rechtlichen Fehler der angegriffenen Entscheidung darzutun, so dass auch eine Auslegung des Rügevorbringens als Sachrüge ausscheidet. Der anwaltlich vertretene Betroffene beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und legt dar, dass die „Strafvollstreckungskammer Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Entscheidung unberücksichtigt lässt, obwohl sie auf diese sogar in den Schriftsätzen der Unterzeichnerin hingewiesen wurde“. In der beantragten vollständigen Aufhebung des Beschlusses ist eine Sachrüge zunächst nicht zu sehen. Eine solche Erklärung lässt für sich genommen noch nicht erkennen, ob der Beschluss wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachlichen Rechts angefochten wird. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, dass auf den im Beschluss festgestellten Sachverhalt das sachliche Recht falsch angewendet worden ist, ergibt sich daraus nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 28.07.2022 zu III-1 Vollz(Ws) 304+305/22 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 31.08.2005 - 2 StR 359/05 -, Beschluss vom 27.07.2005 - 5 StR 201/05 - sowie Beschluss vom 03.04.2014 - 2 StR 652/13 -, jeweils bei juris m.w.N. [für das Revisionsverfahren]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rn. 11). Auch die vom Betroffenen pauschal gerügte fehlende Berücksichtigung höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung lässt nicht erkennen, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgrund einer insoweit abweichenden Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren oder wegen einer Verletzung sachlichen Rechts angefochten wird. 3. Der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 18.03.2024 befasst sich inhaltlich mit dem Erfordernis einer Eilentscheidung, enthält aber ebenfalls keine Verfahrensrüge noch Ausführungen, die geeignet wären, einen sachlich-rechtlichen Fehler des angefochtenen Beschlusses darzulegen. 4. Die Regelung des § 118 Abs. 1 StVollzG sieht eine einheitliche Frist von einem Monat für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde vor. Verfahrensrügen müssen innerhalb der Frist ausgeführt werden; der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, diese dem Gericht in mehreren Schriftsätzen mitzuteilen, soweit diese jeweils form- und fristgerecht erfolgen. Die Sachrüge, die lediglich in allgemeiner Form erhoben werden kann, muss ebenfalls innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG bei Gericht eingehen; ergänzende Ausführungen zur fristgerecht erhobenen Sachrüge können bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vorgetragen werden (vgl. u.a. Euler in: BeckOK Strafvollzug Bund, 25. Edition Stand 01.08.2023 § 118 Rn. 8). Die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2024 und vom 22.05.2024 sind jedoch nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen. Etwa mit diesem Schriftsatz erstmals ordnungsgemäß erhobene Verfahrens- oder Sachrügen sind daher verfristet. Der Beschluss wurde durch das Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 1134/24, am 16.10.2024 aufgehoben.