OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 11/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0617.16U11.24.00
1mal zitiert
12Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn nach § 21 Abs. 2 VRB (hier Fassung 1994) im so bezeichneten Verkehrs-Rechtsschutz Versicherungsschutz ferner „hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge“ besteht, so erstreckt sich die damit versprochene Deckung – wie in § 21 Abs. 1 VRB für das Erstfahrzeug – in Ansehung eines Ersatzfahrzeugs lediglich auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren, nicht aber auf Fälle, die ihn (wie bei der hier beabsichtigten „Diesel-Klage“) in seiner Eigenschaft als Erwerber eines erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2024, 11 U 93/23 [unveröffentlicht]; entgegen OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2023, I-20 U 144/22, VersR 2023, 1290).(Rn.38) 2. Dem Versicherer ist die Berufung auf die mangelnde Deckung für den Streit aus einem Erwerbsfall nicht gemäß § 242 BGB deswegen versagt, weil er die Deckungsablehnung vorprozessual nur mit fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung begründet und auf die Möglichkeit verwiesen hatte, auf seine Kosten einen Stichentscheid zu beauftragen.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. Dezember 2023 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn nach § 21 Abs. 2 VRB (hier Fassung 1994) im so bezeichneten Verkehrs-Rechtsschutz Versicherungsschutz ferner „hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge“ besteht, so erstreckt sich die damit versprochene Deckung – wie in § 21 Abs. 1 VRB für das Erstfahrzeug – in Ansehung eines Ersatzfahrzeugs lediglich auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren, nicht aber auf Fälle, die ihn (wie bei der hier beabsichtigten „Diesel-Klage“) in seiner Eigenschaft als Erwerber eines erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2024, 11 U 93/23 [unveröffentlicht]; entgegen OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2023, I-20 U 144/22, VersR 2023, 1290).(Rn.38) 2. Dem Versicherer ist die Berufung auf die mangelnde Deckung für den Streit aus einem Erwerbsfall nicht gemäß § 242 BGB deswegen versagt, weil er die Deckungsablehnung vorprozessual nur mit fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung begründet und auf die Möglichkeit verwiesen hatte, auf seine Kosten einen Stichentscheid zu beauftragen.(Rn.42) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 20. Dezember 2023 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Deckung für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKWs. Die Klägerin unterhält bei der A. Versicherung AG seit dem März 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für die „private Nutzung 1 PKW“ (Versicherungsschein Anlage K 9, Bl. 168 Anlagen Klägerin) unter Einbeziehung der VRB 1994 (Anlage K 10, Bl. 170 Anlagen Klägerin). Deren § 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrsrechtsschutz bestimmt u.a. (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist. (2) Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist. (...) (3) Als Fahrzeuge einer Gruppe gelten jeweils: - PKW, Kombis, zulassungspflichtige Krafträder und Wohnmobile; - Anhänger und Wohnwagen; - (fünf weitere Kategorien) (6) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1), b) Vertrags-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 2) (…) (8) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluss die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahrs ohne Mehrbeitrag mitversichert. Bei den anderen Gruppen ist der anteilige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres nachzuentrichten. Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird.“ Am 6. November 2017 erwarb die Klägerin bei der Fa. E. für 29.900,- € einen gebrauchten Audi Q 5, Ez. September 2012, mit einer Laufleistung von 56.645 km. Das Fahrzeug ist mit einem EA 189-Diesel-Motor von Volkswagen ausgestattet und verfügt (seit dem Update von 2016) über ein sog. Thermofenster. Das Fahrzeug wurde neun Tage nach dem Erwerb – am 15. November 2017 – auf die Klägerin zugelassen (Bl. 74 eLGA; vgl. auch Anlage K 13, Bl. 130 eA). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 (Anlage K 2, Bl. 19 Anlagen Klägerin) ließ die Klägerin durch die G. Rechtsanwälte Deckung für ein außergerichtliches und klageweises Vorgehen gegen Audi mit dem Ziel der Rückabwicklung beantragen, was vornehmlich mit dem Vorliegen eines sog. Thermofensters begründet wurde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 (Anlage K 3, Bl. 27 Anlagen Klägerin) lehnte die Beklagte die Deckung unter Berufung auf fehlende Erfolgsaussichten ab und verwies auf die Möglichkeit, auf ihre Kosten eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten zu beauftragen. Unter dem 20. Oktober 2022 (so die Klägerin Bl. 92 eLGA) hatten sich die Anwälte an Audi gewandt, was erfolglos blieb. In einem als „Stellungnahme (Stichentscheid)“ bezeichneten 96seitigen Schreiben vom 28. November 2022 kamen die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Ergebnis, dass ihr gegen Audi im Lichte der Anträge des Generalanwalts Rantos vor dem EuGH ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europäischen Abgasnormen wegen der Installation des Thermofensters zustehe, gerichtet auf Rückabwicklung des Erwerbs. Die Beklagte blieb bei ihrer Ablehnung: Der ungenügende Stichentscheid sei nicht verbindlich (Schreiben vom 29. Dezember 2022, Anlage K 6, Bl. 139 Anlagen Klägerin) Mit ihrer im Februar 2023 eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr aus dem Vertrag für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Audi Deckungsschutz zu gewähren habe, weiter die Feststellung, dass sie ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen habe, die aus der Versagung der begehrten Deckungszusage resultierten (namentlich die etwaigen Vermögensnachteile aus dem im Februar 2023 abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag mit der Firma S., der sie eine Erfolgsprovision von 35% – bzw., in dem Fall, dass sie ihr Fahrzeug verkaufe oder aus anderen Gründen zu dessen Rückgabe nicht verpflichtet sei, 49 % – versprochen hatte [Anlage K 7, Bl. 146, 149 Anlagen Klägerin]). Die Zulassung des Fahrzeugs erst nach dem Erwerb stehe, so hat sie gemeint, dem Versicherungsschutz nicht entgegen; Versicherungsschutz bestehe (nach einem Urteil des OLG Hamm vom 5. Mai 2023, 20 U 144/22) hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge (Bl. 74ff. eLGA). In Bezug auf die begehrte Deckung hat sich auf den bindenden Stichentscheid berufen. Mit Schriftsatz vom 18. September 2023 (S. 8, Bl. 81 eLGA) hat sie erklärt, sie werde in dem Hauptsacheprozess ihr Begehren im Hinblick auf die zwischenzeitliche Rechtsprechung des BGH dergestalt „konkretisieren“, dass sie „nunmehr die Zahlung von 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes verlangen“ werde. Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Es fehle schon an schlüssigem Vortrag zu einem versicherten Vorgang; das Fahrzeug sei – unstreitig – bei Vertragsabschluss noch nicht auf die Klägerin zugelassen gewesen; das sei nach den Bedingungen aber für den Versicherungsschutz erforderlich (Bl. 56 eLGA). In der Sache habe die Klägerin die Höhe ihrer Ansprüche nicht substantiiert (Bl. 57 eLGA). Eine Rückabwicklung sei ohnehin auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europäischen Abgasnormen ausgeschlossen; Ansprüche aus diesen Vorschriften bestünden auch im Übrigen nicht (Bl. 58ff. eLGA). Das Landgericht hat antragsgemäß die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz und zum materiellen Schadensersatz festgestellt. Zunächst liege ein Rechtsschutzfall vor; das streitgegenständliche Fahrzeug sei vom Versicherungsschutz umfasst, da (nach den wörtlich zitierten Erwägungen aus dem erwähnten Urteil des OLG Hamm) Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle bestehe, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb – also regelmäßig vor der Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer – stünden. In der Sache sei der Stichentscheid bindend, der von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht offenbar erheblich abweiche, sondern eine vertretbare, nicht aussichtslose Position beschreibe. Entsprechend habe die Beklagte, die der Klägerin richtigerweise Deckung habe erteilen müssen, dieser auch die etwa eintretenden Nachteile aus dem Prozesskostenfinanzierungsvertrag zu ersetzen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. Das Landgericht, so macht sie geltend, habe das streitgegenständliche Fahrzeug zu Unrecht in den Versicherungsschutz einbezogen. Es habe schon nicht geprüft werden können, ob es sich um ein Nachfolgefahrzeug im Sinne von § 21 Abs. 2 VRB 1994 oder um den Fall eines Hinzuerwerbes gemäß Abs. 8 gehandelt habe. § 21 VRB 1994 sei nicht so zu verstehen, dass in jedem Fall nach Vertragsschluss erworbene Fahrzeug vom Versicherungsschutz umfasst würden (Bl. 36 eA). Ohnehin sei aber der Versicherungsschutz – schon nach dem Wortlaut von Abs. 1 und 2: „zugelassen“ – auf Erwerbsfälle beschränkt, in denen das Fahrzeug bereits auf die Versicherungsnehmerin zugelassen gewesen sei (Bl. 37 eA). § 21 Abs. 8 VRB 1994, der Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle „im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb“ vorsehe, sei schon nicht einschlägig, da es vorliegend nicht um Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag, sondern um rein deliktische Ansprüche gehe (Bl. 37 eA). Im Übrigen sei der Stichentscheid auch nicht bindend gewesen. Dieser habe sich auf den zuletzt verlangten kleinen Schadensersatz nicht bezogen, sodass ein neuer Anspruch geltend gemacht worden und der ursprüngliche überholt sei (Bl. 38 eA). Zum Differenzschaden fehle es an schlüssigem Klägervortrag, insbesondere zu einem aktuellen Kilometerstand, dies umso mehr, da die Klägerin sich augenscheinlich den Restwert des Fahrzeugs nicht anrechnen lassen wolle (Bl. 39f. eA). Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zunächst teilt sie mit, das „Bezugsverfahren“ sei durch einen außergerichtlichen Vergleich (Anlage K 11, Bl. 121 eA) dahin beendet worden, dass Volkswagen ihr 1.000,- € zahle und sie ihre Klage vor dem AG Meldorf (90 C 40/24) zurücknehme, wobei die dortige Beklagte (wohl Audi) keinen Kostenantrag stellen werde. Dementsprechend passe sie ihren Klageantrag zu 2 dahin an, dass die Beklagte verurteilt werde, an die Klägerin 490,- € (49 % von 1.000,- €) zu zahlen (Bl. 112 eA). Was den vorliegenden Rechtsstreit angehe, so sei, wie sie der Beklagten ausweislich des Schriftwechsels vom Januar 2021 (Anlagen K 12 und 13, Bl. 128ff. eA) schon vorgerichtlich erklärt habe, ausschließlich das streitgegenständliche Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen. Dass diese Zulassung bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt sei, sei nach den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm, denen sich unterdessen drei Amtsgerichte und 14 Landgerichte angeschlossen hätten, nicht erforderlich (Bl. 113f. eA). Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Stichentscheid vom November 2022 auch verbindlich. Was die von der Beklagten nun vermisste Angabe zum Restwert angehe, so sei es deren Sache vorzutragen, dass dieser so hoch sei, dass ein etwaiger Schaden aufgezehrt sei; dasselbe gelte für den vermissten Vortrag zum geltend gemachten „Höchstsatz von 15 %“ (Bl. 116 eA). II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin kann von der Beklagten weder Deckungsschutz noch Schadensersatz verlangen. 1. Der geltend gemachte Rechtsschutzfall – ein behaupteter Verstoß der Audi AG gegen europäische Abgasvorschriften, der diese zum Schadensersatz in Gestalt des sog. Differenzschadens verpflichtet – ist in der von der Klägerin unterhaltenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert. a) Im Tatsächlichen ist angesichts eines bereits im März 1997 geschlossenen Vertrags über die Versicherung von „1PKW“ davon auszugehen, dass die Klägerin (die einräumt, dass sie nur ein Fahrzeug hält) das in Rede stehende Fahrzeug als Ersatz für einen vorher unterhaltenen Pkw erworben hat. b) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie eine durchschnittliche Versicherungsnehmerin sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten einer Versicherungsnehmerin ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf ihre Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für die Versicherungsnehmerin erkennbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. März 2021, IV ZR 221/19, Rn. 26; oder Urteil vom 6. Juli 2016, IV ZR 44/15, Rn. 17 jeweils m.w.N.). c) In dieser Perspektive wird eine Versicherungsnehmerin erkennen, dass sich der Versicherungsschutz nach § 21 VRB 1994 lediglich auf Ereignisse erstreckt, die der Versicherungsnehmerin als Eigentümerin, Halterin, Fahrerin oder Insassin eines zugelassenen Fahrzeugs mit Fahrzeugen widerfahren, nicht aber auf Rechtsschutzfälle, die aus der Eigenschaft als Erwerberin eines erst noch zuzulassenden Fahrzeugs erwachsen. aa) Wenn nach § 21 Abs. 1 VRB 1994 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge, so bezieht sich das schon nach dem unmissverständlichen Wortlaut auf Ereignisse, die der Versicherungsnehmerin als Eigentümerin usw. eines Fahrzeugs widerfahren, das bereits zugelassen ist und die einen Rechtsschutz in den in Abs. 6 genannten Rechtsgebieten erfordern. Eine verständige Versicherungsnehmerin wird unmöglich annehmen können, dass auch Rechtschutzfälle versichert sein könnten, die sie – wie hier – in ihrer Eigenschaft als Erwerberin eines noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen. Der leicht erkennbare Sinn und Zweck des grundlegenden und so auch ausdrücklich bezeichneten Verkehrs-Rechtsschutzes besteht, wie sie erkennen wird, darin, dass Deckung für Versicherungsfälle gewährt wird, die ihr aus dem Betrieb eines Fahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr – eben als Eigentümerin, Halterin, Fahrerin oder Insassin mit einem bereits zugelassenen Fahrzeug – erwachsen. Diese Auslegung entspricht der allgemeinen Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. etwa Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, Kommentar, 31. Auflage, § 21 ARB 2010, Rn 10; Harbauer/Obarowski, ARB, Kommentar, 9. Auflage, ARB 2010, § 21 Rn. 80; Looschelders/Paffenholz-Sixt, ARB, Rechtsschutzversicherung, Kommentar, 2. Auflage, § 21 ARB 2010, Rn. 9). Sie entspricht auch der bislang einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2024, 11 U 93/23 [unveröffentlicht, von den Beklagtenvertretern vorgelegt, Bl. 61 eA], S. 9; OLG Hamm, Urteil vom 8. März 2023, 20 U 110/22, NJW-RR 2024, 34, Rn. 43f. bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2024, 10 U 903/23, S. 5 [unveröffentlicht, von den Beklagtenvertretern vorgelegt, Bl. 92 eA], vgl. auch etwa LG Köln, Urteil vom 17. Juni 1992, 24 S 68/91, RuS 1993, 24 [Leitsatz]). bb) Was § 21 Abs. 2 VHB 1994 angeht, wonach Versicherungsschutz ferner besteht hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe, so wird eine Versicherungsnehmerin das vor dem Hintergrund der Lektüre des Abs. 1 ebenfalls dahin verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf Rechtsschutzfälle mit bereits zugelassenen Fahrzeugen bezieht. Aus dem Abgleich mit Abs. 8, der nach seinem Satz 1 ausdrücklich die Fälle der Erhöhung des Fahrzeugbestandes einer Versicherungsnehmerin betrifft, wird sie ersehen, dass der Abs. 2 solche Fahrzeuge betrifft, die an die Stelle des bei Vertragsschluss zugelassenen Fahrzeugs treten (so auch etwa OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2024, a.a.O.) Sie wird daher davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz, der für das Ersatzfahrzeug gewährt wird, wie in Abs. 1 ein Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer und/oder Insasse eines Fahrzeugs ist, also gleichermaßen Risiken aus dem Betrieb eines Fahrzeuges bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr gelten soll. Sie wird danach erkennen, dass die unbestimmte Formulierung „während der Vertragsdauer zugelassen“ darauf beruht, dass der individuelle Zeitpunkt des Erwerbs und der Zulassung von Ersatzfahrzeugen in den Bedingungen nicht gleichermaßen fixiert werden kann wie in dem in Abs. 1 geregelten Fall des bei Vertragsschluss bereits zugelassenen „Erstfahrzeugs“, das mit einem bestimmten Zulassungsdatum bereits im Versicherungsantrag bezeichnet werden kann. Dass sie nach Abs. 2 Satz 2 verpflichtet ist, alle auf sie zugelassenen (Ersatz-)Fahrzeuge zum Versicherungsschutz anzumelden, wird sie darin bestärken. Letzte denkbare Unsicherheiten werden ihr genommen, wenn sie sieht, dass nach Abs. 8 auch hinzukommende Fahrzeuge erst vom Zeitpunkt der Zulassung an mitversichert sind (Abs. 8 Satz 2). Von daher wird sie es als gänzlich fernliegend erachten, dass der Versicherer ihr in Abs. 2 abweichend von Abs. 1 in Ansehung eines Ersatzfahrzeugs Deckung auch für Rechtsschutzfälle würde gewähren wollen, die den der Zulassung vorausliegenden, vermeintlich fehlerhaften Erwerb eines Fahrzeugs betreffen, wenn es denn nur während der Vertragsdauer für sie zugelassen würde (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2023, 20 U 144/22, VersR 2023, 1290, Rn. 52 bei juris). Zu etwas anderem wird sie auch nicht im Hinblick auf die Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 gelangen, die vorsehen, dass bei dem Hinzuerwerb eines Fahrzeugs Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle besteht, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Aus dem Umstand, dass für einen solchen Fall des Hinzuerwerbs ausdrücklich eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auch auf Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb versprochen wird, wird eine Versicherungsnehmerin vielmehr erst recht den Schluss ziehen, dass dies – andernfalls es sinnfällig auch dort bestimmt worden wäre – für den in Abs.2 geregelten „Ersatzfall“ nicht gelten soll. Darüber hinaus wird sie im Hinblick auf den dort verwandten Ausdruck „Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb“ verstehen, dass damit Rechtsfälle erfasst werden sollen, die aus dem Vertrag über den Erwerb des weiteren Fahrzeugs resultieren, also etwaige Ansprüche gegen den Verkäufer eines solchen Fahrzeugs betreffen; sie wird angesichts dieses Wortlauts auch bei einem Hinzuerwerb schwerlich annehmen können, es könnten Rechtsschutzfälle gedeckt sein ohne Rücksicht auf eine vertragliche Problematik verkürzt auch allein aufgrund eines „Zusammenhangs mit dem Erwerb“ auch gegenüber Dritten, die das Fahrzeug nicht verkauft haben, (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2024, a.a.O., S. 5; diesen Unterschied übersehend OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2023, a.a.O., Rn. 53), dies umso weniger, da Satz 5 der Regelungen eine Rückausnahme bei gewerblichem Weiterverkauf vorsieht. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB besteht daher kein Raum (so auch OLG Celle, a.a.O., S. 28, Bl. 88 eA; a. A. OLG Hamm, a.a.O.). cc) Vor diesem Hintergrund kommt es schon nicht darauf an, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller des Motors bzw. hier des Fahrzeugs nach den Bedingungen in § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB schon deshalb ausscheidet, weil nach dieser Regelung lediglich Ansprüche aus dem Vertrag über den Erwerb des Kraftfahrzeugs in Versicherungsschutz einbezogen werden sollten. 2. Ein Anspruch auf Deckung und Schadensersatz erwächst der Klägerin auch nicht (wie der Klägervertreter ohne vorherigen schriftsätzlichen Vortrag, welcher dem Senat und der Beklagten allerdings aus einem anderen Verfahren [16 U 35/24] bekannt ist, im Termin geltend gemacht hat) aus § 242 BGB. Insofern machen die Klägervertreter (unter Bezugnahme auf ein Urteil des LG Stuttgart vom 10. November 2023, 3 O 42/23, Rn. 33ff. bei juris; dem folgend LG Dresden, Urteil vom 24. April 2024, 8 O 422/23, S. 7 [unveröffentlicht, vorgelegt im Verfahren 16 U 35/24 als Anlage B 3]) geltend, der Beklagten sei ihr Vorbringen, der Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs falle nicht unter den Versicherungsschutz, abgeschnitten. Die erst im Klageverfahren erfolgte Berufung darauf sei treuwidrig. Vorgerichtlich habe sie sich nur auf vermeintlich fehlende Erfolgsaussichten berufen, den sachlichen Versicherungsschutz jedoch weder in Abrede gestellt noch auch nur in Zweifel gezogen. Damit und mit dem Verweis auf den Stichentscheid habe sie bei der Klägerin schutzwürdiges Vertrauen auf die grundsätzliche Deckung von Erwerbsfällen hervorgerufen. Das Vertrauen anderer auf eine bestimmte Rechtslage sei (als ein Unterfall des venire contra factum proprium) schutzwürdig, wenn eine am Rechtsverhältnis beteiligte Partei die Regelung bzw. deren Anschein selbst geschaffen oder andere in ihrem Glauben daran bestärkt habe (mit Verweis auf.MüKoBGB/Schubert, BGB, Kommentar, 9. Auflage 2022, § 242 Rn. 386ff. zu den Fallgruppen teilnichtiger Verträge, des Vertragsabschlusses unter Missachtung von Formerfordernissen, der Erfüllungsverweigerung nach längerer Vorteilsziehung aus einer formunwirksam Vereinbarung, des Abhaltens von der Einhaltung der vereinbarten Form, mündlicher Preisvereinbarungen unterhalb des Mindestsatzes nach der HOAI sowie – einzig als einschlägig denkbar – positiver Erklärungen eines Vertragspartners zu seiner vertraglichen Leistungspflicht). Das trägt nicht. Dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 19. Oktober 2022 (Anlage K 3, Seite 7, Bl. 32 Anlagen Klägerin LGeA) mitgeteilt hatte, „aufgrund [ihrer vorangegangenen] Ausführungen die Eintrittspflicht mangels Erfolgsaussichten ablehnen“ zu müssen, es der Klägerin aber freistehe, ihren für sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf ihre Kosten eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten abgeben zu lassen, kann sie allein dazu verpflichten, ihrem Versprechen gemäß die Kosten dieses Stichentscheides zu tragen, die im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich sind. Eine weitergehende Wirkung haben die Ausführungen – bzw. eher die Auslassungen – im Ablehnungsschreiben nicht. So stellt sich das Vorgehen der Beklagten in Ansehung der Deckung insbesondere nicht als widersprüchlich dar. Die Beklagte hat sich von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, Deckung nicht gewähren zu müssen. Dass dies allein mit den mangelnden Erfolgsaussichten begründet werden könne (und im Übrigen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung bejaht werde), ist dem Schreiben mit keinem Wort zu entnehmen. Tatsächlich ist es in Rechtsstreitigkeiten aller Art auf beiden Seiten gang und gäbe, dass nicht lediglich die vorgerichtlich vertretene Position wiederholt, sondern dass sie ausgebaut und um weitere, auch neue Argumente erweitert wird. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte danach keinen Anlass, die Ausführungen der Beklagten für abschließend bzw. ihr Schweigen zum grundlegenden Versicherungsschutz für beredt zu halten. Vielmehr war es Sache ihrer Prozessbevollmächtigten, nicht nur die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Vorgehens, sondern auch die weiteren Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht der Beklagten selbst zu prüfen, bevor diese gerichtlich in Anspruch genommen worden ist. Diese Verpflichtung wird nicht erst, wie aber die Klägervertreter in anderer Sache (mit Bezug auf ein unveröffentlichtes Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. August 2020, 3 O 317/19) meinen, durch die Deckungsablehnung auf die Mandantschaft „abgewälzt“. 3. All dem entsprechend kann die Klägerin auch den durch den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags bedingten geringeren Ertrag aus dem Bezugsverfahren nicht bei der Beklagten liquidieren. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Der Senat, der in seiner Auslegung von § 21 VRB 1994 im Ergebnis von der Beurteilung des OLG Hamm abweicht, lässt zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die Revision zu; dieselben Bestimmungen finden sich wortidentisch auch in aktuellen Bedingungswerken.