Beschluss
5 UF 129/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0717.5UF129.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 24.6.2022 teilweise abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juli 2022 mtl. 697,67 €, ab Januar 2023 mtl. 696,23 € und ab Juli 2023 mtl. 651,54 € Ausgleichsrente zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 24.6.2022 teilweise abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juli 2022 mtl. 697,67 €, ab Januar 2023 mtl. 696,23 € und ab Juli 2023 mtl. 651,54 € Ausgleichsrente zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Antragstellerin, geb. am 00.00.1953, und der Antragsgegner, geb. am 00.00.1948, hatten am 00.00.1981 geheiratet. Während der Ehe hat der Antragsgegner bei der R. gearbeitet und wurde entsprechend der Besoldungsgruppe B2/B3 bezahlt. Aus der Ehe ist ein 1986 geborener Sohn hervorgegangen. Mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 5.3.2003 (15 F 403/02) sind die Beteiligten rechtskräftig geschieden. Mit weiterem Beschluss vom 7.1.2004 regelte das Familiengericht den Versorgungsausgleich: Dabei hatte es - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1.3.1981 bis zum 30.11.2002 – Rentenanwartschaften im Wege des Quasisplittings zulasten der Versorgungsanwartschaften bei der R. B. in monatlicher und auf den 30.11.2002 bezogener Höhe von 947,88 € auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der damaligen Bundesanstalt für Angestellte begründet. Im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Versorgungsausgleich erfolgte auf der Grundlage des §§ 1587a Abs. 1 BGB, 1587b Abs. 2, Abs. 5 BGB a.F. Die Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners errechnete das Familiengericht nach der Auskunft der R. vom 25.4.2003 (Bl. 52ff. BA 15 F 403/02 VA) bei einem Ruhegehaltssatz von 72,16 % mit 2.928,71 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 4.3.2004 (Bl. 85 ff. BA) Bezug genommen. Der Antragsgegner befindet sich aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 12.9.2011 (Bl. 50 GA) seit dem 1.1.2012 im Ruhestand. Als Ausgleich für den frühen Ausstieg erhielt er eine Prämie von 22.100 €. Er erhält Ruhestandsbezüge in Höhe von 75 % der Dienstbezüge. Diese betrugen 2018 7.539,66 € bzw. unter Anrechnung der gesetzlichen Rente gemäß § 55 BeamtVG 7.157,34 € (vgl. Berechnung Bl. 44ff. GA). Wegen des Versorgungsausgleichs erfolgte mit dem Bezug der Altersrente durch die Antragstellerin seit Oktober 2018 eine Kürzung um 1.145,86 € (Bl. 49, 51 GA). Mit dem am 31.8.2018 eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzgl. der Anwartschaften bei der R. und der BfA. Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Ruhegehaltssatz von 75 % sei bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Bereits im Scheidungsfolgeverfahren sei offenbar gewesen, dass bei normalem Verlauf der Ruhegehaltssatz maximal 69,03 % betrage. Der höhere Ruhegehaltssatz beruhe ausschließlich auf seinem Verhandlungsgeschick. Zudem sei gemäß dem LBeamtG ein Abzug von 4,8 % (16 Monate à 0,3%) wegen des vorzeitigen Ruhestandes vorzunehmen. Schließich dürfe die Antragstellerin durch den späteren Ausgleich nicht bessergestellt werden. Hätte sie den kompletten Ausgleich bereits 2002 erreicht, wäre ihre Rente nur um 517,35 € höher. Das Amtsgericht - Familiengericht – Bochum hat mit dem am 24.6.2022 verkündeten Beschluss den Antragsgegner verpflichtet, für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2022 31.175,85 € und ab Juli 2022 mtl. 725,36 € an die Antragstellerin zu zahlen. Es hat ausgeführt, der Berechnung der Ausgleichsrente sei die im Beschluss des Amtsgerichts Marl berechnete Versorgungsanwartschaft von 2.928,71 € monatlich zugrunde zu legen, da das Amtsgericht seinerzeit einen Ruhegehaltssatz von 69,03 % angenommen habe. Bei Hochrechnung dieser Versorgung und des bereits erfolgten Teilausgleichs entsprechend den allgemein bekannten Rentenanpassungen und den Auskünften des Versorgungsträgers R. vom 31.7.2020, 29.3.2021 und 7.3.2022 betrage der Ausgleichswert zwischen 705, 69 € (2018) und 760,95 € (2021). Hiervon seien die mitgeteilten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung anteilig abzuziehen, soweit diese auf den Ehezeitanteil entfielen. Wegen der Einzelheiten – insbesondere der Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 252ff. GA). Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde . Er trägt vor, das Familiengericht habe fehlerhaft den Ruhegehaltssatz von 72,16 % des Amtsgerichts Marl übernommen und die gesetzlich beschlossene Absenkung nicht berücksichtigt. Zudem habe es außer Acht gelassen, dass der Antragsgegner vorzeitig in Ruhestand gegangen sei und daher eine Kürzung der Pension von 4,8 % (0,3 mtl.) vorgenommen werden müsse. Zudem rechne das Familiengericht alle Werte mit Prozentsteigerungen hoch. Der Teilausgleich sei mithilfe der heutigen Rentenwerte zu aktualisieren. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG in der tenorierten Höhe. Der ausgleichspflichtige Antragsgegner bezieht aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht eine laufende Versorgung. Die Antragstellerin bezieht ebenfalls eine laufende Versorgung aus ihrem Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung. Demnach kann eine Ausgleichsrente i.H.d. nach §§ 39 ff. VersAusglG zu ermittelnden Ausgleichswerts des auszugleichenden Anrechts (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) abzüglich der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG) beansprucht werden. 1.) Bei der Berechnung des Ausgleichswerts, dessen Höhe vom Versorgungsträger als Rente anzugeben ist (§ 5 Abs. 4 VersAusglG), sind die Verhältnisse zum Ehezeitende zugrunde zu legen (Stichtagsprinzip, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG), wobei jedoch Wertveränderungen der Versorgung seit dem Ehezeitende, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG), nicht jedoch Änderungen ohne Bezug zur Ehezeit (FAFamR/Gerhardt, 12. Auflage 2021, C. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, Rn. 160). Eine Rückwirkung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG entfalten nachträgliche Wertveränderungen, die dem Anrecht bereits bei Ehezeitende latent innewohnten (BGH FamRZ 2016, 442, Rn. 18; FamRZ 2008, 1512) – z.B. die auf den gewöhnlichen Lohnsteigerungen beruhende Wertsteigerungen von einkommensabhängigen Versorgungen (OLG Hamm FamRZ 2004, 1213; a.A. wohl OLG Celle FamRZ 2005, 521). Nicht in den Ehezeitanteil fließen dagegen die nach dem Ehezeitende erworbenen Versorgungsanteile, die z.B. auf den beruflichen Aufstieg, insbesondere durch Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe oder auch nur durch Aufstieg in eine höhere (dienst)altersabhängige Gehaltsklasse (z.B. Stufen bei Beamten), beruhen (OLG Hamm FamRZ 2013, 1895 und FamRZ 2005, 810; OLG Bremen FamRZ 2004, 31; OLG München FamRZ 2007, 1897). Angesichts dieser Grundsätze hat das Familiengericht i.E. zu Recht den vom Amtsgericht Marl im Rahmen des Scheidungsverfahrens ermittelten Ruhegehaltssatz des Antragsgegners seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Dieser beträgt allerdings nicht 69,03 %, sondern 72,16 %. Eine nachträgliche Wertverminderung der Versorgung, die hier zu berücksichtigen wäre, ist nicht eingetreten. In § 4 des Privatdienstvertrages vom 27.12.1982 (Bl. 154f. GA) ist dem Antragsgegner eine Versorgung entsprechend den (jeweiligen) Bestimmungen des LBeamtG NRW zugesichert worden. Der Vertrag ist am 16.11.2001 (Bl. 326 GA) dahingehend abgeändert worden, dass sich die Versorgungsbezüge des Antragsgegners nach dem BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.3.1999 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 richten. Diese Vertragsänderung vom 16.11.2001 ist vorliegend zu berücksichtigen, da sie noch innerhalb der Ehezeit geschah. Scheidungsantrag wurde erst 2002 gestellt. Damit muss der Antragsgegner die im neu eingeführten § 69d BeamtVG geregelten Abschläge im Falle des vorzeitigen Ruhestandes gegen sich gelten lassen, nicht jedoch die erst mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I, 3926) – einige Wochen nach Vertragsänderung - eingeführten Übergangsregelungen in § 69e BeamtVG, d.h. die Absenkung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2001. Ob die nach Ende der Ehezeit getroffene weitere Vertragsänderung vom 12.9.2011 (Bl. 50 GA), mit der der Antragsgegner erreichte, dass trotz seines vorzeitigen Ruhestandes keine Abschläge nach § 69 d BeamtVG gemacht wurden, sich auf den Ausgleichswert auswirkt, kann dahingestellt bleiben. Versorgungsabschläge aufgrund der Entscheidung zum vorzeitigen Ruhestand sind grundsätzlich nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Denn die individuelle Entscheidung des ausgleichspflichtigen Ehegatten weist keinerlei Bezug zur Ehezeit oder der ehelichen Lebensgemeinschaft auf und kann von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zumindest dann nicht beeinflusst werden, wenn die Entscheidung – wie hier - für einen Vorruhestand nach Trennung bzw. Ehezeitende getroffen wurde (BGH FamRZ 2020, 169, zit. nach Juris, Rn. 22; FamRZ 2012, 769, zit. nach Juris, Rn. 14; OLG Celle Beschluss vom 12.5.2021, 21 UF 201/20 Juris Rn. 31f.; Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Aufl., § 5, Rn. 17; Wick, Versorgungsaugleich, 4. Aufl., Rn. 187). Das ist vorliegend nicht unbillig, da der Antragsgegner sich den vorgezogenen Ruhestand zusätzlich mit 22.100 € von seinem Arbeitgeber entschädigen ließ. Weitere Vereinbarungen betreffend die Versorgung zwischen dem Antragsgegner und seinem Arbeitgeber sind nicht vorgetragen. 2.) Der ehezeitanteilige Ruhensbetrag ist auf das Ruhegehalt anzurechnen. Der Antragsgegner erhält nach den dienstvertraglichen Vereinbarungen mit der R. B. eine Versorgung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften. Insoweit gelten die Anrechnungsvorschriften für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – für Landesbeamte nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) -, entsprechend. Bezieht der Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem LBeamtVG zugleich eine gesetzliche Rente, wird die Versorgung nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, unterliegt also insoweit einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den Höchstbetrag überschreitet. Das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ist im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es – wie vorliegend - auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (BGH FamRZ 2017, 192 Rn.16 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2019, 442). Die gesetzliche Rente des Antragsgegners von 137,56 € (Stand 7.1.2004) ist dementsprechend auf die Versorgung bei der R. anzurechnen. 2.) War im Zusammenhang mit der Scheidung – z.B. wie hier wegen Überschreitung der Höchstgrenze nach § 1587b Abs. 5 BGB a.F. - eine Versorgung im Wertausgleich nur z.T. ausgeglichen worden, so muss sie in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden. Gleiches gilt für Anrechte, die teilweise mit Anrechten der Gegenseite verrechnet worden sind. In beiden Fällen ist der Teilausgleich bzw. der auf Versorgungen des Berechtigten angerechnete Betrag von der Ausgleichsrente in Abzug zu bringen (Wick a.a.O., Rn. 671 f.; FAFamR/Gerhardt, a.a.O., Rn. 163). Ist der teilweise Ausgleich noch nach dem alten Recht erfolgt, gilt für die Berücksichtigung des Teilausgleichs § 53 VersAusglG (BGH FamRZ 2016, 442 Rn 38; Kemper NZFam 2016, 231; OLG Frankfurt FamRB 2019, 216), d.h. der Wert des Teilausgleichs ist mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Die anzurechnenden Teilausgleichsbeträge sind jetzt i.H.d. seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts zu aktualisieren, also um den Faktor „aktueller Rentenwert zum Zeitpunkt der Entscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich ./. Rentenwert zum Ehezeitende“ zu erhöhen (OLG Celle FamRZ 2019, 445; OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 442; FAFamR/Gerhard, a.a.O., Rn. 170; Borth FamRZ 2019, 1413). Soweit sich wegen rückständiger Beträge die Berechnung – wie vorliegend – über mehrere Jahre erstreckt, ist die jeweilige Erhöhung der aktuellen Rentenwerte zu berücksichtigen. 3.) Dass die Dynamik der Rente bzw. Versorgung der Beteiligten über die Jahre nicht gleichlaufend war, ist hinzunehmen. Die unterschiedliche Dynamik wirkt sich zunächst zulasten und ab Juli 2022 zugunsten des Antragsgegners aus. a.) Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze ergeben sich bis Juni 2022 keine geringeren Ausgleichsbeträge als sie das Familiengericht berechnet hat. aa.) Der Ehezeitanteil der Versorgung der Antragstellerin betrug zum Ehezeitende laut Auskunft der DRV vom 5.2.2021 (Bl. 102 GA) 193,41 €. Der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragsgegners betrug 2.928,71 €. Ein Teilausgleich in Höhe von 947,88 € ist bereits erfolgt. bb.) Die Wertanpassung der R. - Versorgung für 2018 hat das Familiengericht mit 37,77658 % Steigerung richtig nach den Angaben im Schreiben des Versorgungsträgers vom 21.3.2021 (Bl. 134 GA) errechnet. Die Anpassung der DRV-Rente für 2018 beträgt nach der o.g. Formel 32,03 € (Rentenwert 2018) ./. 25,86 € (Rentenwert 2002): 23,8592 %. Die übrigen Werte der Versorgungen hat der Senat – ebenso wie das Familiengericht – den Auskünften des Versorgungsträgers vom 31.7.2020 (Bl. 80 GA), 29.3.2021 (Bl. 133 GA), 7.3.2022 (Bl. 202 GA) und 29.3.2023 (Bl. 327f.GA) entnommen. Zwischen Juli 2019 und Juni 2022 sind die vom Familiengericht berechneten Ausgleichswerte zu niedrig, weil das Familiengericht versehentlich mit dem – bereits angepassten - Rentenzahlbetrag der Antragstellerin aus 2018 von 239,53 € statt dem Rentenzahlbetrag des Ehezeitendes von 193,41 € gerechnet hat. Es ist wie folgt zu rechnen: VA 7.1.2004 Frau Mann Diff. Ausgleich 1/2 DRV 177,03 € 137,56 € R. 2.928,71 € Anrechnung DRV auf R. - 137,56 € 177,03 € 2.928,71 € 2.751,68 € 1.375,84 € Höchstbetrag Ausgleich - 947,88 € dem schuldrechtl. Ausgleich vorbeh. 427,96 € Schuldrechtlicher Ausgleich Frau Mann Diff. Ausgleich 1/2 DRV incl.Mütterrente 193,41 € 137,56 € R. 2.928,71 € Anrechnung DRV auf R. - 137,56 € 193,41 € 2.928,71 € 2.735,30 € 1.367,65 € bereits ausgeglichen - 947,88 € 419,77 € Ausgleich 10/2018 bis 6/2019 DRV Anpassungsfaktor 23,8592% 239,56 € 170,38 € R. Anpassungsfaktor 37,7658% 4.034,76 € Anrechnung DRV auf R. - 170,38 € 239,56 € 4.034,76 € 3.795,20 € 1.897,60 € bereits ausgeglichen Anpassungsfaktor 23,8592% - 1.174,04 € 723,56 € FamG 705,69 € Ausgleich ab 7/2019 DRV Anpassungsfaktor 27,80% 247,18 € 175,80 € R. Anpassungsfaktor 41,49% 4.143,83 € Anrechnung DRV auf R. - 175,80 € 247,18 € 4.143,83 € 3.896,65 € 1.948,33 € bereits ausgeglichen Anpassungsfaktor 27,80% - 1.211,39 € 736,94 € FamG 707,46 € Ausgleich ab 7/2020 DRV Anpassungsfaktor 32,21% 255,71 € 181,87 € R. Anpassungsfaktor 45,16% 4.251,32 € Anrechnung DRV auf R. - 181,87 € 255,71 € 4.251,32 € 3.995,61 € 1.997,80 € bereits ausgeglichen Anpassungsfaktor 32,21% - 1.253,19 € 744,61 € FamG 714,12 € Ausgleich ab 7/21 DRV Anpassungsfaktor 32,21% 255,71 € 181,87 € R. Anpassungsfaktor 48,358% 4.344,976 € Anrechnung DRV auf R. - 181,87 € 255,71 € 4.344,98 € 4.089,27 € 2.044,63 € bereits ausgeglichen Anpassungsfaktor 32,21% - 1.253,19 € 791,44 € FamG 760,95 € b.) Für den Zeitraum ab Juli 2022 ist der Ausgleichsbetrag niedriger als ihn das Familiengericht errechnet hat, da die Anpassungen der DRV-Renten höher ausfielen als die Indexanpassung der R.-Versorgung. Die Indexanpassung der R. - Versorgung für 2022 beträgt 1,4 % (Bl. 328 GA). Der Anpassungsfaktor beträgt somit 49,04 % (48,358 x 1,014). Die Anpassung der DRV-Rente für 2022 beträgt nach der o.g. Formel 36,02 € (Rentenwert 2022) ./. 25,86 € (Rentenwert 2002): 39,29 %. Ab Juli 2023 wurde die R.-Versorgung um 2,3 % angepasst, während die Renten um 4,39 % gestiegen sind. Zusammengefasst ist für diese Zeit wie folgt zu rechnen: Frau Mann Diff. Ausgleich 1/2 Ausgleich ab 7/2022 DRV Anpassungsfaktor 39,29% 269,40 € 191,61 € R. Anpassungsfaktor 49,04% 4.364,95 € Anrechnung DRV auf R. - 191,61 € 269,40 € 4.364,95 € 4.095,55 € 2.047,77 € bereits ausgeglichen Anpassungsfaktor 39,29% - 1.320,30 € 727,47 € FamG 760,95 € Ausgleich ab 7/2023 DRV Anpassungsfaktor 45,40% 281,22 € 200,01 € R. Anpassungsfaktor 50,17% 4.398,04 € Anrechnung DRV auf R. - 200,01 € 281,22 € 4.398,04 € 4.116,83 € 2.058,41 € bereits ausgeglichen Anpassungsfaktor 45,40% - 1.378,22 € 680,20 € FamG 760,95 € 3.) Der Ausgleich ist noch um die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen. Im Unterschied zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen von der Höhe der Rente unabhängig. Sie können dem Ausgleichswert somit nicht unmittelbar zugeordnet werden und sind daher nur anteilig abzugsfähig (BeckOGK-Fricke, § 20 VersAusglG, Rn. 62). Bei einer privaten Krankenversicherung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nur der Prämienanteil, der einen mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsumfang absichert, als abzugsfähig angesehen. Denn genauso wenig wie bei einem gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten Prämien für private Zusatzkranken- oder -pflegeversicherungen von dem Ausgleichsbetrag abgezogen werden könnten, darf bei einem ausschließlich privat versicherten Ausgleichsberechtigten ein Prämienanteil berücksichtigt werden, der auf einer über der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegenden Leistungsverpflichtung beruht (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895, Juris Rn. 67; OLG Frankfurt Beschluss vom 16.3.2012, 4 UF 143/11, Juris Rn. 35; BeckOGK-Fricke, a.a.O., Rn. 63). Andererseits sind die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung auch dann (anteilig) zu berücksichtigen sind, wenn das Renteneinkommen des Ausgleichspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt. Da der Antragsgegner bei der Q. privat kranken- und pflegeversichert ist, bedient er keine Sozialversicherungsbeiträge (im Sinne des SGB IV), sondern hat nur vergleichbare Aufwendungen. Hinsichtlich deren Abzugsfähigkeit gilt, dass diese nur im Umfang einer – der Sozialversicherung nach dem SGB V und dem SGB XI vergleichbaren – Basisabsicherung besteht – also etwa nicht für Zweibettzimmer und Krankenhaustagegeldversicherung nach den Tarifen BW2 und KHT - und eine Quotierung in Bezug auf die Gesamt-(Alters)-Einkünfte des Antragsgegners vorzunehmen ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1727). Abzüglich der anzuerkennenden anteiligen Versicherungsbeiträge ergeben sich die nachfolgenden Ausgleichsbeträge: 10/18-12/18 1/19-6/19 7/19-12/19 1/20-6/20 KV Bl. 316 184,94 € 193,48 € Bl. 317 193,48 € 199,31 € PflV Bl. 320 23,75 € 27,01 € Bl. 321 27,01 € 39,51 € 208,69 € 220,49 € 220,49 € 238,82 € Rente Bl. 49 382,32 € Bl. 218 394,49 € Versorgung 6.011,48 € 6.195,34 € 6.393,80 € 6.393,80 € 6.589,83 € 6.589,83 € anteilig 3,26% 3,45% 3,346% 3,624% Ausgleich 723,54 € 723,54 € 736,94 € 736,94 € abzgl.ant. KV/PflV - 23,62 € - 24,95 € - 24,66 € - 26,71 € ANSPRUCH 699,92 € 698,59 € 712,28 € 710,23 € FamG 679,22 € 677,95 € 680,43 € 678,45 € Gesamt (FamG) 2.037,66 € 4.067,70 € 4.082,58 € 4.070,70 € 7/20-12/20 1/21-6/21 7/21-12/21 1/22-6/22 KV Bl. 318 199,31 € 221,78 € 221,78 € 221,78 € PflV 39,51 € 39,51 € 55,11 € 62,41 € 238,82 € 276,89 € 276,89 € 284,19 € Rente 408,10 € 408,10 € Versorgung 6.354,11 € 6.488,11 € 6.762,21 € 6.762,21 € 6.896,21 € 6.896,21 € anteilig 3,532% 4,095% 4,015% 4,121% Ausgleich 744,61 € 744,61 € 791,44 € 791,44 € abzgl. ant. KV/PflV - 26,30 € - 30,49 € - 31,78 € - 32,61 € ANSPRUCH 718,31 € 714,12 € 759,66 € 758,83 € FamG 685,71 € 681,64 € 726,93 € 725,26 € Gesamt (FamG) 4.114,26 € 4.089,84 € 4.361,58 € 4.351,56 € Wegen des Verbotes der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot), das auch im Versorgungsausgleichsverfahren gilt (BGH FamRZ 1983, 44; FamRZ 2007, 2055), verbleibt es bei den niedrigeren vom Amtsgericht berechneten Ausgleichsbeträgen. Auszugleichen sind in diesem Zeitraum i.E. die Beträge, die das Amtsgericht als Rückstand errechnet hat, nämlich 31.175,85 €. Ab dem 1.7.2022 hat die Beschwerde teilweise Erfolg. 7/22-12/22 1/23-6/23 ab 7/23 KV 221,78 € 235,75 € 235,75 € PflV 62,41 € 62,41 € 62,41 € 284,19 € 298,16 € 298,16 € Rente 408,10 € 429,94 € Versorgung 6.536,31 € 6.647,31 € 6.944,41 € 6.944,41 € 7.077,25 € anteilig 4,092% 4,294% 4,213% Ausgleich 727,44 € 727,44 € 680,20 € abzgl. ant. KV/PflV - 29,77 € - 31,23 € - 28,66 € ANSPRUCH 697,67 € 696,21 € 651,54 € FamG 725,26 € 725,26 € 725,26 € III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Beschwerde des Antragsgegners entspricht eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners billigem Ermessen. Auch in erster Instanz war das Begehren der Antragstellerin überwiegend begründet. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor. Sie ist zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Anrechnung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den Ausgleichswert nach § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG wird nicht einheitlich beurteilt.