Leitsatz: 1. Ein in einer Abschlusserklärung erklärter Verzicht des Schuldners „auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO“ soll lediglich dazu führen, dass eine erwirkte Unterlassungsverfügung im Ergebnis ebenso effektiv und dauerhaft zugunsten des Gläubigers wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel; der Gläubiger soll aber nicht besser stehen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde, dem er unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegenhalten kann. Dementsprechend erstreckt sich ein solcher in einer Abschlusserklärung enthaltener Verzicht regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen (Anschluss an BGH, Urteil vom 02.07.2009 – I ZR 146/07, GRUR 2009, 1096 – Mescher weis). 2. Einer zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch berechtigenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht es gleich, wenn eine bislang ungeklärte Rechtsfrage erstmals höchstrichterlich entschieden worden ist. 3. Zu der Frage, wann eine vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie besteht, weil der Unternehmer diese Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht (Fortführung von EuGH, Urteil vom 05.05.2022 – C-179/21, GRUR 2022, 832 und BGH, Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 – Herstellergarantie IV). Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.01.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 17 O 39/22) abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 21.04.2020 – 17 O 29/20 – wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vollstreckbare Ausfertigung der vorstehend bezeichneten einstweiligen Beschlussverfügung herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. 1. Der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage steht – wovon das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen ist und gegen die keine Partei in der Berufungsinstanz etwas erinnert – nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger in seiner Abschlusserklärung vom 13.05.2020 „auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO“ verzichtet hat. a) Ein solcher in einer Abschlusserklärung erklärter Verzicht des Schuldners soll lediglich dazu führen, dass eine erwirkte Unterlassungsverfügung im Ergebnis ebenso effektiv und dauerhaft zugunsten des Gläubigers wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel; der Gläubiger soll aber nicht besser stehen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde, dem er unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2009 – I ZR 146/07, GRUR 2009, 1096, Rn. 14, 16 mwN., zit. nach juris – Mescher weis). b) Dementsprechend erstreckt sich ein in einer Abschlusserklärung enthaltener Verzicht auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO regelmäßig nicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände, die auf einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhen (vgl. BGH, aaO., Rn. 25, zit. nach juris). aa) Der Inhalt einer Abschlusserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln. Der Erklärungsgehalt richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wird in einer Abschlusserklärung auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO ohne ausdrückliche Einschränkung verzichtet, so kann dem Verzicht nach Treu und Glauben kein weitergehender Erklärungsinhalt beigemessen werden, als er für den Zweck der Abschlusserklärung, die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel zu erreichen, erforderlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Unterlassungsschuldner auf die Rechte aus § 927 ZPO auch insoweit verzichten will, als sie mit den Einwendungen übereinstimmen, die einem rechtskräftigen Hauptsachetitel nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnten (vgl. BGH, aaO., Rn. 26 mwN., zit. nach juris). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen spricht dafür, dass auch der Kläger mit seiner Abschlusserklärung vorliegend keinen weitergehenden Verzicht erklären wollte, der Zusatz „…, so dass der einstweilige Titel insoweit wie ein rechtskräftiger Titel in der Hauptsache Gültigkeit haben soll.“ Hiermit wird eindeutig auf den Sinn und Zweck des zuvor erklärten Verzichts auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO hingewiesen, nämlich einzig die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel. c) Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, neben Gesetzesänderungen auch Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder einer solchen Änderung gleichstehende Ereignisse (s. hierzu nachstehend unter 2. a)) gehören (vgl. BGH, aaO., Rn. 17 ff. mwN., zit. nach juris). Ob eine Einwendung i. S. v. § 767 ZPO schlüssig behauptet wird, ist hingegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Zöller/Herget, 34. Aufl. 2022, § 767 ZPO, Rn. 8 mwN.). 2. Die Vollstreckungsabwehrklage hat auch in der Sache Erfolg. a) Wie bereits vorstehend dargestellt, gehören zu den Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, neben Gesetzesänderungen (dem gleichstehen dürften Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, § 31 BVerfGG) auch Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2009 – I ZR 146/07, GRUR 2009, 1096, Rn. 17 ff. mwN., zit. nach juris – Mescher weis). Einer solchen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichzusetzen ist – bezogen auf den Sonderfall der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel – zur Überzeugung des Senats die – hier vorliegende – Konstellation, in der eine bislang ungeklärte Rechtsfrage erstmals höchstrichterlich – noch dazu durch den EuGH – entschieden worden ist. aa) Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 02.07.2009 – I ZR 146/07, GRUR 2009, 1096, Rn. 21, 23 f. mwN., zit. nach juris – Mescher weis) deshalb Einwendungen i. S. d. § 767 ZPO gegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungstitel, weil sich ein Wandel in der Rechtsprechung hier anders auswirkt als bei Titeln, die auf eine einmalig zu erfüllende Leistung gerichtet sind. Bei letzteren bezieht sich die Verpflichtung auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit ist die Erfüllung des Anspruchs hinzunehmen, auch wenn nach der geänderten Rechtsprechung keine Verurteilung mehr erfolgen würde. Demgegenüber ist das Festhalten des Unterlassungsschuldners an einem gegen ihn erwirkten Verbot für diesen nicht zumutbar, wenn das untersagte Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist. Denn er muss die Unterlassungspflicht auch in Zukunft erfüllen. Ihm blieben Werbemöglichkeiten, die seinen Mitbewerbern erlaubt sind, dauerhaft verwehrt. Eine höchstrichterliche Leitentscheidung, nach der das untersagte Verhalten eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen wäre, ist deshalb ebenso wie eine Gesetzesänderung als Einwendung i. S. d. § 767 ZPO zu behandeln. Hierfür spricht auch der in § 10 UKlaG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke. Der zur Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verurteilte soll gegenüber seinen Mitbewerbern keinen Nachteil erleiden, wenn der Bundesgerichtshof oder der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die in Rede stehende Klausel in einem anderen Verfahren als wirksam beurteilt haben. Der Verwender kann deshalb mit der Klage nach § 767 ZPO gegen den Titel vorgehen, sofern die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. Solche gleichen Wettbewerbsbedingungen müssen auch dann geschaffen werden, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungstitel ein Verhalten verbietet, das den Mitbewerbern nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr grundsätzlich erlaubt ist. bb) Diese Erwägungen, insbesondere der auf § 10 UKlaG gestützte Gedanke der (zukünftigen) Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen, gelten aber nicht nur bei einer Änderung (bisheriger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern auch im Falle einer erstmaligen höchstrichterlichen Leitentscheidung. b) Die hier streitentscheidende Frage haben der EuGH (Urteil vom 05.05.2022 – C-179/21, GRUR 2022, 832) und ihm folgend der BGH (Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 – Herstellergarantie IV) im Jahr 2022, mithin lange nach Erlass der ursprünglichen einstweiligen Beschlussverfügung vom 21.04.2020 und Abgabe der Abschlusserklärung durch den hiesigen Kläger am 13.05.2020 erstmalig höchstrichterlich entschieden. Zuvor gab es lediglich divergierende obergerichtliche Rechtsprechung. aa) So hatte der erkennende Senat in seiner in WRP 2020, 507 abgedruckten Entscheidung vom 26.11.2019 – 4 U 22/19 – noch die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch finde seine Grundlage jedenfalls in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. der als Marktverhaltensregelung anzusehenden Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB. Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpfe allein an die Existenz einer Garantieerklärung des Produktverkäufers oder eines Dritten an (a. A. OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 – 13 U 73/19, WRP 2020, 751, Rn. 59 ff. – Herstellergarantie). Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie sei weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses, erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen. Es könne dahinstehen ob § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware in jedem Falle verpflichte, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greife nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls dann ein, wenn das Warenangebot einen – wie auch immer gearteten – Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte. Danach wäre die hier in Rede stehende Werbung des Klägers zweifellos auch weiterhin unlauter und daher zu verbieten. bb) Demgegenüber ist die Rechtslage nunmehr, nach Vorlage der vorgenannten Leitentscheidungen des EuGH sowie des BGH, anders zu beurteilen. (1) Danach kommt ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB a. F. (seit dem 28.05.2022 Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB n. F.) bzw. nunmehr (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19, GRUR 2022, 930, Rn. 15 ff., zit. nach juris – Knuspermüsli II) § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB a. F. (seit dem 28.05.2022 Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB n. F.) wegen Verletzung einer vorvertraglichen Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Denn eine solche Informationspflicht wird nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst, sondern lediglich dann , wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich entscheiden zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In einem solchen Fall lenkt der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern, und ist zum Schutz der Verbraucher zu vermeiden, dass sie durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene bestehende Garantien und deren Zusammenspiel in die Irre geführt werden, sowie ihre Erkenntnis sicherzustellen, dass die Garantie vom Hersteller und nicht vom Unternehmer stammt. Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise , so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen. Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument , die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot , die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 05.05.2022 – C-179/21, GRUR 2022, 832, Rn. 44 ff.; BGH, Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 35 ff. mwN., – Herstellergarantie IV, jew. zit. nach juris). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einem berechtigten Interesse des Werbeadressaten, weil der Kläger die Garantie – entgegen der Ansicht des Landgerichts – gerade nicht zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hat . (a) Dies ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – insbesondere nicht schon allein deshalb der Fall, weil die Garantie überhaupt im Angebot erwähnt wird. Andernfalls bedürfte es nicht des zusätzlichen Kriteriums , dass es sich gerade um ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots handeln muss. (b) An letzterem fehlt es vorliegend. Ausweislich der insoweit zur Akte gereichten Screenshots (vgl. Bl. 4 ff. d. elektronischen Beiakte Landgericht Bochum – 17 O 29/20) wird die Garantie überhaupt erst an zwölfter und letzter Stelle einer Auflistung der technischen Produktmerkmale wie Abmessungen, Gewicht, Leuchtstärke usw. erwähnt. Der Text „5 Jahre Garantie“ ist zudem gegenüber den weiteren Merkmalen nicht besonders hervorgehoben und nimmt – gemessen am Gesamtumfang der Produktdarstellung – in keiner Weise am Blickfang teil, so dass er sogar vergleichsweise leicht überlesen werden kann, zumal dieser Teil der Produktbeschreibung – je nach Bildschirmdarstellung – erst nach einigem „Herunterscrollen“ über Alternativprodukte hinweg überhaupt sichtbar wird. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass demgegenüber alle sonstigen wesentlichen Informationen, die der Kunde benötigt, nämlich wesentliche Teile der Produktbeschreibung („• Lumen warm gemessen* 205 Lumen, • Standlicht 5 min.,…“), der Preis und auch der „Warenkorb-Button“, an prominenter Stelle des Angebotes unmittelbar neben der Produktabbildung positioniert sind. Ein Großteil der Verbraucher, der entweder ohnehin nur an diesem speziellen Produkt oder jedenfalls nur seinen an prominenter Stelle platzierten wesentlichen technischen Merkmalen interessiert ist, wird deshalb schon gar nicht über die abgebildeten Alternativprodukte hinweg zur (noch) detaillierteren Produktbeschreibung „scrollen“, sondern unmittelbar auf „In den Warenkorb“ klicken. Wäre die Garantie demgegenüber zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots in dem Sinne, dass es sich gerade hierdurch von anderen Angeboten abhebt, wäre sie ebenfalls bereits an einer am Blickfang teilhabenden Position erwähnt. cc) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich in der hier in Rede stehenden Konstellation einer bloßen invitatio ad offerendum auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. § 479 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 41 ff. mwN., zit. nach juris – Herstellergarantie IV). Die beanstandete Handlung stellt sich mithin nach der nunmehr existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung insgesamt nicht (mehr) als unlauter dar, weshalb der der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende Unterlassungsanspruch nicht (mehr) besteht. c) Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 21.04.2020 ist daher für unzulässig zu erklären. Ferner ist die vollstreckbare Ausfertigung des Titels an den Kläger herauszugeben (vgl. Zöller/Herget, aaO., § 767 ZPO, Rn. 21). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass, die Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Informationspflicht hinsichtlich einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie besteht, ist zwischenzeitlich – wie ausgeführt – höchstrichterlich geklärt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist hingegen jeweils im Einzelfall anhand der vorstehend dargestellten Kriterien zu entscheiden und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.