13 U 136/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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1) Im Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird das erste „die“ durch ein „nicht“ ersetzt, sodass es anstelle von „[…] wenn die die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von [...]“ nunmehr heißt: „[…] wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von [...]“.
2) Im ersten Absatz der Gründe unter I (Seite 2 des Urteils) werden bei dem Satz „Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie darauf, eine unstreitig vorhandene Fahrkurvenerkennung werde in manipulativer Weise zur Prüfstandserkennung eingesetzt, um mehr AdBlue als im Straßenbetrieb einzusetzen beziehungsweise – insoweit unstreitig – die AdBlue-Dosierung auf dem Prüfstand zu drosseln und durch eine höhere Abgasrückführungsrate zu ersetzen“ die Worte „unstreitig vorhandene“ sowie der Einschub „– insoweit unstreitig –“ gestrichen.