Urteil
17 O 39/22
LG Stuttgart 17. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:1025.17O39.22.00
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Leitsätze
1. Ein Urheber bzw. Rechteinhaber kann – jenseits der Grenzen von § 57 UrhG – ausnahmsweise dazu verpflichtet sein, einer Verwertung seine Zustimmung nach Treu und Glauben zu erteilen, was die Rechtswidrigkeit der Urheberrechtsverletzung entfallen lässt. Eine solche Zustimmungspflicht setzt voraus, dass die notwendige Abwägung der Interessen von Urheber bzw. Rechteinhaber einerseits und der Interessen des Nutzers andererseits unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass es treuwidrig wäre, wenn sich der Urheber bzw. Rechteinhaber im konkreten Einzelfall auf seine Rechte am Werk berufen würde.(Rn.18)
2. Wer Fototapeten mit eigenen Motiven in den Verkehr bringt, muss im Digitalzeitalter grundsätzlich damit rechnen, dass Fotografien des Zimmers mit der Fototapete angefertigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit seinem früheren Verhalten des Inverkehrbringens der Fototapete ist es grundsätzlich unvereinbar, den Käufer einer solchen Tapete später wegen urheberrechtlicher Verstöße auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn er Fotos seines eigenen Zimmers veröffentlicht.(Rn.19)
3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Tapete auf einem Lichtbild nicht zum Gegenstand einer wie auch immer gearteten intensiven gewerblichen Verwertung gemacht wird, sondern diese nur beiläufig und quasi zwangsläufig als Teil des Zimmers fotografiert wird, um potentiellen Mietern einen Eindruck vom Ferienhaus des Käufers der Fototapete zu vermitteln, und sich aus den Bildern ergibt, dass die Fototapete ihrem Wesen entsprechend nicht im Mittelpunkt der Aufnahmen steht und klar als solche zu erkennen ist. Im Hinblick darauf besteht auch ein schutzwürdiges Interesse Käufers, der aufgrund des Erwerbs der Fototapete vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass sein Verhalten von der Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers gedeckt sei und dieser sich nicht in seinen Interessen beeinträchtigt fühlen würde.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.276,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Urheber bzw. Rechteinhaber kann – jenseits der Grenzen von § 57 UrhG – ausnahmsweise dazu verpflichtet sein, einer Verwertung seine Zustimmung nach Treu und Glauben zu erteilen, was die Rechtswidrigkeit der Urheberrechtsverletzung entfallen lässt. Eine solche Zustimmungspflicht setzt voraus, dass die notwendige Abwägung der Interessen von Urheber bzw. Rechteinhaber einerseits und der Interessen des Nutzers andererseits unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass es treuwidrig wäre, wenn sich der Urheber bzw. Rechteinhaber im konkreten Einzelfall auf seine Rechte am Werk berufen würde.(Rn.18) 2. Wer Fototapeten mit eigenen Motiven in den Verkehr bringt, muss im Digitalzeitalter grundsätzlich damit rechnen, dass Fotografien des Zimmers mit der Fototapete angefertigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit seinem früheren Verhalten des Inverkehrbringens der Fototapete ist es grundsätzlich unvereinbar, den Käufer einer solchen Tapete später wegen urheberrechtlicher Verstöße auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn er Fotos seines eigenen Zimmers veröffentlicht.(Rn.19) 3. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Tapete auf einem Lichtbild nicht zum Gegenstand einer wie auch immer gearteten intensiven gewerblichen Verwertung gemacht wird, sondern diese nur beiläufig und quasi zwangsläufig als Teil des Zimmers fotografiert wird, um potentiellen Mietern einen Eindruck vom Ferienhaus des Käufers der Fototapete zu vermitteln, und sich aus den Bildern ergibt, dass die Fototapete ihrem Wesen entsprechend nicht im Mittelpunkt der Aufnahmen steht und klar als solche zu erkennen ist. Im Hinblick darauf besteht auch ein schutzwürdiges Interesse Käufers, der aufgrund des Erwerbs der Fototapete vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass sein Verhalten von der Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers gedeckt sei und dieser sich nicht in seinen Interessen beeinträchtigt fühlen würde.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.276,81 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Unterstellt man zugunsten der Klägerin die Urheberschaft des Herrn B. an der streitgegenständlichen Fotografie und damit die klägerische Inhaberschaft der Nutzungsrechte, stehen der Klägerin weder der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft (§§ 97 Abs. 1 und 2, 72, 13, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG i. V. m. § 242 BGB) noch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche (§§ 97 Abs. 1 und 2, 72, 13, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 16, 19a, § 97a UrhG) zu. Die Beklagte hat die zumindest als Lichtbild gemäß § 72 UrhG geschützte Fotografie zwar ohne Urhebernennung (§ 13 UrhG) vervielfältigt (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG), durch dieses Verhalten aber weder die unterstellten Rechte der Klägerin noch das unterstellte, in Prozessstandschaft geltend gemachte Urheberpersönlichkeitsrecht des Herrn B. widerrechtlich verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagten Nutzungsrechte an der Fototapete eingeräumt wurden. Ebenso kann dahinstehen, ob die Fototapete neben dem Zimmer als eigentlichem Gegenstand der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen ist, weil sie weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst würde (vgl. BGH Urt. v. 17.11.2014 – I ZR 177/13, NJW 2015, 2119 Rn. 27). Die Klägerin ist aufgrund des Inverkehrbringens der Fototapete jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, in die streitgegenständliche Nutzung des Lichtbildes durch die Beklagte einzuwilligen. Ein Urheber bzw. Rechteinhaber kann – jenseits der Grenzen von § 57 UrhG – ausnahmsweise dazu verpflichtet sein, einer Verwertung seine Zustimmung nach Treu und Glauben zu erteilen (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, 7. Auflage 2022, § 57 Rn. 4), was die Rechtswidrigkeit der Urheberrechtsverletzung entfallen lässt. Eine solche Zustimmungspflicht setzt voraus, dass die notwendige Abwägung der Interessen von Urheber bzw. Rechteinhaber einerseits und der Interessen des Nutzers andererseits unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass es treuwidrig wäre, wenn sich der Urheber bzw. Rechteinhaber im konkreten Einzelfall auf seine Rechte am Werk berufen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Urheber bzw. Rechteinhaber durch seine Rechtsausübung in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten setzt. Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH Urt. v. 16.3.2017 – I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 96). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH Urt. v. 16.3.2017 – I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 96). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist unstreitig, dass Herr B., der Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin sowie behauptete Urheber des in Streit stehenden Lichtbilds, in der Vergangenheit mit seinen Fotografien bedruckte Tapeten zum Verkauf angeboten hat und diese auch heute noch über Dritte zu erwerben sind. Darüber hinaus ergibt sich aus den nachvollziehbaren und im Ergebnis glaubhaften Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung vom 2.5.2022 und im Verhandlungstermin vom 25.10.2022, dass sie eine Tapete mit dem streitgegenständlichen Lichtbild am 11.1.2011 zum Preis von 31,49 € auf der Internetseite www.b. … .net erworben hat. Dieser Sachverhalt steht in einem unlösbaren Widerspruch zu den mit der Klage geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüchen. Wer Fototapeten mit eigenen Motiven in den Verkehr bringt, muss im Digitalzeitalter grundsätzlich damit rechnen, dass Fotografien des Zimmers mit der Fototapete angefertigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit dem früheren Verhalten des Inverkehrbringens der Fototapete ist es grundsätzlich unvereinbar, den Käufer einer solchen Tapete später wegen urheberrechtlicher Verstöße auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn er Fotos seines eigenen Zimmers veröffentlicht. Etwas anderes mag gelten, wenn die Nutzung der Fototapete über eine naheliegende Verwendung hinausgeht oder die Fototapete nicht mehr als solche zu erkennen ist. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht der Fall. Die Bilder auf AS 6 ff. und in Anlage K 2 zeigen, dass die Beklagte die Tapete mit dem streitgegenständlichen Lichtbild nicht zum Gegenstand einer wie auch immer gearteten intensiven gewerblichen Verwertung gemacht hat, sondern diese nur beiläufig und quasi zwangsläufig als Teil des Zimmers fotografierte, um potentiellen Mietern einen Eindruck vom Ferienhaus zu vermitteln. Ferner ergibt sich aus den Bildern in der Akte, dass die Fototapete ihrem Wesen entsprechend nicht im Mittelpunkt der Aufnahmen steht und klar als solche zu erkennen ist. Im Hinblick auf die soeben geschilderte Nutzung besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die aufgrund des Erwerbs der Fototapete vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass ihr Verhalten von der Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers gedeckt sei und dieser sich nicht in seinen Interessen beeinträchtigt fühlen würde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche wegen angeblich rechtswidriger Verwendung von Lichtbildern geltend. Die Klägerin ist eine kanadische Gesellschaft, welche die Bildrechte von Herrn S. B. verwertet. Herr B. hat der Klägerin, deren Gründer und geschäftsführender Gesellschafter er ist, an der streitgegenständlichen Fotografie „A. S.“ (AS 2) die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Ferner hat Herr B. die Klägerin ermächtigt, Ansprüche aus der Verletzung seiner Rechte an der Fotografie im eigenen Namen zu verfolgen sowie Ansprüche aus etwaigen Urheberpersönlichkeitsrechten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr B. Fotograf des Fotos ist. In der Vergangenheit hatte Herr B. seine Fotografien gemeinsam mit seiner Ehefrau über die von ihnen gegründete B. GbR vermarktet, die später in die m. GmbH umgewandelt worden war, welche wiederum im Jahr 2014 Insolvenz hatte anmelden müssen. Die Unternehmen hatten Fototapeten mit den Motiven des Herrn B. zum Erwerb angeboten. Zu diesem Zweck waren ihnen die Rechte zur Vervielfältigung und zum Vertrieb der Fotografien auf Fototapeten eingeräumt worden. Heute können Fototapeten mit den Motiven des Herrn B. über den niederländischen Onlineshop www.o. ... .com erworben werden. Es ist streitig, ob die Beklagte eine mit dem streitgegenständlichen Foto bedruckte Tapete erworben hat. Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin von drei Ferienhäusern. Im Zimmer eines Ferienhauses („P. a. d. M.“) brachte sie an einer Wand eine Tapete mit dem streitgegenständlichen Foto an (vgl. AS 6 ff. und K 2) und fotografierte das Zimmer, um ihr Ferienhaus online zu bewerben. Fotos des Zimmers, auf denen die Fototapete im Hintergrund abgebildet ist, wurden von der Beklagten im Januar 2012 auf ihrer Facebook-Seite (AS 8 und K 2) und (spätestens) im Mai 2014 auf verschiedenen Internetseiten (www.t. … .de (AS 6 und K2), www.g. … .fr (AS 6 und K 2), www.t. … .com (AS 7 und K 2), www.p. … .de (AS 7 und K 2)) eingestellt. Außerdem hatte sie bereits im Jahr 2011 ein Video des Ferienhauses auf der Plattform YouTube hochgeladen, in welchem auch das Zimmer mit der Fototapete erschien. Eine Urhebernennung erfolgte weder auf der Tapete selbst noch auf den von der Beklagten angefertigten Fotos, im Video der Beklagten oder im Zusammenhang mit der Verwendung im Internet. Die Klägerin behauptet, Herr B. sei Berufsfotograf und habe die streitgegenständliche Fotografie am 11.1.2008 in Dresden angefertigt. Sie ist der Ansicht, dass die Vermietung der Beklagte eine gewerbliche Tätigkeit oder zumindest eine selbstständige berufliche Tätigkeit sei und die in diesem Zusammenhang erfolgte Verwendung des Fotos die Nutzungsrechte der Klägerin und das Urheberpersönlichkeitsrecht des Herrn B. verletze. Es sei unerheblich, ob die Beklagte eine Fototapete mit dem Motiv „A. S.“ erworben habe. Die Klägerin räumt ein, dass eine Urhebernennung auf Fototapeten nicht verkehrsüblich sei, ist allerdings der Ansicht, die Beklagte hätte ihre Fotos vom Zimmer mit der Fototapete mit einer Urheberbezeichnung versehen müssen. Die Klägerin hat die Beklagte wegen der Verletzung ihrer (behaupteten) Rechte an der Fotografie mit Anwaltsschreiben vom 30.12.2021 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (K 3). Ferner verlangte die Klägerin mit dem soeben genannten Schreiben Auskunft und Schadensersatz. Die Beklagten gab die geforderte Unterlassungserklärung ab (K 4) und zahlte 63,99 € Schadensersatz sowie 134,40 € als Kostenerstattung. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verwendung des folgenden Lichtbildes: insbesondere unter Angabe darüber, auf welchen Internetseiten das Lichtbild durch die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht wurde und in welchem Zeitraum dieses durch die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 5.926,01 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014 an die Klägerin zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 750,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2022 zu erstatten. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, dass sie eine mit der streitgegenständlichen Fotografie bedruckte Tapete am 11.1.2011 zum Preis von 31,49 € auf der Internetseite www.b. … .net in Unkenntnis des Urhebers erworben habe. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, sie vermiete das Ferienhaus seit dem 1.11.2020 nicht mehr. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der Sitzung vom 25.10.2022 und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.