Leitsatz: Der Umstand, dass ein verunfalltes, mehr als drei Jahre altes Fahrzeug nicht in jeder Hinsicht „scheckheftgepflegt“ ist, kann im (zu prüfenden) Einzelfall nicht ausreichen, um den Geschädigten auf die Inanspruchnahme einer technisch gleichwertigen Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zu verweisen und ihm die höheren Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu versagen. Beim Geschädigten können weitere Umstände vorliegen, wie z.B. eine durchgehende Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt, nach denen die Reparatur seines Fahrzeuges außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist. Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.04.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert. Die Beklagten werden über die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 3.266,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu zahlen sowie den Kläger in Höhe von weiteren 80,45 € von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Kanzlei E., C.-straße 00, N. freizustellen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: (ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache weitestgehend Erfolg. 1.Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens, das sich am 00.04.2021 auf der BAB N01 in Höhe von G. ereignet hat und für das die Beklagten unstreitig voll einstandspflichtig sind, aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner über deren erstinstanzliche Verurteilung hinaus ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 3.266,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2021 zu. a)Dem Kläger steht aufgrund des Unfallgeschehens gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung des im Haftpflichtgutachten des Kfz-Sachverständigen B. ermittelten Reparaturkostenaufwandes von 12.425,46 € netto zu. Er muss sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur seines Fahrzeuges in der von den Beklagten benannten markenungebunden Fachwerkstatt H. GmbH & Co. KG verweisen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 15.07.2014, VI ZR 313/13 – Rz. 8 juris). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09 – Rz. 8 juris). Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für ihn mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 13.07.2010, VI ZR 259/09 – Rz. 8 juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Zwar steht für den vorliegenden Streitfall aufgrund der diesbezüglich vom Landgericht auf Seiten 7/8 des erstinstanzlichen Urteils getroffenen und mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen mit Bindungswirkung für den Senat fest, dass die von den Beklagten als Alternative aufgezeigte Reparatur des Klägerfahrzeuges durch die Firma H. GmbH & Co. KG in Y. mit der im Schadensgutachten B. zugrunde gelegten Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt in technischer Hinsicht gleichwertig wäre. Der Kläger hat aber Umstände aufgezeigt, die ihm eine Verweisung auf eine Reparatur seines Fahrzeuges in einer markenungebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sein lassen und die nicht von den Beklagten widerlegt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es auch bei Kraftfahrzeugen, die – wie vorliegend das dem Kläger gehörende Fahrzeug – zum Unfallzeitpunkt bereits älter als drei Jahre sind, für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dabei kommt es für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an, sondern es geht im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, bei dem es sich eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, vielmehr um ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (BGH, Urteil vom 07.02.2017, VI ZR 182/16 – Rz. 9). Es ist damit ein objektivierter Maßstab zugrunde zu legen und zu fragen, ob es für einen ordentlichen und verständig denkenden Menschen an der Stelle und in der Situation des Geschädigten unzumutbar wäre, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine freie Fachwerkstatt zu geben, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 07.02.2017, VI ZR 182/16 – Rz. 12), wobei der Tatrichter bei seiner diesbezüglichen Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders freigestellt ist (BGH, a.a.O. – Rz 10). Allein der Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt insofern nicht scheckheftgepflegt war, als bei seinem 3. Service das vom Hersteller alternativ vorgegebene zeitliche Wartungsintervall von einem Jahr nicht eingehalten worden war, reicht entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht dafür aus, den Kläger vorliegend auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zu verweisen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass bei mehr als 3 Jahre alten Fahrzeugen deren Scheckheftgepflegtheit entsprechend den Herstellervorgaben zwingende Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Verweisung des Geschädigten auf eine freie Fachwerkstatt wäre. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) ausgeführt, dass bei mehr als 3 Jahre alten Fahrzeugen für die Frage der Zumutbarkeit von Bedeutung sein kann, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist, und dies damit begründet, dass bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung besteht, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist (BGH, a.a.O. – Rz. 15). Allerdings lassen die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs unter Rz. 15 der vorgenannten Entscheidung deutlich werden, dass es sich bei der von ihm angeführten „Scheckheftgepflegtheit“ des Fahrzeuges nur um einen von mehreren möglichen Gesichtspunkten handelt, die dem Geschädigten die Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt unzumutbar sein lassen können. Denn unter Randziffer 15 der Entscheidung vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) heißt es sogleich im Anschluss ausdrücklich weiter: „Deshalb kann auch dieser Umstand“ es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen “ sowie: „Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, …. dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt “. Auch in seiner späteren Entscheidung vom 13.07.2010 (VI ZR 259/09) hat der Bundesgerichtshof eine Unzumutbarkeit der Verweisung des Geschädigten auf eine freie Fachwerkstatt bereits dann für möglich angesehen, wenn er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ (BGH vom 13.07.2020 – Rz. 8. juris), ohne auch hier ausdrücklich zusätzlich die Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeuges entsprechend den Herstellervorgaben zu fordern. Danach kommt es aber für die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung des Klägers auf die Reparatur seines Fahrzeuges in einer freien Fachwerkstatt darauf an, ob er abgesehen von der Scheckheftgepflegtheit des Fahrzeuges in hinreichender Weise andere, sonstige Umstände dargetan hat, die einem ordentlichen und vernünftig denkenden Geschädigten an seiner Stelle und in seiner Situation eine Reparatur seines Fahrzeuges außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sein lassen. Das ist vorliegend der Fall. Denn wie der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat erklärt hat, wurde das streitgegenständliche Fahrzeug von ihm nicht für den sofortigen Weiterverkauf, sondern für seine Familie und seine Mitarbeiter angeschafft. Dabei wurde vom Kläger, der selbst gewerblicher Autohändler ist, wie auch von seinem ihn beim Fahrzeugankauf vertretenden Sohn in besonderer Weise darauf Wert gelegt, dass mit dem Fahrzeug alles Ordnung ist, es bislang allein in Z.-Werkstätten gewartet und repariert wurde und noch über Garantie verfügt. Nach Schilderung des Klägers wurde bei dem Kauf des Fahrzeuges auch nach dessen Scheckheft geschaut. Dabei sei ihm, dem Kläger, durchaus aufgefallen, dass beim 3. Service das Serviceintervall in zeitlicher Hinsicht deutlich überschritten worden war. Er habe dem aber keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, weil das Serviceintervall von der Kilometerleistung her noch nicht überschritten gewesen sei und ihm von dem verkaufenden Z.-Händler gesagt worden sei, dass das Fahrzeug ca. 1 ½ Jahre lang bei Z. gestanden habe. Für, ihn, den Kläger, sei das Fahrzeug damit scheckheftgepflegt gewesen. Außerdem habe er von dem Verkäufer für das Fahrzeug die X.- Garantie bekommen. Der mit Einverständnis beider Parteien im Senatstermin am 17.05.2024 informatorisch angehörte Sohn des Klägers hat darüber hinaus angegeben, dass ihm bei dem Ankauf des Fahrzeuges von dem Verkäufer des Z.-Händlers gesagt worden sei, dass das Fahrzeug einem Bekannten von ihm gehört habe, der es nur bei Z. gehabt habe. Wenn das Fahrzeug eine Lücke in seiner Historie gehabt hätte, hätte er das Fahrzeug gar nicht gekauft. Darüber hinaus hat der Sohn des Klägers auf Nachfrage des Senats erklärt, dass das Fahrzeug auch während der Besitzzeit des Klägers nie in einer anderen Werkstatt als einer Z.-Fachwerkstatt gewesen sei. Aus den vorstehenden Angaben des Klägers und seines Sohnes, die sich der Kläger im Senatstermin erkennbar zu eigen gemacht hat, ergibt sich für den Senat, dass der Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bislang allein in einer Markenwertstatt repariert und – wenn auch hinsichtlich des Service 3 zeitlich verspätet – gewartet worden war, für den Kläger nicht nur insofern von Bedeutung war, um damit im Falle seines Weiterverkaufes werben zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch und gerade deshalb an einer ausschließlichen Wartung und Reparatur des Fahrzeuges in Z.-Werkstätten gelegen war, weil er für sich und seine Familie sowie seine Mitarbeiter ein in technischer Hinsicht möglichst zuverlässiges Fahrzeug erwerben wollte, bei dem er keinem unnötigen Reparaturkostenrisiko ausgesetzt war. Beide vorgenannten Gesichtspunkte reichen nach Auffassung des Senats aber bereits dafür aus, es einem verständigen und objektiven Geschädigten in der Situation des Klägers unzumutbar sein zu lassen, sein bis dahin ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartetes und repariertes Fahrzeug nunmehr aus Anlass des streitgegenständlichen Schadensfalls in einer freien Fachwerkstatt reparieren zu lassen, da die ausschließliche bisherige Wartung und Reparatur des Fahrzeuges, auch wenn – wie hier – bei einem Service das Wartungsintervall in zeitlicher Hinsicht deutlich überschritten worden ist, immer noch eine deutlich größere Gewähr für eine technische Mängelfreiheit des Fahrzeuges bietet, als wenn das Fahrzeug zuvor - womöglich noch in mehreren verschiedenen – freien Werkstätten gewartet und repariert worden wäre. Aus dem gleichen Grunde dürfte auch im Fall des späteren Weiterverkaufs des Fahrzeugs für einen großen Teil der potentiellen Kaufinteressenten der Umstand, dass das Fahrzeug bislang allein in Z.-Werkstätten gewartet und repariert wurde, auch in Anbetracht dessen, dass bei einem Service das Serviceintervall in zeitlicher Hinsicht deutlich überschritten wurde, immer noch einen für die Kaufentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkt darstellen. Der Kläger kann damit seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des Haftpflichtgutachtens des Schadensgutachters B. fiktiv mit 12.425, 46 € netto abrechnen. Abzüglich der von der Beklagten zu1.) bereits auf den Fahrzeugschaden geleisteten Zahlung von 8.951,58 € sowie des vom Landgericht auf den Fahrzeugschaden zuerkannten weiteren Betrages von 207,85 € steht dem Kläger damit wegen des Fahrzeugschadens noch ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 3.266,03 € zu. 2.Die Beklagten sind darüber hinaus gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner dazu verpflichtet, auf den dem Kläger zuerkannten weiteren Schadensersatzbetrag von 3.266,03 € ab dem 07.09.2021 Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Indem die Beklagte zu 1.) mit ihrem vorprozessualen Schreiben vom 06.09.2021 gegenüber dem Kläger jede Schadensregulierung abgelehnt hat, ist sie mit der Zahlung des vorgenannten Betrages in Schuldnerverzug geraten. Die Inverzugsetzung der Beklagten zu 1.) wirkt entgegen § 425 Abs. 1 und 2 BGB auch zu Lasten des Beklagten zu 2.). Denn wegen der der Beklagten zu 1.) mit Ziffer A.1.1.4 AKB erteilten Regulierungsvollmacht, ergibt sich hier im Sinne von § 425 Abs. 1 BGB aus dem Schuldverhältnis „ein anderes“, nämlich, dass die den Schuldnerverzug begründende Leistungsverweigerung der Beklagten zu 1.) auch zu Lasten des Beklagten zu 2.) wirkt. 3.Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 80,45 € ergibt sich ebenfalls aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG. Denn die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfasst auch die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung des Klägers, ohne dass es insoweit auf einen Verzugseintritt ankäme. Da sich die vom Kläger vorprozessual geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus den vorstehend genannten Gründen letztlich in vollem Umfang als begründet erwiesen haben, berechnen sich die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von bis zu 16.000 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr mit insgesamt 1.134,55 € brutto. Abzüglich des von der Beklagten zu 1.) auf sie bereits gezahlten Teilbetrages von 1.054,10 € steht dem Kläger damit noch wegen des verbleibenden Restbetrages von 80,45 € gegen die Beklagten ein Anspruch auf Freistellung zu. 4.Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 80,45 € steht dem Kläger nicht zu, weil nur Geldschulden gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 S. 1 BGB zu verzinsen sind, zu denen der Freistellungsanspruch aber nicht gehört (Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 288 Rn. 6) . II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die grundsätzlichen Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Schädiger dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ausnahmsweise auf die Reparatur seines Fahrzeuges in einer freien Fachwerkstatt verweisen kann, sind vom Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich geklärt. Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Streitfall erfüllt sind, handelt es sich um eine richterliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.