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Urteil

26 U 86/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0416.26U86.23.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der am 00.00.2019 geborene Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, macht gegen die Beklagte unter anderem Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer angeblich fehlerhaften Behandlung im Rahmen seiner Entbindung geltend. Die Mutter des Klägers, eine damals 33-jährige III Gravida/II Para (Notsectio bei pathologischem CTG eines lebenden Kindes in 2012 und Spontangeburt in 2017), stellte sich zur Planung der Geburt des Klägers am 30.11.2019 im Hause der Beklagten vor. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Kläger in der 37+0 SSW. Bei einer durchgeführten sonographischen Kontrolle zeigte sich ein unauffälliger Befund. Das Gewicht des Klägers wurde auf 2.914 g geschätzt. Der Mutter des Klägers wurde empfohlen, eine spontane Geburt anzustreben und sich zum Geburtstermin zur Fetometrie erneut vorzustellen. Die Mutter des Klägers erlitt am 00.12.2019 gegen 23.00 Uhr in der 40+0 SSW einen vorzeitigen Blasensprung. Daraufhin suchte sie am Morgen des 00.00.2019 die Frauen- und Kinderklinik der Beklagten auf und wurde dort um 8.10 Uhr aufgenommen. Das Gewicht der Mutter des Klägers betrug 106 kg bei einer Körpergröße von 160 cm und einem Gewicht vor der Schwangerschaft von 87 kg. Das Geburtsgewicht des Klägers wurde an diesem Tag auf 3.464 g geschätzt. Bei der Aufnahme der Mutter des Klägers erfolgten insofern zunächst eine geburtshilfliche und eine Ultraschalluntersuchung. Gegen 12:00 Uhr erfolgte die Einlage einer intravaginalen Tablette Minprostin zur Einleitung der Geburt. Ab 17:30 Uhr begann eine regelmäßige Wehentätigkeit. Die Mutter des Klägers wurde dann gegen 18:00 Uhr erneut in den Kreißsaal aufgenommen. Es erfolgte eine peripartale Antibiose und um 18.50 Uhr der Anschluss eines Oxytocin-Tropfes. Gegen 20:30 Uhr erfolgte eine CTG-Kontrolle, die einen Normalbefund ergab. Der Muttermund war zu diesem Zeitpunkt bei 8 Zentimetern. Gegen 21:00 Uhr bestand ein Pressdrang bei der Gebärenden und der Muttermund war vollständig geöffnet. Um 21:05 erfolgte ein aktives Pressen der Mutter des Klägers. Der Oberarzt, der Zeuge J., und die Hebamme, die Zeugin U., waren anwesend. Um 21:17 Uhr kam es zur Geburt des Kopfes des Klägers in Anwesenheit der Zeugin U. und des Zeugen J.. Es bestand der Verdacht auf ein Turtle-Sign. Die laufende Oxytocin-Infusion (eingestellt mit 10 ml/Std.) wurde abgestellt. Das CTG war weiterhin unauffällig. Um 21:18 Uhr erfolgte die Übernahme der Geburt durch den Zeugen J.. Dieser führte das Mc-Roberts-Manöver drei Mal bei der liegenden Gebärenden durch. Um 21:19 Uhr zeigte sich, dass die linke kindliche Schulter weiterhin hinter der Symphyse festhing. Es lag ein Dammriss zweiten Grades vor. Der Zeuge J. gab einen suprasymphysären Druck von rechts seitlich gegen die vordere Schulter bei leicht angezogenen Beinen. Um 21:20 Uhr kam es dann zur Lösung der vorderen Schulter und zur Entwicklung des Rumpfes durch die Zeugin U.. Es erfolgte die Information an die diensthabende Pädiaterin. Der Kläger wurde abgenabelt und anschließend an eine Pädiaterin übergeben. Der Kläger wurde rosig und schreiend geboren. Das Geburtsgewicht lag bei 3.650 g, Apgar 7-9-10, Nabelschnur-pH 7,24, BE -8,4. Es bestand der Verdacht auf eine untere Plexusparese. Im Geburtsprotokoll findet sich (siehe Seite 189 d.A.) für 21.05 Uhr folgende Eintragung: „Aktives pressen OA Hr. J. anwesend“ Für 21.17 Uhr ist folgendes notiert: „Geburt des Kopfes Schildkrötenzeichen Feststellung einer Schulterdystokie Oxy. ab. Mc Roberts Manöver 3x Schulter folgt nicht. li Schulter hängt unter der Symphyse Feststellung einer hohen Schulterdystokie erfolgt suprasymphysischer Druck Geburt der Schulter um 21.20 Uhr“ Der Geburtsbericht ist rechtsseitig mit dem Kürzel der Zeugin U. abgezeichnet. Unter der Eintragung von 21.17 Uhr findet sich die Unterschrift des Zeugen J.. Im Krankenhaus der Beklagten existieren Anweisungen für ein standardisiertes Vorgehen bei Schulterdystokie (Anlage B 3, Bl. 193 d.A. - „SOP Schulterdystokie“). Im Hinblick auf das Prozedere bei Vorliegen einer Schulterdystokie heißt es unter anderem: „[…] • Alarmierung Facharzt/Hintergrunddienst • wenn möglich Hilfe durch erfahrene Hebamme • Alarmierung diensthabenden Anaesthesisten • McRoberts Manöver - mehrmaliges Überstrecken u. Beugen der maternalen Beine in Kombination mit suprasymphysärem Druck • kein Kristeller-Handgriff! • Abstellen des Oxytocintropfes und ggf. Wehenhemmung durch Notfalltokolyse […]“ Nach einer weiteren Abklärung im Behandlungsverlauf wurde bei dem Kläger eine Claviculafraktur und Plexusparese links festgestellt. Der Kläger wurde dann gemeinsam mit seiner Mutter zunächst am 00.12.2019 aus der stationären Behandlung entlassen mit der Empfehlung, sich in der Universitätsklinik X. zur Planung einer operativen Versorgung der Plexusparese vorzustellen. Bei einer Vorstellung des Klägers bei dem plastischen Chirurgen Y. in X. am 00.12.2019 konnte dieser noch keine Motorik des betroffenen linken Armes als Zeichen einer Spontanregeneration feststellen, sodass nach weiterer Kontrolle am 03.04.2020 dann eine Plexusrevision mit Neurolyse erfolgte. In dem an den Kinderarzt adressierten Arztbrief (siehe Bl. 445 d.A.) ist als Diagnose angegeben: „Schwere geburtstraumatische Läsion Plexus brachialis links bei Schulterdystokie, Clavikulafraktur“. In dem Operationsbericht des Chirurgen Y. vom 03.04.2020 (Bl. 442 f. d.A.) heißt es unter OP-Diagnose: „Komplette Plexusverletzung links, geburtstraumatisch mit Wurzelausriss C7 und intraforaminaler Zerstörung Wurzel C6 und C8, ausgeprägte Fibrose des inferioren Trunkus“. Mit Bescheid des Kreises W. vom 22.09.2020 (Anlage K 2, Bl. 26 ff. d.A.) ist für den Kläger ein Grad der Behinderung von 80 sowie festgestellt worden, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H erfüllt. Der Kläger holte vorgerichtlich ein Privatgutachten von Herrn E. ein, welches dieser unter dem 20.11.2020 erstattete (Anlage K 1, Bl. 15 ff. d.A.). Des Weiteren erfolgten unter dem 25.08.2021 sowie unter dem 05.01.2023 im Auftrag des Klägers gutachterliche Stellungnahmen von Herrn S. (Anlage K 4, Bl. 34 d.A. und Anlage A 2, Bl. 532 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2021 (Anlage K 5, Bl. 35 ff. d.A.) forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung der Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 16.12.2021 zur Anerkennung der Ansprüche des Klägers dem Grunde nach auf und verlangte zudem eine Vorschusszahlung von mindestens 400.000,-€. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit seiner Geburt (grobe) Behandlungsfehler vorzuwerfen seien. Der diensthabende Oberarzt, der Zeuge J., habe die Grenzen der Delegierbarkeit überschritten, indem er die endgültige Entwicklung des Kindes der Hebamme überlassen habe. Schwerwiegende Geburtskomplikationen und geburtshilfliche Operationen seien aber generell eine ärztliche Aufgabe und stünden unter dem Arztvorbehalt, sodass davon auszugehen sei, dass das geburtshilfliche Management grob fehlerhaft gewesen sei. Der Verzicht auf eine tokolytische Behandlung nach Beendigung der Wehenmittelgabe sowie eine großzügige Erweiterung der Episiotomie hätten sich im Hinblick auf eine Vermeidung der fortschreitenden Schulterverkeilung und der Klavikulafraktur beim Feten risikomindernd auswirken können. Eine Erleichterung der Geburt hätte auch durch eine möglichst rasch wirksame Analgesie und ggf. auch durch eine Allgemeinanesäthesie erreicht werden können. Der vorgelegte Geburtsbericht entspreche nicht den Anforderungen der Leitlinie; er sei unzureichend kurz und wenig informativ, die durchgeführten Maßnahmen würden nur benannt, Einzelheiten über etwaige Erkenntnisse, die sich bei der technischen Durchführung der gesamten Maßnahmen abzeichneten oder aufgetretene Schwierigkeiten würden nicht erwähnt. Ebenso fehlten Hinweise auf das angestrebte Ziel. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass das Problem der hohen Schulterdystokie in nur drei Minuten komplikationslos und rasch habe gelöst werden können. Die sei aber völlig unmöglich, denn bereits das erste Ergebnis der kinderärztlichen Untersuchung, die unmittelbar im Anschluss an die Erstuntersuchung und die U1 erfolgte, habe zu der Verdachtsdiagnose untere Plexusparese links geführt. Der im Geburtsbericht beschriebene Ablauf der zur Geburt führenden Maßnahmen zur Überwindung der Schulterdystokie enthalte demnach keinerlei Hinweise auf zumindest zeitweise aufgetretene Komplikationen, die eigentlich angesichts der Schwere der postnatalen nachweisbaren Nervenschädigungen zu erwarten gewesen seien. Zudem hat der Kläger auf die gutachterliche Stellungnahme S. vom 05.01.2023 (Bl. 533 d.A.) verwiesen. Dort sei ausgeführt, dass die Abgrenzung zwischen einem schicksalhaften Verlauf und einem behandlungsfehlerhaften Schaden bei einer Schulterdystokie schwierig sei. Ebenfalls werde zugestimmt, dass laut Dokumentation die Lösung der Schultern durch etablierte Manöver und ohne größere Probleme geschehen sein soll. Dies sei allerdings aufgrund der gegebenen Schädigungsmuster beim Kläger nicht nachvollziehbar. Zutreffend sei insofern zwar, dass definitiv nicht jede Plexusparese Folge einer fehlerhaften Vorgehensweise unter der Geburt sei; es sei aber eindeutig belegt, dass bei einem derart schweren Schadensmuster, wie es bei dem Kläger aufgetreten sei, auch vorliegend massive Kräfte wirksam geworden seien. Allein aus dem Schädigungsmuster müsse darauf geschlossen werden, dass mit massiver Kraft auf das kindliche Köpfchen und Plexus eingewirkt worden sein müsse, anders sei das Schädigungsmuster nicht erklärbar. Diese Krafteinwirkung werde häufig durch einen kräftigen und ruckartigen Zug bereits durch die Hebamme aufgebracht. Daher ergebe sich, dass häufig eine weitgehend unkomplizierte Geburt dokumentiert werde, tatsächlich aber eine massive und fehlerhafte Krafteinwirkung auf das Kind vorgenommen worden sei. Auch vorliegend habe man es mit einer typischen Fallkonstellation zu tun, bei der die Dokumentation der Geburt und das Schadensmuster in einem eklatanten Widerspruch stünden. In diesen Fällen sei immer die Annahme gerechtfertigt, dass vermeidbar fehlerhaft mit zu hohem Kraftaufwand der Schaden herbeigeführt worden sei. Im Ergebnis habe die Behandlung der Schulterdystokie zu einem schwerwiegenden Schaden in Form einer komplexen Plexus brachialis-Verletzung einschließlich Klavikulafraktur geführt. Die Plexuslähmung sei geburtstraumatisch bedingt, was teilweise zu Wurzelausrissen (C7) und einer Zerstörung der Wurzel C6 und C8 geführt habe. Daraus resultiere eine komplette Lähmung des linken Armes. Es handele sich um grobe Behandlungsfehler, deren Kausalität auf das ärztliche Vorgehen zurückgeführt werden müsse. Zu den Folgen hat der Kläger behauptet, dass er wegen der geburtsfehlerhaft bedingten Behinderungen ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass er ein Leben lang sich seiner Behinderung bewusst sein werde, was die Tragik des vorliegenden Geburtsschadens noch erhöhe. Er werde zudem niemals ein normales Leben führen können. Insbesondere werde es ihm verwehrt sein, einen vergleichbaren Beruf auszuüben, wie sein Vater. Zahlreiche Sportarten, die für seine späteren Altersgenossen selbstverständlich seien, werde er niemals ausüben können. Zudem werde er sein gesamtes Leben lang auf fremde Hilfe angewiesen sein. Dem Kläger seien von Anfang an typische Perspektiven und die Erlebnisvielfalt eines unbehinderten Jungen genommen worden. Die notwendige Anwesenheit von Helfern werde es ihm unmöglich machen, sich eine eigene intime Sphäre aufzubauen, ihm würden dadurch solche für jedes Leben ganz wesentliche Erfahrungen verwehrt bleiben. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 500.000,- € als angemessen zu bewerten sei. Der Kläger ist zudem der Auffassung gewesen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von den Kosten der von ihm eingeholten Privatgutachten freizustellen, da er zur sachgerechten Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit gehalten gewesen sei, ein Privatgutachten einzuholen, weil der Kläger ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, den vorliegenden Sachverhalt in geeigneter Art und Weise vortragen zu können. Der Kläger sei zudem nunmehr darauf angewiesen, dass der weitere Privatgutachter, Herr S., die diesseitigen Ausführungen im Gerichtstermin unterstützen werde. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schmerzensgeldkapitalbetrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren zukünftigen bis dato nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden und den gesamten materiellen Schaden für Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass dem Kläger unter seiner Geburt am 00.00.2019 grobe ärztliche Behandlungsfehler zugefügt worden sind, soweit die materiellen Ansprüche nicht aufgrund sachlicher und/oder zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, bzw. noch übergehen werden, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Zahlung außergerichtlich entstandener Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt H., in Höhe von 12.668,74 € freizustellen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn auch hinsichtlich der Zahlung außergerichtlich entstandener Gebühren und Auslagen für das schriftliche Sachverständigengutachten des Herrn E. in Höhe von 5.400,00 € ebenfalls freizustellen sowie 5. die Beklagte zu verurteilen, ihn auch hinsichtlich der Zahlung der Gebühren und Auslagen des Privatgutachters Herrn S. in Höhe von 2.238,99 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die Entbindung des Klägers in ihrer Klinik lege artis durchgeführt worden sei. Dazu hat sie behauptet, dass das geburtshilfliche Management insoweit auf der Grundlage der SOP der Beklagten erfolgt sei. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe der Geburtsverlauf sich so wie dokumentiert zugetragen. Der Hinweis des Privatgutachters, der Verzicht auf eine tokolytische Behandlung nach Beendigung der Wehenmittelgabe hätte sich risikomindernd auswirken können, rechtfertige nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers; das gewählte Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Es sei auch keine Erweiterung der Episiotomie geboten gewesen. Hierbei handele es sich um eine unzulässige ex-post-Betrachtung. Bei der Gebärenden habe bereits ein zweitgradiger Dammriss vorgelegen; insofern sei auch festgehalten worden, dass „vaginal genug Platz“ gewesen sei. Diese Beurteilung sei ex ante auch sachgerecht. Es liege zudem keine unzulässige Delegation der geburtshilflichen Tätigkeit vor. Aus den Aufzeichnungen ergebe sich, dass der Oberarzt mit der Durchführung des suprasymphysären Drucks beschäftigt gewesen sei. In dieser Situation hätte der Oberarzt gar nicht die Möglichkeit gehabt, das Kind selbst zu entwickeln. Insofern sei es sachgerecht gewesen, dies im Rahmen der Aufgabenteilung der erfahrenen Hebamme zu überlassen. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler und den geltend gemachten Beeinträchtigungen bestünde. In der Literatur würden vielmehr auch intrauterine Plexusschädigungen beschrieben. Es bestehe kein zwingender Zusammenhang zwischen einer Plexusläsion und der Schulterdystokie. Ferner könne nicht von dem Schadensbild auf eine fehlerhafte Entbindung geschlossen werden. Im Übrigen sei zumindest das verlangte Schmerzensgeld übersetzt. Mit Nichtwissen hat die Beklagte bestritten, dass bei dem Kläger für das Gutachten E. Kosten in Höhe von 5.400,00 € angefallen seien. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Vaters des Klägers und Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen J. und der Zeugin U. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L. abgewiesen. I. Dem Kläger stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 280 Abs. 1, 630a, 278, 253 Abs. 2 BGB, §§ 831, 823, 253 Abs. 2 BGB nicht zu. Zwar sei der Kläger in den Schutzbereich des zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten bestehenden Behandlungsvertrages i.S.d. § 630a Abs. 1 BGB einbezogen. Der Kläger habe jedoch den ihm obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers nicht zu erbringen vermocht. In Anbetracht der durchgeführten Beweisaufnahme – insbesondere auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L. und dessen mündlicher Erläuterung im Verhandlungstermin – habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer einen Behandlungsfehler der Beklagten während der Entbindung am 00.00.2019 nicht nachweisen können. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Behandlung der Mutter des Klägers nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards durchzuführen (vgl. zum ärztlichen Soll-Standard: Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, B Rn. 2 ff.). Die ärztlichen Pflichten seien auf eine Behandlung und Versorgung des Patienten gerichtet, in der Regel mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität, die den Regeln der ärztlichen Kunst, d.h. mindestens dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets entspreche. Standard sei, was auf dem betreffenden Fachgebiet dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspreche und in der medizinischen Praxis zur Behandlung der jeweiligen gesundheitlichen Störung anerkannt sei. Der Arzt müsse unter Einsatz der von ihm nach diesem Standard zu fordernden sowie seiner speziellen und darüber hinausgehenden persönlichen medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten im konkreten Fall, d.h. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Behandlung, vertretbar über die diagnostisch und therapeutisch zu treffenden Maßnahmen entscheiden und diese sorgfältig durchführen, insbesondere diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften, aufmerksamen Arzt nach dem Standard seines Fachgebiets in dieser Situation erwartet werden dürfen (vgl. Palandt/Weidenkaff, 81. Auflage 2022 § 630a Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 24.02.2015, Az. VI ZR 106/13; Urteil vom 15.04.2014, Az. VI ZR 382/12). Ausgehend von diesen Maßstäben habe der Kläger das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht nachgewiesen. 1. Soweit der Kläger rüge, das geburtshilfliche Management sei grob fehlerhaft gewesen, weil der Oberarzt J. der Zeugin U. als diensthabender Hebamme pflichtwidrig die Entwicklung des Kindes überlassen habe, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar könne aus der Übertragung von ärztlichen Behandlungsaufgaben an nicht hinreichend qualifiziertes nichtärztliches Personal oder aus der mangelnden Anleitung und Kontrolle prinzipiell ein Behandlungsfehler folgen. Im geburtshilflichen Bereich sei allerdings zunächst die besondere Stellung der Hebammen, die ihnen insbesondere im Zusammenhang mit der Entbindung zukomme, zu berücksichtigen. Hieraus ergäben sich Besonderheiten im Verhältnis zwischen Hebamme und Arzt, aus denen folge, dass es grundsätzlich zu den Aufgaben der Hebammen gehöre, eine Geburt ohne besondere Komplikationen selbstständig zu betreuen. Jedoch seien sie verpflichtet, bei Komplikationen einen Arzt heranzuziehen. Eine Hebamme dürfe dementsprechend auch nicht allein mit der Überwachung einer schwierigen Geburt betraut werden (Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 823, I 31a m.w.N.). Diesen Maßstäben sei das Vorgehen der Zeugin U. und des Zeugen J. gerecht geworden, denn der Zeuge J. sei als zuständiger Oberarzt bereits vor Auftreten des Turtle-Signs anwesend gewesen, sodass die auch in der Handlungsanweisung der Beklagten vorgesehene Alarmierung des Facharztes/Hintergrunddienstes nicht mehr habe erfolgen müssen. Ab Übernahme der Behandlung durch den Arzt unterstehe die Hebamme seinen Weisungen und sei insoweit von eigener Verantwortung grundsätzlich befreit. Nach Überzeugung der Kammer habe es demnach auch nicht gegen die geltenden ärztlichen Standards verstoßen, der Hebamme, der Zeugin U., die Entwicklung des Kindes zu überlassen, während der pflichtgemäß anwesende Oberarzt, der Zeuge J., das Manöver des suprasymphysären Drucks eigenhändig ausgeführt habe. Hierzu habe der Sachverständige L. in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Entwicklung des Kindes in der konkreten Situataion aus medizinischer Sicht habe auf die Hebamme delegiert werden dürfen. Begründet habe der Sachverständige dieses Ergebnis damit, dass gemäß Berufsordnung eine der Aufgaben von Hebammen darin bestehe, „interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und teamorientiert umzusetzen“. Das Auftreten einer Schulterdystokie könne als regelwidriger Geburtsverlauf gewertet werden, der zur Lösung der Zusammenarbeit im Team bedürfe. Für die – vorliegend gebotene – Durchführung des Mc-Roberts-Manövers müssten in der Regel zwei Personen die Beine führen, beim suprasymphysären Druck erfolge dies durch eine Person, während die andere am kindlichen Kopf sei. Somit sei es in der beschriebenen Situation nicht anders möglich, als dass die Aufgaben unter den anwesenden Personen nach Absprache aufgeteilt würden. Wichtig sei die zeitnahe korrekte Durchführung der Maßnahmen, unabhängig ob dies durch die Hebamme oder ärztliches Personal geschehe. Insofern sei der Arzt während der Komplikation Schulterdystokie jederzeit bei der Patientin anwesend gewesen und habe das schlussendlich erfolgreiche Manöver des suprasymphysären Drucks eigenhändig durchgeführt. Da der Arzt nicht gleichzeitig den suprasymphysären Druck und die Entwicklung des Kindes durchführen könne, sei keine andere Möglichkeit als die Aufteilung der Aufgaben denkbar. Alternativ hätte der suprasymphysäre Druck durch die Hebamme und die Kindsentwicklung durch den Arzt erfolgen können, wobei das Druckmanöver zur Schulterlösung für die Kindsentwicklung maßgeblicher gewesen sei. Der Arzt sei mit dem suprasymphysären Druck bereits gebunden gewesen und habe mit der Hebamme eine zur Kindsentwicklung qualifizierte Fachperson zur Hilfe gehabt. Gegen diese Ausführungen habe der Kläger in den Stellungnahmen zu dem Sachverständigengutachten keinerlei Einwände erhoben. 2. Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben sei es auch nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, nach Beendigung der Wehenmittelgabe auf eine tokolytische Behandlung zu verzichten. Der Kläger habe unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Privatgutachters E. behauptet, der Verzicht auf eine tokolytische Behandlung nach Beendigung der Wehenmittelgabe hätte sich im Hinblick auf eine Vermeidung der fortschreitenden Schulterverkeilung und der Klavikulafraktur beim Feten risikomindernd auswirken können. Unabhängig davon, dass allein hieraus nach den obigen Grundsätzen schon im Ansatzpunkt nicht zwangsläufig ein der Beklagten vorwerfbarer Behandlungsfehler folge, hätten sich die Mitarbeiter der Beklagten in diesem Zusammenhang aus medizinischer Sicht korrekt verhalten, indem die intravenöse Gabe des Wehenmittels unmittelbar nach Diagnose der Schulterdystokie gestoppt wurde. Hierzu habe der Sachverständige L. ausgeführt, dass der Oxytocin-Tropf, also das intravenöse „Wehenmittel“, kurz nach Diagnose der Schulterdystokie gestoppt worden sei, was der SOP der Beklagten und den anerkannten Handlungsempfehlungen bei Schulterdystokie entspreche. Die Durchführung einer tokolytischen Behandlung, also die Gabe eines Notfallmedikaments zum Stoppen von Wehentätigkeit, gehe nicht aus der Dokumentation hervor, somit sei in dem Fall auf eine tokolytische Behandlung verzichtet worden. Die Durchführung einer Tokolyse sei möglich bei ausbleibendem Erfolg der initialen Manöver. Da die Schulter nach Durchführung des Mc-Roberts-Manövers und des suprasymphysären Drucks gelöst worden sei, habe keine weitere Indikation zur Tokolyse bestanden. Demnach sei entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen eine Tokolyse unter medizinischen Gesichtspunkten nicht erforderlich. 3. Daraus, dass vorliegend eine Erweiterung der Episiotomie nicht vorgenommen worden sei, folge ebenfalls kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Der Kläger habe diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Privatgutachters E. geltend gemacht, eine großzügige Erweiterung der Episiotomie hätte sich im Hinblick auf eine Vermeidung der fortschreitenden Schulterverkeilung und der Klavikulafraktur beim Feten ebenfalls risikomindernd auswirken können. Insofern habe der Sachverständige ausgeführt, eine Episiotomie könne sinnvoll sein, um Platz für innere Lösungsmanöver der Schulter zu schaffen, trage selbst jedoch nicht zur Schulterlösung bei. Da die Schulter mit äußeren Manövern habe gelöst werden können, habe auch keine Indikation zum Schneiden einer Episiotomie bestanden. Einwände gegen diese Annahme im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen L. würden durch den Kläger in der schriftsätzlichen Stellungnahme nicht geltend gemacht. 4. Allein aus dem Schadensbild, also insbesondere der vorliegenden, gravierenden Plexusverletzung folge eine fehlerhafte Behandlung der aufgetretenen Schulterdystokie nach Überzeugung der Kammer nicht. Insofern habe der Kläger sich in der Klageschrift auf die Ausführungen des Gutachters E. bezogen. Dieser habe ausgeführt, es sei eindeutig belegt, dass bei einem derart schweren Schadensmuster, wie es bei dem Kläger aufgetreten sei, auch vorliegend massive Kräfte wirksam geworden seien. Allein aus dem Schädigungsmuster müsse darauf geschlossen werden, dass mit massiver Kraft auf das kindliche Köpfchen und Plexus eingewirkt worden sein müsse, anders sei das Schädigungsmuster nicht erklärbar. Diese Krafteinwirkung werde häufig durch einen kräftigen und ruckartigen Zug bereits durch die Hebamme aufgebracht. Hierin liege auch der schriftsätzlich vorgebrachte Vorwurf des Klägers, nämlich dass mitpflichtwidrig zu großer Kraft auf das kindliche Köpfchen und Plexus eingewirkt worden sein müsse. Dies wiederum werde aus dem Schadensbild geschlossen. Hierzu habe der Gutachter E. ausgeführt, dass das Auftreten einer Schulterdystokie ohne vorher schon erkennbare Risikofaktoren zunächst schicksalhaft sei und Arzt und Hebamme überraschend treffe. Antepartuale Risikofaktoren seien auch im vorliegenden Fall nicht erkennbar gewesen. Im vorliegenden Fall handele es sich aufgrund der dokumentierten Untersuchungsbefunde um die häufigere Variante einer hohen Schulterdystokie, die durch einen hohen Schultergradstand gekennzeichnet sei. Dabei verkeile sich die vordere Schulter des Kindes hinter der Symphyse, es komme nicht zum physiologischen Eintritt der Schulter in den queren oder schrägen Beckeneingang. Bei der hohen Schulterdystokie entstünden vorrangig und häufig Plexusschäden in Form einer oberen Plexusschädigung. Bei einer ersten Durchsicht der Dokumentation entstehe der Eindruck, dass das Problem einer hohen Schulterdystokie in nur drei Minuten habe komplikationslos und rasch gelöst werden können, obwohl sich schon unmittelbar im Anschluss an die Erstversorgung die Verdachtsdiagnose untere Plexusparese links ergeben habe. Derartige Nervenläsionen könnten aber nur dadurch zustande kommen durch das Zusammenwirken von Druck auf die Schulterregion und Zug am Kopf, was zu einer Überdehnung des Armplexus mit den bekannten Folgen führe. Das Argument, dass ein kindlicher Schaden auch bei fehlerfreiem Handeln unvermeidlich sein, sei grundsätzlich berechtigt, andererseits aber meist auch nicht stichhaltig. Falsche Maßnahmen würden das Risiko für kindliche Verletzungen wesentlich erhöhen, wobei diese im vorliegenden Fall unvergleichlich schwerwiegend seien. Als Ursache komme daher nur der übermäßig starke Zug am kindlichen Kopf durch den Arzt oder die Hebamme, ebenso wie ein verstärkter Druck im Fundusbereich (Kristellern) infrage. Der Privatsachverständige S. habe sich dieser Auffassung im Wesentlichen angeschlossen (gutachterliche Stellungnahme vom 28.05.2021, Anlage K 4, Bl. 34 d.A.). Er habe ausgeführt, dass in Fällen einer Schulterdystokie häufig eine Abgrenzung zwischen schicksalhaftem Verlauf und behandlungsfehlerhaftem Schaden extrem schwierig sei; dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht so. Die vorliegende Dokumentation stehe im krassen Gegensatz zum Schädigungsmuster. Es handele sich hier um einen Mehretagen-Wurzelausriss, sodass man davon ausgehen müsse, dass tatsächlich der Kraftaufwand unter der Geburt erheblich anders gewesen sei als es beschrieben worden sei. Es genüge ein ruckartiger Zug am Kopf in die falsche Richtung, um einen solchen Schaden auszulösen. Dies stelle aber dann definitiv auch ein falsches Vorgehen dar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen der Gutachter E. und S. nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich aus dem vorliegend gegebenenSchadensbild mit hinreichender Sicherheit auf einen Fehler in der Behandlung der Schulterdystokie schließen lasse. Trotz der bei dem Kläger vorhandenen, gravierenden Verletzungen ließen sich andere Ursachen als ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen nicht ausschließen. Der Sachverständige L. habe in seinem schriftlichen Gutachten im Ergebnis ausgeführt, dass laut Dokumentation nach der Kopfgeburt um 21:17 Uhr in der Zeitspanne von drei Minuten bis zur Geburt des gesamten Körpers um 21:20 Uhr das Auftreten des Turtle-Sign zur Diagnose der Schulterdystokie geführt habe, woraufhin der Oxytocintropf ausgestellt und das McRoberts-Manöver drei Mal durchgeführt worden sei. Es sei der suprasymphysäre Druck und die Geburt der Schultern erfolgt. Dieses Vorgehen entspreche sowohl der SOP des (..) Krankenhauses als auch anerkannten Handlungsempfehlungen bei Schulterdystokie. Da die Kopf- und Schultergeburt lediglich drei Minuten auseinanderliegen würden, könne von einer ausreichenden Reaktion auf die Komplikation ausgegangen werden. Von daher könne von einer fehlerhaften Reaktion auf das Turtle-Sign keine Rede sein. Da die Beurteilung lediglich anhand der Aktenlage erfolgen könne, könne die Qualität der Manöverausführung durch ihn nicht abschließend geklärt werden. Die Dokumentation sei knapp, gebe jedoch keinen Anhalt auf Abwandlung der Manöver oder komplizierende Umstände. Rein anhand des Schädigungsmusters lasse sich kein Rückschluss auf eine richtige oder falsche Manöverdurchführung ziehen. Dieses Ergebnis erläuternd hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Schulterdystokie mit Auftreten in 0,6 — 0,7 % aller Geburten ein seltenes, jedoch potentiell schwerwiegendes Ereignis sei. Das weibliche Becken sei im Beckeneingang queroval und im Beckenausgang längsoval geformt, so dass das kindliche Köpfchen und die kindlichen Schultern unter der Geburt eine Rotation vollführen müssen, um gemäß des Schlüssel-Schloss-Prinzips durch den engen Geburtskanal zu wandern. Beim (vorliegend aufgetretenen) hohen Schultergeradstand stünden die Schultern im geraden Durchmesser über dem Beckeneingang, so dass die kindliche vordere Schulter an der Symphyse der Mutter hängen bleibe. Klinisch zeige sich das Turtle-Sign mit teilweisem Zurückziehen des geborenen Kopfes in die Vulva. Anerkannte Risikofaktoren für das Auftreten einer Schukterdystokie seien die fetale Makrosomie, Diabetes mellitus, maternale Adipositas, exzessive maternale Gewichtszunahme während der Schwangerschaft und Übertragung. Weitere Risikofaktoren seien eine vorausgegangene Schulterdystokie, eine lange Austreibungsphase und eine vaginal-operative Entbindung. Folgen einer Schulterdystokie könnten insofern bei dem Kind und der Mutter auftreten. Maternal seien ausgeprägte Geburtsverletzungen, erhöhte Blutverluste und die Gefahr einer Uterusruptur zu nennen. Beim Kind könnten zum Beispiel eineHypoxie, Hypoxämie oder Azidose auftreten, außerdem traumatische Schädigungen des Plexus brachialis, Claviculafrakturen oder Humerusfrakturen bis hin zu intrapartalen Todesfällen. Die Plexusläsionen würden je nach betroffenen Segmenten in eine obere Plexuslähmung (Typ Erb-Duchenne, Cervicalsegment 5-6) und eine untere Plexuslähmung (Typ Kumpke, Cervicalsegment 7 — Thorakalsegment 1) unterteilt. Demnach handele es sich um eine schwere geburtshilfliche Komplikation, die umgehend adäquat zu behandeln sei, da andernfalls schwere Gesundheitsschäden des Kindes oder der Mutter auftreten könnten. Hierzu habe der Sachverständige ausgeführt, es gebe diverse Leitlinien und Handlungsempfehlungen zum Vorgehen bei einer Schulterdystokie. Eine deutsche Leitlinie habe zum Zeitpunkt der Entbindung nicht vorgelegen. Das habe der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens dahingehend klargestellt, dass es eine AWMF-Leitlinie aus 2000 gebe, die 2004 aktualisiert worden sei. Diese sei allerdings im Hinblick auf den vorliegenden Fall aus dem Jahr 2019 (und die vorliegend maßgebliche Frage, ob sich aus dem Verletzungsbild auf einen Behandlungsfehler schließen lässt) nicht ergiebig. Insoweit seien die Lehrbücher weitaus bedeutsamer und es gelte auch Bezug zu nehmen auf die Veröffentlichungen in den Fachgesellschaften. Entscheidend seien allerdings die aktuelleren, wissenschaftlichen Veröffentlichungen in den qualitativ hochwertigen Journals. Diese habe er – der Sachverständige – in seinem Gutachten ausgewertet. Insofern beziehe sich der Sachverständige in seinem Gutachten nachfolgend (dort S. 8 ff.) auf die von ihm im Einzelnen angegebene wissenschaftliche Literatur. Insofern sei die Plexusläsion als eine der wichtigsten fetalen Komplikationen bei der Schulterdystokie benannt worden. Die Datenlage der Inzidenz von Plexusverletzungen sei jedoch nicht eindeutig und schwanke zwischen 2,3% bis 16 %. Von den Betroffenen verblieben weniger als 10 % der Kinder mit fortbestehenden neurologischen Defiziten. Es würden bei der Diagnose einer Schulterdystokie zunächst das Hinzuziehen von zusätzlichen Helfern, sodann die Durchführung des McRoberts-Manövers, dann das Durchführen von suprapubischem Druck mit adäquatem axialem Zug am Kopf des Kindes empfohlen. Wenn dies nicht zielführend sei, folgten innere Armlösungsmanöver und, wenn für deren Durchführung notwendig, eine Episiotomie. Eine Episiotomie sei sinnvoll, um Platz für innere Lösungsmavöver der Schulter zu schaffen, trage selbst jedoch nicht zur Schulterlösung bei (s.o.). Bei wissenschaftlichen Untersuchungen habe keine Reduktion von fetalen Plexusparesen durch das Schneiden einer Episiotomie festgestellt werden können. Indikation für eine Episiotomie sei somit nur das Schaffen von ausreichend Platz, um innere Lösungsmanöver adäquat durchführen zu können. Nachfolgend nehme der Sachverständige Bezug auf die Veröffentlichung des American College of Obstetricians and Gynecologists im Mai 2017 mit dem Titel „Practice Bulletin No. 178 Shoulder Dystocia“. Dort werde betont, dass das Auftreten einer fetalen Plexusläsion nicht auf das Auftreten einer Schulterdystokie schließen lasse. Laut des ACOG würden etwas über die Hälfte der fetalen Plexusläsionen nach unkomplizierten vaginalen Geburten auftreten, also ohne Schulterdystokie. Eindeutig werde herausgestellt, dass unabhängig von den durchgeführten Manövern oder Lösungsstrategien maternale und fetale Komplikationen unvorhersehbar und möglicherweise nicht zu vermeiden seien. Der Ablauf nach der Diagnose sehe das McRoberts-Manöver, gefolgt von suprapubischem Druck und inneren Lösungsmanövern nach Woods oder Rubin unter Verzicht von Kristellerhilfe vor. Durch diese Maßnahmen könnten 95% der Schulterdystokien innerhalb von 4 Minuten gelöst werden. Eine Episiotomie werde – wie gesagt – nicht standardmäßig empfohlen und sollte nur zum Schaffen von zusätzlichem Platz für innere Manöver erfolgen. Was den Zusammenhang zwischen Plexusläsion und Schulterdystokie angeht, nimmt der Sachverständige sodann Bezug auf eine weitere Veröffentlichung des American College of Obstetricians; hier sei anhand von vierzig retrospektiven Veröffentlichungen zwischen 1964 und 2011 die Inzidenz von fetalen Plexus brachialis Läsionen auf 1,5/1000 Geburten beschrieben worden. Aus 15 Veröffentlichungen habe bei vaginalen Geburten ein Rückschluss auf die Inzidenz von fetalen Plexus brachialis Läsion gezogen werden könne, die bei 1,7 von 1.000 vaginalen Geburten liege. 15 Veröffentlichungen würden den weiteren Verlauf der Plexusläsion mit transienter vs. persistierender Läsion mit einer minimalen Nachbeobachtung von 12 Monaten beschrieben. Persistierende Plexusläsionen seien in 3 % bis 33 % aller Plexusläsionen beschrieben. Zur Untersuchung des Zusammenhangs von Schulterdystokie und Plexusläsion seien 12 Veröffentlichungen aus sechs verschiedenen Ländern zwischen 1990 und 2011 untersucht worden. In 46 % der insgesamt 3111 beschriebenen Plexusläsionen habe keine Assoziation zu einer Schulterdystokie bestanden. Zwei Veröffentlichungen zeigten, dass in 26 % von 191 persistierenden Plexusläsionen über ein Jahr hinaus nach Geburten ohne Schulterdystokie aufgetreten seien. Diese Daten zeigten, dass transiente und persistierende Plexusläsionen sowohl nach Schulterdystokie, aber auch nach Geburten ohne Schulterdystokie auftreten könnten. In einer weiteren Veröffentlichung (Johnson et al. (Pathophysiologie Origens of Brachial Plexus Injury, 2020)) sei der Zusammenhang zwischen dem Auftreten von kindlichen Plexus brachialis Läsionen und dem Auftreten von Schulterdystokien untersucht worden. In den 33 untersuchten Fällen von Plexusläsionen seien 14 (42%) bei vaginalen Geburten ohne Schulterdystokie aufgetreten, 3 Fälle (9 %) seien nach einem Kaiserschnitt aufgetreten und die restlichen 16 Fälle (49 %) in Kombination mit einer Schulterdystokie. Es werde gefolgert, dass die Plexusläsion und die Schulterdystokie zwei Komplikationen seien, die in Kombination miteinander oder unabhängig voneinander auftreten könnten. Eine Plexusläsion sei nur in der Hälfte der Fälle mit einer Schulterdystokie assoziiert. Es habe auch kein Zusammenhang zwischen persistierender Plexusläsion und dem Auftreten einer Schulterdystokie nachgewiesen werden können. Auch in einer weiteren Veröffentlichung sei nach Analyse der Datenlage zusammengefasst, dass Plexuslähmungen nicht nur Folge der Schulterdystokie oder ihrer Behandlung bzw. einer fehlerhaften Geburtshilfe seien, sondern auch andere intrauterine Ursachen in Frage kommen würden. Hiervon ausgehend nimmt der Sachverständige Stellung zur gutachterlichen Stellungnahme von E. vom 20.11.2020. Insoweit stimmt der Sachverständige mit dem Gutachter weitgehend überein, allerdings nicht in dem entscheidenden Punkt. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass der Aussage, dass derartige Nervenläsionen nur zustande kommen könnten durch das Zusammenwirken von Druck auf die Schulterregion und Zug am Kopf, was zu einer Überdehnung des Armplexus mit den bekannten Folgen führe, aufgrund der vorgenannten Datenlage widersprochen werden müsse. Hierzu erläutert der Sachverständige, dass derartige Nervenläsionen bei Schulterdystokien zwar mit erhöhter Krafteinwirkung assoziiert sein könnten. Dabei lasse sich jedoch nicht zuordnen, ob die Kräfte iatrogen im Rahmen der Manöverausführung oder durch Verkeilung der Schulter und Druck auf die Symphyse entstünden. Des Weiteren würden Plexusläsionen auch ohne Schulterdystokie auftreten, was die mögliche multifaktorielle Genese bestätige. Was die Stellungnahme von S. vom 25.08.2021 angeht, führt der Sachverständige aus, dass der dortigen Aussage zugestimmt werde, dass die Abgrenzung von schicksalhaftem Verlauf und behandlungsfehlerhaftem Schaden bei Schulterdystokien schwierig sei. Dass die beschriebene unproblematische Lösung der Schultern nicht vereinbar mit dem Schädigungsmuster sei, sei aber aufgrund der vorgenannten Literatur nicht nachvollziehbar. Die Unterstellung eines falschen und zur Dokumentation abweichenden Vorgehens unterliege daher ebenfalls keiner objektiven Grundlage. Im Ergebnis lasse sich das Gutachten des Sachverständigen mithin so zusammenfassen, dass der Schluss von dem eingetretenen Schaden des Klägers auf ein fehlerhaftes Vorgehen bei der Behandlung der Schulterdystokie nicht gezogen werden könne. Gegen einen solchen Zusammenhang führe der Sachverständige an, dass nach den vorgenannten Veröffentlichungen (generell) Plexusläsionen in nicht nur bloß zu vernachlässigender Anzahl auch unabhängig voneiner Schulterdystokie auftreten würden. Selbst wenn man aber in einem ersten Schritt unterstellt, dass ein solcher Zusammenhang zwischen der Schulterdystokie und der Plexusläsion besteht, kann – nach Auffassung des Sachverständigen – im zweiten Schritt nicht (zwingend) angenommen werden, dass im konkreten Fall die Behandlung der Schulterdystokie den vorliegend gegebenen Schaden ausgelöst hat, vielmehr könne die nötige Kraft auch allein durch Verkeilung der Schulter und Druck auf die Symphyse entstehen. Anhand dessen gehe der Sachverständige von einer multifaktoriellen Genese aus, aus der sich aber eben ein fehlerhaftes Vorgehen unter der Geburt nicht feststellen lasse. An diesem demnach in jeder Hinsicht plausibel begründeten Ergebnis habe der Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens festgehalten. Hierzu habe er ausgeführt, dass aus seiner Sicht kein zwingender geburtshilflicher Zusammenhang zwischen der Anwendung äußerer Druckausübung oder auch dem Ziehen am Kopf des Kindes und einer Plexusschädigung bestehe. Die Literatur der letzten 20 Jahre habe gezeigt, dass es auch schwere Plexusschäden gebe, die nicht erklärbar seien durch den Vorgang in der Geburtshilfe. So würden auch als Ursachen in Betracht kommen das Pressen der Mutter oder auch die Unterschiede in der Vulnerabilität des Gewebes des Kindes. In einem Fall aus dem american journal aus 2008 sei beispielsweise beschrieben, dass es auch einen sehr langen schweren Plexusschaden gegeben habe, ohne dass es zu einem geburtshilflichen Manöver gekommen sei. Aus seiner – des Sachverständigen – Sicht lasse sich ein solcher Vorfall nicht monokausal erklären, vielmehr habe er bereits in seinem Gutachten auf ein multifaktorielles Geschehen hingewiesen. In diesem Zusammenhang habe der Sachverständige noch zu den im schriftlichen Gutachten zitierten Daten darauf verwiesen, dass in einer Publikation aus 2020 von Johnson auch Fälle eines Nervenausrisses wie im vorliegenden Fall erfasst seien. Außerdem hätten Studien aus dem Jahr 1999 gezeigt, das schwere Plexusschäden nur in 50 % mit Fällen von Schulterdystokie assoziiert gewesen seien. Untersuchungen 20 Jahre später hätten zu dem gleichen Ergebnis geführt. In diesen Untersuchungen werde auch darauf hingewiesen, dass es Wurzelausrisse gebe, die durch äußeren Druck allein nicht erklärbar seien. Im Hinblick auf andere Ursachen für den vorliegend eingetretenen Schaden habe der Sachverständige hinzugesetzt, dass beispielsweise eine hohe individuelle Vulnerabilität des Gewebes in Betracht komme. Hinzu komme der starke Druck, den die Schulter des Kindes an der Symphyse erfahre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Kopf in der Wehe bewege, während die Schulter stecken bleibe. Auch dies führe zu weiterem Druck. In einer solchen Situation könne dann möglicherweise eine Traktion, die als normal zu bewerten sei, das Fass zum Überlaufen bringen, sodass es dann zu einer Schädigung kommen könne. Das Manöver als solches strapaziere die Nerven des Kindes bereits. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei dem Kind auch eine Fraktur des Schlüsselbeins eingetreten sei, spreche dies womöglich schon dafür, dass hoher Druck bei der Ausübung des suprasymphysären Drucks erfolgt sei. Dieses sei allerdings in der konkreten Situation bei Auftreten der geburtshilflichen Komplikation einer Schulterdystokie nicht zu beanstanden. In dieser Situation müsse man nämlich die Schulter lösen. Andernfalls könne eine solche Situation möglicherweise zum Tod des Kindes führen. In der konkreten Situation sei die Mutter des Klägers 160 cm groß gewesen und habe zur Zeit der Geburt über 100 Kilo gewogen. Es sei daher nicht vorstellbar, dass es nur leichter Druck gewesen sein solle, in dieser Situation müsse durchaus etwas mehr gedrückt worden sein. Er – der Sachverständige – sehe dies allerdings nicht als Fehler an, da sich das Kind in einer akuten Gefahrensituation befunden habe. In dieser Situation sei es wichtig, dass die Schulterdystokie gelöst werde. Auch aus der dokumentierten Zeit von drei Minuten, den Apgarwerten und der Schädigung des Kindes würden sich – so der Sachverständige weiter – keine Widersprüche ergeben. Grundsätzlich sei es zudem auch denkbar, dass der Schaden des Kindes bereits im Mutterleib angelegt gewesen sei, bevor es überhaupt zur Schulterdystokie gekommen sei. Soweit behauptet worden sei, dass eine derartige, schon vor Auftreten der Schulterdystokie vorhandene Schädigung zwingend und immer mit einer postpartalen Begleitfehlbildung einhergehen müsse, treffe dies nicht zu. Aus der zitierten Literatur ließen sich diese Zusammenhänge so nicht entnehmen. Nach alledem ließen sich nach Auffassung des Sachverständigen drei Arten von möglichen Ursachen finden, nämlich exogene Umstände, endogene Umstände und individuelle Unterschiede bei der Vulnerabilität. Demnach ließe sich nach den dezidierten Ausführungen des Sachverständigen schon nicht sicher feststellen, welche der genannten Faktoren die in Rede stehende Plexusparese verursacht hat. Demnach sei es möglich, dass die Verletzungen des Klägers durch eine der genannten Faktoren oder – das halte der Sachverständige am ehesten für wahrscheinlich – eine Kombination der Faktoren verursacht worden seien. Selbst wenn man aber annehmen würde, dass exogene Umstände in Form der Ausübung von Druck im konkreten Fall zu der Plexusschädigung zumindest beigetragen haben könnten, lasse dies gleichwohl entsprechend der vorhergehenden Ausführungen nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass damit auch entgegen der ärztlichen Standards gehandelt wurde, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen seien sowohl die bereits die Nerven des Kindes strapazierende Ausführung der Manöver als auch die Ausübung suprasymphysären Drucks unter medizinischen Gesichtspunkten dringend geboten, um die Schulter des Kindes zu lösen, denn andernfalls könne eine solche Situation bis zum Tode des Kindes führen. Demgegenüber habe der Sachverständige entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Zuge der mündlichen Anhörung nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass im Hinblick auf den hier eingetretenen Schaden kein Ziehen am Kopf des Kindes habe erfolgen müssen, damit der Schaden erklärbar sei. Die Kammer folge den in jeder Hinsicht plausiblen und fachlich fundierten Ausführungen des als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und als langjähriger Leiter der Sektion Geburtshilfe und Pränatalmedizin eines großen Universitätsklinikums in jeder Hinsicht fachlich qualifizierten Sachverständigen. Insofern habe der Sachverständige sein Gutachten unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen und unter sorgfältiger Berücksichtigung der wechselseitigen Argumente der Parteien erstattet. Hierbei habe der Sachverständige sich – wie bereits ausgeführt – auch sorgfältig mit den Stellungnahmen der klägerseits beauftragten Gutachter auseinandergesetzt. Das betreffe auch die nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 30.11.2022 eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 05.01.2023. Dort sei unter anderem ausgeführt, dass die regelmäßige Schulung und das Training im Umgang mit Schulterdystokien das Risiko für persistierende Plexusparesen reduzierten, dies verdeutliche auch, dass die Vorstellung, die Parese könne auf dem Weg durch den Geburtskanal quasi ohne äußere Auswirkung entstehen, abwegig sei. Hierzu habe der Sachverständige erläutert, dass es auch Arbeiten aus 2012 und 2020 gebe, bei denen trotz intensiven Trainings eine Veränderung dieser Rate nicht habe nachgewiesen werden können. Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer persistierenden Plexusschädigung nach Schulterdystokie sei ohnehin gering, das Training mache insoweit selbstverständlich Sinn, weil es dadurch weniger Probleme geben könne. Insofern möge es durch intensives Training eine Reduktion geben. Allerdings sei nicht festgestellt, dass dadurch die Rate auf null gesenkt werden könne. Auch die Kammer vermöge den Zusammenhang zwischen dem womöglich mit positiven Effekten verbundenen Training und der Frage des Vorliegens eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens im konkreten Fall nicht zu erkennen. Allein, dass ein Training das Risiko verringern kann, führe auch aus Sicht der Kammer nicht zu der Annahme, dass im konkreten Fall medizinische Standards unterschritten sein könnten. Dass das Risiko völlig auszuschließen ist, werde auch klägerseits nicht behauptet. Soweit es in der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.01.2023 heiße, das von dem Sachverständigen zitierte Praxis-Bulletin des American College of Obstetricians and Gynecologists müsse als ein Papier bewertet werden, das in erster Linie Schadensersatzforderungen abwehren solle und es sei inhaltlich in weiten Teilen abzulehnen, habe der Gutachter diese Annahme nicht näher begründet. Auch hierzu habe der Sachverständige Stellung genommen und die wissenschaftlichen Grundlagen seines Gutachtens – wie bereits ausgeführt – nochmals erläutert. Insofern habe er zudem erklärt, dass ihm durchaus bekannt sei, dass teilweise behauptet werde, dass in Amerika Schulterdystokien nicht immer dokumentiert würden, weil daraus hohe Schmerzensgeldsprozesse entstehen könnten. Allerdings hätten in den zugrunde gelegten Daten für 2012 und 2014 die Verfasser diese Problematik durchaus gesehen und berücksichtigt. Dort sei sehr sorgfältig dokumentiert worden, welche Fälle von Schulterdystokie in dieser Auswertung miteinbezogen worden seien. Des Weiteren habe der Sachverständige (für die Kammer plausibel) deutlich gemacht, dass es ihm ganz wesentlich auf die in den in Bezug genommenen Veröffentlichungen enthaltenen wissenschaftlichen Auswertungen angekommen sei. Soweit der Gutachter S. bemängele, dass sein eigenes Lehrbuch zu dieser Thematik nicht zitiert worden sei, vermöge auch die Kammer in Anbetracht der umfangreichen Auswertung der Datenlage nicht zu erkennen, dass sich hieraus etwas anderes hätte ergeben können. Dass aus dem Lehrbuch andere Daten folgen, die trotz der von dem Sachverständigen ausgewerteten fachwissenschaftlichen Publikationen zu einer abweichenden Einschätzung führen müssten, das ergebe sich auch aus der gutachterlichen Stellungnahme nicht. Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.01.2023 ausgeführt sei, definitiv nicht jede Plexusparese sei Folge einer fehlerhaften Vorgehensweise unter der Geburt, es sei aber eindeutig belegt, dass bei derart schwerem Schadensmuster massive Kräfte wirksam geworden sein müssten, habe sich der Sachverständige mit dieser Frage – wie bereits ausgeführt – eingehend befasst. Im Übrigen werde auch in dieser Stellungnahme nicht die Auffassung vertreten, dass in diesem konkreten Fall bei der Behandlung der Schulterdystokie fehlerhaft vorgegangen worden sein müsse. Vielmehr gehe auch der Gutachter S. – wie gesagt – von einer erheblichen Krafteinwirkung auf den Plexus aus. Zu den Ursachen führe der Gutachter aus, dass diese Krafteinwirkung „häufig“ durch kräftigen und ruckartigen Zug bereits durch die Hebamme aufgebracht werde. Dass das auch vorliegend der Fall war, dass also die Hebamme (oder ggf. der Oberarzt) in der vorliegenden, konkreten Situation übermäßig Kraft angewendet hat, bspw. durch ein kräftiges Ziehen am kindlichen Kopf, habe auch der Gutachter nicht behauptet. Daher ergebe sich auch in der Konsequenz der gutachterlichen Stellungnahme schon nicht, dass bei der hier streitgegenständlichen Geburt fehlerhaft vorgegangen worden sein muss. Vielmehr werde von einer Krafteinwirkung ausgegangen, die, selbst wenn sie (zumindest zum Teil) durch das geburtshilfliche Vorgehen bedingt sei, jedenfalls nicht den Schluss zulasse, dass die medizinischen Standards unterschritten sind. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich auch weder aus den Angaben des Vaters des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung noch aus den Angaben der Zeugen J. und U.. Der Vater des Klägers habe erklärt, dass er in Erinnerung habe, dass die Geburt nicht leicht gewesen sei, man habe das Manöver dreimal durchgeführt, allerdings habe man ihren Sohn dann schon raus holen müssen und unmittelbar nach der Geburt habe die Hebamme bereits darauf hingewiesen, dass mit dem Arm etwas nicht stimme. Das entspreche durchaus dem dokumentierten Geburtsverlauf, insbesondere im Hinblick darauf, dass hier dreimal das McRoberts-Manöver durchgeführt worden sei. Dass aber aus Sicht des bei der Geburt anwesenden Vaters übermäßig Kraft angewendet worden sein könnte, bspw. durch ein Ziehen am kindlichen Kopf, habe er gerade nicht angegeben. Auch habe er gerade nicht von ihm ersichtlichen Komplikationen berichtet, sondern die Annahme, dass die Geburt „schwer“ verlaufen sei, insbesondere mit der dreimaligen Durchführung des Manövers begründet. Beide Zeugen hätten übereinstimmend und in Übereinstimmung mit dem dokumentierten Geburtsverlauf bekundet, dass dreimal das McRoberts-Manöver durchgeführt worden sei; allerdings sei der Kopf des Kindes immer noch nicht vollständig gekommen, sodass der Zeuge suprasymphysären Druck ausgeübt habe. Besonderheiten habe es hierbei oder danach nicht mehr gegeben, vielmehr sei das Kind anschließend herausgekommen. Weiter hätten die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass am Kopf des Kindes kein Zug ausgeübt worden und auch kein Kristeller-Handgriff angewendet worden sei. 5. Dass damit ein Behandlungsfehler nicht mit der nötigen Sicherheit festzustellen sei, gehe zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers. Beweiserleichterungen oder eine Beweislastumkehr kämen diesbezüglich nicht in Betracht. Was die zwischen den Parteien streitige Frage nach der Dokumentation angehe, sei die klägerseits bestehende Auffassung, ein Behandlungsfehler ergäbe sich daraus, dass der dokumentierte Geburtsverlauf in Anbetracht des vorhandenen Verletzungsbildes nicht zutreffen könne, schon im rechtlichen Ansatz nicht zutreffend. Etwaige Mängel in der Dokumentation könnten gegebenenfalls zu Beweiserleichterungen führen, nicht aber kann aus einer pflichtwidrig unvollständigen oder widersprüchlichen Dokumentation an sich schon ein Behandlungsfehler folgen. Ferner sei die Dokumentation weder pflichtwidrig unvollständig oder widersprüchlich noch lasse sich feststellen, dass der dokumentierte Geburtsverlauf dergestalt nicht zutreffe bzw. nicht zutreffen könne. Nach § 630 f Abs. 2 BGB sei der Behandelnde verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen. Aus § 630 h Abs. 3 BGB folge hieran anknüpfend, dass, wenn der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 BGB nicht in der Patientenakte aufgezeichnet habe, vermutet werde, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. Insofern stehe aber zwischen den Parteien zunächst nicht in Streit, dass die dokumentierten Maßnahmen, nämlich insbesondere das dreimalige Mc-Roberts-Manöver bzw. die Ausübung des suprasymphysären Drucks tatsächlich auch erfolgt sind. Auch stehe der Befund einer Schultersystokie zwischen den Parteien nicht in Streit. Seitens der Beklagten werde auch nicht geltend gemacht, es seien über die Dokumentation hinausgehende Befunde erhoben oder Maßnahmen ergriffen worden. Vielmehr sei hier entsprechend des voneinander abweichenden Parteivortrags ausschlaggebend, ob die unstreitig durchgeführten (und auch dokumentierten) Maßnahmen zur Behandlung der Schulterdystokie ausreichten und ob hierbei fehlerhaft vorgegangen worden ist. Das unterscheide den vorliegenden Sachverhalt auch von dem den klägerseits in Bezug genommenen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalt. In dem Urteil des OLG München vom 08.07.2020 (siehe Anlage A 3.1, Bl. 537 ff. d.A.), sei ausgeführt, dass die Anwendung von speziellen Handgriffen erforderlich sei, die geeignet seien, die Verkeilung zu lösen, insbesondere die Manöver nach McRoberts (mehrmaliges Beugen/Strecken der Beine der Mutter) und nach Woods/Rubin (Eingehen in die Vagina mit der Hand und Versuch der Rotation der hinteren Schulter) sowie die Ausübung von suprasymphysären Drucks mit der Faust bei gebeugten Beinen der Mutter. In dem dortigen Fall habe die Frage, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Schulterdystokie bei der Klägerin zu lösen, weder der Dokumentation entnommen werden können, die dazu überhaupt keine Informationen enthalten habe, noch war der präzise Verlauf anhand der Anhörung der Parteien und Zeugen aufklärbar. Anders liege es – wie gesagt – hier: Die Diagnose und die ergriffenen Maßnahmen seien gerade dokumentiert. Das gelte auch für die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 15.10.2014 (Anlage A 3.2, Bl. 543 ff. d.A.). Auch dort sei in Bezugnahme auf das dortige Sachverständigengutachten ausgeführt, dass bei Vorliegen einer Schulterdystokie umgehend dokumentationspflichtige Maßnahmen zu ergreifen seien, nämlich das Mc-Roberts-Manöver, das Abstellen eines evtl. laufenden Wehentropfes, ggf. Wehenhemmung, großzügige Erweiterung der Episiotomie, ggf. suprasymphysärer Druck, innere Rotation der vorderen Schulter (Rubin-Manöver), Lösen der hinteren Schulter (Woods-Manöver). In dem dortigen Verfahren seien diese nicht dokumentiert worden, weswegen man davon ausgehen müsse, dass sie nicht ergriffen worden seien. Der Beklagte habe die Schulterdystokie also entweder nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäß auf diese reagiert. Das treffe auch auf das in Bezug genommene Urteil des OLG Hamm vom 23.05.2012 – 3 U 174/11 (Anlage A 3-3, Bl. 558 ff. d.A.) zu. Denn dort seien im Geburtsprotokoll eine drohende Schulterdystokie aufgeführt und weiter vermerkt, dass das Kind nach sofortiger Erweiterung der Episiotomie ohne weitere Maßnahmen („Mc Rob. etc“) hinterher gekommen sei. Hierzu habe der Senat in dem dortigen Verfahren unter Bezugnahme auf das dortige Sachverständigengutachten ausgeführt, dass es zu einem solchen iatrogenen Zug gekommen sein müsse und die Darstellung des Beklagten einer Spontangeburt nach Erweiterung der Episiotomie ohne jedes weitere Zutun nicht zutreffend sein könne, stehe fest, weil der Sachverständige ein Entstehen des Plexusabrisses im Rahmen eines normalen Geburtsvorganges ohne iatrogenen Zug ebenfalls definitiv ausgeschlossen habe. Im Gegensatz dazu lasse sich vorliegend ein von der Dokumentation abweichender Geschehensablauf aber gerade nicht feststellen, denn – wie bereits ausgeführt – seien die in der Dokumentation aufgeführten Maßnahmen unstreitig auch ausgeführt worden. Insofern sei dokumentiert, dass nach Auftreten des Turtle-Signs eine Schulterdystokie festgestellt und die Oxytocingabe abgestellt wurde; sodann sei die dreimalige Durchführung des Mc Roberts Manövers dokumentiert. Weiter sei dokumentiert, dass die Schulter nicht folgte und unter der Symphyse festgehangen habe. Nach Feststellung einer hohen Schulterdystokie sei ausweislich der Dokumentation dann suprasymphysärer Druck angewandt worden. Diesen Ablauf der Geburt hätten die Zeugen J. und U. bestätigt. Auch aus dem Sachverständigengutachten L. habe sich nicht ergeben, dass der dergestalt dokumentierte Ablauf der Geburt in Anbetracht des eingetretenen Schadens nicht zutreffen könne. Insofern werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Demnach ergebe sich aus dem Gutachten, dass für den eingetretenen Schaden des Klägers mehrere Ursachen bzw. deren Zusammenwirken in Betracht kommen, ohne dass das den Rückschluss erlaube, es sei behandlungsfehlerhaft vorgegangen worden. Insbesondere lasse sich in Anbetracht des Sachverständigengutachtens eben nicht feststellen, dass entgegen des dokumentierten Geburtsverlaufs und entgegen der Angaben der Zeugen J. und U. mit unzulässig hoher Kraft an dem kindlichen Kopf gezogen worden sein könnte. Dieses schon aus dem schriftlichen Gutachten folgende Ergebnis habe der Sachverständige in der mündlichen Erläuterung des Gutachtens nochmals bekräftigt und klarstellend ausgeführt, dass im Hinblick auf den hier eingetretenen Schaden kein Ziehen am Kopf des Kindes habe erfolgen müssen, damit der Schaden erklärbar sei. Weiter habe der Sachverständige erklärt, dass sich auch aus der dokumentierten Zeit von drei Minuten, den Apgarwerten und der Schädigung des Kindes keine Widersprüche zu der Dokumentation ergeben würden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass klägerseits gerade geltend gemacht werde, dass die Anwendung der gebotenen (und dokumentierten) Maßnahmen mit zu viel Kraftanwendung erfolgt sei und den Schaden verursacht habe. Unklar bleibe dann aber, wie das Maß der Kraftanwendung hätte dokumentiert werden sollen. Wenn der Vortrag des Klägers so zu verstehen sei, dass es in Anbetracht des Schadensbildes zu (dokumentationspflichtigen) weiteren Komplikationen gekommen sein müsse, so lasse sich das auch anhand der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehen, denn auch dort sei beschrieben, dass (vgl. Stellungnahme vom 05.01.2023, dort S. 4, Bl. 535 d.A.) „häufig eine weitgehend unkomplizierte Geburt dokumentiert wird, tatsächlich aber eine massive und fehlerhafte Krafteinwirkung auf das Kind vorgenommen wurde.“ Damit wäre aber auch aus Sicht des Gutachters die Dokumentation nicht falsch oder lückenhaft, sondern würde eben korrekt dasjenige beschreiben, was an gebotenen Maßnahmen erfolgt ist. Ein davon zu unterscheidender Gesichtspunkt sei die Frage, ob die dokumentierten Maßnahmen womöglich fehlerhaft ausgeführt worden sind. Ein solcher Schluss lasse sich nach den obigen Ausführungen aber gerade nicht ziehen. Soweit der Gutachter S. insofern weiter formuliere, dass man es hier mit einer typischen Fallkonstellation zu tun habe, bei der die Dokumentation der Geburt und das Schadensmuster in eklatantem Widerspruch stünden und in diesen Fällen immer die Annahme gerechtfertigt sei, dass vermeidbar fehlerhaft mit zu hohem Kraftaufwand der Schaden herbeigeführt wurde, vermag die Kammer dieser Schlussfolgerung in Anbetracht der vorhergehenden Ausführungen gerade nicht zu folgen. Es lasse sich nämlich – wie bereits im Einzelnen ausgeführt – weder feststellten, dass die Dokumentation nicht zutreffe, weil sie im Widerspruch zum Schadensmuster stehe, noch dass vermeidbar fehlerhaft mit zu hohem Kraftaufwand der Schaden herbeigeführt worden sei bzw. worden sein müsse. Der Sachverständige L. habe in seinem schriftlichen Gutachten ferner ausgeführt, dass der Geburtsbericht sehr kurz gefasst sei und keine Einzelheiten zur genauen Manöverausführung und der Kindsstellung enthalte. Bei Auftreten einer Komplikation sei prinzipiell eine inhaltlich und zeitlich genaue Dokumentation über Kindsstellung, Ablauf und genaue Maßnahmen gefordert, die hier nur wenig ausführlich erfolgt sei. In der mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige ausgeführt, dass ihn durchaus interessiert hätte, wo der Rücken des Kindes gewesen sei. In der Literatur seien nämlich auch Plexusläsionen an der anderen Seite beschrieben, und zwar nicht an der feststeckenden Schulter. Hinzugesetzt habe der Sachverständige, dass, wenn es tatsächlich so abgelaufen sei, wie es dokumentiert sei, und wie es die Zeugen geschildert hätten, dann sei aus seiner Sicht die Dokumentation ausreichend, er – der Sachverständige – hätte sich im Grundsatz allerdings noch weitere Angaben gewünscht. Hieraus folge aber im Hinblick auf die bei dem Kläger liegende Beweislast und im Hinblick auf § 630 h Abs. 3 BGB und § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 BGB nichts anderes. Ziel und Zweck der Dokumentation seien nämlich nicht die forensische Beweissicherung, sondern die Gewährleistung sachgerechter medizinischer Behandlung durch den Erstarzt und den weiterbehandelnden Arzt; eine Dokumentation, die unter diesem Gesichtspunkt medizinisch nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 202 m.w.N.). Hieraus folgen generelle Grenzen des Umfangs der Dokumentation; Aufzeichnungspflichtig seien die aus medizinischer Sicht für die ärztliche Diagnose und Therapie wesentlichen medizinischen Fakten mit der Maßgabe, dass die Dokumentationspflicht rechtlich nicht weiter reicht als das medizinische Erfordernis (Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 203 m.w.N.). Diesem medizinischen Erfordernis sei aber dadurch Rechnung getragen, dass die vorliegend aus medizinischer Sicht relevanten Befunde und die in der Reaktion darauf erfolgten Behandlungsmaßnahmen in der Dokumentation erfasst sind. Dies erlaube insbesondere den nachbehandelnden Kinderärzten (auch noch im Hause der Beklagten) eine weitere Einschätzung betreffend die gesundheitliche Situation des Klägers und hinsichtlich zu ergreifender Behandlungsmaßnahmen. So sei ausgehend von dem Geburtsverlauf und dem daraus resultierenden Verdacht auf eine Plexusparese eine weitere Abklärung erfolgt, anhand derer eine Claviculafraktur und Plexusparese links bei dem Kläger festgestellt sowie hinsichtlich der Plexusparese eine Vorstellung in der Universitätsklinik X. zur Planung einer operativen Versorgung angeraten worden sei. Soweit es also aus Sicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen wünschenswert gewesen wäre, dass noch weitere Einzelheiten in die Dokumentation aufgenommen worden wären, folge hieraus aber keine Dokumentationspflicht. Insofern habe der Sachverständige aus der maßgeblichen medizinischen Sicht – wie gesagt – ausgeführt, dass, wenn es tatsächlich so abgelaufen sei, wie es dokumentiert sei, und wie es die die Zeugen geschildert hätten, dann sei die Dokumentation ausreichend. Dass die Dokumentation den Verlauf unzutreffend wiedergegeben hätte, lasse sich aber – wie bereits dargestellt – gerade nicht feststellen. II. Entsprechend der vorhergehenden Ausführungen sei die Kammer auch nicht gehalten, gemäß § 412 ZPO eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen. Hierbei habe die Kammer berücksichtigt, dass sich die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen L. in gewissen Teilen von der Einschätzung der Gutachter E. und S. unterscheide. Die Kammer habe jedoch bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen vorliegend der Einschätzung des Sachverständigen L. zu folgen ist, ohne dass es der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurft hätte. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers , der sei erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter verfolgt und darüber hinaus weitere Kosten für den Privatgutachter S. geltend macht. Der Kläger rügt auch in der Berufungsinstanz, dass das geburtshilfliche Management grob fehlerhaft gewesen sei, weil der Oberarzt J. der Zeugin U. als diensthabende Hebamme pflichtwidrig die Entwicklung des Klägers überlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass sowohl der verantwortliche Oberarzt als auch die verantwortliche Hebamme erstinstanzlich vor dem Landgericht in Paderborn Angaben zum Geburtsverlauf getätigt haben, die nicht zutreffend seien. Die erstinstanzlichen Aussagen des von der Beklagtenseite benannten Oberarztes seien vor dem Hintergrund der Angaben des Kindesvaters sowie des Gedächtnisprotokolls der Kindesmutter nicht glaubhaft. Die Kindesmutter habe insbesondere angegeben, dass der Oberarzt mit voller Wucht auf ihren Bauch gedrückt habe, so dass sie gedacht habe, sie werde jetzt sterben. Sie habe so stark geschrien und gesagt, dass sie nicht mehr könne. Mit noch mehr Pressen sei der Kopf rausgegangen. Dass der Geburtsverlauf sich nicht so dargestellt haben könne, wie es erstinstanzlich die beiden Zeugen behauptet und der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten und seinen schriftlichen Erläuterungen im Termin am 21.04.2023 dargestellt habe, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der den Kläger am 06.04.2021 operierende Privatdozent, Herr Y. in seinen schriftlichen Ausführungen vom selben Tag nachfolgende Diagnosen gestellt habe: Komplette geburtstraumatische Läsion Plexus brachialis links bei Schulterdystokie, Clavicula Fraktur mit Wurzelausriß C7, Wurzelfibrose C6 und C8. Fibrose Grad B bis C Trunkus inferior Minimale Erholung am Supraspinatus, keine Erholung im Bereich Oberarm/Ellenbogen/Unterarm und Han(d) Z. n. operative Plexus Revision mit Neurolyse Trunkus inferior, Schnellschnittuntersuchung C5 bis C7 und Nerventransplantation von C5/6 auf suprascapularen Nerv, anteriore und dorsale Verzweigung Trunkuns superior, Nerventransfer N. accessorius li über 13 cm Transplantat (N. Suralis bds) auf Motornerv M. bizeps direkt am 03.04.2020. Y. habe in einer Stellungnahme vom 05.07.2023 ausgeführt, dass aus der Kombination von Zerrquetschung, Verknorpelung und Wurzelausriss sich zumindest folgern lasse, dass eine stärkere Gewalteinwirkung als üblich bei der Geburt eingewirkt haben müsse, was zu dem entsprechenden Schädigungsmuster geführt habe. Auch die mangelhafte Dokumentation führe dazu, dass die Beklagte beweisen müsse, dass sie behandlungsfehlerfrei gehandelt habe. Der Kläger beantrage auch in der Berufungsinstanz weiterhin die Einholung eines neuen Gutachtens auch vor dem Hintergrund, dass das Gutachten entsprechend den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung von der mit unterzeichnenden Mitarbeiterin des Sachverständigen Frau O. vorbereitet worden ist. Dies sei unzulässig, da damit das Gutachten nicht vom bestellten Sachverständigen erstellt worden sei. Außerdem habe er insbesondere die vom Privatgutachter S. 2016 veröffentlichte Monographie zu Schulterdystokie und Plexusparese in seinem Gutachten nicht berücksichtigt. Ein neues Gutachten sei nach der Rechtsprechung auch deshalb einzuholen, weil sich die Auffassungen des Privatgutachters und des gerichtlichen Sachverständigen widersprechen und das Gericht nicht hinreichend begründet habe, warum es der Auffassung des gerichtlich bestellten Gutachters folgt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schmerzensgeldkapitalbetrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren zukünftigen bis dato unvorhersehbaren immateriellen Schaden und den gesamten materiellen Schaden für Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass dem Kläger unter seiner Geburt am 00.00.2019 grobe ärztliche Behandlungsfehler zugefügt worden sind, soweit die materiellen Ansprüche nicht aufgrund sachlicher und/oder zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, bzw. noch übergehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Zahlung außergerichtlich entstandener Gebühren und Auslagen des Unterzeichners, in Höhe von 12.668,74 € freizustellen; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn hinsichtlich der Zahlung der Gebühren und Auslagen für das schriftliche Sachverständigengutachten des Herrn E. in Höhe von 5.400,00 € freizustellen; 5. die Beklagte zu verurteilen, ihn auch hinsichtlich der Zahlung der Gebühren und Auslagen des Privatgutachters Herrn S. in Höhe von 3.575,36 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger stütze die Berufung allein noch auf den Umstand, dass das Schädigungsmuster nur den Rückschluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen zulasse, was das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei nicht angenommen habe. Darüber hinaus komme dem Gedächtnisprotokoll der Kindesmutter kaum Beweiswert zu, da dieses drei Jahre nach der Geburt erstellt worden sei. Der Senat hat den Sachverständigen L. ergänzend angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.04.2024 sowie den Berichterstattervermerke vom selben Tage Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Privatgutachterkosten nicht zu. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 630 a, 278, 831, 823, 249, 253 Abs. 2 BGB. Der Senat stützt sich dabei aus den nachfolgenden Gründen auf die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen L. und seine ergänzenden Ausführungen bei seiner Anhörung durch den Senat. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seines Gutachtens dezidiert mit dem zu begutachtenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Er hat auch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat seine Feststellungen und fachlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und Behandlungsunterlagen überzeugend vertreten. Der Sachverständige vermochte Nachfragen und Vorhalte jederzeit plausibel zu beantworten. An der hohen Kompetenz und Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. 1. Soweit der Kläger rügt, dass bereits aus dem Grunde ein neues Sachverständigengutachten einzuholen sei, da der Sachverständige das Gutachten nicht selbst erstellt habe, so kann der Kläger mit diesem Einwand nicht durchdringen. Der beauftragte Sachverständige hat das Gutachten selbständig zu erstatten, kann sich aber gem. § 407 a II ZPO geeigneter Hilfspersonen bedienen. Dabei kann sich der Sachverständige die gutachterliche Arbeit eines qualifizierten Mitarbeiters unter bestimmten Voraussetzungen zu eigen machen (OLG Zweibrücken, VersR 2000, 605; KG, GesR 2010, 608). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gutachten ist sowohl vom gerichtlich bestellten Gutachter als auch von der Assistenzärztin Frau O. unterschrieben und in der „Wir“ – Form verfasst. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben, dass Frau O. das Gutachten vorbereitet und dann als Vorschlag unterbreitet habe, den der Sachverständige durchgegangen sei und er sich dazu auch die hinzugezogenen Unterlagen angeschaut habe. Die Endfassung des Gutachtens sei von ihm autorisiert worden. 2. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz weiterhin rügt, dass der Arzt nicht der Hebamme die Entwicklung des Klägers hätte überlassen dürfen, so hat der Sachverständige bereits erstinstanzlich nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Geburt ausweislich der Dokumentation unter der Anleitung und Aufsicht des Arztes im Rahmen des Standards und lege artis gewesen ist. 3. Dem Kläger ist auch in der Berufungsinstanz nicht der ihm obliegende Nachweis gelungen, dass bei seiner Geburt ein Behandlungsfehler dadurch erfolgt ist, dass bei seiner Geburt zu viel Druck ausgeübt und hierdurch eine Schädigung hervorgerufen worden ist. Das Landgericht hat dem gerichtlich bestellten Sachverständigen folgend nachvollziehbar einen Behandlungsfehler nicht angenommen und hierbei sowohl die Zeugenaussagen als auch die Aussage des Kindesvaters berücksichtigt und sich umfassend damit auseinandergesetzt, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige zu einem anderen Ergebnis kommt als die Privatgutachter. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges sich bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, den Sachverhalt auf Grundlage des Parteivorbringens möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 26.03.1997 - IV ZR 91/96 - NJW 1997, 1988). Er hat die in erheblicher Weise beantragten Beweise erschöpfend zu erheben und sich in der Urteilsbegründung mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 15.03.2000 - VIII ZR 31/99 - NJW 2000, 2024). Die Prüfung des Senats beschränkt sich dabei nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 - VersR 2011, 769 Rn. 22 m.w.N.; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 13.02.2015 – 3 U 1261/14, BeckRS 2015, 4354). An diese Grundsätze der freien Beweiswürdigung hat sich das Landgericht mit einer umfassenden und sachlich überzeugenden Beweiswürdigung gehalten. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - kein Anlass, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. Der Sachverständige L. hat sich – und sich darauf stützend das Landgericht in seiner Beweiswürdigung – ausgiebig mit den abweichenden Meinungen der Privatsachverständigen auseinandergesetzt und diese Einschätzung durch viele Veröffentlichungen untermauert. Soweit der Kläger abweichend von der Einschätzung des Sachverständigen weiterhin dabei bleibt, dass wegen der Schwere der Schädigung behandlungsfehlerhaft zu großer Druck ausgeübt worden sein muss, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn gerade das kann nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senates festgestellt werden. Hierbei hat der Senat auch die Erkenntnisse aus anderen Entscheidungen berücksichtigt (u.a. OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2011, 3 U 174/11, juris). Insoweit ist zunächst die Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf die Aussagen der Zeugen nicht zu beanstanden. Der Zeuge J. hat geschildert, dass eine Schulterdystokie vorlag und er das McRoberts-Manöver mehrfach durchgeführt hat und dass nach Ausübung von suprasymphysären Druck von einer Seite zur anderen – wobei er nicht mit voller Kraft drücken musste – sich das Kind gedreht habe und ohne weitere Handgriffe oder weiteren Druck herausgekommen sei. Es sei am Kopf des Kindes kein Druck ausgeübt und auch kein Kristeller Handgriff durchgeführt worden. Diese Angaben sind von der Zeugin U. so bestätigt worden, die auch genau das in die Unterlagen (Bl. 188 ff. e.A. I) aufgenommen hat, was sie durchgeführt bzw. gesehen hat. Die hieraus folgende Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil dieser das am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gefertigte Gedächtnisprotokoll der Kindesmutter widerspricht. Das kann für sich genommen der nachvollziehbaren Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht widersprechen. Selbst wenn die Angaben der Kindesmutter in dem drei Jahre nach der Geburt gefertigten Gedächtnisprotokoll zutreffen, so kann dies nicht dazu führen, dass die Angaben der Zeugen – denen das Landgericht nachvollziehbar Glauben geschenkt hat und die zudem mit der Dokumentation übereinstimmen – nicht zu würdigen sind. Im für den beweisbelasteten Kläger besten Fall käme es zu einer non-liquet-Situation, die gerade nicht zu einem Beweis der Anwendung von zu großem Druck führen kann. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten insoweit angemerkt, dass der Geburtsbericht sehr kurz ist und keine Einzelheiten zur genauen Manöverausführung und der Kindsstellung enthält. Bei Auftreten einer Komplikation sei prinzipiell eine inhaltlich und zeitlich genaue Dokumentation über Kindsstellung, Ablauf und genaue Maßnahmen gefordert, die hier nur wenig ausführlich erfolgt sei. Der Sachverständige führt jedoch weiter aus, dass derartige Nervenläsionen bei Schulterdystokien zwar mit erhöhter Krafteinwirkung assoziiert sein können. Dabei lasse sich jedoch nicht zuordnen, ob die Kräfte iatrogen im Rahmen der Manöverausführung oder durch Verkeilung der Schulter und Druck auf die Symphyse entstehen. Des Weiteren träten Plexusläsionen auch ohne Schulterdystokie auf, was die mögliche multifaktorielle Genese bestätige. Dass als Ursache „daher nur der übermäßig starke Zug am kindlichen Kopf durch den Arzt oder die Hebamme, ebenso wie ein verstärkter Druck im Fundusbereich (Kristeller)" infrage kommt, sehe er daher nicht bestätigt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der Dokumentation vorgegangen worden ist. Zudem hat der Sachverständige ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass ein gewisser Druck ausgeübt worden ist, was er aber nicht als Fehler ansehe, da die Dystokie habe gelöst werden müssen, um der akuten Gefahr für den Kläger zu begegnen. Außerdem bestehe aus seiner Sicht kein zwingender geburtshilflicher Zusammenhang zwischen der Anwendung äußerer Druckausübung oder auch dem Ziehen am Kopf des Kindes und einer Plexusschädigung. Die Literatur der letzten 20 Jahre habe gezeigt, dass es auch schwere Plexusschäden gebe, die nicht erklärbar seien durch den Vorgang im Rahmen der Geburtshilfe. So kämen beispielsweise auch als Ursache in Betracht das Pressen der Mutter oder auch die Unterschiede in der Vulnerabilität des Gewebes des Kindes. Bei dieser Auffassung blieb der Sachverständige auch bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat. 4. Auch die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens liegen nicht vor. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1999, 1778). Das Gericht hat sich mit den Einwendungen der Parteien sorgfältig auseinanderzusetzen; dennoch ist es frei in der Entscheidung, ob in den Fällen, in denen das vorhandene Gutachten als nicht ausreichend für die Überzeugungsbildung angesehen wird, eine Anhörung des bisherigen Gutachters nach § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommen wird oder aber eine neue Begutachtung veranlasst wird. Dies gilt auch dann, wenn eine der Parteien einen Antrag auf Erstattung eines weiteren Gutachtens gestellt hat (BeckOK ZPO/Scheuch, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 412 Rn. 1-3). Ist das Gutachten mangelhaft, muss ein weiteres Gutachten eingeholt werden. In Betracht kommen insbesondere folgende Fälle: Das Gutachten ist unvollständig (BGH NJW 96, 730), nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich; der Sachverständige hat erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 412 ZPO, Rn. 2). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Vielmehr hat der kompetente Sachverständige überzeugend und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Privatgutachter für den Senat nachvollziehbare und fundiert begründete Feststellungen getroffenen, die der Senat seiner Entscheidung vollumfänglich zugrunde zu legen vermag. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.