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Leitsatz

VI ZR 274/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/12 Verkündet am: 5. Februar 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB X § 116 § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebens- gemeinschaft anwendbar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, BGHZ 180, 272; Aufgabe von BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257). BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Köln vom 9. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung von dem beklagten Haftpflichtversicherer - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherte R. erbracht hat und künftig erbringen muss. Die Versicherte erlitt am 29. Mai 1993 einen Verkehrs- unfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Zu dem Unfall kam es, weil der Versi- cherungsnehmer J. der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, aufgrund Übermüdung von der Fahrbahn abkam. J. verstarb an der Unfallstelle. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Klägerin gewährte ihrer Versicherten unfallbedingt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie in Höhe von 84.976,12 € erstattet verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, einem Anspruchsübergang auf die Klägerin stehe das Familienprivileg (§ 116 Abs. 6 1 - 3 - Satz 1 SGB X) entgegen, denn R. und J. seien Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen und hätten in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das Landgericht hat die Klage, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil zuge- sprochen, durch Schlussurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte kei- nen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelas- sen, weil die analoge Anwendung von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X auf nichtehe- liche Lebensgemeinschaften in der Literatur umstritten sei und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in r+s 2012, 570 veröf- fentlicht ist, verneint Ansprüche der Klägerin aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht. Es ist der Auffassung, der in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X normierte Haftungsausschluss, nach dem ein Anspruchsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen ist, sei auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog anwendbar. Eine Erstreckung des Schutzbereichs der Vorschrift auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensge- meinschaft sei aus denselben Erwägungen heraus geboten, mit denen der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG a.F. bejaht habe (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, BGHZ 180, 272 Rn. 17). Höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, stehe einer Einbezie- hung nicht entgegen (BVerfGE 82, 6, 15; 9, 20, 34 f.). Abgrenzungsschwierig- keiten, die für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2 - 4 - 1987 noch ausschlaggebend gewesen seien (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 263 ff.), könnten mit Blick auf den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BVerfGE 87, 234, 264 f.) und dessen weite Akzeptanz (etwa BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 13. Januar 1993 - VIII ARZ 6/92, BGHZ 121, 116, 124; BVerwGE 98, 195, 197 ff.; BSGE 72, 125, 127) als ausgeräumt betrachtet werden. So habe auch der für die Aus- legung des § 116 Abs. 6 SGB X primär zuständige VI. Zivilsenat auf Anfrage des IV. Zivilsenats erklärt, an seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung nicht mehr festhalten zu wollen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO). Die gegen eine Übernahme dieser Rechtsprechung auf die Sozialversi- cherung in der Literatur und von der Klägerin angeführten Argumente überzeug- ten nicht. Zum Schutz der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienange- hörigen reiche der nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV mögliche (Teil-)Erlass von Ansprüchen durch den Versicherungsträger nicht aus. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke liege vor. Der Gesetzgeber habe die Frage inzwischen im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes für die private Versicherung dahin klargestellt, dass er das Angehörigenprivileg in § 86 Abs. 3 VVG auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft erstreckt habe. Hie- raus lasse sich indes nicht folgern, dass der Gesetzgeber nunmehr die Re- gressfrage für die private Versicherung und die Sozialversicherung unterschied- lich regeln und die Anwendung des Angehörigenprivilegs auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf das Privatversicherungsrecht beschränken wollte. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 82) lasse sich ein solcher Schluss nicht ziehen, denn diese schwiegen zu dieser Frage. Das Sozialversi- cherungsrecht sei nicht Thema der VVG-Reform gewesen. Es habe daher kein 3 - 5 - Anlass bestanden, alle anderen Gesetze an diesen im Zusammenhang mit der gesamten VVG-Reform unbedeutenden Punkt anzupassen. Angesichts der Tatsache, dass § 67 Abs. 2 VVG a.F. und § 116 Abs. 6 SGB X bisher stets gleich ausgelegt worden seien und auch der Gesetzgeber bei Schaffung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X von einer Vergleichbarkeit ausgegangen sei, hätte es näher gelegen, dass er - wenn er das Problem gesehen hätte - hierzu aus- drücklich Stellung bezogen hätte. Einer Analogie könne auch nicht entgegen- gehalten werden, dass eine Einbeziehung der nichtehelichen Lebensgemein- schaft in den Schutzbereich des Angehörigenprivilegs Aufgabe des Gesetzge- bers und nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei. Eine solche Sichtweise lasse die hinter den gesetzlichen Regelungen stehenden Wertungsgesichtspunkte außer Acht. Zwar komme das Angehörigenprivileg bei einer Inanspruchnahme durch einen Sozialhilfeträger - insbesondere wegen des Nachrangs des Sozialhilfe- rechts - nicht zur Anwendung, doch gelte dies nach gefestigter Rechtsprechung nicht für das Erstattungsverlangen von Sozialversicherungsträgern. Hier bleibe es bei dem mit dem Direktanspruch (§ 3 PflVG a.F., jetzt § 115 VVG n.F.) ver- bundenen Akzessorietätsgedanken, wonach dieser Anspruch der Sicherung der Forderung des Geschädigten diene und deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig sei. Weil es auf den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs ankomme, könne die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass sich die Frage des potentiellen Rückgriffs gegenüber Familienangehörigen wegen des Todes des Schädigers vorliegend nicht stelle. Auch das Rückwirkungsverbot stehe der entsprechenden Anwendung des Angehörigenprivilegs nicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof erst im Jahr 2009 entschieden, dass das Angehörigenprivileg im Rahmen der 4 5 - 6 - Privatversicherung auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft Anwendung finde. Ein mit den Fällen der unechten Rückwirkung von Rechtsprechungsände- rungen zu gewährender Vertrauensschutz sei der Klägerin im Streitfall jedoch nicht zuzubilligen. Zum einen bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine Situation vorgelegen habe, in der ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand einer Rechtsprechung habe entstehen können. Der Bundesge- richtshof habe nämlich bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1987 aus- geführt, dass sich der Senat nicht aus grundsätzlichen Erwägungen an der Rechtsfortbildung und der analogen Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft gehindert sehe (BGH, Urteil vom 1. De- zember 1987 - VI ZR 50/87, aaO, S. 262). In den dieser Entscheidung folgen- den Jahren habe insbesondere das Bundesverfassungsgericht wiederholt zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen und dabei bestätigt, dass insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den Schutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der "Familie" bezwecken, nicht entgegenstehe. Zum anderen habe die Klägerin aber auch keine schützenswer- ten Dispositionen getroffen, denn zur Leistung an die Versicherte S. sei sie un- abhängig von der Regressmöglichkeit verpflichtet. Schützenswerte Dispositio- nen der Klägerin im Vertrauen auf den Bestand der Rechtsprechung seien nicht erkennbar. Zutreffend habe das Landgericht vorliegend die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer häuslichen und Wirtschaftsge- meinschaft angenommen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liege vor, wenn es sich um eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungsge- meinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handele, die auf Dauer ange- legt sei, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulasse und sich durch Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehung in einer reinen 6 - 7 - Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme seien diese Voraussetzun- gen im Streitfall gegeben gewesen. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemein- schaft anwendbar ist. Sie stehen insoweit "Familienangehörigen" im Sinne die- ser Vorschrift gleich. An der gegenteiligen Auffassung (Senatsurteil vom 1. De- zember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 263 ff.) wird nicht mehr festgehal- ten. a) Die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger beruht auf einem allgemeinen Rechts- gedanken (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 10 und vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75, VersR 1977, 149, 150; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 32 Rn. 73; vgl. auch Verkehrsgerichtstag 2007 in Goslar, Arbeitskreis 1, Empfehlung 1). Dieser fand seinen Ausdruck zunächst nur in § 67 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag (RGBl. S. 263; VVG a.F.). Eine entsprechende Regelung fehlte im Sozialversicherungsrecht, solange der den Regress ermög- lichende Forderungsübergang in § 1542 RVO geregelt war. Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädi- gungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem 7 8 9 - 8 - Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527). Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG a.F. war zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rück- griff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehö- rigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 83; vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84, VersR 1986, 333, 334; vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 f. und vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, aaO; BGH, Urteile vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 45 [unter Hinweis auf die amtl. Be- gründung zu § 67, RT-Drucks., 11. Legislaturperiode, II. Session Nr. 22, S. 127, abgedruckt bei Gerhard/Hagen, VVG, 1908, S. 312] und vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO Rn. 10; BVerfGE 127, 263, 281 ff.). b) § 116 Abs. 6 SGB X, der erst für Schadensfälle ab dem 30. Juni 1983 gilt, normiert diese Rechtsprechung für den Bereich des Sozialgesetzbuchs. Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, in dieser Vorschrift die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwi- 10 - 9 - ckelten Rechtsgrundsätze zur Geltung zu bringen, nach denen der Forderungs- übergang gemäß § 1542 RVO a.F. bei fahrlässigen Schädigungen durch Fami- lienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist (Se- natsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 mit Hin- weis auf BT-Drucks. 9/95 S. 28; vgl. ferner Fenn, Zentralblatt für Sozialversiche- rung, Sozialhilfe und Versorgung 1983, 107, 112 f.). c) Die Interessenlage, die beim Anspruchsübergang nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) die Anwendung des Familienprivilegs rechtfer- tigt, besteht in vergleichbarer Weise bei dem Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. aa) Die Vorschrift des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist insofern inhalts- gleich mit § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, aaO S. 259 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526). Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft ebenso wie die des § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VVG) an die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Versicherers an, auf- grund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen zu müssen, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kon- gruent sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 f.). Die Zession soll bewirken, dass der Sozialversicherungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Versicherungsleistungen nicht un- verdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Ge- schädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288 und vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f.). Von dieser Regel besteht gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X und 11 12 - 10 - § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) bei der Schädigung eines Familien- bzw. Haushaltsangehörigen aus den oben angesprochenen Gründen eine Aus- nahme. Die Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familien- bzw. Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichti- gen in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistun- gen an den Geschädigten sollen vermieden werden (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, aaO Rn. 21). bb) Für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts ist das Familien- privileg inzwischen erweitert worden; es erfasst nunmehr insbesondere auch nichteheliche Lebenspartner, sofern diese bei Eintritt des Schadens in häusli- cher Gemeinschaft leben. (1) Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Ge- setzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) wurde das ehemals in § 67 VVG a.F. geregelte Haftungsprivileg dahin geändert, dass der Ersatzanspruch, den der geschädigte Versicherungsnehmer gegen einen Dritten hat, gemäß § 86 Abs. 1 VVG n.F. stets auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden er- setzt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 86 Rn. 46). Gleichzeitig wurde jedoch bestimmt, dass der Übergang nicht geltend gemacht werden kann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht (§ 86 Abs. 3 VVG). Mit dieser Gesetzesreform hat sich das Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt (Jahnke, Unfalltod und Schadener- satz, 2. Aufl., § 2 Rn. 431). Für diese Neuregelung war ausschlaggebend, dass nach Auffassung des Gesetzgebers eine Beschränkung des Regressaus- 13 14 - 11 - schlusses auf Familienangehörige (in häuslicher Gemeinschaft) nicht mehr den heutigen Verhältnissen entspreche und die für die Sonderregelung maßgebli- chen Gesichtspunkte für alle Personen gelten, die in einer häuslichen Gemein- schaft miteinander leben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. De- zember 2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsver- tragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 82). Mit der damit verbundenen Einbezie- hung nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass deren Zahl in den zurückliegenden Jahren deutlich zugenommen hat (vgl. Jahnke, NZV 2008, 57, 60 f. mwN; Lang, NZV 2009, 425 f.) und diese Form des Zusammenlebens, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, gesellschaftlich zunehmend Akzeptanz findet (vgl. Groß, DAR 1999, 337, 340; Jahnke, MDR 2005, 668, 669; dazu auch MünchKomm VVG-Möller/Segger, 1. Aufl., § 86 Rn. 177 ff. mwN). (2) Nach Inkrafttreten der VVG-Reform hat der Bundesgerichtshof dem vom Gesetzgeber erkannten und berücksichtigten gesellschaftlichen Wandel rechtsfortbildend im Bereich des Versicherungsvertragsrechts auch für diejeni- gen Schadensereignisse Rechnung getragen, die sich vor dem 1. Januar 2009 (vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG) ereignet haben. Er ist der in einigen Entscheidungen der ober- und landgerichtlichen Rechtsprechung aus jüngerer Zeit vertretenen und auch im Schrifttum zunehmend geäußerten Auffassung gefolgt, dass die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a.F. geboten sei (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO Rn. 9 ff.). Dabei hat der Bundesgerichtshof offen ge- lassen, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Familienange- hörige im Sinne dieser Vorschrift begriffen werden können, und entschieden, dass die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit zumindest ihre analoge Anwen- dung erfordere. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsa- me Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale seien, treffe die 15 - 12 - Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften könne durch zwischen diesen auszutragende Streitig- keiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise ge- stört werden wie bei Ehegatten. Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG habe durch die Streichung des Erfordernisses der Familienan- gehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten gewesen sei; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen. Dieses Urteil hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefun- den (vgl. Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 86 Rn. 167; Geisler, jurisPR- BGHZivilR 12/2009, Anm. 2; Lang, jurisPR-VerkR 11/2009, Anm. 3; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 86 VVG Rn. 105; Armbrüster, LMK 2009, 284055; Jahnke, Unfalltod und Schadener- satz, aaO Rn. 437 ff.; Lang, NZV 2009, 425, 427; ablehnend: Günther, VersR 2009, 816; zweifelnd: MünchKommVVG/Möller/Segger, aaO Rn. 183). cc) Zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Berufungsge- richt entschieden, dass Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften grund- sätzlich auch in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X einzubezie- hen sind. (1) Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1987 im Hinblick auf den zu verzeichnenden gesellschaftlichen Wandel und die zunehmende Zahl und Bedeutung eheähnlicher Lebensgemeinschaften erwo- gen, diese in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SBG X einzubezie- hen, weil Konfliktsituationen, die diese Vorschrift verhindern wolle, dort ebenso wie in einer Familiengemeinschaft auftreten könnten, wenn der Schädiger ei- nem Regress ausgesetzt sei. Er hat dazu ausgeführt, dass mit einer erweitern- 16 17 - 13 - den Anwendung dieser Vorschrift bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften gleichfalls eine Befriedigung zu erreichen wäre. Ob dies mit dem Gesetzesver- ständnis, insbesondere dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, den Ge- setzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift vereinbar sei, könne offen bleiben, denn gegen eine analoge Anwendung sprächen damit ein- hergehende Unsicherheiten in der praktischen Rechtsanwendung, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch in der Sozialversicherung besonders großen Bedürfnisses nach Berechenbarkeit und leicht feststellbaren typisierenden und pauschalierenden Tatbeständen hier nicht hinnehmbar er- scheine (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, aaO S. 259 ff., 263 ff.). Diese seinerzeit geäußerten Zweifel haben angesichts des seitdem weiter fortgeschrittenen gesellschaftlichen Wandels und der diesen tatsächli- chen Veränderungen Rechnung tragenden rechtlichen Fortentwicklung (vgl. BVerfG 82, 6, 12) inzwischen an Gewicht verloren und können nach heutiger Beurteilung der Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaf- ten in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht länger entge- genstehen. (2) Offenbleiben kann, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemein- schaft nach heutiger Sicht schon im Wortsinne als Familienangehörige begriffen werden können. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert im Bereich des Sozialversicherungsrechts ebenso wie im Versicherungsvertragsrecht zu- mindest eine analoge Anwendung des Haftungsprivilegs. Der erkennende Se- nat teilt die Auffassung des IV. Zivilsenats zur gebotenen analogen Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO Rn. 18 mwN) und erachtet aus denselben Erwägungen heraus die analoge Anwendung auch von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X für zulässig und geboten. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet. Der Gesetzgeber der im Jahre 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Versiche- 18 - 14 - rungsvertragsgesetzes hat durch die Streichung des Erfordernisses der Famili- enangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. die Notwendigkeit der Erweiterung des Haftungsprivilegs verdeutlicht. Aus dem Umstand, dass er dabei von einer Än- derung der mit § 67 Abs. 2 VVG a.F. inhaltsgleichen Vorschrift des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X abgesehen hat, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den bis dahin anerkannten Gleichlauf beider Vorschriften (vgl. BVerfG 127, 263, 266 f. mwN) nunmehr auf- geben wollte. Ein dahingehender Wille lässt sich den Gesetzesmaterialien, die sich mit § 116 Abs. 6 SGB X in keiner Weise befassen (vgl. BT-Drucks. 16/3945), nicht entnehmen. Ein unterschiedliches Verständnis des Angehö- rigenprivilegs im Bereich des Versicherungsvertragsrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts anderseits ist auch weder geboten noch gerechtfer- tigt (vgl. OLG Nürnberg, NZV 2009, 287 f.; KassKomm/Kater, Sozialversiche- rungsrecht, Bd. 2, § 116 SGB X Rn. 246 [Stand: Dezember 2011]; Hauck/ Noftz/Nehls, SGB X, 2. Bd., K § 116 Rn. 46 [Stand: Dezember 2012]; KSW/Waltermann, § 116 SGB X Rn. 77; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 35; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, aaO Rn. 437 ff.; ders., NZV 2008, 57, 59 f.; Dahm, NZV 2008, 280, 281; Lang, NZV 2009, 425, 429; ders., jurisPR-VerkR 19/2012 Anm. 1; Grziwotz, FamFR 2012, 360; a.A. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30, Rn. 78; Möller, NZV 2009, 218; zweifelnd: MünchKommVVG-Möller/Segger, aaO Rn. 185; vgl. auch Giesen in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 5. Aufl. § 116 SGB X Rn. 69). 2. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer die analoge Anwen- dung des Angehörigenprivilegs rechtfertigenden nichtehelichen Lebensgemein- schaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.) bejaht hat. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt auch 19 - 15 - keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Klägerin danach der Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X verwehrt ist, hat die Klageabweisung Bestand. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2011 - 24 O 350/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.05.2012 - 16 U 48/11 - 20