Leitsatz: 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn 19; Urteil vom 24.11.2017, LwZR 2/16, Rn 13) entspricht es ausdrücklich (nur) „vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen“ einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft in naturschutzrechtlicher und subventionsrechtlicher Hinsicht zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland, die eine Rückumwandlung der Flächen in Ackerland unmöglich macht oder erschwert, durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. 2. Eine solche besondere Vertragsvereinbarung und nicht bloße Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn. 22), kann es darstellen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich den Betrieb einer Pferdepension zum unmittelbaren Gegenstand der wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten gemacht haben und ein etwaiger Umbruch damit nicht zu vereinbaren ist. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Borken wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Landpachtvertrag. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen O. GbR. Der Beklagte zu 1. war ursprünglich Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes T.-straße in X., Grundbuch von X. Blatt ##6, für den ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Der Grundbesitz erstreckt sich über eine Fläche von 30,49 ha und besteht aus landwirtschaftlichen Arealen, einem Wohnhaus und den der Landwirtschaft dienenden Wirtschaftsgebäuden. Der Beklagte zu 2. ist ein Neffe des Beklagten zu 1. Am 12.07.1995 schlossen der Beklagte zu 1. als Pächter und die Q. Zentralverwaltung, handelnd damals für den Freiherrn V. B. als Verpächter, einen schriftlichen Landpachtvertrag über Flächen in einer Gesamtgröße von 3,2472 ha, eingetragen im Grundbuch von X., Blatt ####7, Gemarkung X., Flur #9, Flurstücke #0, #1, und darüber hinaus auch über eine Teilfläche von Flurstück #3. Die Flurstücke 30 und 31 wurden in der Anlage des Vertrages nach ihrer Wirtschaftsart als „Acker“, das Flurstück #3 als „Landwirtschaftsfläche“ bezeichnet. Unter § 5 II heißt es sodann: „ ... Der Pächter ist berechtigt, das Pachtobjekt für eine Pensionspferdehaltung zu nutzen. ...“ Wegen des weiteren Inhalts der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Landpachtvertrag nebst Anlagen, Band III, Bl. 14-20 GA, Bezug genommen. Mit einer Zusatzvereinbarung vom 15.05.2009 wurde der Vertrag bis zum 31.12.2018 verlängert. Am 24.03.2011 wurde im Beisein des Beklagten zu 1. die O. GbR gegründet: Zweck der Gesellschaft sollte es sein, Grundbesitz von dem Beklagten zu 1. käuflich zu erwerben. Die Gesellschaft bestand aus W. O., F. S. geborene O. und dem Landwirt M. O. (UR-Nr. ##7/2011 des Notars Y. D. in X., Band III, Bl. 143-157 GA). Gemäß schriftlichem Vertrag vom 01.07.2016 wurden diejenigen Flächen, die bislang an den Beklagten zu 1. verpachtet waren, durch die Q. Verwaltung an den Landwirt M. O. verpachtet, und zwar mit Wirkung ab dem 01.01.2019. Die Pachtdauer beträgt 15 Jahre (Band III, Bl. 227-236 GA). Der Landwirt M. O. ist der Ehemann von A. O., der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin. Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.07.2016 (UR-Nr. ##0/2016 des Notars Y. D. in X., Band III, Bl. 126-142 GA) erwarb die Klägerin, damals noch als O. GbR, die streitgegenständlichen Flächen von dem vormaligen Eigentümer, dem Freiherrn K. B. (Streitverkündungsempfänger). Gemäß § 5 des Vertrages trat die Erwerberin in den Landpachtvertrag mit dem Beklagten zu 1. ein. Sie beabsichtigte den Anbau von Spargel und wollte dazu die Abwärme eines von einem Schwesterunternehmen (O. E. GmbH) betriebenen nahegelegenen Biomasse-Kraftwerks nutzen – warmes Kühlwasser sollte mittels Fernleitungen zu den nahegelegenen Feldern transportiert werden. Am 17.10.2016 wurde die O. GbR als neue Eigentümerin der streitgegenständlichen Flächen in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 15.06.2018 kündigte die O. GbR den Landpachtvertrag gegenüber dem Beklagten zu 1. zum 31.12.2018 (Band III, Bl. 49 GA). Mit Formwechselbeschluss vom 27.07.2018 wurde die O. GbR unter Beitritt der R. GmbH in die Klägerin umgewandelt. Der Formwechsel wurde mit notarieller Urkunde vom 27.07.2018 dem Handelsregister angezeigt und am 14.09.2018 im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld (HRA ###4) eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken und Immobilien sowie das Halten von Beteiligungen. Mit notariellem Vertrag vom 08.10.2018 übertrug der Beklagte zu 1. seinen Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge mit Wirkung zum 01.03.2019 „ ... mit allen Aktiva und Passiva ....“ auf den Beklagten zu 2., seinen Neffen (UR-Nr. ##1/2018 des Notars Y. D. in X., Band III, Bl. 50-74 GA). Die Pachtflächen wurden von dem Beklagten zu 1. während der gesamten Pachtzeit als Weideland für die von ihm betriebene Pensionspferdehaltung genutzt und zwischenzeitlich nicht umgebrochen. Im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages und bei ihrer Rückgabe an die Klägerin hatten sie den subventionsrechtlichen Status von Dauergrünland inne. Im Übrigen befanden sich auf dem östlichen Teil der Flurstücke 30 und 31 eine Hofzufahrt zu dem Wohnhaus des Beklagten zu 1. sowie eine Garten- und Teichanlage. Am 04.03.2019 wurde mit einem Scheiben, das den Briefkopf der O. U. GmbH ausweist, ein Antrag an die Kreisverwaltung X. auf Umwandlung von Dauergrünland etc. gestellt (Band III, Bl. 179-187 GA). In der Folgezeit erteilte der Kreis X., adressiert an die O. U. GmbH, im Rahmen einer Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz eine Ausnahmegenehmigung von dem Dauergrünland-Umbruchverbot – dies allerdings mit der Maßgabe, dass auf den Flächen nur 15% des Dauergrünlands für die Nutzung als Grünspargelstreifen umgebrochen werden dürfe, und unter der Bedingung, dass Ersatz- und Ausgleichsflächen in einer Größe von 1,209 ha als Dauergrünland herzurichten seien (Bescheid des Kreises X. vom 20.01.2020 - Band III, Bl. 158-161 GA). Mit Schreiben vom 23.04.2019 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Haftung für die ihr aufgrund des Umbruchverbots entstandenen und noch entstehenden Schäden dem Grunde nach anzuerkennen, außerdem die ihrer Ansicht nach noch nicht zurückgegebenen Teile der Pachtflächen der Flurstücke #0 und #1 in dem vertraglich geschuldeten Zustand zurückzugeben. Insoweit hat sie zudem beanstandet, der östliche Teil der Flurstücke #0 und #1 sei von dem Beklagten zu 1. vertragswidrig in eine Hofzufahrt zu seinem Wohnhaus, T.-straße #, sowie in eine Garten- und Teichanlage umgewandelt worden. In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr den Schaden zu ersetzen, der aufgrund der pflichtwidrig als Dauergrünland zurückgegebenen Pachtflächen entstanden sei und noch entstehen werde. Weiter hat sie beantragt, den Beklagten zu 1. zu verpflichten, den jeweils östlichen Teil der Flurstücke #0 und #1 auf seine Kosten zurückzubauen, das heißt, die Garten- und Teichanlage sowie die Zufahrt zurückzubauen und so an sie herauszugeben. Für die sechsmonatige Weiternutzung dieser Fläche im ersten Halbjahr 2019 (Januar 2019 bis Juni 2019 einschließlich) hat sie eine Nutzungsentschädigung von 12.000,00 € von dem Beklagten zu 1. verlangt sowie die Feststellung, dass dieser verpflichtet sei, ihr für die Vorenthaltung der Flächen eine Entschädigung von 2.000,00 € monatlich zu zahlen. Schließlich hat die Klägerin noch Ersatz ihrer vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von 1.044,40 € nebst Zinsen begehrt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Pachtflächen als Ackerland verpachtet und nunmehr pflichtwidrig als Dauergrünland zurückgegeben worden seien. Der Beklagte zu 1. habe es versäumt, das Pachtland spätestens alle fünf Jahre in Ackerland umzubrechen - mit der Folge, dass nun Dauergrünland entstanden sei. Damit könne sie dort nicht, wie zunächst beabsichtigt, weißen, sondern allenfalls grünen Spargel anbauen. Der daraus folgende Schaden belaufe sich auf ca. 100.000,00 € pro Jahr. Auch müsse sie Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen. Da der Beklagte 2. den landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiva und Passiva von seinem Onkel übernommen habe, hafte er hierfür als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1. Weiter hat die Klägerin behauptet, der östliche Teil der Flurstücke #0 und #1 sei von dem Beklagten zu 1. während der Pachtzeit vertragswidrig in eine Hofzufahrt und eine Garten- und Teichanlage umgewandelt worden. Sie hat gemeint, diese Flächen seien in den vertraglich geschuldeten ursprünglichen Zustand zurückzubauen. Zudem habe der Beklagte zu 1. die Gebrauchsvorteile herauszugeben, die unter Berücksichtigung der 2.000 qm großen Fläche mit 1,00 € pro Monat anzusetzen seien und ihr auch künftig geschuldet seien. Die Beklagten haben den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten. Sie haben bestritten, dass die streitgegenständlichen Pachtflächen bei Überlassung Ackerflächen gewesen seien. Es sei auch keine Ackernutzung vereinbart gewesen. Die tatsächliche Nutzung sei nie von dem Verpächter gerügt worden. Ausweislich des Vertrages sei sogar ausdrücklich vereinbart gewesen, dass das Betreiben einer Pferdepension gestattet gewesen sei, was nur auf Grünflächen möglich sei. Da der Beklagte als Pächter nicht zum Umbruch der Flächen aufgefordert worden sei, sei dem Verpächter zumindest ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Im Übrigen nutze die Klägerin die Flächen nun für den Spargelanbau, also als Acker, und könne den Schaden durch einen Antrag auf Ausnahme vom Umbruchverbot oder mit dem Erwerb von Grünlandrechten minimieren. Weiter haben die Beklagten die Ansicht vertreten, es bestehe auch kein Gebrauchsvorteil in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Hierzu haben sie vorgetragen, dass die Zuwegung auf den Teilflächen, Flurstücke #0 und #1, bereits im Jahr 1995 durch die Stadt X. erstellt worden sei. Die Flächen seien damit ordnungsgemäß an die Klägerin zurückgegeben worden. Die Klägerin hat dem vormaligen Verpächter, K. Reichsherr B., den Streit verkündet (Bd. III, Bl. 1 GA). Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. Z. (Bauamt der Stadt X.) und I. J. (vormaliger Generalbevollmächtigter der Q. Verwaltung , heute Stadtbaurat in N.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.05.2021 (Bd. III, Bl. 244 ff GA) verwiesen. Mit Urteil vom 11.06.2021 hat das Landwirtschaftsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 1, 5 des Pachtvertrages in Verbindung mit §§ 586 I 3, 590 II 1, 280 I BGB sei nicht gegeben. Es bestünden bereits Bedenken an der Aktivlegitimation, weil Betreiber der Spargelfelder der Landwirt M. O. und nicht die Klägerin sei. Jedenfalls sei der Klägerin durch die Entstehung von Grünland kein Schaden entstanden. Das Gericht sei bereits davon überzeugt, dass die Klägerin mit Vertrag vom 28.07.2016 keine Ackerflächen erworben habe. Insoweit sei die Aussage des Zeugen I. J. in Bezug auf den Flächenstatus wenig überzeugend gewesen. Auch habe die O. GbR damals Kenntnis gehabt, dass die Flächen als Grünland genutzt worden seien. Die Klägerin habe eine Landwirtschaftsfläche erworben und eine solche in Form von Dauergrünland bekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1. seine Pflicht aus dem Landpachtvertrag verletzt habe. Ausweislich des Pachtvertrages sei er berechtigt gewesen, das Pachtobjekt für Pensionspferdehaltung zu nutzen. Es spreche viel dafür, dass die Nutzung der Flächen als Grünland vereinbart gewesen sei. Zumindest träfe den damaligen Verpächter ein erhebliches Mitverschulden. Die Problematik des Umbruchverbots sei der Q. Zentralverwaltung bekannt gewesen. Dies folge aus der Aussage des Zeugen I. J.. Ein Hinweis des Verpächters sei unterblieben, so dass es nun treuwidrig sei, sich auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. zu berufen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rückgabe des östlichen Teils der Flurstücke #0 und #1 gemäß §§ 596 I, 985 BGB. Dieser Anspruch sei bereits erfüllt. Eine Rückbaupflicht der Hofzufahrt und der Garten- und Teichanlage bestehe nicht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Zuwegung, die Baumreihe und die Teichanlage bereits zu Beginn des Pachtverhältnisses verpachtet worden seien. Dies folge aus den überreichten Luftbildaufnahmen des Zeugen H. Z. von der Stadt X., aus denen die Beschaffenheit des Pachtobjekts im Jahre 1995 zu ersehen sei. Zumindest habe die Q. Zentralverwaltung diesen Zustand der Pachtflächen genehmigt bzw. akzeptiert. Dementsprechend stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Gebrauchsvorteilen für diese Teilflächen gemäß §§ 985, 987 BGB zu. Nach alledem bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Sie rügt zunächst eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und beruft sich auf ihren Vortrag, dass der Kreis X. bereits eine Ausnahmegenehmigung von dem Dauergrünland-Umbruchverbot am 20.01.2020 erlassen habe. Danach dürfe sie nur 15% des Dauergrünlandes für den Anbau von grünen Spargel nutzen und müsse Ersatz- und Ausgleichflächen von 1,209 ha als Dauergrünland herrichten. Der Anbau von weißem Bleichspargel sei ihr nicht möglich. Weiter sei ihre Aktivlegitimation zu Unrecht in Zweifel gezogen worden. Es sei beabsichtigt gewesen, weißen Spargel anzubauen. Das Konstrukt, den Landwirt M. O. zunächst als Pächter einzusetzen, habe nur der Vermeidung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz gedient. Die Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz durch den Kreis X., die im Übrigen grundstücks- und nicht personenbezogen sei, hätte richtigerweise dem Landwirt M. O. erteilt werden müssen. Dies ändere jedoch nichts an ihrem Feststellungsinteresse als Eigentümerin der Flächen. In dem grundlegenden Pachtvertrag sei auch keine Grünlandnutzung vereinbart worden. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2017 (Aktenzeichen Lw ZR 4/16) führt die Klägerin aus, dass in dem vorliegenden Pachtvertrag die Flächen als Acker bzw. Landwirtschaftsfläche bezeichnet worden seien. Auch wenn der Pächter berechtigt gewesen sei, Pensionspferde zu halten, ändere dies nichts an der Verpachtung von Ackerland. Im Übrigen hätte sich auch eine Nutzung für den Futteranbau angeboten. Der Zustand der Flächen bei Übergabe sei unerheblich. Der Beklagte zu 1. hätte die Entstehung von Dauergrünland verhindern müssen. Zudem hätten der Streitverkündungsempfänger und der Zeuge I. J. bestätigt, dass Ackerflächen verpachtet gewesen seien. Damit sei eine Vertragsverletzung gegeben, weil kein Ackerland zurückgegeben worden sei. Ein Verschulden des Beklagten zu 1. werde vermutet. Gründe, die hiergegen sprächen, seien nicht ersichtlich. Insoweit käme es nicht auf die Angaben im Kaufvertrag mit dem früheren Verpächter an. Im Übrigen sollte auch danach weißer Spargel angebaut werden können. Sie habe auch im Jahr 2016 keine Kenntnis von dem Dauergrünlandstatus der Flächen gehabt. Der kausale Schaden läge im Ertragsausfall durch den auch künftig nicht möglichen Anbau von weißem Spargel. Insoweit läge kein Mitverschulden des damaligen Verpächters vor, weil es die Pflicht des Beklagten zu 1. gewesen sei, rechtzeitig die Flächen umzubrechen. Schließlich läge auch keine ordnungsgemäße Rückgabe derjenigen Teilflächen vor, welche in Zuwegung und Gartenbauflächen umgewandelt worden seien. Unerheblich sei, dass die Umwandlung bereits pflichtwidrig zu Beginn des Pachtverhältnisses vorgenommen worden sei. Dieser Zustand sei nicht genehmigt worden. Damit seien auch die Anträge auf Erstattung von Gebrauchsvorteilen und Rechtsanwaltskosten begründet. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 11.06.2021 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Borken (21 Lw 57/19) 1. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass die im Grundbuch von X., Blatt ####7, Gemarkung X., Flur #9, Flurstücke #0, #1 und #3, bezeichneten Grundstücke nach Ablauf des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. abgeschlossenen Landpachtvertrages vom 12.07.1995 (Anlage K1) zum 31.12.2018 pflichtwidrig als Dauergrünland zurückgegeben worden sind, 2. den Beklagten zu 1. zu verpflichten, den jeweils östlichen Teil der im Grundbuch von X., Blatt ####7, Gemarkung X., Flur #9, Flurstücke #0 und #1, bezeichneten Grundstücke, ersichtlich aus der Schraffierung in Anlage K2, auf seine Kosten zurückzubauen, d. h. die Teich- und Gartenanlage sowie Zufahrt zurückzubauen, die dann entstehende Baugrube mit Bodenmaterial aufzufüllen, das dem dort vorkommenden natürlichen Bodenmaterial entspricht, und an die Klägerin geräumt herauszugeben, 3. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die Dauer der Vorenthaltung der Flächen im jeweils östlichen Teil der im Grundbuch von X., Blatt ####7, Gemarkung X., Flur #9, Flurstücke #0 und #1, bezeichneten Grundstücke, ersichtlich aus der Schraffierung in Anlage K2, eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € pro Monat zu zahlen, 5. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten zu 1.und 2. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das ergangene Urteil. Ein Ertragsschaden könne der Klägerin schon deshalb nicht entstanden sein, weil sie die streitgegenständlichen Flächen tatsächlich gar nicht selbst bewirtschafte. Im Übrigen sei eine Eingliederung des landwirtschaftlichen Betriebes des M. O. bis heute nicht geschehen. Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Eine Bezifferung des Schadens sei für die Klägerin inzwischen möglich. In dem Pachtvertrag sei die Nutzung als Grünland vereinbart worden. Dass hier Ackerflächen verpachtet worden seien, sei weder von dem Streitverkündungsempfänger noch von dem Zeugen I. J. bestätigt worden. Im Übrigen stehe einem Schadensersatzanspruch ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin entgegen. Der Verpächter habe es versäumt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten. Auch habe die Klägerin die Flächen im Jahr 2016 als Dauergrünland erworben. Der jetzige Pächter M. O. – neben W. und F. O. Gesellschafter der O. GbR – sei schon immer Landwirt gewesen. Sämtliche Personen seien damals ortskundig gewesen. Der Zeuge H. Z. habe im Zusammenhang mit den aktenkundigen Luftbildaufnahmen bekundet, dass die Zuwegung, die Baumbepflanzung und die Teichanlage schon im Jahr 1988 vorhanden gewesen seien. Damit habe die Klägerin keinen Anspruch auf Rückgabe bzw. Rückbau oder Ersatz von Gebrauchsvorteilen. Mangels Anspruchs in der Hauptsache gebe es auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Wegen des gesamten Vorbringens der Parteien wird im Übrigen vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 21 Lw 245/20 Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Borken und dieGrundakten von X., Blatt ####7, sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat die Parteien in der Verhandlung vom 20.09.2022 persönlich angehört. Auf den Berichterstattervermerk vom 20.09.2022 (Band IV, Bl. 417 ff. GA) wird verwiesen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.10.2022 und hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 13.10.2022 mit – nicht nachgelassenen – Schriftsätzen Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Berufungsantrag zu 1., also festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass die streitgegenständlichen Flächen zum 31.12.2018 pflichtwidrig als Dauergrünland zurückgegeben worden sind, hat keinen Erfolg. a) Der Senat hält zwar den in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Feststellungsantrag gemäß § 256 I ZPO für zulässig. Gemäß § 256 I ZPO kann eine Klage auf Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an dieser richterlichen Entscheidung hat. Hierunter fällt auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht aus einem Rechtsverhältnis. Soweit der Schaden noch nicht konkret beziffert werden kann, reicht es für das erforderliche Feststellungsinteresse aus, dass die erhobene Feststellungsklage der Hemmung einer ansonsten eintretenden Verjährung dient (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 256 ZPO Rz. 4, 9 m.w.N.). Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit die Verletzung eines absoluten Rechts, nämlich das ihr an den Pachtgrundstücken zustehenden Eigentums geltend. Bei der Verletzung eines solchen Rechts genügt es, dass künftige Schadensfolgen, wenn auch nur entfernt, möglich sind. Art und Umfang eines Schadens, sogar der Schadenseintritt können dagegen noch ungewiss sein (vgl. BGH MDR 2007, 792; NJW 2001, 1432; NJW-RR 1988, 445, Zöller-Greger, § 256 ZPO Rz. 9). Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags sind hier erfüllt. Durch die Nutzung der Pachtflächen bis zum Pachtende Ende 2018 als Weideland erhielten diese gemäß Artikel 4 I der EU-Verordnung Nr. 1307/13 den subventionsrechtlichen Status von Dauergrünland. Als Dauergrünland im Sinne der Verordnung gelten alle Flächen, die durch Ein- oder Selbstaussaat zum Anbau von Gras oder andren Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind. Dauergrünland kann gemäß Artikel 44 I der EU-Verordnung Nr. 639/2014, § 16 III Direktzahlungen-Durchführungsgesetz von einem Betriebsinhaber nur mit Genehmigung der Landwirtschaftskammer zu Ackerland umgebrochen werden. Am 20.01.2020 hat der Kreis X. der O. U. GmbH unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Pachtflächen zwar eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wonach eine Teilfläche von 15% des Dauergrünlandes für Grünspargelanbau umgebrochen werden darf (vgl. Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz, Band III, Bl. 158-161 GA). Damit kann die Klägerin bzw. der die Flächen zur Zeit bewirtschaftende Landwirt M. O. aber dort nicht – wie zunächst beabsichtigt – weißen Spargel anbauen. Der für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderlichen Möglichkeit des Eintritts zukünftiger Schäden zum Nachteil der Klägerin steht es vorliegend auch nicht entgegen, dass mit Landpachtvertrag vom 01.07.2016 die streitgegenständlichen Flächen von der Q. Verwaltung an den Landwirt M. O. verpachtet wurden (vgl. Vertrag, Bd. III, Bl. 227 ff GA), mit der Folge, dass derzeitiger Bewirtschafter der Flächen nicht die Klägerin, sondern der Landwirt M. O. ist. Denn der mögliche Schaden der Klägerin liegt dann zumindest darin, dass sie aufgrund des Umstandes, dass die Flächen nicht zu 100% als Ackerland nutzbar sind, einen geringeren Pachtzins erzielt. Zudem behauptet sie, dass weiter beabsichtigt sei, die Flächen künftig selbst zu bewirtschaften. Für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags reicht aber bereits der Vortrag aus, dass aufgrund des subventionsrechtlichen Status von Dauergrünland gegenwärtig und künftig Schäden bei der Klägerin eingetreten könnten. Auch kann es auf sich beruhen, ob der hieraus der Klägerin entstandene Schaden für einzelne Jahre bereits bezifferbar sein mag. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung im Sommer 2019 war dies unstreitig noch nicht möglich. Während des laufenden Rechtsstreits ist die Klägerin dann aber nicht gehalten, ihren Antrag dergestalt umzustellen, dass die für die Vergangenheit bereits entstandenen Schäden beziffert werden und nur für die Zukunft der Feststellungsantrag beibehalten wird (vgl. BGH NJW 84, 1552, 1554; NJW-RR 2016, 759). b) Der Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 1.) ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1. und 2. kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr dadurch entsteht bzw. noch entstehen wird, dass die Pachtflächen bei Beendigung des Pachtvertrages als Dauergrünland zurückgegeben worden sind. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch gemäß §§ 1, 5 des Pachtvertrags in Verbindung mit §§ 586 I 3, 590 II 1, 280 I BGB scheitert daran, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. nicht gegeben ist. Zwar entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Pächter dem Verpächter gegenüber aus § 280 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er einer vertraglich bestehenden Verpflichtung zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs nicht nachkommt und die verpachtete Fläche dadurch während der Pachtzeit zu Dauergrünland wird und einem Umbruchverbot unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2017, Aktenzeichen LwZR 4/16, Rz. 8-10, ebenso Urteil des Senats vom 15.11.2018, Aktenzeichen 10 U 36/18). Ausgangspunkt ist insoweit die Verpflichtung des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 596 I BGB. Hierzu gehört eine substanzschonende und -erhaltende Bewirtschaftung nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichen Regeln. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bestimmt sich hierbei auch nach dem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich bestimmenden Umwelt- und Subventionsrecht (stdg. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.04.2017, Aktenzeichen LwZR 4/16, Rz. 20 m.w.N.). Aufgrund der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist der Pächter gehalten, alles zu unterlassen, was die Pachtsache oder deren Nutzbarkeit für die Zeit nach Pachtende beeinträchtigen kann. Hierbei kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung an. Der Pächter muss vielmehr die Ertragsfähigkeit der Pachtsache sicherstellen und die Bewirtschaftung an veränderte technische und rechtliche Rahmenbedingungen anpassen. Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es deshalb vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft in naturschutzrechtlicher und subventionsrechtlicher Hinsicht zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland, die eine Rückumwandlung der Flächen in Ackerland unmöglich macht oder erschwert, durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. Der Pächter hat – soweit es ihm möglich ist – dafür zu sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben. Dazu muss er die Rechtsentwicklung jedenfalls insoweit beobachten, als weitreichende Änderungen im Raum stehen, die einen erheblichen Wertverlust der gepachteten Flächen nach sich ziehen können und in landwirtschaftlichen Kreisen allgemein wahrgenommen und diskutiert werden, wie es hinsichtlich der Entstehung von Dauergrünland mit der Änderung der einschlägigen EU-Vorschriften bereits ab dem Jahr 2003 der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2017, Aktenzeichen LwZR 4/16, Rz.19-21; Urteil vom 24.11.2017, Aktenzeichen LwZR 2/16, Rz.13). Eine derartige Pflichtverletzung des Beklagten zu 1., für die auch der Beklagte zu 2. aufgrund der Vereinbarungen im Hofübergabevertrag gesamtschuldnerisch haften könnte, ist in der spezifischen Sachverhaltskonstellation des vorliegenden Einzelfalls, die insofern von den Feststellungen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2017 zugrunde lagen, grundlegend abweicht, aber nicht festzustellen. Zwar waren vorliegend ausweislich der Anlage I zum Pachtvertrag vom 12.07.1995 die Flurstücke #0 und #1 der Flur #9 Gemarkung X. nach ihrer damaligen Wirtschaftsart als „Acker, L.-straße“ bezeichnet und dementsprechend als „Acker“ an den Beklagten zu 1. verpachtet worden. Hieraus folgt jedoch im vorliegenden Fall für die Beklagten keine Verpflichtung gemäß § 596 I BGB, diese Pachtflächen nach Beendigung der Landpacht in einem Zustand umgebrochenen Ackerlandes zurückzugeben, so dass nach derzeitigem EU-Recht auch einem Nachfolgepächter die uneingeschränkte Nutzung als Ackerland weiter möglich wäre. Dies beruht darauf, dass die Vertragsparteien vorliegend besondere vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, nach denen es dem Pächter ausdrücklich erlaubt war, auch die als Ackerland verpachteten Flächen – und zwar vollumfänglich und ohne Einschränkungen – weiter als Weideflächen zu nutzen. Nach der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.04.2017, Aktenzeichen LwZR 4/16, Rn 19; Urteil vom 24.11.2017, Aktenzeichen LwZR 2/16, Rn 13) entspricht es ausdrücklich (nur) „vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen“ einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft in naturschutzrechtlicher und subventionsrechtlicher Hinsicht zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland, die eine Rückumwandlung der Flächen in Ackerland unmöglich macht oder erschwert, durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. Die hier von den Vertragsparteien unter § 5 II des Pachtvertrages getroffene Vereinbarung stellt jedoch eine solche besondere vertragliche Vereinbarung dar, die eine abweichende Bewertung des den Pächter treffenden Pflichtenkatalogs gebietet. Anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem die Nutzung der Pachtflächen als Pferdeweide lediglich Geschäftsgrundlage des Pachtvertrags war (BGH, Urteil vom 28.04.2017, Aktenzeichen LwZR 4/16, Rn. 22) – mit der Folge, dass den bei Vertragsabschluss von den Parteien unvorhergesehenen späteren Entwicklungen der europäischen Agrarpolitik wohl vornehmlich über die Regelungen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. §§ 313 ff. BGB) Rechnung zu tragen gewesen wäre – haben die Parteien des hier vorliegenden Pachtvertrags in dessen § 5 II eine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen und dadurch die ausweislich des Textes der Norm einschränkungslose Berechtigung des Beklagten zu 1. als Pächter zum Betrieb einer Pferdepension zum unmittelbaren Gegenstand der wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten gemacht. Danach war es dem Beklagten zu 1. ausdrücklich von seinem Verpächter erlaubt worden, auf dem gesamten Pachtobjekt eine Pferdepension zu betreiben. Hintergrund des damaligen Vertragsschlusses war, dass der Beklagte zu 1. die Pachtflächen für den Betrieb seiner Pferdepension benötigte. Aufgrund der von dem Senat durchgeführten Anhörung der Parteien ist festzustellen, dass sich die streitgegenständlichen Flächen unmittelbar gegenüber einer von dem Beklagten zu 1. errichteten Reithalle befanden. Auf dem während des Senatstermins in Augenschein genommenen Lichtbild ist deutlich zu erkennen, dass diese Flächen sich gerade deshalb besonders als Auslauffläche für die Pferde angeboten haben und als solche während der Pachtzeit auch genutzt worden sind. Auch war allen Beteiligten bei Vertragsschluss bekannt, dass der damalige Pächter eine reine Pensionspferdehaltung betrieb und die Pachtflächen nur zum Weiden und Heuen benötigte, mithin eine Nutzung der Flächen als Ackerland zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war (vgl. dazu: Band III, Bl. 92 und Berichterstattervermerk Band IV, Bl. 417 GA). Damit entsprach es hier der vertraglich vereinbarten Art einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, dass die Flächen „L.-straße“ ausschließlich als Auslauffläche und damit als Pferdeweide genutzt wurden. Diese Art der Nutzung der Pachtflächen ist mit der Regelung in § 5 II ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Pachtvertrages gemacht worden: „ … Der Pächter ist berechtigt, das Pachtobjekt für eine Pensionspferdehaltung zu nutzen …“ Die Regelung enthält keine Einschränkungen zu Lasten des Pächters und bezieht sich somit vollumfänglich auf das gesamte Pachtobjekt. Ein etwaiger Umbruch ist damit nicht zu vereinbaren. Insoweit ergibt sich kein Widerspruch daraus, dass die Flächen „L.-straße“ einerseits als Ackerland verpachtet worden sind und andererseits eine Berechtigung zum Betrieb einer Pferdepension vereinbart worden ist. Denn dies erklärt sich daraus, dass es im Jahr des Pachtvertragsabschlusses, also 1995, den subventionsrechtlichen Status von Dauergrünland noch nicht gab und die hieraus resultierenden Folgeprobleme nicht bekannt waren. Die – von beiden Seiten nicht zu beeinflussende – Entwicklung hat sich erst mit der Verabschiedung der Dauergrünlandverordnung im Jahr 2011 ergeben. Vor diesem Hintergrund musste der Verpächter auch nach Inkrafttreten der Dauergrünlandverordnung die weitere Nutzung der Pachtflächen als Weide- und Auslaufflächen aufgrund der konkret-individualvertraglichen Vorgabe in § 5 II des Pachtvertrags dulden. Keinesfalls war er berechtigt, seinen Pächter, der sich mit dem Betrieb seiner Pferdepension ausdrücklich im Rahmen der von den Parteien individuell definierten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtflächen hielt, zu einer (rechtzeitigen) Vornahme eines Umbruchs aufzufordern. Derartiges ist im Übrigen hier auch tatsächlich gar nicht geschehen. Dies folgt aus der Aussage des Generalbevollmächtigten des früheren Eigentümers, dem Zeugen I. J.. Danach ist das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten zu 1. nicht auf ein Umbruchverbot hin untersucht worden, obwohl der Q. Zentralverwaltung die Problematik hinlänglich bekannt gewesen sei. Auch ein Kündigungsschreiben aus dem Jahr 2016 habe keinen Hinweis auf eine mögliche Umbruchsverpflichtung enthalten. Ebenso wenig habe es einen Hinweis gegeben, in welchem Zustand die Flächen zurückzugeben seien. Es sei schlichtweg nur gekündigt worden (Band III, Bl. 247, 248 GA). Nicht entscheidend sind demgegenüber die in dem Kaufvertrag der Q. Zentralverwaltung mit der O. GbR vom 28.07.2016 getroffenen Vereinbarungen bzw. der Umstand, ob die Gesellschafter dieser GbR bereits damals Kenntnis von der vorbeschriebenen Nutzung der Flächen hatten. Denn diese Ansätze betreffen nur das Verhältnis dieser Kaufvertragsparteien zueinander. Im Übrigen musste die Käuferin allein aufgrund der dem Pächter erlaubten Nutzungsart als Weideland nicht zwangsläufig auf den bereits eingetretenen subventionsrechtlichen Status als Dauergrünland schließen. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückbau des jeweils östlichen Teils der im Grundbuch von X., Blatt ####7, Gemarkung X., Flur #9, Flurstücke #0 und #1 bezeichneten Grundstücke - und damit auch keinen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 2.000,00 € pro Monat für eine etwaige Vorenthaltung dieser Flächen, mit der Folge, dass die Berufungsanträge zu 2.- 4. ebenfalls unbegründet sind. a) Die vorgenannten Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagten die bezeichneten Teilflächen bei Pachtende nicht ordnungsgemäß gemäß § 596 I BGB herausgegeben haben. Das wäre nur dann der Fall gewesen, falls der Beklagte zu 1. diese Flächen in seiner Pachtzeit unerlaubt mit einer Zuwegung, einer Baumreihe und einer Teichanlage versehen hat. Diese Behauptung hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin aber nicht nachweisen können. Vielmehr hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme – aus Sicht der Klägerin damit sogar negativ ergiebig – ergeben, dass die Zuwegung, die Baumreihe und auch die Teichanlage bereits bei Beginn des Pachtverhältnisses existiert haben. Der hierzu vernommene Mitarbeiter der Stadt X., der Zeuge H. Z., hat ausgesagt, dass bei den zahlreichen Genehmigungen gegenüber dem Beklagten zu 1. die Erschließung seiner Hofstelle T.-straße # stets über einen anderen Privatweg gesichert gewesen sei. Die hier streitgegenständliche Zuwegung sei schon auf Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 1988 zu sehen. Insoweit sind sich die Parteien darüber einig gewesen, dass mit dem Weg zu dem Teich die schraffierte Straße auf Anlage B1 (Band I, Bl. 119 GA) bzw. Anlage K2 (Band I, Bl. 19 GA) gemeint ist (vgl. die erstinstanzliche Parteianhörung, Band III, Bl. 164 GA). Auch die Baumbepflanzung sei nach der Aussage des Zeugen H. Z. auf den Aufnahmen schon zu bemerken. Ebenso sei erkennbar, dass die Teichanlage schon damals vollständig angelegt gewesen sei (Band III, Bl. 246 GA). Die Aussage wird bestätigt durch die überreichten Abbildungen von 1988, auf denen die von dem Zeugen beschriebenen Gegebenheiten deutlich zu erkennen sind (vgl. Band III, Bl. 252 und 253 GA). Auch wenn der Zeuge H. Z. nicht sagen konnte, ob der Weg von der Stadt X. angelegt worden ist, folgt aus seiner Aussage, dass die baulichen Veränderungen nicht von dem Beklagten zu 1. als Pächter während der Pachtzeit vorgenommen worden sind. Vielmehr sind ihm die Flächen in dem nun von der Klägerin monierten Zustand bereits verpachtet worden. Dann ist der Beklagte zu 1. aber berechtigt gewesen, nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Flächen in dem Zustand an die Klägerin als neue Verpächterin herauszugeben, wie er sie selbst bei Pachtbeginn übernommen hat. Der Senat hat keinen konkreten Anhaltspunkt, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen H. Z. zu zweifeln, § 529 I Nr. 1 ZPO. Die darauf gestützten Feststellungen sind auch dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Die Zeugenaussage ist in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Als Mitarbeiter der der Stadt X. steht er außerhalb des hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses. Etwaige Begünstigungstendenzen sind nicht erkennbar. Durchgreifende Zweifel an der Aussage des Zeugen H. Z. sind insbesondere auch für der Berufung selbst nicht vorgebracht worden. Damit ist auch hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten auf den jeweils östlichen Teilen der Flurstücke #0 und #1 keine Pflichtverletzung auf Pächterseite festzustellen. Insoweit kann es dahin stehen, ob die Q. Zentralverwaltung den derzeitigen Zustand der Pachtflächen genehmigt oder akzeptiert hat. Unerheblich ist auch, ob der Beklagte zu 1. sich in dem vormaligen einstweiligen Verfügungsverfahren der Parteien, dessen Akten der Senat beigezogen hat (Aktenzeichen 21 Lw 245/20 Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Borken), hinsichtlich der streitgegenständlichen Zuwegung im Rahmen der Ausschöpfung sämtlicher denkbarer Argumentationsansätze auch auf ein Notwegerecht berufen hat. c) Dementsprechend steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Gebrauchsvorteilen für die eine Vorenthaltung der inzwischen zurückgegebenen Teilflächen gemäß §§ 985, 987 BGB zu. 3. Mangels eines bestehenden Hauptanspruchs kann die Klägerin auch keinen Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangen. III. Die – nicht nachgelassenen – Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.10.2022 und des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13.10.2022 haben dem Senat vorgelegen und sind geprüft worden. Sie geben keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung (§§ 525, 156 ZPO). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und deren Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, vgl. § 543 II ZPO. Insbesondere weicht der Senat nicht von den höchstrichterlichen Vorgaben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2017 (Aktenzeichen Lw ZR 4/16) ab. Diese werden vielmehr von dem Senat uneingeschränkt geteilt und sind vorliegend angewendet worden – dies jedoch mit der Besonderheit, dass der hier zur Entscheidung anstehende Fall in einem durchgreifenden Ansatzpunkt konkret-individuell von dem durch den Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedenen Sachverhalt abweicht.