Leitsatz: Die titulierte Verpflichtung zur Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB – hier: betreffend ein Unternehmen und Schmuck – ist nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Teilversäumnis- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11.04.2025 (AZ: 4 O 413/24) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet: Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung,nämlich einen Sachverständigen auf seine Kosten zu beauftragen und die von diesem jeweils zum Stichtag 06.11.2021 erstellten Wertgutachten dem Kläger vorzulegen betreffend a) den Geschäftsanteil / die Geschäftsanteile der am 30.12.1943 geborenen und am 06.11.2021 verstorbenen Frau T C L geb.C, die allein beerbt wurde durch den Beklagten, an der LL GmbH i.L., eingetragen bei Amtsgericht Iserlohn unter HRB 4258 b) den Schmuck der vorgenannten Erblasserin gem. den Fotos als Anlage zum notariellen Nachlassverzeichnis des Notars Dr. E X vom 12.06.2024 UVZ-Nr. 358/2024, wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 € ein Tag Zwangshaft verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. 4 O 413/24 Landgericht HagenBeschluss In der Zwangsvollstreckungssache des Herrn G I, Hstr. 19 a, , Klägers und Gläubigers, Prozessbevollmächtigte: Dr. Rechtsanwälte PartmbB, , gegen Herrn L L, I MStr. 71, , Beklagten und Schuldner, hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 10.07.2025durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X, den Richter am Landgericht Dr. L-G und den Richter Dr. L beschlossen: Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Teilversäumnis- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11.04.2025 (AZ: 4 O 413/24) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet: Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung,nämlich einen Sachverständigen auf seine Kosten zu beauftragen und die von diesem jeweils zum Stichtag 06.11.2021 erstellten Wertgutachten dem Kläger vorzulegen betreffend a) den Geschäftsanteil / die Geschäftsanteile der am 30.12.1943 geborenen und am 06.11.2021 verstorbenen Frau T C L geb.C, die allein beerbt wurde durch den Beklagten, an der LL GmbH i.L., eingetragen bei Amtsgericht Iserlohn unter HRB 4258 b) den Schmuck der vorgenannten Erblasserin gem. den Fotos als Anlage zum notariellen Nachlassverzeichnis des Notars Dr. E X vom 12.06.2024 UVZ-Nr. 358/2024, wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 € ein Tag Zwangshaft verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. Gründe I. Mit Teilversäumnis- und Teilurteil vom 11.04.2025 wurde der Schuldner – Erbe – verurteilt, dem Gläubiger – Pflichtteilsberechtigten – auf den Stichtag des Erbfalls bezogene Sachverständigengutachten zu dem im vom Schuldner vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnis abgebildeten Schmuck und zum Wert einer Beteiligung an einer GmbH i.L. vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 24.06.2025 (Bl. 207 ff. d.A.) beantragt der Gläubiger die Verhängung eines Zwangsmittels. Der Schuldner wurde hierzu mit Verfügung vom 25.06.2025 angehört. Auf dieses Anhörungsschreiben hin hat der Schuldner mit bei Gericht am 08.07.2025 eingegangenem, undatierten Schreiben (Bl. 214 d.A.) ein Schriftstück vom 12.06.2025 (Bl. 215 d.A.) vorgelegt. II. Dem Antrag des Gläubigers, den Schuldner zur Erfüllung der Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war zu entsprechen. 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Es besteht ein Titel, die Zustellung an den Schuldner ist erfolgt und eine Vollstreckungsklausel wurde erteilt. Auch wurde dem Gericht die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vorgelegt, wie es für jeden Vollstreckungsantrag – auch einen solchen nach § 888 ZPO – erforderlich ist (OLG Köln, Beschl. v. 29.03.2000 - 2 W 13/00, NJW-RR 2000, 1580; Seibel in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 888 ZPO, Rn. 5 u. § 887 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, 22. Aufl. 2025, ZPO § 888 Rn. 4 u. Vor § 704 Rn. 24). 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO liegen vor. a) Die hier erfolgte Verurteilung zur Wertermittlung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Denn der Schuldner wurde durch den zu vollstreckenden Titel nicht zu einer vertretbaren Handlung, die nach § 887 ZPO zu vollstrecken wäre, sondern zu einer unvertretbaren Handlung verurteilt, deren Vollstreckung sich nach § 888 ZPO richtet. Vertretbar i.S.d. § 887 ZPO sind nur solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass es für den Vollstreckungsgläubiger darauf ankäme, dass die Handlung gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird (BGH, Beschl. v. 27.11.2008 – I ZB 46/08, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschl. v. 27.02.2023 – 5 W 30/22, juris Rn. 28). Ob die Verpflichtung zur Wertermittlung gem. § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB auf die Vornahme einer nach § 887 ZPO zu vollstreckenden vertretbaren Handlung oder auf eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist streitig. Nach der herrschenden Auffassung richtet sich die Verpflichtung zur Wertermittlung auf die Vornahme einer nach § 888 ZPO zu vollstreckenden unvertretbaren Handlung. Hiervon geht insbesondere der Bundesgerichtshof – ohne sich allerdings bisher mit der Streitfrage näher auseinander gesetzt zu haben – aus (BGH, Beschl. v. 03.12.2014 – IV ZB 9/14, juris Rn. 63 ff. u. 67; BGH, Urt. v. 30.10.1974 - IV ZR 41/73 NJW 1975, 258, 259 aE.; BGH, Urt. v. 04.10.1989 – IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393-400, juris Rn. 13: zum Wertermittlungsanspruch gegen den Beschenkten), und dies entspricht auch der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.07.1987 - 17 W 27/87, NJW-RR 1987, 1472; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.08.1991 – 7 W 52/91, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016 – 7 W 67/16, ZEV 2017, 101; OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 12 W 233/09, ZEV 2011, 383; OLG Celle, Beschl. v. 17.10.2012 – 4 W 181/12, juris Rn. 3) sowie der herrschenden Lehre (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 83; Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314, Rn. 380; BeckOK BGB/Müller-Engels, 74. Ed. 01.05.2025, BGB § 2314 Rn. 48: Birkenheier in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2314 BGB (Stand: 26.11.2024), Rn. 229; Schneider ZEV 2011, 353, 356). Der herrschenden Auffassung hat sich jüngst auch der für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen (Beschl. v. 04.06.2025 – 10 W 84/25, BeckRS 2025, 14738 Rn. 8 = juris Rn. 11), und diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm zu § 1379 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. BGB (Beschl. v. 08.09.2009 – 2 WF 84/09, BeckRS 2009, 26592, juris Rn. 9). Nach anderer Auffassung, die insbesondere vom 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm vertreten wurde, soll es sich bei der Verpflichtung zur Wertermittlung grundsätzlich um eine solche zur Vornahme einer vertretbaren Handlung handeln (OLG Hamm, Beschl. v. 26.01.2010 - 25 W 10/10, ZEV 2011, 383; OLG Bamberg, Beschl. v. 05.08.1998 – 2 WF 80/98, juris Rn. 6). Nach einer dritten Auffassung soll die Frage, ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens im Einzelfall eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung oder eine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung darstellt, von den Umständen des Einzelfalls abhängen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.04.2024 – 5 W 16/24, juris Rn. 22; vgl. Seibel in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 887 ZPO, Rn. 3_25). Die Kammer folgt der Auffassung, dass die Vollstreckung des Wertermittlungsanspruchs nach § 888 ZPO zu erfolgen hat. Zwar trifft es zu, dass sich bei einer Verpflichtung zur Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs BGB die Auftragserteilung an einen Sachverständigen vom Gläubiger noch selbst vornehmen ließe, was für eine Verpflichtung zur Vornahme einer iSv § 887 ZPO vertretbaren Handlung spräche. Hierin erschöpft sich allerdings die Verpflichtung zur Wertermittlung nicht. Üblicherweise ist der Sachverständige auf die aktive Mitwirkung des Schuldners angewiesen, insbesondere, wenn für die Wertermittlung Unterlagen benötigt werden, die sich im Besitz des Auskunftsschuldners befinden (OLG Hamm, Beschl. v. 08.09.2009 – II-2 WF 84/09, juris Rn. 11: zu § 1379 BGB), wobei der Sachverständige schon wegen der notwendigen Stichtagsbezogenheit der Wertermittlung (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB) Informationen über die Beschaffenheit der Sache am Wertermittlungsstichtag benötigt, die der Erbe zu geben bzw. zu beschaffen hat (OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.2025 – 10 W 84/25, BeckRS 2025, 14738 Rn. 11 = juris Rn. 14). Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert eines Grundstücks muss der Erbe mitwirken, indem er beispielsweise dem Sachverständigen den Zutritt zum Grundstück gestattet und ihm Unterlagen herausgibt, die der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens benötigt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.08.1991 – 7 W 52/91, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.2025 – 10 W 84/25, BeckRS 2025, 14738 Rn. 11 = juris Rn. 14). So sind dem Sachverständigen zB entsprechende Grundbuchauszüge, Grundrisszeichnungen und - soweit vorhanden – Mietverträge vorzulegen (OLG Hamm, Beschl. v. 08.09.2009 – II-2 WF 84/09, juris Rn. 11: zu § 1379 BGB). Im Falle der Verurteilung zur Vorlage eines Wertgutachtens zu einem Unternehmen – wie hier – werden zudem insbesondere die Jahresabschlüsse und weitere unternehmensrelevante Unterlagen benötigt, die (regelmäßig) nur der Erbe als Inhaber/Rechtsnachfolger beschaffen kann. All diese Informationspflichten ließen sich nicht nach § 887 ZPO vollstrecken und auch nicht über § 892 ZPO erzwingen, weil nach dieser Vorschrift lediglich der Widerstand des Schuldners beseitigt, er aber nicht zu bestimmten Handlungen gezwungen werden kann (vgl. Schneider ZEV 2011, 353, 356; Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314, Rn. 380). Aufgrund der Informations- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Rahmen der Wertermittlung, die allein nach § 888 ZPO vollstreckt werden könnten, ist der einheitlichen Vollstreckung nach § 888 ZPO Vorzug einzuräumen. Die Vorschriften der §§ 887, 888 ZPO gehen für die Vollstreckung ein und derselben titulierten Verpflichtung (hier: zur Wertermittlung) nicht von der gleichzeitigen Anwendbarkeit der §§ 887, 888 ZPO aus, sondern beide Arten der Zwangsvollstreckung werden voneinander dadurch abgegrenzt, ob die titulierte Verpflichtung sich auf die Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung richtet. Insoweit gilt für den Wertermittlungsanspruch nichts anderes als für den Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Auch bei letzterem könnte die Auftragserteilung an einen Notar noch durch den Gläubiger erfolgen, mithin die Auftragserteilung von den Informationspflichten des Erben gegenüber dem Notar abgespalten werden. Gleichwohl entspricht es hier der ständigen Rechtsprechung des BGH und der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses einheitlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 mwN; BGH, Beschl. v. 23.09.2021 – I ZB 20/21, ZEV 2022, 23, 24 Rn. 18; BGH, Beschl. v. 07.03.2024 – I ZB 40/23, ZEV 2024, 378, 380 Rn. 19; OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2023 – 5 W 94/23, juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschl. v. 27.02.2023 –5 W 30/22, juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2020 – 5 W 19/20, juris Rn. 3). Der Umstand, dass im Einzelfall ggf. keine nennenswerte Mitwirkung des Schuldners bei Erstellung des Verzeichnisses von Nöten ist, weil etwa im Einzelfall ein Erbe (etwa ein gemeinnütziger Verein) keinerlei eigene Informationen besitzt und nur eine solche Null-Auskunft an den Notar erteilen kann, ist dabei für die Vollstreckung des Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 888 ZPO – und nicht: § 887 ZPO – nicht von Belang. Entscheidende Unterschiede, die ein unterschiedliches Vollstreckungsverfahren für die Vollstreckung des Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses einerseits und auf Wertermittlung andererseits rechtfertigen können oder gar zu einer Aufspaltung der Vollstreckung (einerseits wegen der Auftragserteilung an den Sachverständigen und andererseits wegen Erzwingung der Mitwirkung des Schuldners) nötigen, bestehen insoweit nicht, mag auch der Umfang der im Einzelfall notwendigen Mitwirkungshandlungen des Schuldners bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses bzw. der Wertermittlung graduell voneinander abweichen. Auch hier ändert der Umstand, dass der Schuldner etwa zu Änderungen der Beschaffenheit der zu bewertenden Sache seit dem Erbfall nur mitteilen kann, dass sich der Zustand nicht verändert habe oder er hierüber keine Informationen besitze, nichts an der Anwendbarkeit des § 888 ZPO wegen der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit und Pflicht zur Mitwirkung. Die Kammer verkennt nicht, dass es in Einzelfällen denkbar ist, dass der Wert eines Nachlassgegenstandes auch gänzlich ohne Mitwirkung des Schuldners festgestellt wird. Dies kann bei Gegenständen, bei denen eine bewertungsrelevante Zustandsveränderung seit dem maßgeblichen Wertermittlungsstichtag des § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB gänzlich ausgeschlossen ist, weshalb seitens des Erben nicht einmal eine „Null-Auskunft“ notwendig ist (etwa denkbar bei Goldbarren, für deren Bewertung es, anders als etwa bei Münzen, auf den Zustand nicht ankommt), in Betracht kommen. Für das Entfallen jedweder Notwendigkeit einer Mitwirkung seitens des Erben muss aber in diesen seltenen Ausnahmefällen noch hinzutreten, dass der zu bewertende Gegenstand dann auch ohne Mitwirkung des Erben für einen vom Gläubiger beauftragten Sachverständigen ohne Weiteres zugänglich ist. Dass ein solcher – eher theoretisch denkbarer und im Streitfall ersichtlich mit Blick auf die geschuldeten Wertgutachten zu einem Unternehmen und zu dem im Besitz des Erben befindlichen Schmuckes, über dessen ggf. bewertungsrelevanten Zustand am Wertermittlungsstichtag nichts bekannt ist, nicht gegebener – Fall vorliegt, in dem von vornherein keinerlei Mitwirkungshandlung des Schuldners notwendig ist, ist für den Gläubiger und das Gericht bei Beginn des Vollstreckungsverfahrens aber regelmäßig nicht erkennbar, so dass es jedenfalls sicherer und zweckmäßiger erscheint, in allen Fällen das Vorgehen nach § 888 ZPO zuzulassen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.07.1987 - 17 W 27/87, NJW-RR 1987, 1472), so wie dies auch der einhelligen Rechtsprechung zum notariellen Nachlassverzeichnis entspricht. Eine effektive und schnelle Durchsetzung des Titels lässt sich dabei nur gewährleisten, wenn entscheidend darauf abgestellt wird, ob sich bei Einleitung der Zwangsvollstreckung – namentlich anhand des Inhalts des Titels – die titulierte Handlung ihrer Art nach als unvertretbar oder vertretbar erweist, wobei für den Wertermittlungsanspruch die Unvertretbarkeit der Handlung schon aus den grundsätzlich bestehenden Mitwirkungspflichten des Schuldners – zum einen durch Zurverfügungstellung des Bewertungsobjektes an den Sachverständigen und zum anderen durch Zurverfügungstellung der gerade mit Blick auf den in der Vergangenheit liegenden Bewertungsstichtag notwendigen Informationen – folgt. b) Der Anspruch auf Vorlage der Sachverständigengutachten ist auch nicht – was im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu beachten wäre (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 05.11.2004 – IXa ZB 32/04, BGHZ 162, 67; Beschl. v. 07.03.2024 – I ZB 40/23, ZEV 2024, 378 Rn. 22; Beschl. v. 29.09.2022 – I ZR 180/21, NJW-RR 2023, 66 Rn. 17; Beschl. v. 06.06.2013 – I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336) – erfüllt. Dass der Schuldner ein Wertgutachten zur Firmenbeteiligung bereits vorgelegt hat, behauptet er selbst nicht. Ein diesbezügliches Gutachten ist seiner Stellungnahme auch nicht beigefügt. Soweit der Schuldner sinngemäß einwendet, durch das mit seinem undatierten Schreiben übermittelte Schriftstück vom 12.06.2025 sei der Anspruch bezgl. des Schmuckes erfüllt, ist der Einwand unberechtigt. aa) In dem undatierten Schreiben des Schuldners enthaltener Vortrag, die dem Schreiben beigefügte Anlage stelle eine „Begutachtung“ dar (sinngemäß also das Ergebnis einer Wertermittlung eines Sachverständigen), ist bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Denn im Verfahren vor dem Landgericht besteht, worauf der Schuldner schon bei Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens mit Verfügung vom 10.01.2025 hingewiesen wurde, gem. § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang, weshalb alle Erklärungen grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt abgeben werden können und eigene Ausführungen der Partei in der Regel nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Anwaltszwang gilt auch im Vollstreckungsverfahren nach §§ 887 ff ZPO, wenn – wie hier – im Vorprozess erstinstanzlich Anwaltszwang herrschte (OLG Hamm 9.11.2021 - 9 W 38/21, juris Rn. 8: zu § 890 ZPO; OLG Hamm, Beschl. v. 13.03.1970 – 4 W 21/70, NJW 1970, 903, 904; OLG Köln, Besch. v. 08.08.1994 - 25 WF 147/94, NJW-RR 1995, 644; Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 78 ZPO, Rn. 24, § 891 Rn. 1; BeckOK ZPO/Stürner, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 891 Rn. 1; Musielak/Voit/Lackmann, 22. Aufl. 2025, ZPO § 891 Rn. 2; Rensen in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 891 Rn. 7; aA für die Anhörung des Schuldners: MüKoZPO/Gruber, 7. Aufl. 2025, ZPO, § 891 Rn. 4). Vortrag, der in dem Schriftstück vom 12.06.2025 im Briefkopf genannte Juwelier sei als Gutachter tätig geworden, ist deshalb schon aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Der bestehende Anwaltszwang hindert die Kammer aber nicht, die – unterstellt: unkommentiert – zur Akte gereichte Anlage, nämlich das Schriftstück vom 12.06.2025, bei der Beurteilung der Frage, ob der Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ist, zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nicht um Vortrag, sondern die Erfüllungshandlung selbst handelt. Da die Kammer die übersandte Anlage insoweit berücksichtigen kann, sieht sie auch keinen Anlass, den Schuldner nochmals auf den bestehenden Anwaltszwang hinzuweisen. Aus der Vorlage des Schriftstücks vom 12.06.2025 ergibt sich indes keine Erfüllung. (1) Für ein Sachverständigengutachten fehlt es schon daran, dass sich dem Schriftstück vom 12.06.2025 (Bl. 215 d.A.) nichts zu den für ein Sachverständigengutachten zu stellenden persönlichen Anforderungen an den Aussteller des Schriftstücks entnehmen lässt. Das nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB vorzulegende Gutachten muss zwar nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden. Die Qualifikation des Sachverständigen ist in § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB nicht geregelt. Maßgebend ist alleine, dass der Wert des Nachlassgegenstands durch einen unparteiischen – fachkundigen – Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 29.9.2021 – IV ZR 328/20, ZEV 2021, 762 Rn. 12 mwN). Vorliegend lässt sich dem Schriftstück vom 12.06.2025 (Bl. 215 d.A.) aber schon nicht entnehmen, von welcher Person es verantwortet wird und ob diese Person die notwendige Fachkunde und Unparteilichkeit für eine Begutachtung besitzt. Es wurde „i.A.“ unterschrieben, was darauf hindeutet, dass es von einer Mitarbeiterin im Juweliergeschäft ausgestellt wurde, über deren Ausbildung und Erfahrung nichts bekannt ist, und dass diese Person angesichts der Unterzeichnung „i.A.“ auch nicht die Verantwortung im eigenen Namen zu übernimmt. b) Aber auch inhaltlich erfüllt das Schriftstück nicht die Anforderungen an das nach dem zu vollstreckenden Titel geschuldete Sachverständigengutachten. Abgesehen davon, dass es sich schon seinem Erklärungswert nach nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern um ein „Angebot“ datierend vom 12.06.2025 handelt, entspricht dieses Angebot auch inhaltlich nicht den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. Tituliert ist die Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens zum Stichtag zum 06.11.2021. Das Angebot bezieht sich hingegen auf das angegebene Datum des 12.06.2025, wobei dies auch dadurch deutlich wird, dass am Ende des Angebots darauf hingewiesen wird, dass das Angebot dem aktuellen Tageskurs des Goldpreises unterliegt. Eine Wertangabe zu dem nach dem zu vollstreckenden Titel maßgeblichen Stichtag des 06.11.2021 enthält das Angebot demzufolge nicht. Auch sonst genügt das Angebot nicht den inhaltlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB zwar keinen Anspruch auf ein bestimmtes, seinen Vorstellungen entsprechendes Gutachten, sondern nur auf eine Begutachtung, die den an die Tätigkeit von Sachverständigen zu stellenden Anforderungen genügt. Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf Feststellung des Nachlasswerts anhand einer bestimmten Bewertungsmethode (OLG Köln, Urt. v. 05.10.2005 - 2 U 153/04, ZEV 2006, 77, 78; MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 26; BeckOK BGB/Müller-Engels, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 2314 Rn. 42). Allerdings muss das Gutachten die zur Nachvollziehbarkeit der Begutachtung erforderlichen Berechnungsfaktoren enthalten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.10.2005 - 2 U 153/04, ZEV 2006, 77, 78; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.07.2004 – 1 U 206/03, ZEV 2004, 468, 469; MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 26; BeckOK BGB/Müller-Engels, 67. Ed. 1.5.2023, BGB § 2314 Rn. 42). Im hier vorliegenden Fall der Bewertung von zum Teil ersichtlich werthaltigem (echten) Goldschmuck reicht eine – wie hier erfolgte – völlig sporadische Beschreibung der Schmuckstücke – insbesondere ohne auch nur ungefähre Gewichtsangabe des Goldes, dessen Preis angabegemäß aber bewertungsrelevant sein soll – nicht aus. Mithin liegt insgesamt keine Erfüllung vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für das Zwangsmittelverfahren ist eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht veranlasst, da nur Festgebühren bei Gericht anfallen. Eine Wertfestsetzung für anwaltliche Gebühren erfolgt nur auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, in deutscher Sprache einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Hagen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Vor dem Landgericht Hagen und dem Oberlandesgericht Hamm besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.