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Beschluss

8 W 9/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0516.8W9.24.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.05.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 02.05.2024 (Az.: 1 O 97/24) wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 320.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.05.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 02.05.2024 (Az.: 1 O 97/24) wird zurückgewiesen. Die Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 320.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig. Der Antragsteller hat das statthafte Rechtsmittel (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) form- und fristgerecht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen beim zuständigen Beschwerdegericht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen berufen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Kartellgericht nach §§ 87, 91, 92, 93 GWB i.V.m. § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30.08.2011 besteht nicht, weil es für die Bewertung der Verfügungsanträge nicht entscheidungserheblich auf kartellrechtliche Fragestellungen ankommt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.2013, I ZR 13/12, juris Rn. 21 mwN). Das Abhilfeverfahren war entbehrlich. Da die sofortige Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt wurde und das Abhilfeverfahren der Prozessökonomie dient, ist es angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache keine Voraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 572 Rn. 4 mwN). 2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. a) Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Verfügungsanspruch i.S.v. §§ 935, 940, 1033 ZPO auf Auskunft durch Überlassung von Kopien der begehrten Lizenzierungsunterlagen des A e. V. für die Saisons 2023/2024 und 2024/2025 der Handballbundesliga. aa) Das Auskunftsbegehren findet keine Grundlage im Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner. Der Antragsteller ist als Lizenznehmer ordentliches Vereinsmitglied des Antragsgegners (§§ 1 Nr. 1, 7 und 8 Nr. 2 und Nr. 5 der Satzung des Antragsgegners). Er hat sich nach § 3 Nr. 2 der Satzung des Antragsgegners der Satzung und Ordnungen des Deutschen Handball-Bundes und nach § 10 der Satzung des Antragsgegners der Satzung, den verbindlichen Bestimmungen des Ligastatuts, den Ordnungen und den Richtlinien unterworfen. Das Ligastatut besteht nach § 5 Nr. 1 der Satzung des Antragsgegners u.a. aus der Ordnung zur Lizenzierung nebst Richtlinien (LZO) und der Ordnung zur Durchführung von Spielen (DFO). Die LZO regelt u.a. die Erteilung und den Entzug von Lizenzen zur Teilnahme an den Lizenzligen Männer an Vereine und wirtschaftliche Träger. Nach der Regelung in § 13 Nr. 7 LZO hat der Antragsgegner zu gewährleisten, dass alle während des Lizenzierungsverfahrens vom Lizenzbewerber erhaltenen Informationen streng vertraulich behandelt und weder direkt noch indirekt Dritten offengelegt werden, es sei denn, eine Offenlegung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, in Verbindung mit schiedsgerichtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren oder zur Beurteilung der Lizenzbewerbung erforderlich. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung einer Ausforschung von Konkurrenten vorgebeugt und gleichzeitig die Integrität und Stabilität des Lizenzierungssystems gesichert werden. Gemäß § 14 LZO werden die seitens des Lizenzbewerbers/Lizenznehmers eingereichten Unterlagen unter Verschluss genommen und auf der Geschäftsstelle verwahrt. Die weiteren Vorschriften über Rechtsbehelf und Streitigkeiten in § 13 LZO sehen kein Auskunftsrecht eines Vereinsmitglieds betreffend Lizenzunterlagen eines Lizenzbewerbers oder Lizenznehmers vor. Damit haben die Parteien ausdrücklich und für beide Seiten verbindlich geregelt, dass die vom Antragsteller begehrte Auskunft betreffend Lizenzunterlagen eines anderen Lizenznehmers bzw. Lizenzbewerbers – hier des A e. V. – ausgeschlossen ist. Der Antragsteller ist „Dritter“ i.S.v. § 13 Nr. 7 LZO, weil er nicht am Lizenzierungsverfahren des A e. V. teilnahm (vgl. §§ 6 ff. LZO). Die Beschwerde eines anderen Lizenznehmers gegen eine (ihn) beschwerende Entscheidung der Lizenzierungskommission ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 Satz 1 LZO). Die Voraussetzungen für die Ausnahmen einer Offenlegung von Lizenzunterlagen gegenüber Dritten liegen nicht vor. Die Offenlegung ist weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch im hiesigen gerichtlichen Verfahren erforderlich. Das Auskunftsbegehren betreffend Lizenzunterlagen eines anderen Lizenznehmers bzw. Lizenzbewerbers ergibt sich insbesondere nicht aus § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 666 BGB. Dadurch ist der Antragsteller nicht rechtsschutzlos gestellt. Er ist zur Wahrung seiner eigenen mitgliedschaftlichen Rechte auf das Schiedsgerichtsverfahren zu verweisen. Denn Streitigkeiten zwischen dem Ligaverband und den Lizenzbewerbern bzw. Lizenznehmern, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis einschließlich des Lizenzierungsverfahrens ergeben, werden nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenzuges unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein neutrales Schiedsgericht endgültig entschieden (§ 12 Nr. 1 der Satzung des Antragsgegners und § 13 Nr. 5 LZO). Angesichts der klaren Regelungen in § 13 Nr. 7 LZO kommt es auf eine Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse des Antragsgegners nicht an. bb) Der Einwand des Antragstellers, die begehrte Auskunft diene dem Schutz und der Durchsetzung des eigenen Teilnahmerechts und der Verfügungsantrag sei erforderlich, damit er über die öffentlich verfügbaren Informationen hinaus Kenntnis darüber erhalte, ob sein Teilnahmerecht an der Handballbundesliga durch eine rechtswidrige, in seine Mitgliedschaftsrechte eingreifende Entscheidung des Verfügungsgläubigers verletzt worden sei, greift nicht. Einen Anspruch des Antragstellers, die begehrte Auskunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor Einleitung eines Schiedsverfahrens zur Durchsetzung des eigenen Teilnahmerechts zu erlangen, um die Erfolgsaussichten des Schiedsgerichtsverfahrens beurteilen zu können, sehen weder die Zivilprozessordnung noch die Vereinsstatuten des Antragsgegners vor. Eine Entscheidung über die Offenlegung der Lizenzunterlagen in Verbindung mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren nach § 13 Nr. 7 LZO bleibt dem Schiedsgericht vorbehalten. Der Antragsteller kann sich für sein Auskunftsbegehren zur Prüfung seiner eigenen Teilnahmerechte auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen in § 12 Nr. 4 LZO und § 3 Nr. 3 lit. c DFO berufen, wonach ein Entzug der Lizenz im laufenden Spieljahr 2023/2024 zur Folge hat, dass der Lizenznehmer kein Antragsrecht für die Lizenz für das folgende Spieljahr 2024/2025 erhält und im laufenden Spieljahr auf die Zahl der Absteiger angerechnet wird. Diese Regelungen entfalten insoweit keine drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers, selbst wenn dieser trotz Belegung des vorletzten Abstiegsplatzes im laufenden Spieljahr wegen eines Entzugs der Lizenz 2023/2024 für den A e. V. und der damit verbundenen Anrechnung eines Abstiegsplatzes in der Saison 2024/2025 in der Handballbundesliga verbleiben sollte. Das Lizenzierungsverfahren dient nach der Präambel der LZO dazu, den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommenden Spieljahre, wie auch längerfristig zu sichern, zuverlässig zu planen und durchführen zu können; die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenznehmer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleisten zu helfen; die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen; Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit zu erhöhen; Management- und Finanzstrukturen auszubauen und das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenznehmer zu fördern und zu sichern, damit sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind. Dieser Zweck gilt sowohl für die Erteilung als auch für den Entzug der Lizenz. Dabei sind die Liquiditätsverhältnisse des Lizenzbewerbers maßgeblich für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, damit der jeweilige Lizenzbewerber das laufende sowie das kommende Spieljahr wirtschaftlich durchstehen kann; hierzu muss insbesondere jederzeitige Zahlungsfähigkeit gegeben sein (§ 6 II. Nr. 2 LZO). Die Regelungen in § 12 Nr. 4 LZO und § 3 Nr. 3 lit. c DFO dienen also dazu, einen Lizenznehmer ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Abschluss des laufenden Spieljahres von der Teilnahme im folgenden Spieljahr auszuschließen, um die in der Präambel genannten Zwecke in der Folgesaison zu gewährleisten. Sie dienen indes nicht dem Klassenerhalt eines abstiegsbedrohten anderen Lizenznehmers. Hierbei handelt es sich um einen bloßen Reflex der § 12 Nr. 4 LZO und § 3 Nr. 3 lit. c DFO, aus dem der Antragsteller jedenfalls keine Auskunftsrechte betreffend Lizenzunterlagen anderer Vereine ableiten kann. b) Aus denselben Gründen besteht auch der hilfsweise begehrte Verfügungsanspruch auf Überlassung der Lizensierungsunterlagen an die Sozietät B und einen auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer nach einer Geheimhaltungsverpflichtung nicht. § 13 Nr. 7 LZO verbietet die Offenlegung gegenüber Dritten. c) Schließlich hat der Antragsteller gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Feststellung einer Teilerledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der ursprünglich beantragten Untersagung der Lizenzerteilung für den A e.V. für die Spielsaison 2024/2025 der Handballbundesliga. aa) Die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung des Verfügungsantrags zu 1 ist als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass der ursprüngliche Verfügungsantrag zu 1 zulässig und begründet war und durch das erledigende Ereignis – hier die Nichterteilung der Lizenz für den A e.V. – unzulässig oder unbegründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003, IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134, 3134). Das gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rn. 58.5 mwN). bb) Diese Voraussetzungen für die Feststellung der Teilerledigung liegen nicht vor, weil der Verfügungsantrag zu 1 von Anfang an mangels Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrundes i.S.v. §§ 935, 940, 1033 ZPO unbegründet war. (1) Der Antragsteller hatte gegen den Antragsgegner bereits in zeitlicher Hinsicht keinen Verfügungsanspruch auf einstweilige Untersagung der Erteilung der Lizenz für den A e.V. für die Spielsaison 2024/2025 der Handballbundesliga „bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens“. Der Antragsteller hat kein Hauptverfahren vor dem Schiedsgericht eingeleitet. Der Abschluss eines etwaigen Verfahrens ist nicht absehbar und kann je nach Einlegung und Wahrnehmung von Rechtsmitteln mehrere Monate auf sich warten lassen. Das würde bedeuten, dass die Durchführung der Spielsaison 2024/2025, die bereits am 01.07.2024 beginnt, über einen erheblichen Zeitraum auch zulasten der anderen mitspielenden Vereine, die bereits eine Lizenz und damit einen festen Platz für die nächste Saison in der Handballbundesliga erhalten haben, lahmgelegt oder mit kaum zu bewältigenden Erschwernissen verbunden wäre. Die Durchsetzung eines einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt in keinem Fall einen derartig erheblichen Eingriff in bereits feststehende Rechtspositionen Dritter (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2002, 23 W 53/02, juris Rn. 40). (2) Der Antragsteller hatte auch keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Vorgaben der LZO für das Lizenzierungsverfahren und die Erteilung der Lizenz für den e.V. für die Spielsaison 2024/2025 nicht beachtet hat. Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Antragsgegner die Lizenz für den A e.V. für die Spielsaison 2024/2025 ohne oder nur mit unzureichender Prüfung der finanziellen Kriterien für eine Lizenzerteilung i.S.v. § 6 LZO erteilen wollte. Der Antragsteller hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass der Antragsgegner die dargelegten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des A e.V. nicht gekannt hat oder nicht berücksichtigen wollte. Ganz im Gegenteil hat der Antragsgegner mit Entscheidung vom 17.04.2024 – also vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung – die Lizenz für den A e.V. unter einer bis zum 03.05.2024 befristeten aufschiebenden Bedingung erteilt, dass eine bestehende Liquiditätslücke geschlossen wird. Diese Vorgehensweise steht in Einklang mit den Regelungen in § 9 Nr. 3 LZO und spricht dafür, dass der Antragsgegner die wirtschaftliche Situation des A e.V. der gebotenen Überprüfung unterzogen hat. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Der Senat setzt den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 320.000 € fest. Der Streitwert für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Regelfall mit einem Bruchteil im Rahmen der unteren Hälfte des Hauptsachewerts zu bemessen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.63 mwN). Danach hat der ursprüngliche Verfügungsantrag zu 1 einen Wert von bis zu 320.000 €. Das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Untersagung der Lizenzerteilung für den A e.V. für die Saison 2024/2025 (vorläufige Sicherung) erreicht den wirtschaftlichen Wert der angestrebten Teilnahme am Spielbetrieb der Handballbundesliga in der Saison 2024/2025 (Hauptsache) nicht, weshalb das Interesse an der vorläufigen Sicherung mit einem Drittel des Hauptsachewerts zu bewerten ist. Den Wert der Hauptsache hat die Antragstellerin auf Seite 8 ihrer Antragsschrift vom 30.04.2024 mit 940.000 € beziffert. Die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens berührt den gerichtlichen Streitwert nicht (§ 40 GKG). Die weiteren Verfügungsanträge auf Auskunft haben keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, weil sie auf dieselbe Hauptsache abzielen.