Leitsatz
XII ZB 343/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:310124BXIIZB343
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIIZB343.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 343/23 vom 31. Januar 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 20 Abs. 1 a) Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erst- verfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi- Splittings. b) Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Auf- wendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - XII ZB 343/23 - OLG Hamm AG Bochum - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2023 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 24. Juni 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge- ändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine rückständige monatliche Ausgleichsrente aus der Zeit vom 1. Okto- ber 2018 bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von insgesamt 25.789,02 € zu zahlen. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin eine jeweils im Voraus zu zahlende laufende schuldrechtliche Aus- gleichsrente ab 1. Juli 2022 in Höhe von monatlich 589,83 €, ab 1. Januar 2023 in Höhe von monatlich 588,59 € und ab 1. Juli 2023 in Höhe von monatlich 592,79 € zu zahlen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf- gehoben. Wert: bis 5.000 € - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten über eine schuldrechtliche Ausgleichsrente im Ver- sorgungsausgleich nach der Scheidung. Auf den am 9. Dezember 2002 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 6. März 1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehe- frau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden. Während der Ehezeit (1. März 1981 bis 30. November 2002; § 1587 Abs. 2 BGB aF, jetzt: § 3 Abs. 1 VersAusglG) hatten die Ehefrau ein Anrecht von monatlich 177,03 € und der Ehemann ein Anrecht von 137,56 € in der gesetzlichen Rentenversiche- rung erworben. Darüber hinaus hatte der Ehemann ein Anrecht aus einer Ver- sorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Industrie- und Handels- kammer (IHK) erworben, das sich unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssat- zes von 72,16 % auf monatlich 2.928,71 € belief, wovon nach Kürzung um 137,56 € wegen des Zusammentreffens mit Renten (§ 55 BeamtVG) ein Ehezeit- anteil von verbleibenden 2.791,15 € in den Versorgungsausgleich eingestellt wurde. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der IHK 947,88 € monatlich auf das Rentenkonto der Ehefrau übertrug, bezogen auf das Ende der Ehezeit. Im Übri- gen behielt es den schuldrechtlichen Ausgleich vor. Am 31. August 2018 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtli- chen Versorgungsausgleichs beantragt. Sie bezieht seit dem 1. Oktober 2018 eine Vollrente wegen Alters, die aufgrund der Leistungsverbesserungen aus der sogenannten Mütterrente auf einem gegenüber den Annahmen der Ausgangs- entscheidung erhöhten Ehezeitanteil von 193,41 €, bezogen auf das Ehezeit- ende, beruht. 1 2 3 - 4 - Der am 1. März 1948 geborene Ehemann befindet sich aufgrund einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung seit dem 1. Januar 2012 im Ruhe- stand. Als Ausgleich für den früheren Ausstieg erhielt er eine Prämie von 22.100 €. Als Ruhegehalt bezieht er 75 % der letzten Dienstbezüge. Dieses be- trug im Jahr 2018 - nach Anrechnung der Rente gemäß § 55 BeamtVG - monat- lich 7.157,34 € und wurde aufgrund des bei der Scheidung durchgeführten Ver- sorgungsausgleichs gekürzt. Das Familiengericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstel- lerin eine rückständige Ausgleichsrente von 31.175,85 € für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis einschließlich Juni 2022 sowie eine monatliche Ausgleichs- rente ab 1. Juli 2022 in Höhe von 725,36 € zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Familiengerichts teilweise abgeändert und ihn verpflichtet, neben der rückständigen Ausgleichs- rente an die Antragstellerin ab Juli 2022 monatlich 697,67 €, ab Januar 2023 mo- natlich 696,23 € und ab Juli 2023 monatlich 651,54 € Ausgleichsrente zu zahlen. Gegen die Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der Berechnung des Ausgleichswerts seien die Verhältnisse zum Ehe- zeitende zugrunde zu legen. Auszugehen sei danach von einem seinerzeit zuge- sagten Ruhegehaltssatz von 72,16 %. Auf den Ruhegeldbetrag anzurechnen sei 4 5 6 7 8 - 5 - nach § 55 BeamtVG die daneben bezogene gesetzliche Rente, an der die Ehe- frau im Wege des seinerzeit durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungs- ausgleichs teilhabe. Der jeweilige Anrechnungsbetrag sei dynamisch mithilfe der aktuel- len Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen (§ 53 VersAusglG), somit in Höhe der seit Ehezeitende erfolgten Steigerungen des ak- tuellen Rentenwerts jeweils zu aktualisieren. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergäben sich für den rückständigen Zeitraum bis Juni 2022 keine geringeren Ausgleichsbeträge als sie das Familiengericht bereits zugesprochen habe, weshalb es auf die allein vom Ehemann eingelegte Beschwerde bei diesen Beträgen verbleibe. Für den Zeitraum ab Juli 2022 ergäben sich jedoch bei einer Gegenüberstellung aller auszugleichenden Anrechte insgesamt niedrigere Aus- gleichsbeträge als vom Familiengericht errechnet. Ab Juli 2022 betrage der dynamisierte Ehezeitanteil des Anrechts der Ehe- frau in der gesetzlichen Rentenversicherung (193,41 € x 36,02 € [ARW 2022] / 25,86 € [ARW 2002] =) 269,40 €. Der dynamisierte Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung betrage (137,56 € x 36,02 € [ARW 2022] / 25,86 € [ARW 2002] =) 191,61 €. Der Ehezeitanteil des bei der IHK erworbenen Ruhegehaltanspruchs betrage (2.928,71 € x 149,04 % [Anpassungsfaktor] =) 4.364,95 €, abzüglich des dynamisierten Rentenbetrags aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 191,61 € gemäß § 55 BeamtVG. Insgesamt stünden somit dynamisierte Gesamtanrechte des Ehe- manns von 4.364,95 € einem dynamisierten Anrecht der Ehefrau von 269,40 € gegenüber, woraus sich eine Wertdifferenz von 4.095,55 € mit einem Ausgleichs- wert von 2.047,77 € ergebe. Hiervon seien im Wege des Quasi-Splittings bereits (947,88 € x 36,02 € [ARW 2022] / 25,86 € [ARW 2002] =) 1.320,30 € ausgegli- chen, so dass noch 727,47 € für den schuldrechtlichen Ausgleich verblieben. 9 10 - 6 - Ab Juli 2023 betrage der dynamisierte Ehezeitanteil des Anrechts der Ehe- frau in der gesetzlichen Rentenversicherung (193,41 € x 37,60 € [ARW 2023] / 25,86 € [ARW 2002] =) 281,22 €. Der dynamisierte Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung betrage (137,56 € x 37,60 € [ARW 2023] / 25,86 € [ARW 2002] =) 200,01 €. Der Ehezeitanteil des bei der IHK erworbenen Ruhegehaltanspruchs betrage (2.928,71 € x 150,17 % [Anpassungsfaktor] =) 4.398,04 €, abzüglich des dynamisierten Rentenbetrags aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 200,01 € gemäß § 55 BeamtVG. Insgesamt stünde somit ein dynamisiertes Anrecht der Ehefrau von 281,22 € Gesamtanrechten des Ehemanns von 4.398,04 € gegenüber, woraus sich eine Wertdifferenz von 4.116,83 € mit einem Ausgleichswert von 2.058,41 € ergebe. Hiervon seien im Wege des Quasi-Splittings bereits (947,88 € x 37,60 € [ARW 2023] / 25,86 € [ARW 2002] =) 1.378,22 € ausgeglichen, so dass noch 680,20 € für den schuldrechtlichen Ausgleich verblieben. Von den jeweiligen Beträgen abzuziehen seien Beiträge des Ehemanns für die private Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie anteilig auf den Aus- gleichsbetrag entfielen und der Höhe nach berücksichtigungsfähig seien. Berück- sichtigungsfähig sei nur der Prämienanteil, der einen mit der gesetzlichen Kran- kenversicherung vergleichbaren Leistungsumfang absichere. Das entspreche in der privaten Krankenversicherung einer Basisabsicherung ohne Wahlleistungen wie Zweibettzimmer oder Krankenhaustagegeld. Zu berücksichtigen seien da- nach nur anteilige Beiträge von (221,78 € KV + 62,41 € PV =) 284,19 € für Juli bis Dezember 2022 und (235,75 € KV + 62,41 € PV =) 298,16 € ab Januar 2023. Bezogen auf das Gesamteinkommen des Ehemanns entspreche das einer Bei- tragsquote von 4,092 % für Juli bis Dezember 2022, 4,294 % für Januar bis Juni 2023 und 4,213 % ab Juli 2023, woraus sich anteilige Abzüge von 29,77 € für Juli bis Dezember 2022, 31,23 € für Januar bis Juni 2023 und 28,66 € ab Juli 2023 11 12 - 7 - ergäben, mithin noch auszugleichende Beträge von 697,67 € für Juli bis Dezem- ber 2022, 696,21 € für Januar bis Juni 2023 und 651,54 € ab Juli 2023. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Im Ansatz unzutreffend hat das Oberlandesgericht den schuldrechtli- chen Ausgleich unter vollständiger Einstellung sämtlicher Anrechte mit ihren je- weils unterschiedlichen Dynamiken neu berechnet anstatt nur den in der Erstent- scheidung noch nicht ausgeglichenen und dem späteren Ausgleich vorbehalte- nen Teil des bei der IHK bestehenden Anrechts auszugleichen. aa) Zwar verfolgt das seit dem 1. September 2009 geltende Versorgungs- ausgleichsrecht eine verbesserte Halbteilung der ehezeitlich erworbenen An- rechte unter anderem durch eine Gewährleistung der beiderseitigen Teilhabe an der den jeweiligen Anrechten innewohnenden Dynamisierung. Dieses findet sei- nen Ausdruck in § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, wonach im Falle eines Aus- gleichs nach der Scheidung allgemeine Wertanpassungen des auszugleichen- den Anrechts zu berücksichtigen sind. Das betrifft hauptsächlich solche Wertver- änderungen, die sich - infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage - aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwick- lung ergeben und (lediglich) zu einer planmäßigen „Aktualisierung“ des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. Senatsbe- schluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 18). Übereinstimmend mit dieser Zielsetzung ergibt sich für einen bereits nach früherem Recht durchgeführten Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG aus den Vorschriften der §§ 51 Abs. 3 und 4, 53 VersAusglG, dass der zum Teil ausgeglichene Betrag entsprechend seiner tatsächlichen Entwicklung in der ge- 13 14 15 16 - 8 - setzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Damit erfolgt im Versorgungs- ausgleich nach der Scheidung grundsätzlich auch ein Ausgleich der zwischen- zeitlich eingetretenen unterschiedlichen dynamischen Entwicklungen der ver- schiedenen Versorgungsarten. bb) Die vorstehenden Grundsätze können allerdings dann nicht zur An- wendung kommen, wenn ein Anrecht der Beamtenversorgung oder eine Versor- gungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen teilweise im Wege des Quasi-Splittings oder - wie hier - des analogen Quasi-Splittings öffentlich-recht- lich ausgeglichen worden ist. Denn bei einem bereits durchgeführten Teilausgleich im Wege des (ana- logen) Quasi-Splittings wurde die Versorgung des Ausgleichspflichtigen schon bei der Scheidung gekürzt und hat der Ausgleichspflichtige im Umfang der voll- zogenen Kürzung nicht mehr an der Dynamisierung des Anrechts Teil. Wird eine gleichwertige Dynamisierung bei der ausgleichsberechtigten Person nicht er- reicht, so müsste die ausgleichspflichtige Person bei einer vollständigen Neube- rechnung der Ausgleichswerte diesen Wertunterschied zusätzlich zu der bereits erfolgten Kürzung und damit insgesamt mehr als die Hälfte des Ehezeitanteils ausgleichen. Aus dieser Erwägung heraus hat der Gesetzgeber einen schuld- rechtlichen Ausgleich von Dynamisierungsunterschieden für Fälle eines stattge- fundenen Teilausgleichs im Wege des Quasi-Splittings ausdrücklich ausge- schlossen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 90; BT-Drucks. 16/11903 S. 58). Auf der anderen Seite würde der Ausgleichsberechtigte an einer Überdynamisierung des beamtenähnlichen Anrechts weiter teilhaben, obwohl für ihn bereits ein eigen- ständiges Anrecht mit eigener Dynamisierung in der gesetzlichen Rentenversi- cherung begründet worden ist. 17 18 - 9 - cc) Der Ehezeitanteil des bei der IHK erworbenen Ruhegehaltanspruchs betrug 2.928,71 € zum Stichtag Ehezeitende. Dieser war wegen des Zusammen- treffens mit Renten um 137,56 € zu kürzen (§ 55 BeamtVG), so dass ein verblei- bendes Anrecht von 2.791,15 € quasi-splittingfähig zu berücksichtigen war. Nach Verrechnung mit von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten verfügte der Ehemann noch im Umfang von (2.791,15 € + 137,56 € - 177,03 € =) 2.751,68 € über ausgleichspflichtige Anrechte mit einem Ausgleichswert von (2.751,68 € / 2 =) 1.375,84 €. Hiervon wurden 947,88 € durch analoges Quasi-Splitting ausgeglichen, so dass noch 427,96 €, bezogen auf das Ehezeitende, für den schuldrechtlichen Ausgleich verblieben. (1) Das entspricht für die Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2019 einem dy- namisierten Ausgleichswert von monatlich (427,96 € x 137,7658 % Anpassungs- faktor =) 589,58 €. Gegenzurechnen ist die Teilhabe des Ehemanns an der zwi- schenzeitlichen Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung, die, bezogen auf das Ehezeitende, einen Ehezeitanteil von (193,41 € - 177,03 € =) 16,38 € monatlich ausmacht; das entspricht einer dyna- misierten Erhöhung des Ehezeitanteils um (16,38 € x 32,03 € [ARW 2018] / 25,86 € [ARW 2002] =) 20,29 € und somit des Ausgleichswerts um 10,15 €. Ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung bedarf es zur Berück- sichtigung dieser auf der Mütterrente beruhenden Wertänderung keiner Abände- rung nach § 51 VersAusglG, da der schuldrechtliche Restausgleich auf einer Ver- rechnung mit den gesetzlichen Anrechten basiert und der noch offene Restbetrag in diesem Verfahren - unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Wertänderun- gen - eigenständig zu errechnen ist. In diesem Punkt unterscheidet sich der vor- liegende Fall von der Konstellation, wo ein betriebliches Anrecht schuldrecht- lich ausgeglichen wird (vgl. dazu Borth FamRZ 2019, 445). Es errechnete sich damit ein verbleibender Ausgleichsbetrag von monatlich (589,58 € - 10,15 € =) 579,43 €. 19 20 - 10 - (2) Für die Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 ergibt sich ein dynamisier- ter Ausgleichswert von monatlich (427,96 € x 141,49 % Anpassungsfaktor =) 605,52 € abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 € x 33,05 € [ARW 2019] / 25,86 € [ARW 2002] =) 20,93 €, somit insgesamt monatlich 584,59 €. (3) Für die Zeit von Juli 2020 bis Juni 2021 ergibt sich ein dynamisier- ter Ausgleichswert von monatlich (427,96 € x 145,16 % Anpassungsfaktor =) 621,23 € abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 € x 34,19 € [ARW 2020] / 25,86 € [ARW 2002] =) 21,66 €, somit insgesamt monatlich 599,57 €. (4) Für die Zeit von Juli 2021 bis Juni 2022 ergibt sich ein dynamisier- ter Ausgleichswert von monatlich (427,96 € x 148,358 % Anpassungsfaktor =) 634,91 € abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 € x 34,19 € [ARW 2021] / 25,86 € [ARW 2002] =) 21,66 €, somit insgesamt monatlich 613,25 €. (5) Für die Zeit von Juli 2022 bis Juni 2023 ergibt sich ein dynamisier- ter Ausgleichswert von monatlich (427,96 € x 149,04 % Anpassungsfaktor =) 637,83 € abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 € x 36,02 € [ARW 2022] / 25,86 € [ARW 2002] =) 22,82 €, somit insgesamt monatlich 615,01 €. (6) Für die Zeit ab Juli 2023 ergibt sich ein dynamisierter Ausgleichswert von monatlich (427,96 € x 150,17 % Anpassungsfaktor =) 642,67 € abzüglich Teilhabe an der Wertsteigerung des Anrechts der Ehefrau in Höhe von (16,38 € x 37,60 € [ARW 2023] / 25,86 € [ARW 2002] =) 23,82 €, somit insgesamt monat- lich 618,85 €. 21 22 23 24 25 - 11 - b) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind vom Ausgleichswert der lau- fenden Bruttorente die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen. Vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind ausweislich der Gesetzesmateri- alien insbesondere Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2023 - XII ZB 30/23 - FamRZ 2023, 1279 Rn. 30 mwN). aa) Dabei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Ober- landesgericht nur die für eine Basisabsicherung in der privaten Krankenversiche- rung aufgebrachten Beiträge als abzugsfähig nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG angesehen hat. (1) Denn mit der in das Versorgungsausgleichsgesetz neu aufgenomme- nen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG hatte der Gesetzgeber eine Verbesserung der Stellung solcher Ausgleichspflichtiger verfolgt, die als pflicht- versicherte Betriebsrentner auf ihre Betriebsrente den vollen Beitragssatz in der Krankenversicherung zu entrichten haben (BT-Drucks. 16/10144 S. 64). Damit sollte eine Gleichstellung mit dem Einkommen aus gesetzlicher Rente erreicht werden, welches ebenfalls nur nach Abzug der gesetzlichen Krankenversiche- rungsbeiträge auszugleichen ist. Auf den Abzug der gesetzlichen Krankenversi- cherungsbeiträge ist der pflichtversicherte Rentner oder Betriebsrentner aber zu- gleich beschränkt. Zusätzliche freiwillige Versicherungen, etwa für Wahlleistun- gen oder Krankhaustagegeld, sind keine Sozialversicherungsbeiträge und damit auch keine Abzugsposten im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Aus dieser Beschränkung für pflichtversicherte Rentner ergibt sich zu- gleich der Maßstab für „vergleichbare Aufwendungen“, wenn es sich nicht um gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge, sondern um Beiträge für eine private 26 27 28 29 - 12 - Krankenversicherung handelt. Auch solche sind grundsätzlich nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 11 ff. SGB V) vergleichbar sind (aA OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 442, 444). Denn eine großzügigere Be- handlung privat versicherter Personen beim Abzug der von ihnen aufgewendeten Beiträge würde aus den gleichen Gründen gegen den Halbteilungsgrundsatz ver- stoßen, aus denen der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Angleichung der ab- zugsfähigen Aufwendungen auch in steuerrechtlichen Zusammenhängen erfor- dert (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Bei der Berechnung des hiernach beschränkten Abzugs kann der Tatrich- ter auf vorliegende Mitteilungen des Krankenversicherers zu den als Sonderaus- gaben berücksichtigungsfähigen Beitragsanteilen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zurückgreifen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1898; OLG Frankfurt Be- schluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 39; OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 59, 62; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Februar 2023] VersAusglG § 20 Rn. 63; Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 16; HK-BGB/Kemper 11. Aufl. VersAusglG § 20 Rn. 8; jurisPK- BGB/Roggatz 10. Aufl. VersAusglG § 20 Rn. 28; Johannsen/Henrich/Althammer/ Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 36). Der Tatrichter ist auf solche Mitteilungen aber nicht angewiesen, sondern kann die einzelnen Leis- tungs- und Prämienbestandteile auch selbst daraufhin beurteilen, ob sie dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen oder dieses übersteigen. (2) Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die vom Ehemann auf- gebrachten Versicherungsprämien mit Ausnahme derer für Wahlleistungen und Krankhaustagegeld (Tarife BW2 und KHT) in Abzug gebracht. Dass hiermit Ver- 30 31 - 13 - sicherungsbeiträge unberücksichtigt geblieben wären, mit denen Leistungen ent- sprechend den §§ 11 ff. SGB V versichert worden seien, wird von der Rechtsbe- schwerde nicht geltend gemacht. Der Senat hat zwar ergänzend bereits darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz oder die Gesetzesmaterialien keine starre Kürzung der in Abzug zu brin- genden Beiträge zur privaten Krankenversicherung nach dem Maßstab des Leis- tungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben ist und eine solche unter Halbteilungsgesichtspunkten insbesondere dann zu Bedenken füh- ren kann, wenn der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragsbelas- tung bereits durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung deutlich gemindert hat (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 44). Dieses Korrektiv kommt hier aber nicht zum Tragen, da der Ehe- mann nicht geltend gemacht hat, dass seine Beiträge in der privaten Kranken- versicherung durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung reduziert seien. Zu Recht hat daher das Oberlandesgericht private Kranken- und Pflege- versicherungsbeiträge von 208,69 € (für 2018), 220,49 € (für 2019), 238,82 € (für 2020), 276,89 € (für 2021), 284,19 € (für 2022) und 298,16 € (ab 2023) in Ansatz gebracht. bb) Auch ergeben sich aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen, dass das Oberlandesgericht den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ermittelt hat, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche- rung mit dem Quotienten aus dem Ausgleichswert und den Gesamtalterseinkünf- ten multipliziert hat (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2023 - XII ZB 30/23 - FamRZ 2023, 1279 Rn. 32 und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 49 mwN). 32 33 34 - 14 - Von Oktober bis Dezember 2018 beträgt der Quotient aus dem Aus- gleichswert (579,43 €) und den vom Oberlandesgericht festgestellten Gesamtal- terseinkünften des Ehemanns (6.393,80 €) 9,06 %. Der Ausgleichswert von 579,43 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (208,69 € x 9,06 % =) 18,91 € beträgt monatlich 560,52 €, insgesamt für drei Monate 1.681,56 €. Von Januar bis Juni 2019 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (579,43 €) und den Gesamtalterseinkünften (6.393,80 €) weiterhin 9,06 %. Der Ausgleichswert von 579,43 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbei- träge von nunmehr (220,49 € x 9,06 % =) 19,98 € beträgt monatlich 559,45 €, insgesamt 3.356,70 €. Von Juli bis Dezember 2019 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichs- wert (584,59 €) und den Gesamtalterseinkünften (6.589,83 €) 8,87 %. Der Aus- gleichswert von 584,59 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (220,49 € x 8,87 % =) 19,56 € beträgt monatlich 565,03 €, insgesamt 3.390,18 €. Von Januar bis Juni 2020 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (584,59 €) und den Gesamtalterseinkünften (6.589,83 €) weiterhin 8,87 %. Der Ausgleichswert von 584,59 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbei- träge von nunmehr (238,82 € x 8,87 % =) 21,18 € beträgt monatlich 563,39 €, insgesamt 3.380,46 €. Von Juli bis Dezember 2020 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (599,57 €) und den Gesamtalterseinkünften (6.762,21 €) ebenfalls 8,87 %. Der Ausgleichswert von 599,57 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbei- träge von (238,82 € x 8,87 % =) 21,18 € beträgt monatlich 578,43 €, insgesamt 3.470,34 €. 35 36 37 38 39 - 15 - Von Januar bis Juni 2021 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (599,57 €) und den Gesamtalterseinkünften (6.762,21 €) weiterhin 8,87 %. Der Ausgleichswert von 599,57 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbei- träge von nunmehr (276,89 € x 8,87 % =) 24,56 € beträgt monatlich 575,01 €, insgesamt 3.450,06 €. Von Juli bis Dezember 2021 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (613,25 €) und den Gesamtalterseinkünften (6.896,21 €) 8,89 %. Der Aus- gleichswert von 613,25 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (276,89 € x 8,89 % =) 24,62 € beträgt monatlich 588,63 €, insgesamt 3.531,78 €. Von Januar bis Juni 2022 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (613,25 €) und den Gesamtalterseinkünften (6.896,21 €) weiterhin 8,89 %. Der Ausgleichswert von 613,25 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbei- träge von nunmehr (284,19 € x 8,89 % =) 25,26 € beträgt monatlich 587,99 €, insgesamt 3.527,94 €. Aus dem Vorstehenden errechnet sich ein Gesamtrückstand von Oktober 2018 bis Juni 2022 in Höhe von 25.789,02 €, der hinter dem vom Familiengericht festgesetzten Betrag zurückbleibt. Von Juli bis Dezember 2022 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichs- wert (615,01 €) und den Gesamtalterseinkünften (6.944,41 €) 8,86 %. Der Aus- gleichswert von 615,01 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (284,19 € x 8,86 % =) 25,18 € beträgt 589,83 €. Von Januar bis Juni 2023 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (615,01 €) und den Gesamtalterseinkünften (6.944,41 €) weiterhin 8,86 %. Der 40 41 42 43 44 45 - 16 - Ausgleichswert von 615,01 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbei- träge von nunmehr (298,16 € x 8,86 % =) 26,42 € beträgt 588,59 €. Ab Juli 2023 beträgt der Quotient aus dem Ausgleichswert (618,85 €) und den Gesamtalterseinkünften (7.077,25 €) 8,74 %. Der Ausgleichswert von 618,85 € abzüglich darauf entfallender Versicherungsbeiträge von (298,16 € x 8,74 % =) 26,06 € beträgt 592,79 €. c) Dementsprechend ist der Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau rück- ständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für die Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2022 in Höhe von 25.789,02 € sowie laufenden schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleich ab 1. Juli 2022 in Höhe von monatlich 589,83 €, ab 1. Ja- nuar 2023 in Höhe von monatlich 588,59 € und ab 1. Juli 2023 in Höhe von 592,79 € monatlich zu zahlen. 46 47 - 17 - Eine Verzinsung der rückständigen Beträge ist nicht auszusprechen, da die Instanzgerichte eine solche Verpflichtung nicht ausgesprochen haben und der Ehemann, der allein Rechtsbeschwerde erhoben hat, dadurch nicht be- schwert ist. Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 24.06.2022 - 58 F 249/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2023 - II-5 UF 129/22 - 48