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Urteil

9 U 64/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0916.9U64.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.04.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1) zu 73 % und die Klägerin zu 2) zu 27 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.04.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1) zu 73 % und die Klägerin zu 2) zu 27 %. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Klägerinnen sind die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung des bei einem Verkehrsunfall am 00.00.20XX schwer verletzten A. Dieser liegt seit dem Unfall im Wachkoma, die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallfahrzeuges „Marke X“, Frau B, starb bei dem Unfall. Beide Klägerinnen erbrachten erhebliche Aufwendungen für den Versicherten A, die sie aus gem. § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht von der Beklagten erstattet verlangen, und zwar auf der Basis zweier zwischen dem C-Bundesverband und der Beklagten am 03.07.1996/14.06.1996 geschlossenen Teilungsabkommen, denen die Klägerinnen beigetreten sind und in welchen der Rückgriff von Krankenkassen- bzw. Pflegekassen gegenüber Haftpflichtversicherungen nach § 116 SGB X zur schnellen und unbürokratischen Abwicklung besonders geregelt ist. Zum Anwendungsbereich der beiden im Wesentlichen wortgleichen Teilungsabkommen wird in § 1 Abs. 1 bestimmt, dass, wenn eine diesem Abkommen beigetretene Kranken- bzw.Pflegekasse gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, gem. § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen kann, die Beklagte auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet. Weiterhin heißt es in § 1 Abs. 5 S. 2 der Teilungsabkommen, dass das Abkommen keine Anwendung findet, wenn es sich bei den Geschädigten um Familienangehörige der bei der Beklagten haftpflichtversicherten Person handelt, die mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 116 Abs. 6 SGB X). Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Versicherte der Klägerinnen A und die bei dem Unfall verstorbene B in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben und daher das Familienprivileg aus § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X bzw. aus § 1 Abs. 5 S. 2 der Teilungsabkommen einen Anspruchsübergang auf die Klägerinnen hindert. Die Klägerinnen haben bestritten, dass eine solche häusliche Lebensgemeinschaft zum Unfallzeitpunkt zwischen den Unfallopfern bestanden habe. Diese hätten unterschiedliche Adressen, außerdem habe sich nach dem Unfall bei der Polizei eine andere Frau als Lebensgefährtin des Versicherten A gemeldet. Die Klägerinnen haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 181.764,84 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von jeweils p. a. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 165.968,25 Euro ab dem 22.09.2019 sowie auf weitere 15.796,59 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 47.216,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von jeweils p. a. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 40.106,05 Euro ab dem 22.09.2019 sowie auf weitere 7.109,95 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) alle ihr aus dem Unfall am 14.05.2016 ihres Versicherten A noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) alle ihr aus dem Unfall vom 14.05.2016 ihres Versicherten A noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, zwischen den Unfallgeschädigten habe vor dem Unfall eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden, beide hätten in einer gemeinsamen Wohnung unter Führung eines gemeinsamen Haushalts und Hausstandes zusammengelebt, wie sich auch aus verschiedenen Zeugenaussagen ergebe. Das Landgericht hat die Zeuginnen D und E und F vernommen und sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerinnen könnten keine Ansprüche aus den mit der Beklagten bestehenden Teilungsabkommen herleiten, da der behauptete Forderungsübergang gem. § 116 Abs. 1 SGB X analog § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ausgeschlossen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei das Familienprivileg auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden. Eine solche bestehe hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts. Darunter sei eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausginge. Frau B und Herr A seien nach den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen E und F in eine zuvor gemeinsam angemietete Wohnung gezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe zwischen den beiden bereits eine mehr als 1 ½ Jahre dauernde Liebesbeziehung bestanden. Es sei vereinbart gewesen, dass das Paar sich die Mietkosten teile, wobei die Zahlung an den Vermieter – ebenfalls in Absprache – zunächst vom Konto der Frau B habe erbracht werden sollen, da diese, anders als Herr A, zum damaligen Zeitpunkt über ein geregeltes Einkommen verfügt habe. Da nach den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen D und E Frau B die wirtschaftlich bessergestellte Person in der Partnerschaft gewesen sei, habe diese überwiegend die im Rahmen des gemeinsamen Haushalts anfallenden Kosten übernommen. Dieser Umstand spreche nach Auffassung des Gerichts gerade für das Bestehen einer Partnerschaft, welche über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehe. Denn anders als beispielsweise in einer Wohngemeinschaft sei es in einer nichtehelichen bzw. eheähnlichen Gemeinschaft selbstverständlich, dass der wirtschaftlich stärkere Partner den wirtschaftlich schwächeren Partner unterstütze. Als weiteres Indiz für das Bestehen einer gefestigten, nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei auch zu berücksichtigen, dass das im Eigentum des Herrn A stehende Fahrzeug auf den Namen der Frau B zugelassen sei. Schließlich stehe auch fest, dass Herr A in der Zeit zuvor und auch kurz vor dem Unfall neben der Beziehung zu Frau B keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art mit der Zeugin F geführt habe, die sehr eindrücklich und glaubhaft geschildert habe, dass sie als gute Freundin des Herrn A seinerzeit am Unfallort eingetroffen sei und sich gegenüber den dort anwesenden Rettungskräften nur deshalb als Lebensgefährtin ausgegeben habe, um Informationen über den Gesundheitszustand und den weiteren Ablauf der Rettungsmaßnahmen zu erhalten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie geltend machen, nach den Teilungsabkommen zählten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eindeutig nicht zu den gem. § 1 Abs. 5 S. 2 der Teilungsabkommen privilegierten Personen. Denn Familienangehörige seien nach amtlicher Definition nur Ehegatten, Verlobte, Verwandte, Verschwägerte und in sonstiger Weise Blutsverwandte. Die in der Rechtsprechung praktizierte Einbeziehung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei in die Teilungsabkommen nicht eingeflossen. Das Landgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Richterrecht zur Anwendung gebracht, obwohl es sich hier um einen privatrechtlichen und im Rahmen der Vertragsautonomie nicht durch Dritte zu bestimmenden Vertrag handele. § 1 Abs. 5 S. 2 der Teilungsabkommen gehe als vertragliche Regelung dem Gesetz vor. Die Teilungsabkommen führten einen ausgewogenen Interessensausgleich zwischen den Partnern des Abkommens herbei, eine ausweitende Auslegung i. S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes würde diese Balance und damit die Geschäftsgrundlage der Teilungsabkommen stören. Weiterhin sind sie nach wie vor der Auffassung, dass auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwischen den Unfallopfern keine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzunehmen sei, da man gerade nicht füreinander eingestanden habe, sondern Herr A auf Kosten von Frau B gelebt habe. Es sei auch verfehlt, das Zusammenleben der beiden als von langer Dauer anzusehen, da die beiden effektiv nur 8 ½ Monate zusammengelebt hätten. Auch habe Herr A, obwohl arbeitslos, sich allenfalls marginal an der Renovierung der Wohnung beteiligt und auch nichts investiert. Es habe auch keine Befugnis bestanden, über Einkommen und Vermögensgegenstände des jeweils anderen Partners zu verfügen. Die Klägerinnen verfolgen ihre Ansprüche aus 1. Instanz weiter und beantragen in der Berufungsbegründung klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 25.796,79 Euro nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von p. a. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, an die Klägerin zu 2) weitere 19.006,96 Euro nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit weiterer Klageerweiterung im Schriftsatz vom 16.10.2021 beantragen die Klägerinnen nach teilweiser Klagerücknahme im Senatstermin zudem, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu1) weitere 47.586,43 € nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von p.a. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts- hängigkeit zu zahlen, an die Klägerin zu 2) weitere 5.951,90 € nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von p.a. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts- hängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragen die Klägerinnen, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverwei- sen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten und den getätigten Aufwendungen und vertritt die Auffassung, die Klägerinnen sei mit ihrem neuen Vorbringen, das Familienprivileg in den Teilungsabkommen sei dem Wortlaut der Vereinbarung entsprechend lediglich auf echte Familienangehörige im familienrechtlichen Sinne beschränkt, präkludiert. Sie meint, der Vertrag sei nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach den Umständen und der beiderseitigen Interessenlage ggf. auch ergänzend auszulegen. Die erweiterte Auslegung des Familienprivilegs sei auch schon zur Zeit des Abschlusses der Teilungsabkommen in der Rechtsprechung im Schwange gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien der Abkommen die jeweils geltende, auch durch die Rechtsprechung gestaltete Rechtslage einbeziehen wollten. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen der Klägerinnen bleiben ohne Erfolg, da ihnen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Ansprüche gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht zustehen. 1. Solche Ansprüche können die Klägerinnen nicht aus den beiden mit der Beklagten geschlossenen Teilungsabkommen herleiten. Denn diese Teilungsabkommen finden im vorliegenden Fall keine Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 1 der beiden Teilungsabkommen ist ihr jeweiliger Anwendungsbereich zwischen den Parteien des Vertrages nur eröffnet, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse bzw. Pflegekasse gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, gem. § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen geltend machen kann. Mithin ist Voraussetzung für die vereinfachte Abwicklung von Schadenfällen zwischen den Parteien, dass der jeweiligen Kranken- bzw. Pflegekasse überhaupt ein Anspruch aus § 116 SGB X zusteht. Solche Ansprüche haben die Klägerinnen hier jedoch eindeutig nicht, weil gem. § 116 Abs. 6 SGB X in der zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 14.05.2016 gültigen Fassung ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebten, ausgeschlossen war. Denn diese Vorschrift ist nach dem vor dem streitgegenständlichen Unfall ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2013, VI ZR 274/12 analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden mit der Folge, dass auch bei den Beteiligten dieses Personenkreises ein Anspruchsübergang nach altem Recht nicht stattfand. Da die Parteien in den Teilungsabkommen über den in § 1 Abs. 1 jeweils vorgenommenen Verzicht auf die Haftungsfrage hinaus nicht auch auf die Prüfung des Rechtsübergangs bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet haben ( vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2011, VI ZR 337/10; Geigel-Plagemann/Haidn, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kapitel 30, Rn. 96,101; Jahnke/Burmann-Stahl,Handbuch des Personenschadensrechts, 5. Kapitel, Rn. 4293), bestehen damit von den Klägerinnen geltend zu machende Ansprüche nicht. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Auslegung des § 1 Abs. 5 S. 2 der Teilungsabkommen kommt es demnach nicht an, da dieser Bestimmung mangels eines Anspruchsübergangs gem. § 1 Abs. 1 keine eigenständige Bedeutung zukommt ( vgl. Jahnke/Burmann, a.a.O., Rn. 4290). Da kein Anspruchsübergang erfolgt ist, steht auch § 76 SGB IV dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Dass die Beklagte gegenüber dem G als Sozialhilfeträger für den vorliegenden Schadenfall ihre Einstandspflicht anerkannt hat, stellt ebenfalls keinen Widerspruch zu der hier erfolgten Annahme dar, da die analoge Anwendung des Familienprivilegs für nachrangige Sozialleistungen nicht gilt ( BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 194/10, Rn. 23; BGH, Urteil vom 09.07.1996, VI ZR 5/95). Zudem weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Inhalt der nach der Urteilverkündung eingegangenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 17.09., 28.09. und 28.10.2022 und die dortigen rechtlichen Ausführungen vom Senat bei der Abfassung der Urteilsgründe berücksichtigt worden sind. 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und auch nicht von der Berufung dargelegt sind, bestand zwischen dem Versicherten der Klägerinnen A und der Unfallfahrerin B unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hieran anzustellenden tatsächlichen Voraussetzungen ( vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2009, IV ZR 160/07) eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Würdigung der angefochtenen Entscheidung an. Entgegen der Berufung ist es unerheblich, dass sich das finanzielle Eintreten der Partner füreinander wegen der Arbeitslosigkeit des Versicherten der Klägerinnen einseitig gestaltete. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 ZPO. Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind und es sich im Übrigen um eine Rechtsanwendung für den vorliegenden Einzelfall handelt.