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Beschluss

5 W 94/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.5W94.23.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 19.10.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 04.10.2023 wird der angegriffene Beschluss wie folgt abgeändert:

Zur Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Bochum vom 15.09.2021, nämlich

durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger oder ein von ihm Bevollmächtigter hinzuzuziehen ist, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am +.#.2018 verstorbenen F. B., geb. am #.#.1930, zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses.

Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Gegenstände, die sich lediglich im Besitz des Erblassers befanden, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen und unabhängig von einem materiellen Wert.

Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 Abs. 1 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

- sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat;

- Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart wurden oder

- seinen Ehegatten begünstigt hat.

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gemäß §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen, Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch bei vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen.

wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von einem Tag je 100 Euro Zwangsgeld, festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde, trägt die Schuldnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 19.10.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 04.10.2023 wird der angegriffene Beschluss wie folgt abgeändert: Zur Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Bochum vom 15.09.2021, nämlich durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger oder ein von ihm Bevollmächtigter hinzuzuziehen ist, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am +.#.2018 verstorbenen F. B., geb. am #.#.1930, zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Gegenstände, die sich lediglich im Besitz des Erblassers befanden, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen und unabhängig von einem materiellen Wert. Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 Abs. 1 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser - sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat; - Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart wurden oder - seinen Ehegatten begünstigt hat. Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gemäß §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen, Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch bei vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen. wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von einem Tag je 100 Euro Zwangsgeld, festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde, trägt die Schuldnerin. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Gläubiger macht gegen die Schuldnerin vor dem Landgericht Bochum im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des am ~.#.2018 verstorbenen Herrn F. B., der von der Schuldnerin allein beerbt wurde, geltend. Mit Anerkenntnisteilurteil vom 15.09.2021 wurde die Schuldnerin durch das Landgericht Bochum entsprechend dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Tenor verurteilt. Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 17.03.2022 wurde gegen die Schuldnerin zur Vollstreckung der titulierten Pflicht zur Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Zwangsgeld wurde seitens der Schuldnerin gezahlt. Der von der Schuldnerin beauftragte Notar I. R. mit dem Amtssitz in G. errichtete unter dem 24.01.2023 ein notarielles Nachlassverzeichnis zu dessen Darstellung auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 482-497 e.A. LG) verwiesen wird. Der Gläubiger trägt vor, durch das Nachlassverzeichnis vom 24.01.2023 sei der titulierte Anspruch nicht erfüllt. Einige Passagen des Nachlassverzeichnisses seien nicht übersichtlich und in sich verständlich. In dem Verzeichnis würden die Aktiva nicht hinreichend von den Passiva bzw. dem fiktiven Nachlass getrennt und es seien Aktiva aufgeführt, die zum Stichtag nicht mehr im Vermögen des Erblassers vorhanden gewesen seien. So seien auf S. 4 des Verzeichnisses als Aktiva Lebensversicherungen aufgeführt, die tatsächlich dem fiktiven Nachlass zuzuordnen seien bzw. eine Lebensversicherung die zum Stichtag nicht mehr bestanden habe. Das Verzeichnis genüge nicht der Vorgabe, alle lebzeitigen unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben. Es fehlten Angaben zu den Konten des Erblassers betreffend den Zeitraum 2008 bis 2010. Die Angabe des Notars, er habe die Konten des Erblassers im Rahmen eigener Ermittlungen erst ab dem 01.02.2012 gesichtet, passe nicht dazu, dass als mögliche ausgleichspflichtige Schenkung eine Transaktion auf dem Konto Nr. N01 vom 29.07.2011 angegeben sei. Aus diesem Grund sei die Angabe, es seien Kontounterlagen erst ab dem 01.02.2012 gesichtet worden, ernsthaft zu bezweifeln. Ggf. habe der Notar angeben müssen, dass die Position vom 29.07.2011 ausschließlich auf Angaben der Auskunftsschuldnerin beruhe. Gleiches gelte, soweit bezüglich des Kontos Nr. N02 Zahlungsvorgänge aus dem Jahre 2011 erfasst worden seien. Aufgrund der Verurteilung unbefristet Auskunft zu erteilen u.a. über Zuwendungen an den Ehegatten, habe es dem Notar oblegen, von der Erbin sämtliche noch im Nachlass vorhandenen Kontoauszüge, und zwar auch über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus, anzufordern, was offensichtlich nicht erfolgt sei. Im Übrigen entbinde allein der Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eine Bank nicht davon, dem Erben Kontoauszüge vorzuenthalten, wenn die Bank die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt habe. Der Erblasser habe offensichtlich für eine seiner Tochter D. Q. lebzeitig übertragene Immobilie die diesbezüglichen laufenden Kosten wie Grundsteuer, Versicherungsbeiträge etc. getragen, ohne dass diese als fiktive Schenkungen auf S. 12 oben des Verzeichnisses näher spezifiziert worden wären. Die Angabe des Notars, im Ergebnis ließen sich den Umsatzübersichten zum Konto N03 keine Anhaltspunkte entnehmen, die Anlass böten anzunehmen, die Angaben der Erbin, der restliche Kaufpreis aus dem Verkauf von Immobilien sei zum Bestreiten des Lebensunterhalts genutzt worden, könne nicht zutreffen, halte einer einfachen Plausibilitätsberechnung nicht stand. Dem unbefangenen Leser könne sich der Eindruck aufdrängen, die Einsichtnahme in die Kontoauszüge sei nicht in dem vom Gesetz geschuldeten Umfang vorgenommen worden. Die Angabe in dem Verzeichnis, die monatlich regelmäßigen Geldeingänge des Erblassers und seiner Ehefrau seien geringer gewesen als die Ausgaben, sei kaum zu glauben, da der Erblasser und seine Ehefrau stets ein bescheidenes Leben geführt hätten. Der Gläubiger hat beantragt, gegen die Schuldnerin erneut ein Zwangsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, festzusetzen. Die Schuldnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, der titulierte Anspruch sei erfüllt. Dass die Konten erst ab dem 01.02.2012 eingesehen worden seien liege letztendlich darin begründet, dass die Volksbank keine weiteren Kontoauszüge habe zur Verfügung stellen können. Der Notar habe die Konten hinreichend auf Anhaltspunkte für Schenkungen überprüft und das Ergebnis seiner Ermittlung plausibel und vollständig dargestellt. Auf mehr habe der Gläubiger keinen Anspruch. Im Übrigen scheitere ein weiterer Auskunftsanspruch daran, dass ihr, der Schuldnerin, ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 2328 BGB zustehe und Ansprüche des Gläubigers gegen die Beschenkte aus § 2329 BGB verjährt seien. Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs sei, dass auch der Hauptanspruch noch bestehen könne. Mit Beschluss vom 04.10.2023 hat das Landgericht Bochum den Antrag des Gläubigers vom 20.06.2023 mit der Begründung zurückgewiesen, der titulierte Anspruch sei erfüllt. Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Vollstreckungsantrag weiterverfolgt. Er trägt ergänzend vor, das Nachlassverzeichnis enthalte nicht die erforderliche Schlusserklärung des Notars. Bezüglich des Lebensversicherungsvertrags Nr. N04 sei der Erblasser Versicherungsnehmer gewesen. Nach seinem Tod sei der Vertrag auf seine Ehefrau umgeschrieben und die Lebensversicherungssumme im September 2019 an diese ausgezahlt worden. Der mathematische Wert der Lebensversicherung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers falle somit in den Nachlass, sei im Nachlassverzeichnis indessen nicht angegeben. Der Notar habe es unterlassen, die Verfügungen zusammenzustellen, die einen bestimmten Betrag überstiegen und möglicherweise Schenkungen darstellen könnten. Die Angaben des Notars zu erfolgten Bargeldabhebungen seien unzureichend. Auch könnten schon Beträge von 100,00 € bzw. 200,00 € durchaus pflichtteilsrelevante Schenkungen darstellen. Mit Beschluss vom 10.11.2023 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 24.01.2023 sei Erfüllung eingetreten. Soweit der Gläubiger vortrage, dass der Notar seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, verfange dies nicht, denn der Notar entscheide unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche Ermittlungen er vornehme. Der Einwand des Gläubigers, dass Angaben zu Lebensversicherungen unzutreffend verortet seien, vermöge die Erfüllungstauglichkeit nicht entfallen zu lassen. Dass das Nachlassverzeichnis bezüglich der Lebensversicherungen keine Rückkaufwerte ausweise, könne die Erfüllung ebenfalls nicht in Frage stellen. Dieses Defizit könne auch im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beseitigt werden. Bezüglich des Einwands, die Kontobewegungen seien nur für einen unzureichenden Zeitraum geprüft worden, sei zu berücksichtigen, dass die Volksbank Umsatzübersichten für Zeiten vor dem 01.01.2011 nicht mehr habe zur Verfügung stellen können. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes liegen vor. 1. Bei der titulierten Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zu vollstrecken ist (BGH NJW 2019, 231, beck-online). 2. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisteilurteils wurde bereits mit Schriftsatz vom 18.11.2021 zur Akte gereicht (Bl. 174 ff. e.A. LG). 3. Der titulierte Anspruch ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht durch die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 24.01.2023 gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden. Insoweit bedarf es der Abgrenzung zwischen einem unvollständigen Verzeichnis (ohne Erfüllungswirkung) und einem fehlerhaften bzw. falschen Verzeichnis (mit Erfüllungswirkung) (Schönenberg-Wessel, Anm. zu BGH NJW 2020, 2187, beck-online; BeckOGK/Blum/Heuser, 1.5.2023, BGB § 2314 Rn. 85). Der dem Anspruch zugrundeliegende § 2314 BGB soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (BGH NJW 2020, 2187 Rn. 8, beck-online). Liegt – wie hier – ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte zwar grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Von diesem Grundsatz sind allerdings verschiedene Ausnahmen anerkannt. So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen – nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (BGH a.a.O., Rn. 10, beck-online). Eine ergänzungsbedürftige Unvollständigkeit, die einer Erfüllung des Anspruchs entgegensteht, kann auch dann vorliegen, wenn mangels Mitwirkung des Auskunftsschuldners umfassende Angaben über die Geschäftsbeziehung zu einer bestimmten Bank fehlen (BGH a.a.O., Rn. 11). Ausgehend von diesen Maßstäben kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der titulierte Anspruch bereits erfüllt ist. a. Soweit der Gläubiger allerdings rügt, das Verzeichnis genüge in einigen Passagen schon nicht den an ein Bestandsverzeichnis im Sinne von § 260 Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen, etwa weil unter Ziffer II.3.a. als Aktiva Lebensversicherungen angegeben seien, die zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr bestanden oder allein den fiktiven Nachlass berührten, begründen diese (vereinzelten) Unrichtigkeiten noch keinen Anspruch auf eine Neuerstellung oder Ergänzung des Verzeichnisses. b. Dem Nachlassverzeichnis fehlt – entgegen dem Vortrag des Gläubigers – auch nicht die erforderliche „Schlusserklärung“ des Notars, denn oberhalb der Unterschrift des Notars heißt es in dem Verzeichnis: „ Für die Vollständigkeit und Richtigkeit “. Damit hat der Notar – wie erforderlich – zum Ausdruck gebracht, dass das Verzeichnis von ihm aufgenommen wurde und er den Inhalt verantwortet. c. Unvollständig und ergänzungsbedürftig ist das Nachlassverzeichnis jedoch bezüglich der Angaben zum fiktiven Nachlass. Gemäß dem Anerkenntnisteilurteil vom 15.09.2021 sind in dem Verzeichnis alle lebzeitigen unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 Abs. 1 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten usw. Diese Angaben sind u.a. dann unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser seinen Ehegatten begünstigt hat. aa. Insoweit beanstandet der Gläubiger zu Recht, dass sich aus dem Nachlassverzeichnis keine hinreichenden Ermittlungen zu Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Todestag des Erblassers ergeben. Ausgehend von dem Maßstab, dass der Notar diejenigen Ermittlungen durchzuführen hat, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde, gehört zu der Ermittlung von Zuwendungen, dass der Notar Einsicht in die vollständigen Kontounterlagen bzw. Kontoauszüge des Erblassers nimmt (vgl. etwa: OLG Hamm ZEV 2021, 576 Rn. 10, beck-online m.w.Nw.; Münchener Anwaltshandbuch (2024) ErbR, § 29 Pflichtteilsrecht Rn. 367, beck-online). Eine Einsicht von Kontounterlagen ist dem Nachlassverzeichnis indessen nur für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 zu entnehmen (S. 11 des Nachlassverzeichnisses; soweit auf S. 8 angegeben ist, es seien die Umsätze für die Zeit ab dem 01.02.2012 gesichtet worden, bezieht sich dies allein auf die Überprüfung des Verbleibs des Erlöses aus dem Verkauf der Immobilien A.-straße 00 und 0). Da aus dem Nachlassverzeichnis nicht ersichtlich ist, dass der Notar die Angaben der Schuldnerin zu Zuwendungen im Zeitraum vor dem 01.01.2011 anderweitig überprüft hätte, beschränkt sich das Verzeichnis insoweit auf die Wiedergabe der Bekundung der Schuldnerin, ihr würden keine weiteren Zuwendungen des Verstorbenen einfallen bzw. Schenkungen, die über die gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke hinausgingen, seien ihr nicht erinnerlich, was für die Erfüllung des Anspruchs nicht ausreicht. Dass gemäß den Angaben im Nachlassverzeichnis Übersichten aus früherer Zeit von der Volksbank nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnten, begründet kein anderes Ergebnis, denn daraus folgt nicht, dass der Notar Kontoauszüge aus früherer Zeit nicht anderweitig, insbesondere von der auskunftspflichtigen Schuldnerin, hätte erlangen können. Dass auch die Schuldnerin keinen Zugriff auf ältere Kontounterlagen mehr hätte oder dass der Notar die Schuldnerin erfolglos zur Herausgabe von älteren Kontounterlagen aufgefordert hätte, ist dem Nachlassverzeichnis nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es auf S. 2 des Verzeichnisses, der Bevollmächtigte der Erbin habe die vom Notar schriftlich erbetenen weiteren und ergänzenden Informationen / Unterlagen zur Verfügung gestellt; Kontounterlagen aus der Zeit vor dem 01.01.2011 wurden mithin - ausgehend vom Inhalt des Nachlassverzeichnisses - nicht angefordert. bb. Entsprechendes gilt, soweit – wegen § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB – ohne zeitliche Befristung Auskunft über Zuwendungen an den Ehegatten zu erteilen ist. Jedenfalls dann, wenn Angaben zu Zuwendungen an den Ehegatten ohne zeitliche Befristung ausdrücklich verlangt werden bzw. – wie vorliegend – der Anspruch entsprechend tituliert ist, kann die Ermittlungspflicht des Notars nicht auf einen 10-Jahers-Zeitraum beschränkt werden. Unabhängig davon, ob es zwingend bzw. immer geboten ist, dass der Notar – soweit noch möglich – die Kontoauszüge für den gesamten Zeitraum sichtet, während dessen die Ehe bestand (vgl.: LG Bielefeld Teilurteil v. 30.9.2020 – 3 O 21/20, BeckRS 2020, 41802 Rn. 50, beck-online; Hk-PflichtteilsR/Grziwotz, 3. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 57; Burandt/Rojahn/Horn, 4. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 55 a; Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314, Rn. 168), sind dem vorliegenden Nachlassverzeichnis jedenfalls keine Gründe zu entnehmen, aus denen davon hätte abgesehen werden können. Aus dem Verzeichnis ergibt sich lediglich, dass ältere Übersichten von der Volksbank nicht mehr hätten zur Verfügung gestellt werden können. Es ist anhand des Verzeichnisses schon unklar, inwiefern Zuwendungen außerhalb des 10-Jahres-Zeitraum überhaupt in Betracht gezogen wurden und zumindest die Schuldnerin ausdrücklich nach solchen befragt wurde. Erst recht fehlt es an Ermittlungen seitens des Notars, die über die Wiedergabe der Auskunft der Schuldnerin hinausgehen. d. Unvollständig ist das Nachlassverzeichnis auch betreffend die dargestellten Lebensversicherungen. Insofern ist zunächst zu beanstanden, dass anhand der Angaben in dem Nachlassverzeichnis die Relevanz der Versicherungen für den Pflichtteil des Gläubigers nicht eindeutig zu beurteilen ist. Zu den Versicherungen LV N05 und LV N06 ist jeweils angegeben, es sei nach dem Tod des Erblassers eine Zahlung „ auf das Konto der versicherten Person, Frau D. Q. “ erfolgt. Dass Frau D. Q., die Tochter des Erblassers, die versicherte Person war – d.h. die Person, auf die sich das versicherte Risiko bezieht (BeckOK VVG/Binz, 21. Ed. 1.11.2023, VVG § 150 Rn. 19) – dürfte indessen unzutreffend sein, denn offenbar ist diese nicht verstorben. Stellt es sich tatsächlich so dar, dass die versicherte Person der Erblasser war und Frau D. Q. die Bezugsberechtigte, kommen – je nachdem, ob es sich um ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht handelte (vgl. dazu im Einzelnen: Schönenberg-Wessel NJW 2019, 1481, beck-online) – als ausgleichungspflichtige Zuwendungen der Rückkaufswert der Lebensversicherung im Zeitpunkt des Erbfalls oder (bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht) die seitens des Erblassers gezahlten Versicherungsprämien einschließlich eines bei Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts bereits vorhandenen Rückkaufswertes der Versicherung in Betracht. Zu beiden Berechnungsgrößen finden sich in dem Nachlassverzeichnis keine Angaben. Hinsichtlich der dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen Lebensversicherung (LV N04), die nach dem Erbfall auf die Schuldnerin umgeschrieben und dann im September 2019 in Höhe von 17.386,23 € zur Auszahlung gekommen sein soll, weist der Gläubiger zu Recht darauf hin, dass es an einer auf den maßgeblichen Stichtag bezogenen Wertangabe fehlt. Auch bezüglich dieser Unvollständigkeiten ist es nicht ausreichend, den Gläubiger auf einen Anspruch aus § 260 Abs. 2 BGB zu verweisen, denn es bedarf einer Ergänzung der fehlenden Angaben; eine eidesstattliche Versicherung ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht geeignet, hier Abhilfe zu schaffen. e. Für nicht durchgreifend erachtet der Senat demgegenüber die Beanstandung, der Erblasser habe offensichtlich für die der Tochter lebzeitig übertragene Immobilie Y.-straße 000 die diesbezüglichen laufenden Kosten wie Grundsteuer, Versicherungsbeiträge etc. getragen, ohne dass diese als Schenkungen auf S. 12 oben des Verzeichnisses näher spezifiziert worden wären. Aus den Angaben in dem Verzeichnis, insbesondere auf S. 12 oben, ergibt sich nicht, dass Kosten für die Immobilie noch nach der Übertragung des Eigentums von dem Konto des Erblassers abgeführt wurden. Das Verzeichnis enthält insoweit eine formal vollständige Darstellung der etwaig von dem Konto erfolgten Zuwendungen, deren Richtigkeit bzw. tatsächliche Vollständigkeit ggf. Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung sein kann. f. Auch den Einwand, der Notar habe den Verbleib der Einnahmen aus den Verkäufen der Immobilien A.-straße 00 und 0 nicht hinreichend ermittelt, erachtet der Senat für unbegründet. Der Notar hat festgestellt, dass der nach Abzug noch offener Verbindlichkeiten verbliebene Kaufpreis in Höhe von 170.190,05 € auf dem Konto Nr. N03 am 21.03.2012 eingegangen sei und er hat die Kontoauszüge für die Zeit ab dem 01.02.2012 gesichtet, um den Verbleib des Kaufpreises zu ergründen. Im Ergebnis hat er dazu ausgeführt, den Umsatzübersichten zum Konto N03 ließen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die einen Anlass für die Annahme gäben, die Angaben der Erbin, der restliche Kaufpreis sei zum Bestreiten des Lebensunterhalts genutzt worden, könnte nicht zutreffen. Die diesbezüglich in dem Nachlassverzeichnis gegebene Begründung erachtet der Senat zur Erfüllung des titulierten Anspruchs für ausreichend. Der Einwand, das Ergebnis des Notars passe nicht zu dem bescheidenen Lebensstil des Erblassers und der Erbin, ist unbehilflich. Der Notar muss in dem Nachlassverzeichnis den realen und den fiktiven Nachlass darstellen, nicht jedoch, welche Ausgaben der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Es besteht auch keine Verpflichtung, zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Bargeldabhebungen darzustellen, wenn diese nicht – was der Notar vorliegend verneint hat – auf eine Zuwendung / Schenkung hindeuten. Diejenigen Transaktionen, bei denen es sich nach Einschätzung des Notars um Zuwendungen bzw. Schenkungen gehandelt haben könnte, sind in dem Nachlassverzeichnis dargestellt. Dass der Notar dabei einen prinzipiell fehlerhaften Maßstab angelegt hätte, etwa, dass er sich auf Transaktionen beschränkt hätte, die ausdrücklich als „Schenkung“ bezeichnet waren (vgl. den Fall des OLG Köln, ErbR 2021, 709, beck-online), ist nicht auszumachen. Auch insoweit ist der Gläubiger auf den Anspruch aus § 260 Abs. 2 BGB zu verweisen. 4. Der Vollstreckung steht nicht entgegen, dass dem Gläubiger - wie die Schuldnerin meint - gem. § 2328 BGB kein durchsetzbarer Pflichtteilsergänzungsanspruch zustünde und Ansprüche gegen Beschenkte aus § 2329 BGB verjährt wären. Unabhängig davon, ob die Schuldnerin mit diesem Einwand prinzipiell im Vollstreckungsverfahren gehört werden kann, leitet sich der Auskunftsanspruch nicht von einem bestehenden Pflichtteilsanspruch, sondern von dem Pflichtteilsrecht ab (BeckOGK/Blum/Heuser, 1.5.2023, BGB § 2314 Rn. 21). Der Auskunftsanspruch dient gerade der Feststellung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs. 5. Unter Berücksichtigung der gegebenen Unvollständigkeiten des Verzeichnisses, die tatsächlich eine Ergänzung erfordern, erachtet der Senat ein nochmaliges Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro für erforderlich aber auch ausreichend um die Schuldnerin zur Erfüllung der titulierten Pflicht anzuhalten. Da sich die Schuldnerin einer Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht grundsätzlich verweigert hat und im Einzelnen – wie auch die Entscheidung des Landgerichts zeigt – Unsicherheiten bezüglich der Frage bestehen, wann der titulierte Anspruch erfüllt ist, erwartet der Senat, dass die Schuldnerin aufgrund des so bemessenen Zwangsgeldes die erforderlichen Ergänzungen des Nachlassverzeichnisses veranlassen wird. III. Die Entscheidung über die Kosten des Zwangsgeldantrags und der Beschwerde beruht jeweils auf § 91 Abs. 1 ZPO. Da der Antrag auf Verhängung eines – in das Ermessen des Gerichts gestellten – Zwangsgeldes uneingeschränkt zulässig und begründet war, besteht keine Veranlassung, den Gläubiger teilweise mit Kosten zu belasten. Durch die Vorlage des unvollständigen Nachlassverzeichnisses wurde der titulierte, antragsgemäß zu vollstreckende Anspruch nicht etwa teilweise erfüllt (vgl.: BGH Urteil v. 22.10.2014 – XII ZB 385/13, BeckRS 2014, 20932, Rn. 18; OLG Celle ZEV 2021, 103 Rn. 27, beck-online).