Leitsatz: 1. Der Form der Berufungsschrift des § 519 Abs. 2 ZPO ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, wobei strenge Anforderungen zu stellen sind, die – wie hier – nicht erfüllt sind, wenn ausdrücklich die Berufung nur im Namen der Klägerin und Widerbeklagten (Geschädigte und Schädigerin bei Verkehrsunfall), nicht jedoch im Namen der Drittwiderbeklagten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Klägerin) eingelegt wird (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 21.7.2017 – V ZR 72/16, NZM 2017, 853 Rn. 8 f.; BGH Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 68/03, r+s 2005, 90 = juris Rn. 19; BGH Beschl. v. 16.7.1998 – VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499 = juris Rn. 6 ff.). 2. Jedenfalls noch im Jahr 2018 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB nicht erforderlich (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, r+s 2014, 422 Rn. 15 für das Jahr 2011; OLG Nürnberg Urt. v. 20.8.2020 – 13 U 1187/20, NJW 2020, 3603 = juris Rn. 19 ff. für das Jahr 2017; OLG Hamm Urt. v. 22.11.2022 – 7 U 8/22 für das Jahr 2016). Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Es wird der Klägerin, der Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin (und Widerbeklagte) und der Beklagte als Widerkläger begehren wechselseitig die Zahlung von Schadensersatz (und der Beklagte von Schmerzensgeld) nach einem Verkehrsunfall vom 0.0.2018. Der von dem Drittwiderbeklagten zu 2) geführte, bei der Drittwiderbeklagten zu 1) haftpflichtversicherte, Pkw A kollidierte mit dem radfahrenden Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die (Dritt-)Widerbeklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten 138,59 EUR nebst Zinsen, 88,71 EUR nebst Zinsen sowie ein Schmerzensgeld i. H. v. 2.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Beklagten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 334,75 EUR freizustellen. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, da sie einen Rotlichtverstoß des radfahrenden Beklagten nicht nachzuweisen vermocht habe. Eine Haftung der (Dritt-)Widerbeklagten folge aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG (i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG). Ein Mitverschulden des Widerklägers sei wiederum nicht erwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der erstinstanzlichen Anträge, und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 530 ff. der erstinstanzlichen Papierakte (PA)) Bezug genommen. Das Urteil ist am 04.07.2022 an den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.07.2022 (Bl. 5 der zweitinstanzlichen elektronischen Akte (eGA)), der am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, hat dieser unter vollem erstinstanzlichem Rubrum ausgeführt, er lege „namens und in Vollmacht der Klägerin“ Berufung ein. Nach einem Anwaltswechsel und einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.10.2022 hat der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) die Berufung mit Schriftsatz vom 21.10.2022, der am 25.10.2022 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. Zur Begründung der Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeuge nicht. Dieses habe sich nicht mit den abseits des Gutachtens für bzw. gegen einen Rotlichtverstoß des Beklagten sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt und habe zudem eine entscheidende Äußerung des Beklagten persönlich übersehen. Die Berufungskläger(innen) vertreten die Ansicht, die Berufung sei am 27.07.2022 zulässig auch für die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) eingelegt worden. Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers sei nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen ist, sondern könne auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sei der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei und der wohlverstandenen Interessenlage entspreche. Eine Berufung nur für die Aktivansprüche der Klägerin sei bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage „sinnfrei“. Erkennbar sei eine umfassende Anfechtung der Entscheidung zu Klage und Widerklage für alle insoweit angesprochenen Parteien gewollt gewesen. Die Klägerin, die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.900,52 EUR sowie 1.064,00 EUR außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszins ab Klagezustellung zu zahlen; 2. die Widerklage über den bereits abgewiesenen Teil hinaus insgesamt abzuweisen. Hilfsweise beantragen sie, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte, der in erster Instanz zur Verteidigung gegen die Klage von den Rechtsanwälten C & B vertreten worden ist, hat bislang keinen Antrag angekündigt. In seiner Stellung als (Dritt-)Widerkläger beantragt er, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 27.07.2022 (Bl. 5 f. d. eGA), vom 16.08.2022 (Bl. 34 d. eGA) und vom 21.10.2022 (Bl. 77 ff. d. eGA) Bezug genommen. II. Die gegen das der Widerklage teilweise stattgebende Urteil gerichtete Berufung der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die von der Klägerin (und Widerbeklagten) eingelegte Berufung ist unbegründet. 1. Die Berufung der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. a) Mit dem Schriftsatz vom 27.07.2022 ist für die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) nicht mit einer der Form des § 519 Abs. 2 ZPO entsprechenden Berufungsschrift Berufung eingelegt worden. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Form der Berufungsschrift des § 519 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH Urt. v. 21.7.2017 – V ZR 72/16, juris Rn. 8; BGH Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 68/03, juris Rn. 19; BGH Beschl. v. 16.7.1998 – VII ZB 7/98, juris Rn. 6 m. w. N.) . An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung müssen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH Urt. v. 21.7.2017 – V ZR 72/16, juris Rn. 9; BGH Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 68/03, juris Rn. 19; BGH Urt. v. 15.12.1998 – VI ZR 316/97, juris Rn. 9; BGH Beschl. v. 16.7.1998 – VII ZB 7/98, juris Rn. 7 m. w. N.) . Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren. Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (BGH Beschl. v. 7.11.2006 – VI ZB 70/05, juris Rn. 7; BGH Urt. v. 15.12.1998 – VI ZR 316/97, juris Rn. 9). bb) Im Berufungsschriftsatz vom 27.07.2022 wird ausdrücklich nur im Namen der Klägerin Berufung eingelegt, nicht jedoch im Namen der Drittwiderbeklagten. Auch unter Berücksichtigung der unter 1. a) genannten Grundsätze kann die Berufungsschrift vom 27.07.2022 nicht als Berufung der Drittwiderbeklagten gegen das der Widerklage teilweise stattgebende Urteil angesehen werden. Denn der Berufungsschrift vom 27.07.2022 und dem dieser beigefügten erstinstanzlichen Urteil kann aus der für die Auslegung maßgebenden Sicht (§§ 133, 157 BGB) des Gerichts und des Prozessgegners dies nicht entnommen werden. Vom vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten, der diese bereits in erster Instanz vertreten hat, ist der Berufungsschrift ein Rubrum vorangestellt worden, welches die erstinstanzlichen Parteibezeichnungen zutreffend wiedergibt. Dieses Rubrum ist von ihm nicht um die Bezeichnung „Berufungskläger/-führer“ ergänzt worden, so dass sich aus dem Rubrum noch keine Hinweise auf den oder die Rechtsmittelführer ergeben. Sodann hat der vormalige Prozessbevollmächtigte explizit erklärt, er lege namens der Klägerin Berufung ein. Die zuvor im Einzelnen ausgewiesenen Drittwiderbeklagten werden nicht genannt. Explizit eingelegt wurde somit in deren Namen gerade keine Berufung. Allein daraus, dass der Prozessbevollmächtigte die Drittwiderbeklagten in erster Instanz auch gegen die vom Beklagten erhobene Drittwiderklage verteidigt hat, ergibt sich nicht, dass das Urteil – entgegen der anderslautenden ausdrücklichen Erklärung – gleichwohl auch namens der Drittwiderbeklagten angefochten werden sollte, denn für eine isolierte Anfechtung nur im Namen der Klägerin kann es im Einzelfall Gründe geben (s. u.). Eine allein von der Klägerin eingelegte Berufung schied bei verständiger Würdigung der Interessenlage und des bisherigen Prozessverlaufs nicht von vorneherein aus. Denn es war bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ebenso denkbar, dass die Klägerin nur die Abweisung ihrer klageweise geltend gemachten Ansprüche anfechten und den widerklagestattgebenden Urteilsteil unangefochten lassen wollte. Dies kam etwa dann in Betracht, wenn die Drittwiderbeklagte zu 1), die im Innenverhältnis der Widerbeklagten zueinander nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VVG grundsätzlich versicherungsvertraglich allein verpflichtet ist, die ausgeurteilten Schadensersatz- und Schmerzensgeldbeträge an den Widerkläger zu zahlen, die erstinstanzliche Entscheidung akzeptierte und aus diesem Grund auch die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zu 2), die insoweit eine eigene Inanspruchnahme nicht mehr fürchteten, kein Interesse mehr daran hatten, dem der Widerklage teilweise stattgebende Urteil entgegen zu treten. Insbesondere wäre die Klägerin durch ein insoweit rechtskräftiges, der Widerklage teilweise stattgebendes Urteil auch nicht daran gehindert gewesen, im Rahmen der Berufungsinstanz hier dennoch weiter zu behaupten, der Beklagte habe einen Rotlichtverstoß begangen (vgl. BGH Beschl. v. 22.9.2016 – V ZR 4/16, juris Rn. 12 ff.) . Entsprechend der explizit nur im Namen der Klägerin eingelegten Berufung ist auf den in der Berufungsschrift enthaltenen Antrag hin auch nur „die Frist zur Begründung der Berufung der Klägerin “ verlängert worden, ohne dass dies in der Folgezeit von den Drittwiderbeklagten bzw. von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten, der auch die Klägerin zunächst noch in der Berufungsinstanz vertreten und den Fristverlängerungsantrag gestellt hat, angegriffen worden wäre. b) Eine (etwaige) Berufungseinlegung auch im Namen der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2), die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 21.10.2022, der am 25.10.2022 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, erfolgt ist, ist jedenfalls verspätet. c) Selbst im Falle einer zulässig im Namen der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) eingelegten Berufung wäre auch diese aus den nachfolgend unter 2. dargestellten Gründen unbegründet. 2. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. a) Der Klägerin stehen die gegen den Beklagten die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht zu. aa) Ansprüche der Klägerin ergeben sich weder aus §§ 398, 823 Abs. 1 BGB noch aus anderem Grund. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin ohne eindeutige prozessuale Klarstellung sowohl als Leasingnehmerin an sie abgetretene und damit ursprünglich fremde Ansprüche der Leasinggeberin als auch eigene Ansprüche als berechtigte Besitzerin sowie ihr vom Rechtsschutzversicherer abgetretene Ansprüche geltend macht, scheitern jegliche Schadensersatzansprüche daran, dass die Klägerin den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten nicht zu führen vermocht hat. Die erstinstanzliche Feststellung, dass ein Rotlichtverstoß des Beklagten nicht erwiesen ist, ist für den Senat bindend. (1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH Urt. v. 21.6.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 10) . (2) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin eine Auseinandersetzung des Landgerichts mit einer vermeintlichen Äußerung des Beklagten vermisst, verfängt ihr Vorbringen nicht. Die Äußerung („… Ich erinnere mich ganz genau, dass die Ampel grün war, als ich mich ihr annäherte. Es war definitiv so, dass die Ampel auch noch grün war, als ich ganz nahe war. Es hatte noch kein gelbes Licht geleuchtet.“) , die die Klägerin dem Beklagten zuschreibt, stammt nicht von dem Beklagten . Ausweislich S. 6 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 30.05.2022 (Bl. 512 d. PA) hat der Führer des auf der Klägerseite beteiligten Pkw, der Drittwiderbeklagte zu 2), dies so angegeben. Aus der von der Klägerin zitierten und irrtümlich dem Beklagten zugeschriebenen Angabe kann daher mitnichten geschlossen werden, dass der Beklagte die falsche Ampel beobachtet hat. Auch hat der nach mehreren Richterwechseln letztlich zur Entscheidung berufene Einzelrichter den Drittwiderbeklagten zu 2) ebenso wie den Beklagten, die bereits am 17.06.2019 (Protokoll Bl. 144 ff. d. PA) persönlich gehört worden waren, am 30.05.2022 (Protokoll Bl. 507 ff. d. PA) selbst noch einmal persönlich angehört und von diesen einen eigenen Eindruck gewonnen. Wenn der Einzelrichter dann aus den im Urteil ausgeführten und in sich schlüssigen Gründen den Angaben des Drittwiderbeklagten zu 2) keinen Vorzug vor den Angaben des Beklagten zu geben vermocht hat, ist dies aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. bb) Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. b) Soweit die Klägerin als Widerbeklagte neben den Drittwiderbeklagten auf die Widerklage hin verurteilt worden ist, an den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen zu zahlen, sowie den Beklagten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, hat ihre Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. aa) Die Haftung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. (1) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Beklagte bei dem Betrieb des von der Klägerin gehaltenen Kfz verletzt. Der Zusammenstoß verursachte bei dem Beklagten heftige Schmerzen, er erlitt eine Schädelprellung links temporal mit einer Platzwunde und einer ausgedehnten Risswunde im Bereich der linken Ohrmuschel. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (2) Der Anspruch des Beklagten ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht wegen eines Mitverschuldens des Beklagten gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB zu kürzen. (a) Einen Rotlichtverstoß des Beklagten, für den die Klägerin beweisbelastet ist, hat sie nicht nachzuweisen vermocht (s.o.). (b) Auch kann dem Beklagten mit Blick auf die von ihm erlittenen Kopfverletzungen nicht vorgeworfen werden, dass er bei der zum Unfall führenden Fahrradfahrt keinen Schutzhelm getragen hat. Denn auch im Jahr 2018 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz (noch) nicht erforderlich (vgl. für Unfälle bis zum Jahr 2011: BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, juris Rn. 15; für einen Unfall im Jahr 2017: OLG Nürnberg Urt. v. 20.8.2020 – 13 U 1187/20, juris Rn. 19 ff.; für einen Unfall im Jahr 2016: OLG Hamm Urt. v. 22.11.2022 – I-7 U 8/22 (noch nicht veröffentlicht)) . Anlass für die Annahme eines Mitverschuldens durch das Nichttragen eines Schutzhelms kann dann vorliegen, wenn im Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist (vgl. BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, juris Rn. 9 ). Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung können Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden (vgl. BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, juris Rn. 9, 12) . Nach den Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (veröffentlicht unter https://www.bast.de/DE/Publikationen/DaFa/2020-2019/2020-02.html) trugen im Jahr 2019 über alle Altersgruppen hinweg innerorts nur 18,0 % und außerorts nur 22,8 % der beobachteten Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen einen Schutzhelm. Dementsprechend hat das OLG Nürnberg (Urt. v. 20.8.2020 – 13 U 1187/20, juris Rn. 19 ff.) für einen Unfall aus dem Jahr 2017 daran festgehalten, dass im Jahr 2017 – nach wie vor – das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz nicht erforderlich war. Dem schließt sich der Senat für das Jahr 2018 an. Von einem allgemeinen Verkehrsbewusstsein könnte frühestens ab einer Quote von über 50 % ausgegangen werden. Diese war im Jahr 2018 – wie aus der von der BaSt veröffentlichten Grafik ohne weiteres ersichtlich – nicht erreicht. (3) Der Beklagte hat danach einen ungekürzten Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden. (a) Der Beklagte kann gem. § 249 Abs. 2 BGB Ersatz seiner materiellen Schäden in Höhe von 227,30 EUR verlangen. Einwendungen zur Höhe der ausgeurteilten Beträge hat die Klägerin mit ihrer Berufung nicht erhoben. (b) Der Beklagte kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB, wie erstinstanzlich ausgeurteilt, die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR verlangen. Der Senat, dem bei der Bemessung des Schmerzensgelds ein eigenes Ermessen zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 46/05, juris Rn. 28 ff.; OLG Hamm Beschl. v. 12.4.2022 – I-7 U 55/21, juris Rn. 40) , sieht im vorliegenden Einzelfall, in dem auch die Klägerin gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes nichts erinnert hat, keinen Anlass für eine Herabsetzung des Betrages. (c) Der Beklagte kann gem. § 249 Abs. 2 BGB zudem im tenorierten Umfang Freistellung von ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. bb) Der vom Beklagten geltend gemachte Schadensersatzbetrag ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB wie tenoriert zu verzinsen. Den Schmerzensgeldbetrag kann der Beklagte gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB wie tenoriert verzinst verlangen. III. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.