Urteil
7 U 197/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0624.7U197.22.00
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Leitsätze
1. In einer Abfindungsvereinbarung, die einen Vorbehalt hinsichtlich möglicher künftiger Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit enthält, liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder ein konstitutives Schuldanerkenntnis noch ein Verjährungsverzicht.(Rn.79)
(Rn.80)
2. Für die Beurteilung, ob bei einem Berufspiloten, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde (HWS-Verletzung), künftig eine unfallbedingte Berufsunfähigkeit droht, kommt es nicht auf die fliegerärztliche Einschätzung der aktuellen Flugtauglichkeit an.(Rn.70)
3. Die für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der behandelnde Hausarzt „die Ausübung seines Berufs als Pilot als gefährdet“ einschätzt und auf Grundlage dieser Einschätzung Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.(Rn.70)
(Rn.74)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28.11.2022, Az. 6 O 12/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens (BGH VI ZR 323/23) zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Abfindungsvereinbarung, die einen Vorbehalt hinsichtlich möglicher künftiger Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit enthält, liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder ein konstitutives Schuldanerkenntnis noch ein Verjährungsverzicht.(Rn.79) (Rn.80) 2. Für die Beurteilung, ob bei einem Berufspiloten, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde (HWS-Verletzung), künftig eine unfallbedingte Berufsunfähigkeit droht, kommt es nicht auf die fliegerärztliche Einschätzung der aktuellen Flugtauglichkeit an.(Rn.70) 3. Die für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der behandelnde Hausarzt „die Ausübung seines Berufs als Pilot als gefährdet“ einschätzt und auf Grundlage dieser Einschätzung Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.(Rn.70) (Rn.74) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28.11.2022, Az. 6 O 12/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens (BGH VI ZR 323/23) zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.05.2002 in H ereignete. Dabei wurde der Kläger als Radfahrer mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug verletzt, wobei die Beklagte für die Folgen des Unfalls unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang haftet. Infolge des Unfalls erlitt der Kläger unter anderem - in Ausmaß und Dauer im Einzelnen streitige - Verletzungen im Kopf-/Nackenbereich. Der Kläger war Berufspilot bei einer deutschen Linienfluggesellschaft. Im Zeitraum von 2002 bis 2007 bildete er sich beruflich weiter: Im Jahre 2004 wurde er Flugkapitän, im Jahr 2006 folgte die Umschulung von Boeing 737 auf Airbus A320 und im Jahr 2007 erfolgte eine Weiterbildung zum Ausbilder für Co-Piloten. Am 26.11.2008 erzielten der Kläger, seinerzeit anwaltlich vertreten durch den Streithelfer, und die Beklagte in Verhandlungsgesprächen eine teilweise Einigung über die von der Beklagten vorzunehmende Regulierung der dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden. Im Zuge der Verhandlungen wurde auch über die Möglichkeit einer Abfindung des Risikos einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit gesprochen. Der Kläger führte seinerzeit aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Pilot aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig werde, sehr viel höher sei, als in einem anderen Beruf. In einem Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.12.2008, in dem die Ergebnisse dieser Verhandlungen zusammengefasst sind, heißt es abschließend u.a.: "[...] 3. Mögliche Berufsunfähigkeit Aus der bei Herrn […]bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung ist von der Versicherungsleistung das Unfallereignis als Risiko ausgenommen. Für den Fall einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit besteht somit die Gefahr eines erheblichen Verdienstausfalles. Das Problem wurde kurz erörtert aber es konnte diesbezgl. keine Lösung gefunden werden, da hier die Risiken unterschiedlich bewertet werden. Aus unserer Sicht wäre schon die Beurteilung der Kausalität problematisch. Da auch weiterhin der Eintritt aus unserer Sicht eher unwahrscheinlich erscheint (im Rahmen des Verzögerungsschadens wird ja auch gerade aus Sicht Ihres Mandanten von einer ununterbrochenen Laufbahn ausgegangen!) konnten wir zum derzeitigen Augenblick nur ein geringes Angebot (ca. 15.000,- EUR) unterbreiten. Ihre Vorstellung einer adäquaten Abfindung liegt hingegen bei 175.000,- EUR. Die Vorstellung einer diesbezgl. Abfindungssumme wurde in unserem Haus erörtert. Wir wären allenfalls bereit den bereits angebotenen Betrag noch mal zu verdoppeln und insgesamt das Risiko mit 30.000,- EUR abzufinden. Ein darüber hinaus gehendes Entgegenkommen in Ihrem Sinne ist hingegen nicht möglich. 4. Ergebnis Insgesamt konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass sämtliche Ansprüche mit einer Zahlung von 75.000,- EUR abgefunden werden konnten. Vorbehalten bleibt jedoch das Risiko einer späteren unfallbedingten Berufsunfähigkeit. Eine bereits vorbereitete Abfindungserklärung übersenden wir Ihnen anbei. Hinsichtlich etwaiger Änderungen oder Formulierungswünsche bzgl. des Textes bitten wir um Nachricht." Dem besagten Schreiben der Beklagten war eine vorformulierte Abfindungserklärung beigefügt. Darin heißt es auszugsweise: "[...] Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus diesem Schaden beanspruchen/n ich/wir, der/die Unterzeichner/in […], eine Entschädigung/Restentschädigung in Höhe von EUR 75.000,00 [...]. Ich erkläre mich gegen Zahlung dieses Betrages wegen meiner Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter, den Fahrer, die Provinzial Nord Brandkasse Aktiengesellschaft in Kiel, deren Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen sowie jeden Dritten, sofern er Gesamtschuldner ist, für abgefunden. Vorbehalten bleiben Ansprüche wegen Minderverdienstes aufgrund einer zukünftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit. [...]" Wegen des weiteren Inhalts der "Abfindungserklärung" wird auf Anlage K 2 (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen. Nach Rücksprache mit seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnete der Kläger am 16.12.2008 diese "Abfindungserklärung". In der Folge zahlte die Beklagte 75.000,00 € an den Kläger. Im den Jahren 2009 bis 2011 setzte der Kläger seine Weiterbildungsmaßnahmen fort. So qualifizierte er sich im Jahr 2009 zum Ausbilder im Flugsimulator und wurde im Jahr 2011 vom Luftfahrtbundesamt als Sachverständiger anerkannt, um Prüfungen im Simulator abzunehmen. Im September 2012 stellte der Kläger bei der Gütestelle der öffentlichen Rechtsauskunft Hamburg einen Güteantrag. Antragsgegner waren die Beklagte und der Streithelfer. In dem Güteverfahren ging es um etwaige Ansprüche des Klägers auf Verdienstausfall. In der Antragsschrift trug der Kläger unter anderem folgendes vor: "[...] In 2009 war der Antragsteller für insgesamt folgende Tage arbeitsunfähig/berufsunfähig: 08.04. bis 11.04.2009 25.05. bis 02.06.2009 02.06. bis 07.06.2009 31.07. bis 15.08.2009 Diese Ausfallzeiten sind auf den Unfall zurückzuführen, was der behandelnde Arzt des Antragstellers bestätigt hat. Der ärztliche Befund vom 10.06.2009 wird als Anlage K 4 überreicht sowie ebenfalls die Bescheinigungen über die Krankschreibungen für die oben genannten Zeiträume." Wegen des weiteren Inhalts des Güteantrags wird auf Anlagenkonvolut B3 (Anlagenband) Bezug genommen. Der damals als Anlage K 4 vom Kläger vorgelegte ärztliche Befund des Herrn Dr. med. M vom 10.06.2009 enthielt u.a. folgenden Angaben: "[...] Im Gegensatz, die Nacken - Kopfschmerzen sowie das Instabilitätsgefühl haben seit dem Fahrradunfall ständig an Intensität zugenommen, so dass ich die Ausübung seines Berufes als Pilot gefährdet sehe. [...]" Wegen des weiteren Inhalts des ärztlichen Befundes wird auf Anlage K 4 (Bl. 61 d.A.) Bezug genommen. Das Güteverfahren wurde mit Beschluss vom 03.06.2014, zugestellt am 04.06.2014, für gescheitert erklärt. Am 03.12.2014 reichte der Kläger gegen die Beklagte und den Streithelfer beim Landgericht Hamburg Klage ein. Mit der Klage begehrte er Ansprüche auf Zahlung von Verdienstausfall sowie die Feststellung, dass die dortigen Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger zukünftige unfallbedingte Schäden zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2016, beim Landgericht Hamburg eingegangen am 01.12.2016, nahm der Kläger die Klage gegenüber der hiesigen Beklagten zurück und verkündete ihr im selben Schriftsatz den Streit, woraufhin sie auf Seiten des hiesigen Streithelfers und dortigen Beklagten dem Rechtsstreit beitrat. Die Klage gegen den hiesigen Streithelfer wegen unzureichender anwaltlicher Beratung wies das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 11.08.2017 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.08.2017 - Az. 306 O 429/14 (Anlage B 5, Anlagenband) - Bezug genommen. Im Jahre 2018 / 2019 - nach Insolvenz und Betriebseinstellung der bisherigen Fluggesellschaft des Klägers im Jahr 2017 - bewarb sich der Kläger bei einer chinesischen Airline und erwarb im Zuge dessen die chinesische Verkehrspilotenlizenz. Die Vorbereitung und Prüfung zum Erwerb dieser Lizenz nahm etwa sechs bis neun Monate in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, er habe bei dem Verkehrsunfall eine erhebliche Verletzung der Halswirbelsäule erlitten. Diese habe Schmerzen ausgelöst, die bis heute andauerten. Am 26.11.2020 sei er für vorläufig fluguntauglich und seit dem Jahr 2021 für dauerhaft fluguntauglich erklärt worden. Diese endgültige Berufsunfähigkeit sei durch den Unfall im Jahre 2002 verursacht worden. Positive Kenntnis von seiner Berufsunfähigkeit habe er indes frühestens im Jahre 2020 erlangt. Die Beklagte habe sich bei den Vergleichsverhandlungen im Jahre 2008 bereit erklärt, einen späteren Berufsunfähigkeitsschaden, wenn er denn einträte, zu regulieren. Die Verhandlungsführer der Parteien - für den Kläger dessen damaliger Rechtsvertreter G und für die Beklagte deren Sachbearbeiterin Katja H - seien dabei übereinstimmend davon ausgegangen, dass dieser Anspruch unabhängig von Verjährungsfristen geltend gemacht werden könne bzw. die Verjährung erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen solle. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Beklagte auch noch in (sonst) verjährter Zeit, zum Beispiel im Jahr 2017, Versuche unternommen habe, sich endgültig über die Berufsunfähigkeit zu einigen. Überdies habe sich der Kläger halbjährlich oder jährlich fliegerärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, bei denen regelmäßig seine Flugtauglichkeit festgestellt worden sei. Bis zum Jahre 2020 habe er deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mit einer Fluguntauglichkeit rechnen können. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund seiner unfallbedingten Berufsunfähigkeit sei nicht verjährt. Die Verjährung beginne erst mit positiver Kenntnis der Fluguntauglichkeit. Da die endgültige Fluguntauglichkeit erst seit dem Jahre 2021 feststehe, könnten hieraus resultierende Ansprüche frühestens Ende 2024 verjähren. Die "Abfindungserklärung" vom 16.02.2008 sei dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Zudem beinhalte die Vergleichsvereinbarung aus dem Jahr 2008 ein Schuldanerkenntnis der Beklagten im Sinne des § 781 BGB, wonach die Beklagte im Falle des Auftretens von Berufsunfähigkeit erneut habe tätig werden sollen. Die Klage wurde am 17.01.2022 beim Landgericht Itzehoe eingereicht und am 01.02.2022 (Bl. 16 d. A.) der Beklagten zugestellt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für den am 13.05.2002 erlittenen Unfall und der damit am 03.08.2020 eingetretenen Berufsunfähigkeit, Schadensersatz zu leisten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, etwaige Ansprüche des Klägers aufgrund einer zukünftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit seien mit Ablauf des Jahres 2011, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Klageerhebung, verjährt gewesen. Jedenfalls habe der Kläger bereits im Jahr 2009, als er den Antrag auf des Güteverfahren eingereicht habe, mit der Möglichkeit seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit gerechnet. Dies gelte insbesondere, weil der Kläger sich schon damals auf die ärztliche Bescheinigung vom 10.06.2009 (Anlage K 4) gestützt habe, in der ausdrücklich die Rede davon gewesen sei, dass die Ausübung seines Berufes als Pilot gefährdet sei. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 28.11.2022 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls sei verjährt. Es gelte hier eine dreijährige Verjährungsfrist. Eine 30-jährige Verjährungsfrist komme nicht in Betracht. Es könne insoweit dahinstehen, ob die Beklagte ein konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 Satz 2 BGB abgegeben habe. Denn auch der Anspruch aus dem konstitutiven Schuldanerkenntnis unterliege seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Zudem sei die Abfindungserklärung vom 16.12.2008 weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Zweck als konstitutives Anerkenntnis im Sinne von § 781 Satz 1 BGB auszulegen. Zweck des Vorbehalts sei es allein gewesen, den materiellen Zukunftsschaden wegen eines Minderverdienstes aufgrund einer etwaigen künftigen Berufsunfähigkeit von der Abfindungsregelung auszunehmen. Für seine Behauptung, die Beklagte habe zugesagt, einen Schaden aus Berufsunfähigkeit im Fall des Eintritts zu regulieren, habe der Kläger trotz Hinweises keinen Beweis angeboten. In dem Vorbehalt der Abfindungserklärung vom 16.12.2018 liege auch kein stillschweigender Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe spätestens im September 2012, als er den Güteantrag bei der Gütestelle der öffentlichen Rechtsauskunft in Hamburg gestellt habe, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Die vom Kläger behauptete Spätfolge sei nach den Grundsätzen der Schadenseinheit vorhersehbar und folglich bei Einreichung der Klage verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährung habe spätestens am 01.01.2013 zu laufen begonnen und sei durch das Schlichtungsverfahren vor der öffentlichen Rechtsauskunft Hamburg vom 25.09.2012 bis 04.06.2014 sowie durch den Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg vom 03.12.2014 bis spätestens 11.08.2017 gehemmt gewesen, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die sechsmonatige Nachfrist nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie die verbleibenden rund drei Jahre der noch nicht abgelaufenen regelmäßigen Verjährungsfrist (vgl. § 209 BGB) seien zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 17.01.2022 abgelaufen gewesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Gleichzeitig hat er mit der Berufungsbegründung vom 27.02.2023 seinem Prozessbevollmächtigten aus dem ersten Rechtszug den Streit verkündet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine Ausnahme vom Grundsatz der Schadenseinheit gelte für solche Nachteile, mit denen zunächst nicht zu rechnen gewesen sei, die also unvorhersehbar seien, wobei Maßstab die Beurteilung von Fachleuten sei, so dass es darauf ankomme, ob Fachleute im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis keinen Anlass hatten, mit der später eingetreten Schädigungsfolge zu rechnen. Es komme nicht darauf an, was der Kläger geglaubt oder nicht geglaubt habe und was gegebenenfalls aus prozesstaktischen Gründen behauptet worden sei. Zudem gebiete die Auslegung des Abfindungsvergleichs, dass die streitgegenständlichen Ansprüche weiterhin vom Kläger verfolgt werden könnten, hierfür habe der Kläger bereits im ersten Rechtszug Beweis angeboten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe des Antrags erster Instanz zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Streithelfer schließt sich dem Antrag des Klägers an. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Der Streithelfer, der dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.06.2023 auf Seiten des Klägers beigetreten ist, unterstützt die auf Änderung des Urteils gerichteten Erwägungen des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens (auch nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof) wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Berufung - nach entsprechendem Hinweis - zunächst mit Beschluss vom 31.08.2023 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 258 ff. d. A.) Bezug genommen. Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2024 (Az. VI ZR 323/23, BGH-Sonderheft, Bl. 40 ff.) - auf den wegen der Gründe ebenfalls Bezug genommen wird - aufgehoben. Der Senat hat am 20.05.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Kläger ergänzend persönlich angehört und die Zeugen G und H vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.05.2025 (Bl. 330 ff. d. A.) verwiesen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28.11.2022, Aktenzeichen 6 O 12/22, hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung von weiteren Ansprüchen auf Ersatz des Erwerbsschadens aus §§ 7, 17 StVG, 823, 843 Abs. 1 BGB, 115 VVG bzw. § 3 PflichtVG a. F. gegen die Beklagten zu. Denn die von ihm im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche sind verjährt. 1. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Lauf der dreijährigen Verjährung begann grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2002, so dass Ansprüche des Klägers wegen Erwerbsschadens bereits mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt wären. Durch Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatz kam es hierzu allerdings zunächst nicht. Die dreijährige Verjährungsfrist begann jedoch spätestens durch die Zahlung von 75.000,00 € auf den Schadensfall durch die Beklagte im Dezember 2008 im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut und endete danach mit Ablauf des 31.12.2011. Die im Jahr 2022 erhobene Feststellungsklage vermochte die Verjährung deshalb nicht erneut zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die gegen die Verjährung vorgebrachten Erwägungen des Klägers und des Streithelfers greifen auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht durch. In Einzelnen: a) Kenntnis des Klägers Der Lauf der Verjährung begann bereits im Dezember 2008 erneut und nicht erst mit der Feststellung der Fluguntauglichkeit des Klägers im Jahr 2021. (1) Ein Schadensersatzanspruch entsteht nach dem Grundsatz der Schadenseinheit einheitlich auch für künftig entstehende, adäquat verursachte, zurechenbare und voraussehbare Nachteile, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist und gerichtlich geltend gemacht werden kann. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasst dann auch nachträglich eintretenden Schadensfolgen, sofern sie im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren. Dem Geschädigten kann in einem solchen Fall zugemutet werden, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-)Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2022 - Az. VII ZR 149/21, NJW 2022, 3347, 3349, Rn. 28 m. w. N.). Ob Verletzungsfolgen erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffs durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. OLG München, 07.10.2020 - Az. 10 U 1813/20, BeckRS 2020, 26945 Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellte, dass sie schon damals im Rahmen der Erhebung einer Feststellungsklage hätte berücksichtigt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 09.08.2022 - Az. 7 U 90/22, NJW 2023, 528, 530). (2) Dies ist vorliegend der Fall. Denn der grundsätzliche Zusammenhang zwischen einer Verletzung der HWS und einer möglichen Beeinträchtigung der Berufsausübung als Pilot ist gegeben, weshalb der Kläger selbst im Rahmen seiner Verhandlungen mit der Beklagten im November/Dezember 2008 eine Abgeltung des Verdienstausfallschadens gegen eine Abfindungszahlung von 175.000 € forderte. Dass der Kläger den Eintritt einer (dauerhaften) Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt für unwahrscheinlich hielt (wie er zuletzt mit Schriftsatz vom 14.05.2025, Bl. 316 R ff. d. A., ausgeführt hat), lässt die Voraussehbarkeit dieser als möglich erkannten Folge nicht entfallen. Sie war dabei ungeachtet der damaligen Beurteilung der konkreten (Un-)Wahrscheinlichkeit nicht derart fernliegend, dass sie nicht im Rahmen einer Feststellungsklage bereits hätte geltend gemacht werden können. Ausgehend vom Grundsatz der Schadenseinheit liegt ein Ausnahmefall hier nicht vor. Ein Risiko, dass der Kläger im Rahmen eines Vergleichs mit einer sechsstelligen Summe abgegolten haben möchte, kann aus seiner Sicht nicht als völlig abwegig und lediglich theoretischer Natur betrachtet werden. Die Frage der (ggf. auch dauerhaften) Fluguntauglichkeit schwingt bei einem Berufspiloten im Falle erheblicher Verletzungen oder Erkrankungen stets mit, weil sie schnell existenzbedrohend sein kann. Dies ergibt sich letztlich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers. (3) Auch Sachkundigen ist dieser Zusammenhang bekannt. Der den Kläger seinerzeit behandelnde Internist Dr. M hat im Attest vom 10.06.2009 hierzu wie folgt ausgeführt: "Seitdem (am 13.05.2002) er von einem Wagen auf seinem Fahrrad angefahren wurde, klagt er ständig über Cephalgien und als Spätfolgen schlafen ihm die Hände ein. Die zuletzt am 25.05.2009 durchgeführte radiologische Untersuchung zeigt deutliche degenerative Veränderungen im HWS-Bereich mit Einengung der Foramina, wobei die Bandscheiben auf die Nervenaustrittspunkte einwirken und zu Hyp- und Paraesthesien in den Armen und Händen führen. Dies ist auf ein Schleudertrauma zurückzuführen. (...) die Nacken-Kopfschmerzen sowie das Instabilitätsgefühl haben seit dem Fahrradunfall ständig an Intensität zugenommen, so dass ich die Ausübung seines Berufes als Pilot gefährdet sehe." Der Kläger kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg einwenden, es komme in seinem Fall allein auf die Sachkunde der Fliegerärzte an. Richtig ist, dass diese als flugmedizinische Sachverständige für das Luftfahrt-Bundesamt maßgeblich über die Flugtauglichkeit der Piloten befinden. Dabei können im Rahmen einer fliegerärztlichen Untersuchung allerdings subjektive Beschwerden wie Schmerzen und ein Gefühl der Instabilität naturgemäß nur berücksichtigt werden, wenn sie auch angegeben werden. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, ob - und ggf. wann (erstmals) - er überhaupt im Rahmen seiner regelmäßigen Flugtauglichkeitsuntersuchungen von den dauerhaften HWS-Beschwerden berichtet hat. Es erscheint deshalb möglich, dass er die Beschwerden gegenüber einem Fliegerarzt nicht bereits frühzeitig - etwa (spätestens) im zeitlichen und / oder sachlichen Zusammenhang mit der Einschätzung seines behandelnden Internisten Dr. M vom 10.06.2009, wonach die Berufsausübung als Pilot "gefährdet" sei - angegeben hat, sondern erst im späteren Verlauf (z.B. erst 2020). Die Verschlimmerung von Beschwerden, die bereits unmittelbar oder kurz nach dem Unfall bestanden haben, stellt sich in aller Regel als mögliche und voraussehbare Entwicklung dar. Diese Möglichkeit und ihre möglichen Folgen für die Berufsausübung des Klägers hat der behandelnde Internist hier bereits im Jahr 2008 beschrieben. Ein Fliegerarzt verfügt medizinisch über keine größeren Fachkenntnisse als ein Facharzt im jeweiligen Fachgebiet, also z.B. als ein Internist, Orthopäde oder Augenarzt. Zudem liegt in der Bestätigung der Flugtauglichkeit keine Prognose, die zeitlich über die Gültigkeitsdauer eines "Medical" (= Flugtauglichkeitszeugnis) hinausreicht. Selbst wenn also die involvierten Fliegerärzte in voller Kenntnis der jeweils aktuellen Beschwerden die Flugtauglichkeit attestiert haben sollten, durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass dies bei fortbestehenden bzw. progredienten Beschwerden auch künftig stets der Fall sein würde. Zumindest dann, wenn die Einschätzung eines Facharztes nicht im Widerspruch zu der Einschätzung eines flugmedizinischen Sachverständigen steht, genügt die Einschätzung des Facharztes als "Sachkundiger". So liegt es hier, weil aus den genannten Gründen die jeweils zeitlich befristete Bestätigung der Flugtauglichkeit bis zum Jahr 2020 der beschriebenen Gefährdung der langfristigen Berufsausübung nicht entgegenstand. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht - z.B. unter Vorlage des entsprechenden flugmedizinischen Gutachtens bzw. eines Bescheides des Luftfahrtbundesamtes - konkret vorgetragen, aus welchen genauen medizinischen Gründen er ab November 2020 für fluguntauglich erklärt wurde. (4) Dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer unfallbedingten Berufungsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt auch durch Dritte als gering eingeschätzt wurde - etwa von der Beklagten mit ihrer Beurteilung, das Risiko des Eintritts sei "eher unwahrscheinlich" und die Kausalität sei "problematisch" - ändert nichts daran, dass der Kausalzusammenhang für Sachkundige als möglich voraussehbar war und vom Kläger vorliegend auch tatsächlich vorausgesehen wurde. Auf die vorstehenden Ausführungen unter (2) wird Bezug genommen. Der Kläger wusste bereits Ende 2008, dass jedenfalls das Risiko einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit mit dem daraus resultieren Risiko eines Verdienstausfallschadens bestand. (5) Am maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Kenntnis ändert auch die im Gutachten des Orthopädischen Forschungsinstituts Hamburg vom 14.09.2005 (eingeholt auf Veranlassung der Beklagten) niedergelegte Einschätzung, wonach durch den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Dauerschaden der HWS eingetreten sei, nichts. Diese Einschätzung war Ende 2008 - jedenfalls aus Sicht des Klägers und seines behandelnden Arztes - bereits überholt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, an dem der Lauf der Verjährung infolge der Zahlung der Beklagten erneut begann (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), also im Dezember 2008, lag die Erstellung des vorgenannten Gutachtens bereits über drei Jahre zurück. Zwischenzeitlich hatten die HWS-Beschwerden des Klägers zugenommen. Der behandelnde Arzt konstatierte in dem ärztlichen Befund vom 10.06.2009, dass die Nacken- / Kopfschmerzen sowie das Instabilitätsgefühl seit dem Unfall beim Kläger ständig zugenommen hätten. Zudem hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach Krankschreibungen zu verzeichnen, die er auf den Unfall zurückführte. Dies, in der Zusammenschau mit dem Wunsch des Klägers, das Risiko einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit mit einer Forderung von 175.000,00 € abgelten zu lassen, lässt nur den Schluss zu, dass es jedenfalls ab dem Jahr 2008 - entgegen dem Gutachten vom 14.09.2005 - aus medizinisch-fachkundiger Sicht sehr wohl als möglich voraussehbar war, dass der Kläger unfallbedingt einen Erwerbsschaden erleiden könnte. (6) Allerspätestens gilt dies im Übrigen für das Jahr 2009, für das der Kläger unter Bezugnahme auf den vorgenannten ärztlichen Befund vom 10.06.2009 einen unfallbedingten Erwerbsschaden gegen die Beklagte bei einer Gütestelle der öffentlichen Rechtsauskunft in Hamburg geltend machte. Spätestens zu jenem Zeitpunkt wäre es ihm möglich gewesen, gegen die Beklagte auch mit verjährungsunterbrechender Wirkung eine Feststellungsklage zu erheben. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Kläger die Zahlung der Beklagten in Höhe von 75.000,00 € nicht bereits im Dezember 2008, sondern erst im Januar 2009 erhalten haben sollte. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2025, wonach er das Geld erst im Januar 2009 erhalten habe, bleiben deshalb letztlich ohne Auswirkungen auf die Verjährung. Zudem hat der Kläger angegeben, dass das Geld zunächst an seinen damaligen Rechtsvertreter gezahlt und von diesem sodann an ihn weitergeleitet worden sei. Es bleibt damit unklar, wann die verjährungsrechtlich maßgebliche Zahlung an den Rechtsvertreter tatsächlich erfolgt ist. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Beklagte die Zahlung noch im Dezember 2008 vorgenommen hat. Hierauf kommt es jedoch rechtlich nicht entscheidend an. (7) Dem Vorbringen des Streithelfers, bei dem Befund des Internisten Dr. M habe es sich um ein reines "Gefälligkeitsattest” gehandelt, das nur aus prozesstaktischen Gründen vorgelegt worden sei, kann der Senat nicht folgen. Der Senat wertet das Vorbringen als Schutzbehauptung. Denn eine Bewertung als Gefälligkeitsattest wäre nur gerechtfertigt, wenn die ärztliche Einschätzung über keinerlei medizinische Befundgrundlage verfüge. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger befand sich seit 1991 bei dem Internisten M in ambulanter Behandlung. Seit 2005 wurden bei dem Kläger unterschiedliche physikalische Schmerztherapien (u. a. Neuraltherapie) durchgeführt, die keinen dauerhaften Effekt hatten. Gleiches gilt für fachärztliche Therapien beim Orthopäden und bei HNO-Ärzten. Seine Prognose hinsichtlich einer "Gefährdung der Berufsausübung als Pilot" stützte Dr. M u. a. auf eine seit dem 25.05.2009 bestehende HWS-Blockierung mit Cervikobrachialgie, einen radiologischen Befund vom 25.05.2009 (degenerative Veränderungen im HWS-Bereich mit Einengung der Foramina) sowie klinische Untersuchungsbefunde (Parästhesien in Armen und Händen, Schwindel bei endgradiger Torsion des Nackens). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die damals erhobenen medizinischen Befunde falsch gewesen sind. Die prognostische Risikoeinschätzung des Facharztes Dr. M ist daher plausibel und für den Senat gut nachvollziehbar. Im Übrigen tragen weder der Kläger noch der Streithelfer vor, dass die Angaben Dr. M sämtlich nicht der Wahrheit entsprächen. Eine entsprechende - verjährungshemmende - Feststellungsklage wäre demnach spätestens ab dem Jahr 2009 möglich gewesen. Selbst wenn allerdings Dr. M ein "Gefälligkeitsattest" ausgestellt haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer unfallbedingten Beeinträchtigung seiner Flugtauglichkeit kannte. Denn anderenfalls hätte er nicht um ein derartiges Attest ersuchen müssen. Für wie wahrscheinlich er oder sein Internist den Eintritt einer unfallbedingten Flutuntauglichkeit tatsächlich hielten, ist - wie bereits ausgeführt - unerheblich. (8) Ob der Kläger bzw. der Streithelfer als sein damaliger Rechtsanwalt - rechtsirrig - davon ausgingen, die Verjährung würde erst mit dem Eintritt der tatsächlichen Berufsunfähigkeit beginnen, ist grundsätzlich unerheblich. b) Auslegung des Abfindungsvergleichs Das Landgericht hat zu Recht die Abfindungserklärung vom 08.12./16.12.2008 (Anl. B1) nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 Satz 1 BGB gewertet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat Bezug. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung hierzu sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Frage einer Nachforderung mangels aufgenommenen Risikozuschlags stellt sich nicht. Dadurch, dass die Ansprüche auf Ersatz von Minderverdienst wegen künftiger Berufsunfähigkeit explizit von der Abgeltung ausgenommen wurden, war der Kläger frei in seiner Entscheidung, diesbezügliche Ansprüche gerichtlich zu verfolgen. Dass dann insoweit kein Risikozuschlag vorzunehmen ist, ist nachvollziehbar. Der Senat erkennt in der Abfindungsregelung, wie schon das Landgericht, auch keinen Verjährungsverzicht im Hinblick auf die vorbehaltenen Ansprüche. Wenn in einer Abfindungsvereinbarung bestimmte Ansprüche vorbehalten bleiben, bedeutet der Vorbehalt nur, dass auf die vom Vorbehalt erfassten Ansprüche nicht verzichtet wird. Auf Grund des Vorbehalts bleibt also nur das Tor zur Geltendmachung weiterer Ansprüche offen, hiermit ist kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung verbunden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.2000 - Az. 14 U 263/99, NJOZ 2001, 36, 37; OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2017 - Az. 11 U 23/17, BeckRS 2017, 163850). Allerdings begann wegen der Zahlung aufgrund der Abfindungsvereinbarung im Jahr 2008 die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut. Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit umfasste dieser Neubeginn auch den Schaden wegen möglicher Berufsunfähigkeit. Deshalb kann aus dem Umstand, dass der Kläger nicht umgehend nach der Zahlung der Abfindung eine Feststellungsklage gegen die Beklagte erhob, gerade nicht geschlossen werden, dass die Parteien diesbezüglich von einem Verzicht auf die Verjährung ausgegangen waren. Der Kläger hatte vielmehr erneut mehr als drei Jahre Zeit, eine Feststellungsklage zu erheben oder in neue Verhandlungen mit der Beklagten einzutreten. c) Keine anderweitige mündliche Vereinbarung Schließlich ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme auch keine Einigung der Parteien über den (späteren) Verjährungsbeginn. Der Senat hat nach Maßgabe des Zurückverweisungsbeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2024 eine Beweisaufnahme durchgeführt und die Zeugen G und H vernommen. Eine richterliche Überzeugung (§ 286 ZPO) von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers zu dem Verjährungsbeginn bzw. Verjährungsverzicht konnte nicht gewonnen werden. Dem Kläger ist schon aufgrund der Aussage des Zeugen G Beweis nicht gelungen, dass die Parteien sich über einen Verjährungsbeginn erst mit (etwaigem) Eintritt der Berufsunfähigkeit oder über einen Verjährungsverzicht einig gewesen seien. Die Bekundungen des Streithelfers als Zeuge waren letztlich unergiebig. Durch die Aussage der Zeugin H wäre ein solcher Beweis zudem jedenfalls hinreichend erschüttert, wenn nicht sogar widerlegt worden. Im Einzelnen: (1) Der Zeuge G hat im Wesentlichen ausgeführt: Es habe seinerzeit u.a. auch ein persönliches Gespräch mit der Zeugin H aus dem Hause der Beklagten gegeben. Dabei sei es um die Konditionen für einen Abfindungsvergleich gegangen. Da seitens der Versicherung kein ausreichend hoher Abfindungsbetrag angeboten worden sei, habe das Risiko wegen einer künftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit des Klägers herausgenommen werden sollen. Dieses Risiko habe vorbehalten werden sollen. Darüber habe Frau H sich mit der Führung der Beklagten besprechen müssen. Danach habe sie angerufen und gesagt, das sei alles kein Problem, er (der Zeuge G) könne machen, wie er wolle, und auch auf den Einwand der Verjährung würde sie verzichten. Er habe einen eigenen Vorschlag zur Formulierung machen sollen. Dies habe er dann gemacht. Mit der daraufhin abgeschlossenen Abfindungserklärung (Anlage K 2) sei alles geregelt gewesen. Es sei in den Erörterungen ganz eindeutig gewesen, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichte. Nur die Kausalität habe im Falle eines künftigen Erwerbsschadens noch nachgewiesen werden müssen, was er später aber auch getan habe. Das Schreiben der Zeugin H vom 08.12.2008 (Anlage B 1) sei ihm bekannt. Es sei vereinbart gewesen, dass die Zeugin zunächst den Inhalt des Gesprächs habe zusammenfassen sollen. Ob die Zeugin in dem Gespräch gesagt habe, sie "verzichte auf die Verjährung" oder sie "würde auf die Verjährung verzichten", erinnere er nicht mehr. Die Zeugin habe aber gesagt, dass sie in Bezug auf diese Sache "frei" sei und dass die Beklagte im Falle einer künftigen Berufsunfähigkeit "eintreten" würde. Über die Fälligkeit selbst sei nicht gesprochen worden. Beide Seiten seien damals davon ausgegangen, dass der Fall künftiger Berufsunfähigkeit nicht eintreten würde. (2) Die Zeugin H hat im Wesentlichen ausgeführt: Sie könne sich an das Gespräch mit dem Zeugen G selbst nicht mehr gut erinnern, habe aber zur Vorbereitung in die Unterlagen schauen können. Sie sei einmal im Büro des Zeugen G in H gewesen. Hinsichtlich der Verjährung habe es nach ihrer Erinnerung keine konkreten Absprachen gegeben. Üblicherweise sei es so gewesen, dass in einem Vergleich zwar spätere Schäden vorbehalten werden könnten, zur Frage der Verjährung bzw. des Verjährungsbeginns solcher Ansprüche werde jedoch üblicherweise nichts gesagt. Ausnahmsweise hätte auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden können, solche Ausnahmefälle wären jedoch schriftlich verfasst worden und hätten von Vorgesetzten genehmigt werden müssen. Sie habe für einen derartigen Verjährungsverzicht damals gar keine Vollmacht gehabt. Hätte sie darüber mit ihrer Vorgesetzten gesprochen, wäre das in der Schadensakte vermerkt worden. Einen entsprechenden Vermerk habe sie bei der Durchsicht nicht gefunden. Sie habe seinerzeit die Höhe des Vergleichs mit ihrer Vorgesetzten absprechen müssen. Sie erinnere sich nicht daran, hierbei über Verjährungsfragen gesprochen zu haben. Wäre darüber gesprochen worden, hätte sie dies vermerkt. Deshalb könne sie dies letztlich ausschließen. Ihr Schreiben vom 08.12.2008 mit der Formulierung "wie angekündigt" sei so zu verstehen, dass am Ende des Gesprächs vereinbart worden sei, dass sie den Inhalt schriftlich zusammenfassen und dem Zeugen G übermitteln würde. Aus ihrer Sicht habe es bei dem Gespräch schon aufgrund ihrer mangelnden Vollmacht noch keine endgültige Einigung gegeben. Vielmehr habe das Ergebnis noch endgültig verschriftlicht werden sollen. Über eine abweichende Regelung der Verjährung sei auch in dem Gespräch mit dem Zeugen G nicht gesprochen worden. Anderenfalls hätte dies in dem Schreiben vom 08.12.2008 Niederschlag gefunden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung zur Verjährung würden insoweit die gesetzlichen Regelungen gelten. Demgemäß werde als Erstes die Frage der Verjährung geprüft, wenn nach mehreren Jahren der vorbehaltene Fall wirklich eintrete und insoweit Ansprüche geltend gemacht würden. Es seien damals Rückstellungen gebildet worden, zu den Einzelheiten könne sie aber nichts mehr sagen. (3) Aufgrund dieser Aussagen bleibt der Kläger beweisfällig. Der Aussage des Zeugen G ist nicht zu entnehmen, dass ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Beginn der Verjährung oder ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung verbindlich vereinbart wurde. Der Zeuge mag - rechtsirrig - davon ausgegangen sein, dass mit dem vereinbarten Vorbehalt auch die Frage der Verjährung endgültig dergestalt "geregelt" war, dass die Beklagte sich im Falle künftig eintretender Berufsunfähigkeit des Klägers nicht auf die Verjährung würde berufen (können). Aus seinen Angaben lässt sich dies jedoch nicht hinreichend ableiten. Das gleiche gilt für eine mögliche Erkennbarkeit seines abweichenden Verständnisses und dessen Billigung durch die Zeugin H. Der Aussage des Zeugen G lässt sich nicht konkret entnehmen, dass er gegenüber der Zeugin H sein Verständnis von einem abweichenden Verjährungsbeginn oder einem Verjährungsverzicht so deutlich gemacht hat, dass die Zeugin dies erkennen musste und durch ihre Reaktion hierauf dieses Verständnis gebilligt hat. Aus der Aussage der Zeugin H ergibt sich vielmehr, dass die getroffene Vereinbarung keine Einigung über Verjährungsfragen beinhaltete. Die Zeugin hat glaubhaft und plausibel ausgeführt, weshalb dies letztlich ausgeschlossen ist. Nach den Bekundungen der Zeugin H wären ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Verjährungsbeginn oder ein Verjährungsverzicht schriftlich dokumentiert worden bzw. hätten in dem Schreiben vom 08.12.2008 ihren Niederschlag gefunden. Dem Senat erscheint es sehr gut nachvollziehbar, dass eine derart wichtige und weitreichende Regelung, die über den vereinbarten Vorbehalt künftiger Erwerbsschäden hinausgeht, ausdrücklich vermerkt und zum Gegenstand der schriftlichen Abfindungsvereinbarung gemacht worden wäre. (4) Schließlich scheitert eine abweichende Vereinbarung über die Verjährungsfrage analog § 154 Abs. 2 BGB auch an der vereinbarten Schriftform. Nach dieser Bestimmung, die über ihren Wortlaut ("Beurkundung") hinaus für jede Form gilt, ist eine vertragliche Vereinbarung im Zweifel nicht geschlossen, solange sie nicht in der verabredeten Form geschlossen wurde. Hier haben die Parteien im Gespräch vom 26.11.2008 Schriftform vereinbart. Beide Zeugen haben bekundet, dass am Ende ihres Gesprächs vereinbart wurde, dass die Zeugin H den Inhalt der (vorläufig) getroffenen Einigung schriftlich zusammenfasst. Damit umfasste die später verbindlich geschlossene Vereinbarung auch nur diejenigen Punkte, die Gegenstand der schriftlichen Zusammenfassung vom 08.12.2008 waren. Hierfür spricht darüber hinaus auch die allgemeine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer schriftlich getroffenen Vereinbarung. Zudem stand die vorläufige mündliche Vereinbarung noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Vorgesetzte der Zeugin H. Eine formgültige verbindliche Vereinbarung über den behaupteten Verjährungsbeginn oder einen Verjährungsverzicht liegt zur Überzeugung des Senats deshalb nicht vor. 2. Das ergänzende Vorbringen des Klägers und des Streithelfers gemäß Schriftsätzen vom 16.06.2025 und 18.06.2025 rechtfertigt weder ein anderes Ergebnis noch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Neues tatsächliches Vorbringen ist gemäß §§ 529 ff. ZPO nicht zu berücksichtigen, im Übrigen sind alle Umstände und Argumente in den vorstehenden Gründen bereits umfassend berücksichtigt. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Zurückverweisungsbeschluss lediglich die unterbliebene Beweisaufnahme gerügt; dies hat der Senat nunmehr nachgeholt. Die Sache hat ihren Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen.