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Entscheidung

LwZR 4/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171024BLWZR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171024BLWZR4.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 4/22 vom 17. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Laube beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2023 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und den Ge- genstandswert für das Verfahren auf 2.000.000 € festgesetzt. Mit ihrer Gegen- vorstellung wendet sich die Klägerin gegen die Wertfestsetzung. II. 1. Der Senat entscheidet über die Gegenvorstellung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, weil die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Angelegenheit von geringer Bedeutung darstellt (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2017 - BLw 1/15, juris Rn. 1). 1 2 - 3 - 2. Die Gegenvorstellung ist entgegen der Ansicht des Beklagten statthaft, weil sie in der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist, innerhalb der der Streitwert auch von Amts wegen geändert werden könnte, eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2023 - IV ZR 70/22, ZEV 2024, 33 Rn. 1). Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GKG ist eine Änderung innerhalb von sechs Mo- naten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft er- langt hat. Die Rechtskraft des Berufungsurteils trat nicht vor Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses an die Klägerin am 4. Dezember 2023 ein (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 3 ZPO; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 350 ff.). Die Gegenvor- stellung ist am 4. Juni 2024 und damit innerhalb von sechs Monaten eingegan- gen. 3. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens herabzusetzen. a) Gemäß § 47 Abs. 3 Alt. 2 GKG ist der Streitwert im Verfahren gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßge- bende Wert. Der Wert des Streitgegenstands der beabsichtigten Revision be- stimmt sich wiederum nach den Schlussanträgen aus der Vorinstanz, die mit der Revision weiterverfolgt werden sollen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Verlangt die kla- gende Partei - wie hier - die Feststellung einer Pflicht zum Ersatz gegenwärtiger und zukünftiger Schäden, ist der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen und nach den Um- ständen des konkreten Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Parteivortrags zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Ja- nuar 2015 - III ZR 114/14, juris Rn. 7). Dabei ist grundsätzlich von den Angaben, die die klagende Partei gemacht hat, auszugehen; lediglich überhöhte, nicht 3 4 5 - 4 - nachvollziehbare Vorstellungen haben außer Ansatz zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5; Beschluss vom 28. November 2019 - IV ZR 70/19, juris Rn. 3). b) Hiernach war der Streitwert wie geschehen auf 2.000.000 € festzuset- zen. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision verlangt, soweit ihre Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden, die ihr durch die Rückgabe der Pachtfläche als Dauergrünland entstanden sind und noch entstehen werden, keinen Erfolg gehabt hat. In der Klageschrift hat sie insoweit einen jährlichen Schaden von voraussichtlich 100.000 € nachvollziehbar dargelegt und ihr wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung unter Annahme eines Faktors von 25 und unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 % auf 2.000.000 € beziffert. In der Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde hat die Klägerin zur Darlegung ihrer Beschwer hierauf Bezug genom- men. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Angaben auf überhöhten Vorstellungen be- ruhten, haben sich nicht ergeben. Dementsprechend hat der Senat das wirt- schaftliche Interesse der Klägerin mit 2.000.000 € bemessen und den Gegen- standswert - wie zuvor auch das Berufungsgericht - in dieser Höhe festgesetzt. c) Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung geltend, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass sich der entgangene Gewinn auf maximal ca. 15.000 € pro Jahr belaufe, weswe- gen der Streitwert auf 300.000 € herabzusetzen sei. Denn für die Wertberech- nung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, die den 6 7 - 5 - Rechtszug einleitet. Umstände, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Ver- fahrens offenbar werden, können demnach keine Berücksichtigung finden. Brückner Göbel Laube Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 11.06.2021 - 21 LW 57/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.10.2022 - 10 U 50/21 -