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Beschluss

7 U 124/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0109.7U124.22.00
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Leitsätze

1. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Kläger nicht beweist, dass er zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mittelbarer Besitzer und der Fahrer nur aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 868 BGB unmittelbarer Besitzer war.

2. Zum Beweis von Eigentum sowie mittelbarem Besitz genügt allein weder die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II noch erst recht nicht die der Zulassungsbescheinigung I (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 11.10.2013 – 9 U 35/13, NJW 2014, 1894 = juris Rn. 4).

3. Bei fehlender Beteiligung einer beklagten Partei an einem vermeintlichen Kaufvertragsschluss der anderen Partei mit einem Dritten spricht zu Gunsten der anderen Partei keine Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kaufvertragsurkunde (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 12.5.2017 – 20 U 197/16, BeckRS 2017, 121243 = juris Rn. 34 m. w. N.).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Kläger nicht beweist, dass er zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mittelbarer Besitzer und der Fahrer nur aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 868 BGB unmittelbarer Besitzer war. 2. Zum Beweis von Eigentum sowie mittelbarem Besitz genügt allein weder die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II noch erst recht nicht die der Zulassungsbescheinigung I (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 11.10.2013 – 9 U 35/13, NJW 2014, 1894 = juris Rn. 4). 3. Bei fehlender Beteiligung einer beklagten Partei an einem vermeintlichen Kaufvertragsschluss der anderen Partei mit einem Dritten spricht zu Gunsten der anderen Partei keine Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kaufvertragsurkunde (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 12.5.2017 – 20 U 197/16, BeckRS 2017, 121243 = juris Rn. 34 m. w. N.). Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 1. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Nichtfeststellung ihrer Aktivlegitimation / ihres Eigentums am streitgegenständlichen Fahrzeug, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung vom 23.12.2022 (Bl. 51 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-51 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch. a) Die Eigentümerstellung der Klägerin am streitgegenständlichen Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt steht auch aus Sicht des Senats nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlich Gewissheit fest, so dass sich der Senat an die Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden fühlt. Das strenge Beweismaß des § 286 ZPO verlangt die volle Überzeugung des Gerichts. Diese erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. nur BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13) . Hier bestehen erhebliche Zweifel, denen die Klägerin auch mit ihrem Berufungsvorbringen kein Schweigen gebieten konnte. Die Klägerin kann sich nicht – und tut es nach der Berufungsbegründung auch ausdrücklich nicht – auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen. § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht zur Anwendung, da sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens unstreitig nicht unmittelbare Besitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war. Auch § 1006 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung, da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mittelbare Besitzerin und der Zeuge A nur aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 868 BGB unmittelbarer Besitzer gewesen wäre. Daran bestehen aus den vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Gründen ebenso erhebliche Zweifel wie an ihrer Behauptung, sie sei zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen. Zum Beweis von Eigentum wie (mittelbarem) Besitz genügt allein weder die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II (eGA I-145) – noch erst recht nicht die der Zulassungsbescheinigung I (eGA I-144) – (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 11.10.2013 – 9 U 35/13, NJW 2014, 1894 = juris Rn. 4) , weil sie keine Aussage zum Eigentum treffen, noch die Vorlage des schriftlichen Kaufvertrages (eGA I-257). Es spricht aufgrund der fehlenden Beteiligung der Beklagten an dem vermeintlichen Vertragsschluss zu Gunsten der Klägerin auch keine Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kaufvertragsurkunde (vgl. in anderem Zusammenhang OLG Hamm Urt. v. 12.5.2017 – 20 U 197/16, BeckRS 2017, 121243 = juris Rn. 34 m. w. N.; Laws/Lohmeyer/Vinke in JurisPK-StrVR, § 7 Rn. 362) . Zulassungsbescheinigungen und Kaufvertrag stellen damit nur Indizien dar, die in die Beweiswürdigung neben der vorrangig durchzuführenden Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und ggf. Parteien in die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO einfließen können. Nichts anders gilt für die sonstigen vorgelegten Unterlagen, insbesondere im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2022, namentlich die (nicht unterschriebenen) Umsatzsteuervoranmeldungen und den Auszug aus dem Kassenbuch (eGA I-403 ff.). Den erforderlichen Nachweis hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Im Gegenteil hat die Beweisaufnahme die aufgeführten Indizien, die für Eigentum und (mittelbaren) Besitz der Klägerin sprechen könnten, erheblich entwertet. In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht letztlich darauf verwiesen, dass die Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer ersten persönlichen Anhörung vom 07.04.2022 (Protokoll Seite 1 f., eGA I-232.C f.) von einer inhaltlichen Leere geprägt waren, die nicht zu erklären ist, außer mit dem Umstand, dass die behaupteten Geschehnisse so nicht stattgefunden haben. Die damit begründeten Zweifel an der Wahrhaftigkeit ihrer Behauptungen konnte sie auch nicht durch ihre neuerlichen Angaben im Rahmen ihrer zweiten persönlichen Anhörung vom 13.10.2022 (Protokoll Seite 1 ff., eGA I-356 ff.) ausräumen, auch wenn sie auf diese sichtlich besser vorbereitet war. Die Angaben sind aus den vom Landgericht aufgezeigten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urteilsumdruck Seite 6 ff., eGA I-421 ff.), in sich nicht konsistent und überzeugend sowie zudem nicht hinreichend in Einklang zu bringen mit den Angaben des Zeugen A, damals noch B (Protokoll vom 13.10.2022 Seite 6 ff., eGA I-361 ff.). Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass tatsächlich der Zeuge weiterhin wahrer Betreiber des Gewerbes war und das Geschäft nur unter den Namen der Mutter geführt hat, ohne Eigentum und Besitz an den Fahrzeugen auf die Klägerin zu übertragen. Diese ernsthafte Möglichkeit schließt eine Überzeugungsbildung von der Eigentümerstellung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach § 286 ZPO aus. b) Die Beklagte zu 2 hat mittels der Teilregulierung auch kein Anerkenntnis hinsichtlich der Eigentümerstellung abgegeben. Anhaltspunkte für ein abstraktes Schuldanerkenntnis bestehen nicht (§§ 133, 157 BGB). Aber auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das ein bestehendes Schuldverhältnis lediglich bestätigte, liegt nicht vor, da durch dieses ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entzogen werden soll, indem es die Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen und das Bestehen rechtshindernder wie -vernichtender Einwendungen und Einreden ausschließt (vgl. nur m. w. N. Senat Beschl. v. 29.12.2020 – 7 U 90/20, BeckRS 2020, 42091 = juris Rn. 17) . Hier stand indes – worauf die Beklagten zutreffend verweisen – die Eigentümerstellung zunächst gar nicht in Streit und sollte damit auch nicht einem Streit oder einer Ungewissheit entzogen werden. Auch auf § 242 BGB kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. 2. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf die von ihr behauptete Abtretung vom 30.11.2022 (eGA II-54) stützen. Es handelt sich insoweit um eine verdeckte hilfsweise Klageerweiterung durch Änderung des Streitgegenstandes. Bei Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verliert aber eine mit der Berufung geltend gemachte Klageerweiterung ihre Wirkung (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 13.11.2015 – 20 U 179/15, VersR 2016, 647 = juris Rn. 91-95 m. w. N.; BGH Urt. v. 3.11.2016 – III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56 = Rn. 14-16 m. w. N.; Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 522 Rn. 37) . II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Auf den Hinweisbeschluss vom 09.01.2023 ist die Berufung zurückgenommen worden.