Entscheidung
VIa ZR 1337/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124BVIAZR1337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300124BVIAZR1337.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1337/22 vom 30. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2022 in der Fassung des Berichtigungsbe- schlusses vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nicht- zulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbe- deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfra- gen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ab- lehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägun- gen zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgrei- fenden Zulassungsgrund nicht dar. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.000,00 €. C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2021 - I-1 O 284/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2022 - I-13 U 136/21 -