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Urteil

3 U 174/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0523.3U174.11.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.09.2011 verkündete Urteil der5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.09.2011 verkündete Urteil der5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A. Die Mutter der Klägerin befand sich während ihrer Schwangerschaft mit der Klägerin in der frauenärztlichen Betreuung des Beklagten. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt niedergelassener Frauenarzt und zugleich Belegarzt im A-Krankenhaus. Insgesamt erfolgten in dem Zeitraum zwischen dem 02.08.2000 und dem 06.02.2001 11 Vorsorgeuntersuchungen bei insgesamt unauffälligem Schwangerschaftsverlauf und einer Gewichtszunahme von 11,2 kg bei einem Ausgangsgewicht von 78,3 kg. Der errechnete Geburtstermin war auf den 02.02.2001 bestimmt worden. Am 08.02.2001 gegen 00.30 Uhr stellte sich die Mutter der Klägerin im A-Krankenhaus mit regelmäßigen Wehen vor. Um 5.45 Uhr wurde der Beklagte informiert und zur Geburt gerufen. Um 6.34 Uhr kam es zur Geburt der Klägerin. Im Geburtsprotokoll ist dazu vermerkt: „6.34 Uhr Spontanpartus: I. v HHL mediolat. Epi. re,…, droh. Schulterdystokie: sofortige Erweit. Epi.  Kind kommt prompt hinterher ohne weit. Maßnahmen (Mc Rob. etc.)“. Für die anschließende, vom Beklagten vorgenommene Erstuntersuchung ist eine unauffällige Befunderhebung dokumentiert. So heißt es im Protokoll: „ k.A.f.Clav.-Fraktur bds.! bd. Arme gut durchblutet/guter Tonus“. Im weiteren Verlauf desselben Tages wurde bei der Klägerin eine linksseitige Armparese festgestellt. Die Dokumentation enthält hierzu den Eintrag des Beklagten: „ 08.02.2001 20.00 Uhr …cave Armparese Sgl. li.“ Im Arztbrief des Beklagten vom 13.02.2001 ist vermerkt, dass diese Armparese eine kurzfristige Vorstellung in der B-Klinik erfordere. Nach Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung am 13.02.2001 und ambulanter Vorstellung in der B-Klinik wurde die Armparese am 15.10.2001 von C im D-Krankenhaus in E unter der Diagnose einer schweren vollständigen geburtstraumatischen Plexuslähmung links sowie multiplen Rupturen im Truncus superior und medius operativ behandelt. Die Parese konnte jedoch nicht behoben werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Operationsbericht des C vom 15.10.2001 sowie dessen Entlassungsbericht vom 17.10.2001 Bezug genommen. Bei der Klägerin liegen bis heute dauerhafte weitgehende Funktionsbeeinträchtigungen des linken Arms, der Hand und der Finger vor. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe bei der Geburt den Plexusabriss verursacht. Er habe ihrer Mutter gegenüber erklärt, dass er wegen einer Geburtsstockung habe ziehen müssen und ein Knacken gehört habe, das in ihm den Verdacht auf einen letztlich nicht bestätigten Schlüsselbeinbruch hervorgerufen habe. Nach Feststellen der Armparese habe er erklärt, es handele sich um Dehnung oder Zerrung der Nerven, die nach 3 bis 6 Monaten Therapie behoben sei. Nachdem die anfangs nachgesuchte Prozesskostenhilfe vom Landgericht wegen Verjährungseintritts verweigert worden war, hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 11.02.2009 (3 W 6/09) den angefochtenen Beschluss mit der Begründung aufgehoben, dass das Landgericht zu Unrecht eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche unterstellt habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens 55.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2006 zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen vergangenen und künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, dass sie bei ihrer Geburt am 08. Februar 2001 eine linksseitige Armplexusparese (Erb’sche Lähmung und Klumpke’sche Lähmung) erlitten hat, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. In der Sache hat er behauptet, er habe die Klägerin nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt und insbesondere nicht an ihr gezogen oder kristellert. Die kurzzeitig drohende Geburtsstockung sei durch die Erweiterung des Dammschnittes sofort beendet worden. Im Anschluss sei ohne jede weitere Maßnahme die spontane Geburt erfolgt. Im Übrigen gebe es für die Armplexusparese weitere mögliche Ursachen. Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten sowie Zeugenvernehmung stattgegeben. Die erhobene Verjährungseinrede habe angesichts der Vorgabe des Oberlandesgerichts im Prozesskostenhilfeprüfverfahren keinen Erfolg. In der Sache stehe nach den Ausführungen des Sachverständigen zweifelsfrei fest, dass die Schädigung der Klägerin durch ein behandlungsfehlerhaftes Ziehen am kindlichen Köpfchen bei der Geburt verursacht worden sein müsse. Eine andere Entstehung sei definitiv auszuschließen. Das Beweisergebnis werde durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Hebamme nicht erschüttert, da diese keine eigenständige Erinnerung mehr an das Geburtsgeschehen gehabt habe. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung der Ansprüche verneint. Denn das Schreiben des Versicherers vom 04.06.2007 beinhalte eine endgültige Ablehnung der erhobenen Ansprüche. Im Übrigen sei jedenfalls von einem Einschlafen der Verhandlungen auszugehen. In jedem Fall fiele der Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs bei Gericht am 17.12.2007 in die verjährte Zeit. In der Sache beruhe das Urteil unzulässigerweise auf der Unterstellung, dass das Schadensbild der Klägerin nach Auffassung des Sachverständigen keine andere Ursache als die Ausübung zu starker Zugkräfte durch den Beklagten haben könne. So habe der Sachverständige die Krankenunterlagen des Nachbehandlers C und das daraus ersichtliche Schadensbild nicht berücksichtigt. Zudem fehle es an Ausführungen dazu, in welcher Weise der Beklagte konkret behandlungsfehlerhaft gehandelt haben solle. Die Armplexusparese könne auch die Folge einer Komplikation bei einer Spontangeburt sein, die durch den Behandler nicht voll beherrschbar sei. Ferner habe der Sachverständige nicht die vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für seine Dokumentation (Verdacht auf Schulterdystokie; kein Anhalt für Clavikula-Fraktur) geäußerte Erklärung berücksichtigen können, weil der Beklagte erst nach Abschluss der Begutachtung durch den Sachverständigen angehört worden sei. Schließlich setze sich der Sachverständige nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die Schädigung auch postpartal eingetreten sein könne. Im übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Siegen vom 01. September 2011, zugestellt am 15. September 2011, Aktenzeichen 5 O 345/07, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ausgehend von der bei der Klägerin nach der Geburt festgestellten Armplexusschädigung in der schwersten überhaupt in Betracht kommenden Form und der für eine solche Zerreißung notwendigen Zugstärke sei der Sachverständige bei streng logischer Vorgehensweise zu dem Ausschluss anderer Ursachen für diesen Schaden gelangt. Insbesondere scheide vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Schädigung auch die vom Beklagten ins Feld geführte Möglichkeit einer geburtsassoziierten Plexusparese bei normalem Geburtsverlauf ohne Anwendung eines Zuges aus. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 23. Mai 2012 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche in dem vom Landgericht tenorierten Umfang aus einer Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten bei ihrer Geburt durch den Beklagten zu. Der die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft schon vor der Aufnahme in das A-Krankenhaus als Gynäkologe behandelnde Beklagte schuldet als Belegarzt (vgl. hierzu Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 11. Aufl., Rnr. 43) der Klägerin aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem mit ihrer Mutter geschlossenen Behandlungsvertrag sowie aus deliktischer Haftung ein Schmerzensgeld und den Ersatz aller materiellen Schäden, die auf der fehlerhaften Geburtsbetreuung beruhen. I. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Es erscheint bereits fraglich, ob nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 852 BGB a.F. die Annahme des Verjährungsbeginns mit Schluss des Jahres 2002 zutreffend ist. Selbst wenn man den Beginn der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 I 1 EGBGB zum 01.01.2003 unterstellt, verbleibt es vollumfänglich bei den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 11.02.2009. Danach war unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache, der dazwischen liegenden Sommerferien sowie der zeitlichen Abstände im vorangegangenen Schriftverkehr – so nimmt das letzte Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 04.06.2007 Bezug auf ein Schreiben der Klägerseite vom 13.03.2007 - bis etwa Ende September/Anfang Oktober 2007 mit weiteren Schreiben der Klägerin zu rechnen. Selbst ein im Oktober 2007 eintretendes Verhandlungsende hätte jedoch wegen der Ablaufhemmungsregelung in § 203 S. 2 BGB frühestens einen Verjährungseintritt nach weiteren 3 Monaten und damit nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs am 17.12.2007 zur Folge gehabt. II. In der Sache steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest, dass die bei der Klägerin bestehende Armplexusparese durch ein behandlungsfehlerhaftes Ziehen am Köpfchen bei der Geburt verursacht worden sein muss. Diese Feststellung beruht entgegen der Ansicht des Beklagten keinesfalls auf einem unzulässigen Rückschluss, sondern auf der aus dem Schadensbild resultierenden gesicherten Erkenntnis, dass jegliche andere Ursache definitiv auszuschließen ist. 1. Ausgangspunkt für diese Bewertung ist die Tatsache, dass bei der Klägerin der Maximalschaden einer Armplexusparese mit einer Zerreißung von 4 der 5 vorhandenen Nervenstränge eingetreten ist. Dieses Schadensbild ist sowohl durch den Operationsbericht des C vom 15.10.2001 (Bl. 57 f.d:A.) seinen Entlassungsbericht vom 17.10.2001 (Bl. 62 f.d.A.) als auch den neuropathologischen Befundbericht vom 15.10.2001 (Bl. 59 ff d.A.) bestätigt. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Dokumentation ist vom Beklagten zu keiner Zeit in Zweifel gezogen worden. Vielmehr hat er selbst dieses Schadensbild in der Berufungsbegründung als offensichtlich bezeichnet. Vor dem Hintergrund, dass das bei der Klägerin eingetretene Schadensbild seinem Umfang nach außer Streit steht, ist zu diesem Punkt die Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens ebensowenig veranlasst wie eine Zeugenvernehmung des C. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung rügt, der Sachverständige habe die Feststellungen des C zum Schadensbild bei seiner Gutachtenerstattung nicht berücksichtigt, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Der Sachverständige hat auf Seite 4 seines schriftlichen Gutachtens vom 14.06.2010 auf den Inhalt des Operationsberichtes vom 15.10.2001 sowie den Arztbrief vom 17.10.2001 des C Bezug genommen. Im Senatstermin hat er bestätigt, dass er selbstverständlich die Behandlungsunterlagen des C und das darin beschriebene Schadensbild kannte. 2. Der Sachverständige, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundig bekannt ist und der über umfangreiche forensische Erfahrungen als Gutachter sowie über umfängliche praktische Erfahrungen als Leiter einer großen Frauenklinik verfügt, hat überzeugend und gut nachvollziehbar dargelegt, dass ein derartiger Plexusausriss bei der dokumentierten ersten vorderen Hinterhauptslage der Klägerin nur durch erhebliche, auf den hinteren Armplexus einwirkende Zugkräfte entstehen könne. Soweit der Beklagte in erster Instanz eingewandt hat, diese Aussage sei wissenschaftlich nicht untermauert, hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 03.11.2010 darauf hingewiesen, dass es wissenschaftliche Untersuchungen dazu gebe, welche Kräfte bei Zug am kindlichen Kopf angewendet werden können. Dies hat er im Senatstermin unter Verweis auf Kraftmengen, die in entsprechenden Versuchen bei unterschiedlichen Geburtssituationen (normale Geburt, schwierigere Geburt, Schulterdystokie) gemessen worden sind, näher erläutert. Anlass der unter Beweis durch Einholung eines neurochirurgischen Sachverständigen gestellten Behauptung des Beklagten nachzugehen, es gebe auch eine entsprechend schwerwiegende Verletzung von Nerven „aus sich selbst heraus“ bei ansonsten unauffälligen Geburtsverläufen sieht der Senat vor diesem Hintergrund nicht. Zugleich hat der Sachverständige den Einwand des Beklagten entkräftet, dass bei der dokumentierten Kindslage im Falle einer - nach seinem Vortrag ohnehin hier nicht eingetretenen – Schulterdystokie die Plexusparese nur an der vorderen Schulter entstehen könne. Hierzu hat der Sachverständige anschaulich die Situation der Verkeilung der vorderen Schulter hinter der Symphyse, die durch Kraftaufbringung überwunden werden muss, geschildert und die daraus resultierende Konsequenz, dass hierbei nicht nur durch Überstrecken des Kopfes Zug auf den vorderen Plexus, sondern durch starkes Anheben des Kopfes erheblicher Zug auch auf den hinteren Plexus gebracht werden könne, im Senatstermin zudem unter Hinweis auf die Literatur untermauert, wonach bei 39 % aller Paresen die hintere Schulter betroffen sei. 3. Ist der bei der Klägerin eingetretene Schaden nur durch Zugkräfte erklärlich, scheidet ein Entstehen eines derartigen Plexusausrisses während der Schwangerschaft durch intrauterine Ursachen aus. Der Sachverständige hat dies bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.06.2010 und erneut im Senatstermin nachvollziehbar damit begründet, dass etwa vorhandene intrauterine Anomalien allenfalls zu chronischen Druckschädigungen führen können, niemals jedoch zu einem derartigen Ausriss. Eine intrauterine Ursache für diese Folge hat der Sachverständige definitiv ausgeschlossen und ergänzend darauf verwiesen, dass in der Literatur kein solcher Fall beschrieben ist. Insofern kann dahinstehen, dass die Behandlungsdokumentation ohnehin keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei der Mutter der Klägerin eine solche Anomalie vorgelegen hat. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass es weitere Risikofaktoren wie die Makrosomie des Kindes, eine foeto-maternelle Disproportion, eine Steißlage und/oder ein Übergewicht der Mutter gebe, die das Auftreten einer Armplexusparese begünstigen könnten, ist zunächst darauf zu verweisen, dass bei der Mutter der Klägerin allenfalls der letztgenannte Risikofaktor vorlag. Denn eine Makrosomie lag definitionsgemäß nicht vor. Eine foeto-maternelle Disproportion hat der Beklagte selbst ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Steißlage war nach seiner eigenen Dokumentation nicht gegeben. Im Übrigen hat der Sachverständige plausibel darauf verwiesen, dass es sich hierbei zunächst um Risiken handelt, die eine Schulterdystokie begünstigen, nicht jedoch um solche, die zu einem intrauterinen Plexusabriss während der Schwangerschaft führen. 4. Auszuschließen ist im konkreten Fall schließlich auch eine postpartale Ursache. Zwar kann grundsätzlich ein postpartales traumatisches Ereignis, z.B. ein Unfallgeschehen, zu einem Plexusabriss führen. Soweit der Beklagte eine solche Möglichkeit mit der Behauptung in den Raum stellt, es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Parese bereits am ersten Lebenstag augenfällig geworden sei, so dass der Bezug zu einem Entstehen kurz vor oder während der Geburt nicht belegt sei, steht dies in Widerspruch zu seiner eigenen Dokumentation. Diese weist für den 08.02.2001 – 20.00 Uhr - den Eintrag: „…Cave Armparese Sgl. li. “ aus. Gleiches (lediglich mit abweichender Uhrzeit (19.00 Uhr)) hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 14.01.2006 auch dem Versicherer mitgeteilt. Da es keinerlei Anhaltspunkt für ein traumatisches Geschehen in der Klinik in dem Zeitraum zwischen Geburt und Feststellung der Parese noch am selben Tag gibt – in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Kindesmutter ihrem Vortrag nach sogar bereits im Laufe des Tages von einer Schwester über den schlaff herabhängenden Arm informiert worden ist – , bleibt nur der Schluss auf ein geburtsassoziiertes Trauma. 5. Steht damit das Entstehen der Parese während des vom Beklagten geleiteten Geburtsvorganges fest, entfällt eine Haftung nicht deshalb, weil die Dokumentation des Beklagten keinerlei Hinweise darauf enthält, dass der geburtsleitende Beklagte oder die Hebamme Handgriffe angewendet hätten, die nicht routinemäßig bei jeder Geburt zum Einsatz kommen und der Sachverständige nicht die konkrete Situation zu rekonstruieren vermag, in der der schädigende Zug am kindlichen Kopf erfolgt ist. Dass es zu einem solchen iatrogenen Zug gekommen sein muss und die Darstellung des Beklagten einer Spontangeburt nach Erweiterung der Episiotomie ohne jedes weitere Zutun nicht zutreffend sein kann, steht fest, weil der Sachverständige ein Entstehen des Plexusabrisses im Rahmen eines normalen Geburtsvorganges ohne iatrogenen Zug ebenfalls definitiv ausgeschlossen hat. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige mit dem Hinweis, dass es selbst bei starkem Druck praktisch nie zu äußerlich sichtbaren Druckstellen am Kopf komme, zugleich das Argument des Beklagten entkräftet, im Falle des von dem Sachverständigen angenommenen starken Zuges am Kopf habe es auch zu Druckstellen kommen müssen, die bei der Klägerin jedoch nicht vorhanden gewesen seien. Schließlich hat der Sachverständige klargestellt, dass das Geschehen nicht mit dem Auftreten einer klinisch nicht erkennbaren Schulterdystokie zu erklären sei. Dies hat er mit dem Hinweis belegt, dass es bei Vorliegen einer solchen klinisch nicht erkennbaren Schulterdystokie keinen Fall gebe, bei dem es anschließend zu einer Spontangeburt mit einem Schaden wie dem hiesigen gekommen sei. Kann der vom Beklagten geschilderte Vorgang bereits aus physiologischen Gründen nicht zutreffend sein, hat die in das Wissen der Zeugin G gestellte Behauptung, es habe während des Geburtsvorgangs keinerlei Zug am kindlichen Kopf gegeben, bereits vor diesem Hintergrund wenig Gewicht. Im Übrigen kommt der Aussage der in I. Instanz vernommenen Zeugin ohnehin keine hinreichende Beweiskraft zu, weil die Zeugin keinerlei eigenständige Erinnerung an das streitgegenständliche Geschehen hatte. Schließlich ist anzumerken, dass, worauf der Sachverständige überzeugend erneut im Senatstermin unter Berücksichtigung der Einlassung des Beklagten verwiesen hat, auch seine Folgedokumentation zur Erstuntersuchung, wonach kein Schlüsselbeinbruch vorgelegen habe, indiziert, dass es eine Besonderheit beim Geburtsvorgang gegeben hat. Nur vor diesem Hintergrund ist die sonst unübliche Dokumentation eines nicht gegebenen Befundes verständlich. Soweit der Beklagte im Senatstermin erklärt hat, er habe Veranlassung zu einer genaueren Dokumentation anlässlich der ebenfalls von ihm dokumentierten drohenden Schulterdystokie gesehen, erscheint dies bereits angesichts dessen, dass es sich nach seiner eigenen Schilderung nur um eine „Stockung von Sekunden“ gehandelt hat, nicht stimmig. 6. Ist erwiesen, dass ein starker Zug am Kopf der Klägerin während des vom Beklagten geleiteten Geburtsvorganges erfolgt ist, war diese Vorgehensweise behandlungsfehlerhaft. Der Sachverständige hat unmissverständlich klargestellt, dass es bei dem Geburtsvorgang, wie ihn der Beklagte erneut im Senatstermin geschildert hat, keinen Grund für assistierende Maßnahmen gab. III. Das der Klägerin aus dem Behandlungsgeschehen zustehende Schmerzensgeld von 55.000,00 € ist mit Blick auf jüngere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Höhe von Schmerzensgeld bei schweren Armplexusparesen (dort infolge einer fehlerhaft behandelten Schulterdystokie) angemessen bewertet (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2008 – 5 W 44/08; OLG München, Urteil vom 08.07.2010 – 1 U 4550/08). Der durch die unsachgemäße Vorgehensweise verursachte Plexusausriss hat dazu geführt, dass die Klägerin dauerhaft erheblich und erkennbar behindert ist. Durch die ganz erhebliche Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes einschließlich der Hand und der Finger sind gegenwärtige und künftige Aktivitäten und Betätigungsfelder der Klägerin entsprechend eingeschränkt. Die Versuche, die Folgen der Schädigung zu begrenzen, haben bereits in der Vergangenheit zu mehreren Operationen geführt und erfordern auch in Zukunft weitere operative Eingriffe. IV. Darüber hinaus ist die Einstandspflicht des Beklagten für vergangene und künftige materielle Schäden infolge des begangenen Behandlungsfehlers festzustellen. V. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Die Revision wird wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.