Urteil
1 O 97/24
LG Waldshut-Tiengen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWALDS:2025:0703.1O97.24.00
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Leitsätze
1. Nach Teilungsversteigerung eines in Deutschland belegenen Grundstücks und Hinterlegung des Erlöses beim örtlichen Amtsgericht sind für den Streit der sämtlich in der Schweiz wohnhaften ehemaligen Miteigentümer des Grundstücks um den hinterlegten Versteigerungserlös die deutschen Gerichte ohne weiteres nicht zuständig.(Rn.21)
(Rn.22)
2. Bei dem Begehren, nach Teilungsversteigerung die Freigabe eines bestimmten Hinterlegungsteilbetrages bewilligt zu bekommen, handelt es sich nicht um ein Verfahren, das dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat. Vielmehr geht es um einen persönlichen Anspruch, der nicht vertraglicher, sondern als Bereicherungsanspruch gesetzlicher Natur ist.(Rn.28)
(Rn.39)
(Rn.54)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 742.360,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Teilungsversteigerung eines in Deutschland belegenen Grundstücks und Hinterlegung des Erlöses beim örtlichen Amtsgericht sind für den Streit der sämtlich in der Schweiz wohnhaften ehemaligen Miteigentümer des Grundstücks um den hinterlegten Versteigerungserlös die deutschen Gerichte ohne weiteres nicht zuständig.(Rn.21) (Rn.22) 2. Bei dem Begehren, nach Teilungsversteigerung die Freigabe eines bestimmten Hinterlegungsteilbetrages bewilligt zu bekommen, handelt es sich nicht um ein Verfahren, das dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat. Vielmehr geht es um einen persönlichen Anspruch, der nicht vertraglicher, sondern als Bereicherungsanspruch gesetzlicher Natur ist.(Rn.28) (Rn.39) (Rn.54) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 742.360,12 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist bereits unzulässig. Dem angerufenen deutschen Gericht fehlt die internationale Zuständigkeit. II. Das angerufene deutsche Gericht ist international nicht zuständig. 1. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in der Schweiz (s. S. 2 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 13. März 2024, AS 14; S. 1 der Klageerwiderung, AS 16). Dass die Beklagte zu 1 ihren bisherigen Schweizer Hauptwohnsitz jüngst vollständig aufgegeben und nunmehr ihren alleinigen Hauptwohnsitz in China hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. Schriftsatz vom 17. März 2025, AS 63). Die Beklagte zu 1 hat auf den gerichtlichen Hinweis vom 9. April 2025 (AS 84) klargestellt, ihren Wohnsitz weiterhin in der Schweiz zu haben und sich nur zum Zwecke eines Studiums in China aufzuhalten (s.a. Anl. B 20, AS 452). Gemäß Art. 59 Abs. 2 LugÜ ist für die Frage, ob die Beklagte zu 1 ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, das Schweizer Recht maßgeblich. Art. 23 Abs. 1 ZGB wiederum bestimmt folgendes: Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Hat aber die Beklagte zu 1 bislang ihren Wohnsitz unstreitig stets in der Schweiz gehabt und ihre bisherige Schweizer Wohnung nicht aufgegeben, so hat sich durch den Studienaufenthalt in China am Schweizer Wohnsitz nichts geändert. 2. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind die beiden Beklagten darum grundsätzlich vor Schweizer Gerichten zu verklagen. 3. Hiervon ist im gegebenen Fall eine Ausnahme nicht eröffnet. a) Den Beklagten gegenüber kann - entgegen der in der Klageschrift vertretenen Auffassung (S. 2 = AS 2) - insbesondere nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 23 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 LugÜ i.V.m. Anhang I LugÜ). b) Auch besteht im gegebenen Fall - entgegen der klägerischen Meinung - keine internationale ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 22 Nr. 1 LugÜ. Diese Bestimmung setzt ein Verfahren voraus, das dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat. (1) Dieser Rechtsstreit hat keine dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand. (a) Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist nicht einschlägig. Dies offenbart ein Blick in die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung. Darin heißt es: "Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 22 Nr. 1 UAbs. 1 der VO Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten fällt, die im Sinne dieser Verordnung "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben". Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 22 Nr. 1 UAbs. 1 der VO Nr. 44/2001 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für Klagen, die dingliche Rechte an der unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, ausschließlich zuständig sind (forum rei sitae). Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972 L 299, 32; im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die auch für die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der VO Nr. 44/2001 gilt, bereits ausgeführt, dass der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren ist, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (EuGH, ECLI:EU:C:2014:212 = EuZW 2014, 469 Rn. 40 m.w.N. - Weber [Rs. C-438/12]). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum Brüsseler Übereinkommen, die auf die VO Nr. 44/2001 übertragbar ist, dürfen außerdem die Bestimmungen des Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung und insbesondere von der in Art. 2 I der Verordnung aufgestellten Regel, dass vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind, nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert. Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. sinngemäß EuGH, ECLI:EU:C:2006:330 = EuZW 2006, 435 Rn. 26 f. mwN - ČEZ [Rs. C-343/04]). Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979 C 59, 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Brüsseler Übereinkommens, die auf Art. 22 Nr. 1 UAbs. 1 der VO Nr. 44/2001 übertragbar ist, zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. sinngemäß EuGH, ECLI:EU:C:2014:212 = EuZW 2014, 469 Rn. 41 mwN - Weber). Zudem hat der EuGH klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. idS EuGH, ECLI:EU:C:2014:212 = EuZW 2014, 469 Rn. 42 mwN - Weber). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EuGH, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, ECLI:EU:C:2014:212 = EuZW 2014, 469 Rn. 43 mwN - Weber). Wie die Mitgliedstaaten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, im vorliegenden Fall zu Recht vorgetragen haben, fällt ein Antrag auf Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft an unbeweglichen Sachen, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, für die ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass ein solcher Antrag, der zu einer Übertragung des Eigentumsrechts an unbeweglichen Sachen führen soll, dingliche Rechte betrifft, die gegenüber jedermann wirken und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte sichern soll" (EuGH, EuZW 2016, 198 Rn. 21-29). (b) Hier geht es gerade nicht um dingliche Rechte des Klägers, die gegenüber jedermann gelten und durchgesetzt werden können. Vielmehr handelt es sich um einen von ihm geltend gemachten persönlichen Anspruch, der, auch wenn er mit seinem vormaligen Miteigentum an dem Grundstück im Zusammenhang steht, per se nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 1 LugÜ fällt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024, Art. 24 EuGVVO Rn. 2). Da das Grundstück bereits versteigert ist, fehlt es auch an dem vorgenannten "Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache", der "darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind." Auf all dies kommt es nach der im Zuge der Teilungsversteigerung erzielten Veräußerung und Verwertung des Grundstücks nicht länger an. (2) Die klägerische Auffassung, der Erlös aus der Teilungsversteigerung sei mit der Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen gleichzusetzen, d.h. mit dem Entgelt dafür, einem Dritten das Grundstück zum Gebrauch zu überlassen, ist abwegig. c) Ebenso wenig lässt sich feststellen, das angerufene Gericht sei gemäß Art. 22 Nr. 2 LugÜ international ausschließlich zuständig. Hierfür müsste es sich im vorliegenden Fall um ein Verfahren handeln, das, wie vom Kläger geltend gemacht, die Auflösung einer Gesellschaft zum Gegenstand hat, die ihren Sitz in Deutschland hat. Daran fehlt es. So lässt sich nicht feststellen, dass das Klagebegehren seinen Grund in der Auflösung einer Gesellschaft (deutschen) bürgerlichen Rechts hätte, und es nunmehr insbesondere darum ginge, etwaiges Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen und den Streit über die Höhe des einem Gesellschafter auszuzahlenden Anteils zu entscheiden (zu diesem Fall Stein/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2022, Art. 24 EuGVVO Rn. 66; s.a. Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2021, Brüssel Ia-VO Art. 24 Rn. 16, wonach von den "Gesellschaften", die nicht juristische Personen sind, nur solche mit Gesellschaftsvermögen gemeint sein können). Die klägerische Behauptung, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 habe eine Gesellschaft (deutschen) bürgerlichen Rechts bestanden, ist ganz ungefähr geblieben (s. S. 1 des Schriftsatzes vom 9. April 2025, AS 79; S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 7. Mai 2025, AS 103 ff.). Dass sich die Parteien, die zunächst jeweils hälftiges Miteigentum an dem Grundstück erworben hatten, darüber einig gewesen seien, Einnahmen und laufende Kosten hälftig unter sich zu verteilen, liegt auf der Hand, entspricht der gesetzlichen Regelung in §§ 743 Abs. 1, 748 BGB und besagt nichts über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Angesichts der gleichmäßigen dinglichen Berechtigung gab es auch keinen Grund, durch Schaffung einer Ehegatteninnengesellschaft für den Fall des Scheiterns der Ehe demjenigen zu einem finanziellen Ausgleichsanspruch zu verhelfen, der dinglich nicht oder nur untergeordnet beteiligt war (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 705 Rn. 42). Es ist auch weder dargetan noch bewiesen, dass der Kläger und die Beklagte zu 1 in Gesellschaft (deutschen) bürgerlichen Rechts das Grundstück erworben hätten. Der zuletzt als Anlage zu den Akten gereichte notarielle Kaufvertrag gibt hierfür nichts her (Anl. K 6, AS 32 ff.). Darin heißt es lediglich, der Verkäufer verkaufe das Kaufobjekt an den Käufer, bei mehreren Käufern zu gleichen Teilen. Die weitere Regelung, wonach die Option gemäß § 9 UStG vom Käufer in Anspruch genommen werde, besagt nichts Weiteres. Denn im Jahr 2006 waren sich Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof darin einig, dass auch eine Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer diese Option wählen könne (instr. Sandra Müller, in: BeckOK, UStG, 44. Ed., Stand: 16.3.2025, § 2 Rn. 100, 100.1, 106.1). Hingegen ist der vom Kläger vorgelegte Grundbuchauszug in einem gegenteiligen Sinne eindeutig (Anl. K 1, AS 6): Während das Grundstück vormals S.P., A.P. und B.V.R. "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ('Grundstücksgemeinschaft P. GbR") gehörte, hat es seit August 2007 bzw. Juni 2021 lediglich zu bestimmt bezeichneten Anteilen im Miteigentum des Klägers und der Beklagten zu 1 bzw. der beiden Beklagten gestanden. Auch aus der Zusammenschau der von den Parteien vorgelegten Dokumente lässt sich nicht der zuverlässige Schluss ziehen, der Kläger und die Beklagte zu 1 seien Mitgesellschafter einer Grundstücks-Gesellschaft (deutschen) bürgerlichen Rechts gewesen. So werden im Mietvertrag vom 30. April 2012 mit der Fa. B.P. GmbH der Kläger und die Beklagte zu 1 als Vermieter im Sinne einer Vermietermehrheit bezeichnet. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet darin keine Erwähnung (Anl. B 18, Beilage 185, AS 368; s.a. Schreiben vom 25. April 2016 an die Mieterin, Anl. B 18, Beilage 188, AS 383). Weiter richtet sich die Rechnung der Fa. G.K. vom 14. Oktober 20214 (Anl.heft K, AS 28) an die "Grundstückgemeinschaft H.". Am 28. März 2019 vermietete nur der Kläger alleine Stellplätze auf dem J... Grundstück an die W. D. + P. GbR (Anl. B 11, AS 61). Mit E-Mail vom 19. Juli 2013 machte die Beklagte zu 1 dem Kläger gegenüber geltend, die "Miete von Jestetten [stehe] nicht zur freien Verfügung der K." (Anl. B 18, Beil, 183, AS 366). Lediglich in dem "Mietvertrag über Standfläche für einen Weihnachtsbaumstand" vom 6. Dezember 2019, d.h. nach Trennung der Eheleute, findet sich die handschriftliche Angabe "GBR H./H.", ohne dass ersichtlich wäre, wer den Vertrag aufgesetzt und unterzeichnet hätte (Anl. B 12 A und B 12 B, AS 64 f.). Im Übrigen hat der Kläger offengelassen, wie es um die Beteiligung der Beklagten zu 2 stehe. Dass sie nach der Trennung der Eheleute in eine zwischen ihnen bestehende Gesellschaft (deutschen) bürgerlichen Rechts eingetreten wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schließlich gibt es keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass eine etwa zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 wann und wie immer gegründete Gesellschaft eine solche deutschen bürgerlichen Rechts gewesen wäre. Der Kläger und die Beklagte zu 1 wohnten ja in der Schweiz, was für den Fall der Gründung einer Gesellschaft nahelegte, sie hätten dann eine einfache Gesellschaft nach Schweizer Obligationenrecht ins Leben gerufen (s. Art. 530 ff. OR). Vielmehr ergibt sich der vom Kläger erhobene Anspruch aus der Aufhebung der Bruchteils-Gemeinschaft und ist der Sache nach ein (gesetzlicher) Bereicherungsanspruch (dazu nachfolgend unter d). d) Die Voraussetzungen der besonderen - ausnahmsweisen - Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 lit.a LugÜ sind ebenfalls nicht gegeben. Denn - anders als vom Kläger vertreten (S. 1 f. der Stellungnahme zur Klageerwiderung, AS 27 f.) - bilden weder ein Vertrag noch Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens. Autonom verstanden, ist Vertrag im Sinne dieser Regelung jede freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024, Art. 7 EuGVVO Rn. 30, 36). Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des Erlöses beruht indessen nicht auf einer von den Beklagten gegenüber dem Kläger freiwillig übernommenen Verpflichtung. Vielmehr ergibt sich nach der auch vom Kläger angeführten Rechtsprechung (BGH, NJW 2017, 2544, 2545 Rn. 30) im Falle der Teilungsversteigerung der Anspruch eines Bruchteils-Gemeinschafters auf Einwilligung in die Auszahlung seines Anteils am hinterlegten Erlös aus §§ 749 Abs. 1, 753 BGB. Der Anspruch richtet sich gegen den oder die anderen Bruchteils-Gemeinschafter persönlich. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Anspruch um einen (gesetzlichen) Bereicherungsanspruch. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einem vergleichbaren Fall, in dem das den geschiedenen Eheleuten jeweils zur ideellen Hälfte gehörende Hausgrundstück versteigert worden war und sie um die Verteilung des Erlöses daraus stritten, ist in dieser Frage eindeutig: "Der Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung des Erlöses ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist um die Mitberechtigung an dem der Klägerin allein zustehenden Teil des Überschusses bereichert. In welchem Umfang der Anspruch besteht, richtet sich danach, wie der hinterlegte Betrag nach Maßgabe des materiellen Rechts unter den Parteien als den gemeinschaftlich Berechtigten aufzuteilen ist" (so BGH, NJW-RR 2010, 520, 521 Rn. 9; zust. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 753 Rn. 5/6; BeckOGK/Fehrenbacher, BGB, Stand: 15.11.2024, § 753 Rn. 17; Erman/Aderhold, BGB, 17. Aufl. 2023, § 753 Rn. 4). Die Qualifikation dieses gesetzlichen Anspruchs als bereicherungsrechtlich entspricht der jahrzehntealten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In seinem Urteil vom 14. April 1987 (IX ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890) führt er Folgendes aus: "Die Berechtigten haben einen auf § 812 Abs. 1 BGB gegründeten Anspruch darauf, dass ihnen die Beträge zufließen, die ihrem Recht am Erlös entsprechen. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist nicht nur anzuerkennen, wenn in einem unwidersprochen gebliebenen Teilungsplan die Rangordnung von Grundpfandrechten unrichtig bestimmt und dementsprechend ein Gläubiger gegenüber dem anderen durch Auszahlung des Erlöses benachteiligt worden ist (...). Mit dem Bereicherungsanspruch muss auch die Aufteilung des Resterlöses unter die Beteiligten geklärt und soweit notwendig ausgeglichen werden. Ist die gesamte zwischen den Berechtigten aufzuteilende Summe vom Vollstreckungsgericht, wenn auch in Teilbeträgen, hinterlegt worden, so ist der Ausgleich nach der materiellen Rechtslage durch entsprechende Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlegungsO zu bewirken. Geschieht dies wegen unvereinbarer Auffassungen der Beteiligten zur Rechtslage nicht, müssen sie den Nachweis ihrer Berechtigung am Erlös durch ein von ihnen erstrittenes rechtskräftiges Urteil führen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 HinterlegungsO; ...). Die Anträge der Parteien auf Zustimmung des Gegners zur Auszahlung aller oder eines Teils der hinterlegten Beträge sind geeignet, eine der materiellen Rechtslage entsprechende Teilung des Versteigerungserlöses zu erreichen. Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, um Klarheit gegenüber der Hinterlegungsstelle zu schaffen." Im Gefolge dieser Rechtsprechung steht etwa auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1992, 114 unter 1): "Das BerGer. geht zutreffend davon aus, dass der Bereicherungsanspruch, den die Klägerin geltend macht, davon abhängt, wie der hinterlegte Betrag nach Maßgabe der materiellen Rechtslage unter den Parteien als den gemeinschaftlichen Berechtigten aufzuteilen ist." Aus diesen Gründen kann auch keine Rede davon sein, es gehe um eine mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung, die zwischen den Parteien begründet worden wäre (zu dieser Fallgruppe s. Zöller/Geimer, aaO., Rn. 31: "zB auf gesellschaftsrechtliche Einlageschuld"). e) Auch die Voraussetzungen von Art. 5 Nr. 2 LugÜ sind nicht erfüllt. Es ist anerkannten Rechts, dass eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage auf einer Verpflichtung beruht, deren Ursprung nicht in einem schädigenden Ereignis liegt. Diese Verpflichtung entsteht nämlich unabhängig vom Verhalten des Beklagten, so dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einer etwaigen unerlaubten Handlung oder einer unerlaubten Unterlassung des Beklagten feststellbar wäre. Daher kann eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Klage keine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben (vgl. EuGH, NJW 2022, 375 Rn. 55 f.; ebenso Anders/Gehle/Schmidt, ZPO, 83. Aufl. 2025, Art. 7 VO (EU) 1215/2012 Rn. 19: "Bereicherung: Unanwendbar ist Nr. 2 bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung). f) Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich - wiederum entgegen der klägerischen Rechtsmeinung (S. 1 der Stellungnahme zur Klageerwiderung, AS 27) - die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht aus Art. 6 Nr. 4 LugÜ. Die Regelung hat zur Grundvoraussetzung, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Daran fehlt es. III. Die Kammer hat keinen Anlass gehabt, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Luganer Übereinkommens vorzulegen. 1. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lauten wie folgt: a) Art. 22 Nr. 1 LugÜ sei in dem Sinne auszulegen, dass nach Teilungsversteigerung eines im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Hausgrundstücks die Berechtigung eines vormaligen Miteigentümers an dem Erlös aus der Teilungsversteigerung einem dinglichen Recht gleichstehe, weil ein dingliches Surrogat ein solches dingliches Recht sei. b) Art. 5 Nr. 1 lit. a LugÜ sei dahin auszulegen, dass auch ein ursprünglich im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeter Anspruch ein vertraglicher Anspruch im Sinne der genannten Bestimmung sei. 2. Die erste Frage lässt sich anhand der veröffentlichten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohne weiteres beantworten (dazu unter a). Die zweite Frage stellt sich im gegebenen Fall nicht (dazu unter b). a) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eindeutig. Sie ist zuvor unter II 3 b im Einzelnen dargestellt und zitiert worden. Darauf wird Bezug genommen. Mit dieser Rechtsprechung ist das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis nicht vereinbar. Wer nämlich - wie der Kläger - am Erlös aus der Teilungsversteigerung berechtigt ist, hat gerade kein Recht inne, das gegenüber jedermann Geltung beanspruchte. Es geht vielmehr lediglich um einen persönlichen Anspruch. Auch fehlt es, wie gesagt, an dem vom Europäischen Gerichtshof betonten "Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache", der "darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind." Auf all dies kommt es nach der im Zuge der Teilungsversteigerung erzielten Veräußerung und Verwertung des Grundstücks nicht länger an. b) Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage stellt sich schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Wie zuvor unter II 3 c erläutert, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht, dass im tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Erwerb, der Fortführung und der weiteren Aufteilung des Miteigentums an dem Anwesen zwischen den Parteien eine Gesellschaft (deutschen) bürgerlichen Rechts gegründet worden wäre. 3. Der Klarstellung halber weist die Kammer auf folgendes hin: Die (ablehnende) Entscheidung über die vom Kläger beantragte Vorlage kann im Urteil getroffen werden. Ein Rechtsmittel ist gegen eine solche ablehnende Vorlageentscheidung ohnedies nicht eröffnet (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024, Art. 1 EuGVVO Rn. 7; Zöller/Greger, § 252 ZPO Rn. 2). IV. Übrigens kam mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht in Betracht, den Rechtsstreit, soweit er zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geführt wird, abzutrennen und auf den Hilfsantrag des Klägers an ein (deutsches) Familiengericht zu verweisen (s. Schriftsatz vom 11. Juni 2025, AS 114). Ihm fehlte - nicht anders als dem angerufenen erkennenden Gericht - die internationale Zuständigkeit. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Bewilligung, den Großteil des nach Teilungsversteigerung eines Grundstücks beim Amtsgericht hinterlegten Betrages an ihn freizugeben. Die Parteien waren Miteigentümer des in J., W. Straße ..., belegenen Hausgrundstücks, der Kläger zu 1/2, die Beklagte zu 1 zu 499/1.000 und die Beklagte zu 2 zu 1/1.000. Der Kläger und die Beklagte zu 1 waren Eheleute. Auf Antrag der Beklagten zu 2 kam es zur Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks. Der Kläger erhielt den Zuschlag für 1.505.000,00 Euro. Nach Abzug von Kosten und Befriedigung der zulasten des Miteigentumsanteils der Beklagten zu 1 eingetragenen Grundschuld verblieb ein beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen hinterlegter Erlös-Überschuss von 825.970,24 Euro. Der Kläger behauptet, es habe zwischen ihm und der Beklagten zu 1 eine Grundstücks-Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben, im Rahmen derer vereinbart gewesen sei, in Gewinnerzielungsabsicht zu wirtschaften sowie Lasten, Mieteinnahmen und Erlöse hälftig zu teilen. Das angerufene Landgericht sei international ausschließlich zuständig. Vom hinterlegten Erlös-Überschuss stünden ihm anteilige 742.360,12 Euro, der Beklagten zu 1 anteilige 82.125,40 Euro und der Beklagten zu 2 anteilige 1.484,72 Euro zu. Die Beklagten seien verpflichtet, die Freigabe des auf ihn entfallenden Anteils zu bewilligen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen - AZ.: HL 20/23 - hinterlegten Betrages von 742.360,12 Euro an den Kläger zu bewilligen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 742.360,12 Euro seit dem 27.01.2024 zu bezahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.856,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie rügen die internationale Zuständigkeit und machen geltend, international zuständig seien die Schweizer Gerichte. Auch stehe der Zulässigkeit der Klage die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen, gehe es doch im seit März 2017 vor dem Bezirksgericht March anhängigen Scheidungs- und Güterrechtsverfahren auch um die Zuteilung des Hausgrundstücks an die Beklagte zu 1 und - seit der Teilungsversteigerung - um die Zuweisung des daraus erzielten Erlöses an sie. Wären deutsche Gerichte zuständig, dann ein Familiengericht, nicht hingegen das angerufene Landgericht. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls 412.985,12 Euro an Erlösanteil für sich beanspruchen, wovon aus unterschiedlichen Gründen aufrechnungsbedingt Abzüge zu machen seien. Auch stehe dem geltend gemachten Geldanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Ansprüche der Beklagten zu 2 seien der Beklagten zu 1 abgetreten worden, weshalb die gegen erstere gerichtete Klage unter keinem Gesichtspunkt zulässig und begründet sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025 verwiesen.