Entscheidung
2 StR 359/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 359/05 vom 31. August 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie- ßen vom 11. März 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend aus- geführt: "Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungs- frist keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbe- gründung abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom 17. März 2005 ent- hält lediglich die Revisionseinlegung, deren Beschränkung auf die Einzie- hungs- bzw. Verfallserklärung sowie den Revisionsantrag. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine - 3 - Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig erge- ben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird" (vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 18). Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl