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Urteil

VI ZR 182/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fiktiver Schadensberechnung kann der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen. • Der Schädiger kann den Geschädigten nach § 254 Abs.2 BGB auf eine gleichwertige, günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn deren Qualitätsgleichwertigkeit dargelegt und Umstände der Unzumutbarkeit widerlegt werden. • Die Unzumutbarkeit der Verweisung ist nicht allein aus der subjektiven Sicht des Geschädigten zu beurteilen, sondern nach Maßstäben eines ordentlichen und verständigen Menschen in der konkreten Lage des Geschädigten.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit der Verweisung auf freie Werkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung • Bei fiktiver Schadensberechnung kann der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen. • Der Schädiger kann den Geschädigten nach § 254 Abs.2 BGB auf eine gleichwertige, günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn deren Qualitätsgleichwertigkeit dargelegt und Umstände der Unzumutbarkeit widerlegt werden. • Die Unzumutbarkeit der Verweisung ist nicht allein aus der subjektiven Sicht des Geschädigten zu beurteilen, sondern nach Maßstäben eines ordentlichen und verständigen Menschen in der konkreten Lage des Geschädigten. Der Kläger begehrt Ersatz restlicher Sachschäden nach einem Verkehrsunfall am 4. Mai 2013; Haftung der Beklagten ist zu 70 % unstreitig. Beschädigt wurde ein rund 9,5 Jahre alter Mercedes Kombi mit etwa 123.700 km Laufleistung. Streitgegenstand ist, ob der Kläger fiktiv die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt oder die niedrigeren Sätze einer benannten freien Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Ein Sachverständigengutachten ermittelte Reparaturkosten nach markengebundenen Sätzen von 3.546,48 € netto, die Beklagte rechnete mit 2.872,12 € netto der freien Werkstatt; strittig sind 472,05 € (70 % der Differenz). Der Kläger hatte sein Fahrzeug seit 2006 insgesamt in markengebundenen Werkstätten reparieren lassen, wochenlang fehlten aber lückenhafte Nachweise über Inspektionen in den fünf Jahren vor dem Unfall. • Grundsatz: Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die üblichen Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten nach § 249 Abs.2 Satz1 BGB verlangen; dies gilt auch wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht repariert wird. • Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs.2 BGB): Der Schädiger kann auf eine günstige freie Werkstatt verweisen, wenn er deren gleichwertige Qualität darlegt und gegebenenfalls Umstände der Unzumutbarkeit widerlegt. • Maßstab der Zumutbarkeit: Entscheidend ist nicht die rein subjektive Sicht des Geschädigten, sondern was ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle für zumutbar halten würde; relevant sind Alter, Laufleistung, Art der Beschädigung und insbesondere, ob das Fahrzeug regelmäßig in markengebundenen Werkstätten gewartet wurde. • Beweis- und Würdigungsspielraum des Tatrichters: Der Tatrichter hat bei der Prüfung des § 254 Abs.2 Satz1 BGB einen Beurteilungsspielraum nach § 287 ZPO; revisionsrechtlich sind nur Rechtsfehler oder das Übergehen erheblichen Vorbringens angreifbar. • Anwendung auf den Fall: Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die subjektive Sicht des Klägers betont. Nach den Feststellungen fehlen konkrete Nachweise, dass in den fünf Jahren vor dem Unfall Inspektionen in markengebundenen Werkstätten erfolgt sind; daher überwiegt nicht die Unzumutbarkeit der Verweisung auf die freie Fachwerkstatt S. Die Revision der Beklagten war teilweise erfolgreich; das Berufungsurteil hält in rechtlicher Hinsicht nicht stand. Die Berufung des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen, sodass die Beklagten nicht zur Zahlung der zusätzlichen 472,05 € verurteilt bleiben. Maßgeblich war, dass das Berufungsgericht fehlerhaft auf die subjektive Sicht des Klägers abgestellt hat und nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass in den fünf Jahren vor dem Unfall keine Inspektionen in markengebundenen Werkstätten hinreichend nachgewiesen wurden. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Das Ergebnis folgt aus der Anwendung von § 249 Abs.2 Satz1 BGB und der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs.2 BGB unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des Tatrichters.