Urteil
20 U 110/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0308.20U110.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Verkehrsrechtsschutzversicherung unterhält, begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die D. AG im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" und die Freistellung von Kosten für die Anfertigung eines Stichentscheids. Gegenstand des Versicherungsschutzes ist ausweislich des Versicherungsscheins (Bl. 383 ff der elektronischen Gerichtsakte 1. Instanz (im Folgenden: eGA I)) "§ 25 ADAC Mehrfahrzeug-Verkehrs-Rechtsschutz mit Personen-Verkehrs-Rechtsschutz“ unter Geltung der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 2014. § 25 VRB lautet auszugsweise wie folgt: (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer sowie dessen Ehepartner oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insassen aller auf diese Personen zugelassenen Pkw, Kombis, zulassungspflichtigen Krafträder und Wohnmobile. Auf die versicherten Personen zugelassene Anhänger und Wohnwagen sind beitragsfrei mit versichert. ……. (N03) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1), b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 Nr. 2 a), c) Verteidigungs-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 3), d) Disziplinar-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 4), e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 Nr. N03), f) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 6). ….. Nach § 2 VRB leistet die Beklagte u.a. Schadenersatz-Rechtsschutz („für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen“). Nach § 4 (2) VRB tritt der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt hiernach für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt als erforderlich, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist. Der Kläger, der von einem Autohaus einen gebrauchten D. mit Dieselmotor erworben hat, beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die D. AG mit der Begründung geltend zu machen, dass die Verantwortlichen den PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zudem mit einem sog. "Thermofenster" versehen und den Kläger dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hätten. Er hatte das Fahrzeug am 27.12.2019 erworben; die Zulassung auf ihn erfolgte am 17.01.2020. Die Beklagte verweigerte auf die außergerichtliche Anfrage des Klägers hin mit Schreiben vom 31.03.2021 Deckungsschutz mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Sie wies den Kläger zugleich auf die Möglichkeit des in § 17 VRB vorgesehenen und als „Schiedsgutachterverfahren“ bezeichneten Verfahrens hin. § 17 VRB lautet auszugsweise wie folgt: (1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hin reichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht bei den Fällen des § 2 Nr. 3 (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tatsacheninstanzen. (2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Am 01.04.2021 erstellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine mit „Stichentscheid“ bezeichnete Stellungnahme, in welcher er zu dem Ergebnis kam, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine Bitte der Beklagten, die Anlagen, auf welche sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Stellungnahme bezogen hatte und welcher der Stellungnahme teilweise nicht beigefügt waren, zu übersenden, ließ der Prozessbevollmächtigte unbeantwortet, sondern erhob stattdessen Klage. Die Beklagte hat gegenüber der Klage mangelnde Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage eingewandt, da der Vortrag des Klägers zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen unsubstantiiert sei und ins Blaue hinein erfolge. Der Stichentscheid sei nicht bindend. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es aufgeführt, dass der Stichentscheid nicht bindend sei. Es bestehe auch keine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, da die beabsichtigte Klage gegen die D. AG ohne Beweisaufnahme abzuweisen sei. Ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht dargelegt. Die Kosten des Stichentscheids könne der Kläger mangels Bindungswirkung des Entscheids nicht verlangen. Zudem sei der Stichentscheid mangelhaft und unvollständig, da die in dem Entscheid in Bezug genommenen Anlagen weder beigefügt noch nachgesandt worden seien. Wegen des Tenors, der Einzelheiten der Begründung sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil, Bl. 574 ff der elektronischen Gerichtsakte 1. Instanz (im Folgenden: eGA I), Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, dass das Landgericht die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten überspanne, indem es die Anforderungen an eine Deckungsklage mit den Anforderungen einer Klage in der Hauptsache gegen D. vermische. Sein Vortrag mit konkreten Messwerten zum Motor seines PKW sei „bereits deutlich detaillierter und substantiierter“, „die Anforderungen nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ seien erfüllt. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Bindungswirkung des Stichentscheids verneint. Nach teilweiser Präzisierung und Nennung einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km bei zuvor von ihm angesprochener Gesamtfahrleistung von 500.000 km beantragt der Kläger, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Versicherungsvertrag Nr. N01 im Zusammenhang mit der Schadennummer N01/002 bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, und zwar für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die D. AG wegen der behaupteten Manipulation der Abgassteuerung des Pkw D. A. N03, Fahrzeugidentifikationsnummer N02, wobei der Deckungsschutz unter der Einschränkung steht, dass er sich den Vorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Nutzung des Fahrzeugs seit dessen Erwerb erzielt hat; die Berechnung des Nutzungsersatzes ist auf der Grundlage einer angenommenen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 300.000 km vorzunehmen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des im Zusammenhang mit der Schadennummer N01/002 gefertigten Stichentscheids der I. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 01.04.2021 in Höhe von Euro 1.054,10 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat vor dem Termin darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob der geltend gemachte Rechtsschutzfall vom Versicherungsschutz erfasst sei. Der Kläger hat hierzu Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 1. Die zulässige Feststellungsklage zu 1., mit welcher der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für die beabsichtigte Interessenverfolgung im Zusammenhang mit der angeblichen Abgasmanipulation seines PKW begehrt, ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag kein Anspruch auf Deckungsschutz zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 17 (1) VRB bietet oder nicht. Hierauf kommt es nicht an. Es besteht nämlich bereits kein Versicherungsschutz für den von dem Kläger geltend gemachten Rechtsschutzfall. a) Der Rechtsschutzfall – hier steht nur Rechtsschutz in Form des Schadensersatz-Rechtschutz gemäß § 2 (1) VRB in Rede – besteht vorliegend in dem Erwerb des PKW. Erst, aber auch bereits der Erwerb des PKW stellt das den Rechtsschutzfall iSv § 4 (2) VRB auslösende Ereignis dar. Erst mit dem Erwerb wurde die vom Kläger behauptete Verletzung von Rechtspflichten – die Ausstattung und das Inverkehrbringen des PKW mit unzulässigen Abschalteinrichtungen durch D. – gerade ihm gegenüber begangen und bestand ein „fassbarer Bezug“ des Erstereignisses zur Person des Klägers (vgl. Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 4 Rn. 8, sowie OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2017 - 9 U 182/16). b) Dann aber besteht für den hier in Rede stehenden Rechtsschutzfall kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht nach der hier einzig vereinbarten Klausel § 25 (1) VRB u.a. für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insassen aller auf diese Personen zugelassenen Pkw, Kombis, zulassungspflichtigen Krafträder und Wohnmobile. Hieran fehlt es vorliegend zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalls. Der hier in Rede stehende Versicherungsfall betrifft nicht den Kläger in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines zugelassenen PKW. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war der PKW nämlich noch nicht auf den Kläger zugelassen. Der Versicherungsschutz setzt nach § 25 (1) VRB erst mit der Zulassung des PKW auf den Versicherungsnehmer (oder der anderen in Abs. I genannten Personen) ein. Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist daher, dass der Versicherungsnehmer (oder eine der anderen in Abs. I genannten Personen) Eigentümer oder Halter des PKW geworden und dieser auf die betreffende Person „zugelassen“ ist. Dies ergibt eine Auslegung von § 25 (1) VRB. Allgemeine Versicherungsbedingungen, zu denen die hier in Rede stehende Klausel gehört, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15 mwN). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann und wird die Klausel bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht nur so verstehen, dass die Beklagte lediglich bereit ist, Versicherungsschutz erst dann zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer oder Halter geworden ist und der PKW auf ihn zugelassen wurde. Für Schadensereignisse bzw. für Verstöße, die sich vorher ereignen, will die Beklagte hingegen – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – keinen Versicherungsschutz gewähren (so auch Prölss/Martin/Piontek, VVG, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 21 Rn. 10 sowie Harbauer/Obarowski, ARB, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 21 Rn. 80, jeweils zum Vertrags- und Sachenrechtsschutz). Dies erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres aus dem eindeutigen Wortlaut („in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter …aller auf diese Personen zugelassenen Pkw“). Er wird bereits hieran erkennen, dass er als Eigentümer/Halter erst mit dem Akt der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr und mit der Zuordnung auf seinen Namen Versicherungsschutz genießt. Dies entnimmt er dem, dass alleine seine Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines PKW nicht genügt, um Versicherungsschutz zu erlangen, da ansonsten die Erwähnung der „Zulassung“ keinen Sinn ergeben würde. Dem Wortlaut der Klausel, in welcher von „zugelassenen“ – und nicht etwa von „zuzulassenden“ – PKW die Rede ist, wird er weiter entnehmen, dass sein Versicherungsschutz erst mit dem Akt der Zulassung – und nicht bereits vor der Zulassung – beginnt. An diesem Ergebnis wird er auch nicht etwa wegen der Bezeichnung Verkehrs-Rechtsschutzversicherung und einer dadurch etwa hervorgerufenen Erwartung zweifeln. Nach allgemeinem Sprachgebrauch verweist dies auf den – öffentlichen – Straßenverkehr, wie es auch in § 25 VRB zum Ausdruck kommt, wonach der Versicherungsnehmer nicht nur in seiner Eigenschaft als Eigentümer/Halter, sondern auch als Fahrer/Insasse Versicherungsschutz genießt. Ein PKW wird aber erst mit der Zulassung (auf den Namen des Versicherungsnehmers) zum öffentlichen Straßenverkehr „zugelassen“. Der Versicherungsnehmer wird nach alledem erkennen, dass Verstöße, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des PKW – vor Zulassung – nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Hierfür will die Beklagte – erkennbar – ebenso wenig einstehen wie beispielsweise dafür, dass ein von dem Versicherungsnehmer erworbener PKW ohne Zulassung – unter Umständen sogar erst nach Monaten – mutwillig beschädigt wird oder ein mit der Reparatur eines vom Versicherungsnehmers erworbenen, nicht verkehrstüchtigen Unfallwagens (ohne Zulassung) beauftragtes Unternehmen eine erhöhte Reparaturkostenrechnung einfordert. Nach alledem ist die Klausel entgegen der Auffassung des Klägers nicht so auszulegen, dass Versicherungsschutz bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingreift, wenn nur der PKW – irgendwann – im Laufe des Vertrags auf ihn zugelassen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch diese Auslegung auch nicht der Versicherungsschutz ausgehöhlt. Der Versicherungsnehmer erhält auch bei dieser Auslegung durchaus sinnvollen Verkehrsrechtsschutz. Lediglich der Rechtsschutzfall „Kauf/Erwerb“ wird grundsätzlich nicht erfasst. c) Der Zurückweisung der Berufung mangels Bestehens von Versicherungsschutz steht auch nicht der sogenannte „Stichentscheid“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen. Diesem kommt im Hinblick auf das Bestehen von Versicherungsschutz – wie im Streitfall ohnehin auch im Übrigen nicht – keine Bindungswirkung zu. Dieser in § 17 VRB vorgesehene Stichentscheid könnte allenfalls Bindungswirkung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten und auf die mangelnde Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung entfalten. Sonstige Einwendungen, wie z.B. Risikoausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen, bleiben von dem Stichentscheid unberührt (vgl. Prölss/Martin/Piontek, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 3a Rn. 40). Dies muss nach Ansicht des Senats ebenso für die – vom Stichentscheid gar nicht berührte – Frage, ob überhaupt Versicherungsschutz besteht, gelten. Darauf, dass dem Stichentscheid gemäß § 17 (3) VRB ohnehin keinerlei Bindungswirkung, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Erfolgsaussichten, zukommt, da er keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Sach- oder Rechtslage enthält, wie noch unter 2. näher auszuführen sein wird, kommt es demnach nicht an. d) Die Beklagte ist auch weder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, sich auf fehlenden Versicherungsschutz zu berufen, noch hat sie ein bindendes „Anerkenntnis“ im Hinblick auf ihre grundsätzliche Einstandspflicht abgegeben. Zwar hat sich die Beklagte sowohl vorprozessual als auch – zunächst – in dem Rechtsstreit nicht darauf berufen, dass für den vom Kläger geltend gemachten Rechtsschutzfall kein Versicherungsschutz bestehe, sondern die Deckungsanfrage des Klägers – mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheids – mit der Begründung verweigert, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Gleichwohl kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte das Bestehen des Versicherungsschutzes zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt habe bzw. dass das Bestehen von Versicherungsschutz „unstreitig“ gewesen sei. Bei der Frage, ob für den geltend gemachten Rechtsschutzfall überhaupt Versicherungsschutz besteht, handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Schlüssigkeit der Klage, welche nicht „unstreitig“ sein kann und in den Ablehnungen der Beklagten nicht berührt worden ist. Eine irgendwie geartete Bindung im Hinblick auf die Reichweite des Versicherungsschutzes ist nicht eingetreten. Auch nach Treu und Glauben unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ist die Beklagte nicht gehindert, sich auf das Fehlen des Versicherungsschutzes zu berufen. Sie hat weder das grundsätzliche Bestehen des Versicherungsschutzes ausdrücklich bestätigt, noch hat sie dem Kläger bereits in der Vergangenheit bei gleichgelagerten Rechtsschutzfällen Deckungsschutz gewährt. 2. Auch die Klage mit dem Antrag zu 2., mit welcher der Kläger von der Beklagten die Freistellung von den Kosten des von seinem Prozessbevollmächtigten erstellten „Stichentscheids“ begehrt, ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar kann er sich bezüglich dieser Kosten – im Unterschied zu der Frage, ob Versicherungsschutz besteht (vgl. hierzu oben) – auf einen durch die Beklagte geschaffenen Vertrauenstatbestand berufen. Die Beklagte hat den Kläger mit ihrer Ablehnung von Deckungsschutz ausdrücklich auf die Möglichkeit des in § 17 VRB vorgesehenen Stichentscheid-Verfahrens hingewiesen. Der Kläger hat im Vertrauen auf diesen Hinweis durch seinen Prozessbevollmächtigten einen „Stichentscheid“ erstellen lassen und konnte darauf vertrauen, dass hinsichtlich der Kosten dieses „Stichentscheids“ auch die Kostenregelung in § 17 (3) VRB gilt. Die Beklagte muss sich daher bezüglich dieser Kosten so behandeln lassen, als ob grundsätzlich Versicherungsschutz bestünde. Gleichwohl kann der Kläger keine Freistellung von diesen Kosten verlangen. Nach der Regelung in § 17 (2) S. 2 VRB trägt diese Kosten zwar der Versicherer. Nach diesem eindeutigen Wortlaut hängt die Kostenerstattungsplicht nicht davon ab, ob dem Stichentscheid Bindungswirkung zukommt oder nicht. Auch dann, wenn der Stichentscheid offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, hat der Versicherer daher die Kosten des Stichentscheids zu tragen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. 2. 1990 - 12 U 218/89). Voraussetzung ist aber auch nach dieser Regelung, dass überhaupt ein bedingungsgemäßer Stichentscheid iSv § 17 (2) VRB vorliegt, also eine begründete Stellungnahme eines Rechtsanwalts darüber, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es vorliegend. Die als „Stichentscheid“ bezeichnete Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt nicht den Anforderungen, welche an einen Stichentscheid iSv § 17 (2) VRB zu stellen sind. Sie stellt keine begründete Stellungnahme darüber, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, dar. Die Stellungnahme besteht offensichtlich aus einem Standardschreiben, welches von den Prozessbevollmächtigten des Klägers in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird. Dies zeigt sich bereits an der fehlenden Personalisierung des offensichtlich aus Textbausteinen bestehenden Schreibens. So fehlt in dem vorangestellten Ergebnis die Bezeichnung des Anspruchsgegners des Klägers („Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des o.g. Versicherungsnehmers gegen hat hinreichende Aussicht auf Erfolg“). Deutlich wird der Umstand, dass die Stellungnahme aus einem vorgefertigten Schreiben besteht, welches für eine Vielzahl von Verfahren konzipiert ist, auch daran, dass hierin ausgeführt wird, dass der Kläger „einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB“ habe. Sie dient offensichtlich auch als „Blaupause“ für Versicherungsnehmer, welche gegen den Verkäufer ihres PKW vorzugehen gedenken. Unmittelbar hiernach werden auch die Anspruchsgrundlagen der „Haftung der D. AG“ aus Deliktsrecht erwähnt, was diese Stellungnahme zugleich auch als „Stichentscheid“ in Rechtsschutzsachen geeignet erscheinen lässt, in welchen der Hersteller in Anspruch genommen werden soll. In dieses Bild fügt sich ein, dass die Stellungnahme größtenteils aus pauschalen Verweisen und Bezugnahmen auf andere Gerichtsverfahren besteht, ohne dass die entsprechenden Unterlagen dem Stichentscheid beigefügt wurden. Nahezu vier Seiten der Stellungnahme bestehen aus einer bloßen Auflistung von Hinweis- und Beweisbeschlüssen von Landgerichten und Oberlandesgerichten zu unterschiedlichsten Fahrzeugmodellen und –motoren. Eine Einleitung bzw. Erläuterung der Auflistung fehlt in der Stellungnahme. Die Auflistung folgt unmittelbar im Anschluss an den vorherigen Absatz, in welchem Ausführungen zu Tabellen, in welchen diverse Messungen aufgelistet sind, gemacht werden. Es fehlt jedweder Bezug, so dass nur Mutmaßungen darüber angestellt werden können, welchen Inhalt die aufgelisteten Beschlüsse haben und zu welchen Zwecken sie aufgelistet werden. Eine konkrete Darlegung zu dem hier in Rede stehenden Fahrzeug und dessen Motor fehlt. Eine begründete Stellungnahme darüber, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, stellt die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht dar. Nach alledem ist auch die Freistellungsklage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger wiederum nur auf die von ihm vorgelegten “unzähligen“ Beschlüsse und Urteile von Gerichten verwiesen, aus welchen sich ergeben soll, dass diese Gerichte Versicherungsschutz bejahen. Abgesehen davon, dass dies nicht richtig ist, da nahezu alle von dem Kläger beigebrachten und aufgeführten Beschlüsse in Hauptsacheverfahren ergangen sind, hat der Kläger kein Urteil aufzeigen können, mit welchem Deckungsschutz in einem Rechtsstreit mit einer identischen Klausel, wie sie hier in Rede steht, bejaht wurde. Eine solche Entscheidung ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Es existiert eine Vielzahl von Rechtschutzformen (vgl. §§ 21 ff ARB 2010), die zudem von den Versicherern in verschiedenster Ausgestaltung angeboten werden.