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Beschluss

7 U 19/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0627.7U19.22.00
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Leitsätze

Kommt es in unmittelbarem und zeitlichem Zusammenhang zu einem Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO und gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO, ohne dass die besondere Gefährlichkeit des Einfahrvorgangs aufgehoben ist, und wird der auf der Straße herannahende Fahrer zu einem Ausweichen herausgefordert, liegt darin kein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und die Betriebsgefahr des Herannahenden tritt hinter der doppelten Gefährlichkeit des Fahrvorgangs des Einfahrenden vollständig zurück.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt es in unmittelbarem und zeitlichem Zusammenhang zu einem Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO und gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO, ohne dass die besondere Gefährlichkeit des Einfahrvorgangs aufgehoben ist, und wird der auf der Straße herannahende Fahrer zu einem Ausweichen herausgefordert, liegt darin kein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und die Betriebsgefahr des Herannahenden tritt hinter der doppelten Gefährlichkeit des Fahrvorgangs des Einfahrenden vollständig zurück. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000,00 EUR festzusetzen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten gegen die vom Landgericht zu ihren Lasten gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG angenommene Haftungsquote von 100 % für die Folgen des Verkehrsunfalls. Sie sind der Auffassung, eine abweichende Haftungsverteilung, nämlich nur von 1/3 zu ihren Lasten, sei angemessen. Hiermit dringen sie nicht durch. Der Senat ist vielmehr einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für sie günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Im Einzelnen: II. Dem Kläger steht nach übereinstimmender Ansicht im Senat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der zugesprochene Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG; 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 1 PflVG; 421 BGB zu. 1. Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, Rn. 10, beck-online). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 27 ff.). Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der gegnerische Halter zu beweisen (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 78). 2. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sind zu Lasten der Beklagten Verstöße des Beklagten zu 1) – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 und § 10 StVO in das Abwägungsverhältnis einzustellen. Der Beklagte zu 1) hat sowohl beim Einfahren aus der Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn als auch beim anschließenden Abbiegen in die nur ca. 33 m entfernte weitere Grundstückseinfahrt die ihn treffenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet. Er war infolge der (hier doppelten) Gefährlichkeit seiner Fahrmanöver verpflichtet, jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Nach § 10 StVO hat, wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen, indem er trotz des herannahenden Klägerfahrzeugs auf die Fahrbahn eingefahren ist, was wiederum den Kläger zu einem Ausweichen veranlasst hat. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Kollision erst im Bereich der Einfahrt zur Firma A ereignet und der Beklagte zu 1) bis zum Abbiegen insgesamt etwa 33 m zurückgelegt hat. Die mit dem Einfahren aus der Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn regelmäßig verbundenen besonderen Gefahren, denen durch die erhöhten Sorgfaltsanforderungen nach § 10 StVO Rechnung zu tragen ist, wirkten über die Beendigung des eigentlichen Einbiegevorgangs durch Wiederaufnahme der Geradeausfahrt weiter fort. Die besondere und anhaltende Gefährlichkeit des Fahrmanövers des Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 1) – obwohl er den herannahenden Kläger bemerkt hatte – aus einer Grundstückseinfahrt in die Fahrbahn eingebogen ist, um unmittelbar danach nach links abzubiegen (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Hamm Urt. v. 7.3.2014 – 9 U 210/13) und damit nicht, um sich in den fließenden Verkehr einzugliedern. Um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Zuge seines gefährlichen Fahrmanövers auszuschließen, hätte der Beklagte zu 1) entweder seinen Einfahrvorgang zurückstellen oder sich besonders darüber vergewissern müssen, dass der nachfolgende Verkehr seine erneute Linksabbiegeabsicht erkennen würde. Insbesondere Letzteres hat er versäumt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO muss ohnehin, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach links abbiegen will, hat sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig (Satz 2). Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Satz 4). Zur Rückschau sind Außen- und Innenspiegel zu benutzen, wobei zur Überwindung des toten Winkels notfalls durch das Seitenfenster zurückzuschauen ist (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 23). Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück darüber hinaus so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch für das Abbiegen auf ein Grundstück gelten die allgemeinen Abbiegeregeln des § 9 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 8.6.2020 – 12 U 554/19, Rn. 3, beck-online; BGH Urt. v. 25.1.1972 – VI ZR 164/70, VersR 1972, 459; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 9 StVO Rn. 44). Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat bestätigt, dass der Beklagte zu 1) die nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO erforderliche doppelte Rückschau nicht eingehalten hat, da er das (ausweichende) Klägerfahrzeug anderenfalls hätte sehen und seinen Abbiegevorgang hätte zurückstellen müssen und können. Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, die auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens getroffen worden sind, zeigen die Beklagten nicht auf und bestehen für den Senat nicht, so dass die Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen sind. Weiterhin hat der Beklagte zu 1) auf Grundlage dieser Feststellungen die nach § 9 Abs. 5 StVO einzuhaltende höchstmögliche Sorgfalt nicht beachtet, da er – wie ausgeführt –, ohne auf das Klägerfahrzeug zu achten, auf das Firmengelände der Firma A nach links eingebogen ist. 2. In das Abwägungsverhältnis einzustellende Verursachungsbeiträge des Klägers haben die insoweit beweisbelasteten Beklagten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht bewiesen. Die Beklagten haben weder eine kausale Geschwindigkeitsüberschreitung noch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage bewiesen. Aus der Unfallschilderung des Klägers zu einem durch das knappe Einfahren des Beklagten zu 1) auf die Fahrbahn herausgeforderten Ausweichen begründet – als äquipollenten Vortrag unterstellt – folgt kein berücksichtigungsfähiger Verursachungsbeitrag. a. Dem Kläger kann zunächst kein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO als bewiesen zur Last gelegt werden. Danach beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Das Landgericht hat auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festgestellt, dass die von dem Kläger vor der Kollision gefahrene Geschwindigkeit nicht bestimmt werden kann. Hieran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung bestehen nicht. aa. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Angaben des Klägers, er habe gemerkt, nicht mehr rechtzeitig bremsen zu können, und sei deswegen ausgewichen, und den Ausführungen des Sachverständigen, der Kläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei einem Einbiegen des Beklagten zu 1) selbst bei einem so engen Abstand, der etwa zwei Fahrzeuglängen entspricht, hinter dem Beklagtenfahrzeug zurückbleiben können. Beides lässt nicht den zwingenden Schluss auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu; vielmehr verbleibt die naheliegende Möglichkeit, dass der Kläger auch bei bzw. trotz Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h den (objektiv falschen) Entschluss gefasst hat, auszuweichen und das Beklagtenfahrzeug links zu überholen, nachdem ein zwei- bis dreimaliges Bremsen seinem spontanen Eindruck nach nicht geeignet war, einen Auffahrunfall zu vermeiden; denn soweit die Beklagten behaupten, dass der Kläger sich noch in einer Entfernung von 60 bis 70 m befunden habe, als der Beklagte zu 1) auf die Bstraße eingefahren sei, und die Geschwindigkeit dementsprechend überhöht gewesen sein müsse, haben sie entsprechendes nicht bewiesen. Insbesondere bestehen vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige die Unfallversion der Beklagten, das Klägerfahrzeug habe den Beklagten zu 1) über den Fußweg überholen wollen, nicht nachvollziehen konnte, Zweifel an einem solchen Unfallhergang. bb. Des Weiteren ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen, weil der Beklagte zu 1) nicht persönlich zum Unfallhergang angehört worden ist. Ein Verstoß gegen Waffengleichheit liegt, anders als die Beklagten meinen, hierin nicht. Zwar sind grundsätzlich sämtliche unfallbeteiligten Parteien gemäß §§ 137 Abs. 4, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuhören (vgl. OLG München Endurt. v. 24.3.2021 – 10 U 6761/19, Rn. 12, beck-online). Entsprechend wollte das Landgericht verfahren und hat den Beklagten zu 1) zum Termin geladen. Ein Rückbrief ist nicht zur Akte gelangt. Auch ein Terminverlegungsantrag ist nicht gestellt worden. Das Nichterscheinen des Beklagten zu 1) ist demnach gemäß § 286 Abs. 1 ZPO frei zu würdigen. Der Beklagte zu 1) hat zu seinen Gründen des Fernbleibens keine Angaben gemacht, so dass sein Verhalten nur den Schluss zulässt, sich nicht erklären zu wollen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 15.9.1999 – 7 U 84/95). Vor diesem Hintergrund war das Landgericht nicht gehalten, einen weiteren Termin anzuberaumen und den Beklagten zu 1) erneut persönlich zu laden. b. Weiterhin hat der Kläger nicht bewiesenermaßen gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. aa. Das Überholen ist gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig, wenn eine unklare Verkehrslage vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Das ist der Fall, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist. Allein der Umstand, dass das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit verringert und sich etwas zur Fahrbahnmitte einordnet, begründet noch keine unklare Verkehrslage, bei der ein Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig ist (vgl. Senat Urt. v. 3.12.2021 – 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676, Rn. 14 f. m. w. N., beck-online). bb. Eine unklare Verkehrslage für den Kläger nach diesen Maßstäben ist nicht bewiesen. Wie dargelegt genügt es für die Annahme einer solchen schon nicht, dass der Beklagte zu 1) sich zur Mitte hin orientiert und seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Zufahrt der Firma A reduziert haben will. Da der Beklagte zu 1) gerade erst auf die Bstraße eingebogen war und beabsichtigte, nach etwa 33 m (vgl. Skizze 12 des Gutachtens) in die Einfahrt der Firma A einzubiegen, spricht darüberhinaus nichts dafür, dass er auf dieser kurzen Strecke sein Kfz überhaupt maßgeblich beschleunigt und die Geschwindigkeit sodann für den Kläger erkennbar maßgeblich wieder reduziert hätte. Hinzukommt, dass angesichts der kurzen Wegstrecke von nur 33 m zwischen dem Linksabbiegen auf die Fahrbahn und dem erneuten Linksabbiegen in die Grundstückseinfahrt die – hier unterstellte – erneute Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers zum Zwecke des Abbiegens nach links in die nächste Grundstückseinfahrt für den nachfolgenden Verkehr nicht sicher als solche zu qualifizieren war. c. Nicht vorgeworfen werden kann dem Kläger eine Ausweichbewegung nach links und ein Ansetzen zum Überholen des vor ihm eingefahrenen Beklagtenfahrzeugs. Ein sich im Nachhinein als falsch herausstellendes Reagieren eines Verkehrsteilnehmers stellt nämlich dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH Urt. v. 4.11.2008 – VI ZR 171/07, BeckRS 2008, 26908 Rn. 10, beck-online). So läge der Fall hier, wenn der Beklagte zu 1) – wie es der Sachverständige in seiner Skizze 12 dargestellt hat – etwa zwei Fahrzeuglängen und damit unmittelbar vor dem Kläger auf die Bstraße eingefahren wäre. In dieser Situation bestand die konkrete Gefahr, dass der Kläger auch bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf das Fahrzeug der Beklagten auffahren würde, so dass er sich zum Ausweichen statt zum Bremsen herausgefordert hätte fühlen dürfen. 3. Im Ergebnis sind damit zu Lasten der Beklagten Verstöße des Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 StVO sowie § 10 StVO in die Abwägung einzustellen. Auf Seiten des Klägers ist lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen. Die nicht erhöhte Betriebsgefahr eines Überholenden tritt regelmäßig hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (vgl. nur OLG Oldenburg Urt. v. 30.7.2020 – 14 U 13/18, Rn. 41, beck-online; KG Berlin Urt. v. 15.8.2005 – 12 U 41/05 [unter e]). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da der Verkehrsunfall maßgeblich auf das für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ungewöhnliche und gefährliche Verkehrsmanöver des Beklagten zu 1) unter Missachtung seiner zweiten Rückschaupflicht zurückzuführen ist. Letztere Pflicht traf den Beklagten zu 1) umso mehr, da er nacheinander zwei Fahrmanöver ausgeführt hat, die jeweils die höchstmögliche Sorgfalt erfordern. So war er nur etwa 33 m vor dem Abbiegen nach links in ein Grundstück (§ 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 StVO) von einem Grundstück (§ 10 StVO) in den fließenden Verkehr eingebogen. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte zu 1) den nachfolgenden Verkehr, der sich nach seinem Einbiegen erst auf ihn einstellen musste, vor dem nur wenige Meter entfernt beabsichtigten Abbiegen besonders sorgfältig beobachten. Er war dafür verantwortlich, dass sein ungewöhnliches Fahrmanöver den Fahrzeugverkehr auf der Bstraße nicht gefährdete. III. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.