Beschluss
20 U 128/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0623.20U128.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen Beitragsanpassungen im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung. Die Beklagte erhöhte in verschiedenen Tarifen die Prämie jeweils zum 01.01.2012, 01.01.2015 und 01.01.2016. Dazu übersandte sie dem Kläger jeweils im vorletzten Monat vor Wirksamwerden der Anpassungen Schreiben, wegen deren Inhalt verwiesen wird auf Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Anpassungen, die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Prämien, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen sowie schließlich die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Tarifs X hat es zur Begründung ausgeführt, dass die Anpassung zum 01.01.2016 wirksam sei. Damit sei auch eine etwaige Unwirksamkeit früherer Anpassungen in diesem Tarif geheilt worden. Ob diese tatsächlich unwirksam gewesen seien, könne dahinstehen, da insoweit bestehende Ansprüche jedenfalls verjährt wären. Das greift der Kläger mit seiner Berufung an. Er meint weiterhin, die Anpassungen in dem Tarif X – nebst dem gesetzlichen Zuschlag Y – zum 01.01.2012, 01.01.2015 und 01.01.2016 seien formell unwirksam. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens hierzu wird auf die Berufungsbegründung vom 18.05.2022 verwiesen. Eine Unwirksamkeit aus materiellen Gründen macht er demgegenüber nicht geltend. Der Senat hat durch Beschluss vom 02.06.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dazu hat der Kläger Stellung genommen und sein Vorbringen vertieft. Insbesondere meint er, die Beklagte hätte in den Begründungen angeben müssen, dass eine Anpassung nur bei der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.06.2022. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe aus der Berufungsbegründung vom 18.05.2022 (Bl. 32 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II; für die erste, noch in Papierform geführte Instanz GA-I) greifen – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 21.06.2022 – nicht durch. a) In seinem Hinweisbeschluss vom 02.06.2022 hat der Senat ausgeführt: a) Der Kläger kann nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der Anpassungen zum 01.01.2012, 01.01.2015 und 01.01.2016 beanspruchen. Diese Anpassungen waren in formeller Hinsicht sämtlich von Beginn an wirksam. aa) Rechtlich gilt insoweit: Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 und BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240). Wie der Bundesgerichtshof hat in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistung eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 und BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240. bb) Danach gilt hier: (1) Bei Anlegung der soeben dargelegten Maßstäbe genügt nach der tatrichterlichen Würdigung des Senats die von der Beklagten gegebene Begründung für die Anpassung zum 01.01.2016 den soeben dargestellten Anforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG. Dies hat der Senat für eine inhaltlich identische Begründung bereits mehrfach entschieden (Senat, Beschluss vom 04.05.2022 – 20 U 89/22, n.v.; Senat, Beschluss vom 17.05.2022 – 20 U 88/22, n.v.). In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Senat dazu ausgeführt: Die […] Erläuterungen der Anpassung zum 01.01.2016 im Anschreiben und im Merkblatt legen zutreffend und unmissverständlich dar, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen, also den Versicherungsleistungen, zu vergleichen. Hinweise auf eine Überprüfung anderer Rechnungsgrundlagen als auslösende Faktoren finden sich an keiner Stelle und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Das Informationsblatt weist lediglich – zutreffend – darauf hin, dass bei Abweichungen von kalkulierten und tatsächlichen Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen in die Neukalkulation einzubeziehen sind. Daraus kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unschwer erkennen, dass die Anpassung durch erhebliche Abweichungen bei den Versicherungsleistungen ausgelöst wurde und die Anpassung nicht im Ermessen des Versicherers liegt. Entgegen der Ansicht des Klägers muss der Versicherer nicht mitteilen, welche konkreten Ergebnisse die Überprüfung ergeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 und BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240). Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers fest. (2) Auch hinsichtlich der Anpassungen zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015 hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Feststellungsanspruch des Klägers verneint. (a) Allerdings lässt sich dies, anders als das Landgericht angenommen hat, nicht schon mit der formellen Wirksamkeit der späteren, zum 01.01.2016 vorgenommenen Anpassung begründen. Es trifft zwar zu, dass die formelle Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung endet, soweit im jeweiligen Tarif zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere, wirksame Anpassung erfolgte. Denn eine solche bildet fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe festgesetzte Prämie unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem formellen Mangel litten (BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 44 und zuvor schon BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240, juris Rn. 55). Das gilt aber nur mit Wirkung ex nunc. Wären die Anpassungen zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015 also zunächst formell unwirksam gewesen, hätte diese Unwirksamkeit bis zum 31.12.2015 fortbestanden. In solchen Fällen kann der Versicherungsnehmer im Regelfall auch die Feststellung der Unwirksamkeit für einen vergangenen und schon abgeschlossenen Zeitraum beanspruchen, weil nicht auszuschließen ist, dass sich daraus noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn etwa der Tarif im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beendet ist und solche Rechtswirkungen für die Zukunft schlechthin ausgeschlossen werden können, was aber hier hinsichtlich des in Rede stehenden Tarifs X offenbar nicht der Fall war. (b) Dem Kläger steht aber hier deshalb kein entsprechender Feststellungsanspruch zu, weil die Anpassungen zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015 von Beginn an formell wirksam waren. Bei beiden Anpassungen heißt es schon im Anschreiben, dass ein jährlicher Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff der „erbrachten Leistungen“ im Sinne der Versicherungsleistungen nach § 203 Abs. 2 S. 3 VVG verstehen. Schon aus den Anschreiben ergibt sich also zum einen die maßgebliche Rechnungsgrundlage. Ferner wird auch deutlich, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht – und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder gar auf dem individuellen Schadensverlauf des Versicherungsnehmers. Noch deutlicher wird dies anhand der beigefügten Informationsblätter. Für das Jahr 2012 – dasjenige für das Jahr 2015 ist inhaltlich vergleichbar – heißt es dort auszugsweise (GA-I 169): Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erbrachten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen […]. Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Die Z AG ist außerdem verpflichtet, bei der Nachkalkulation neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. […] Auch das macht für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer zweifelsfrei klar, dass für die Anpassung ein Anschlagen des auslösenden Faktors bei den Versicherungsleistungen maßgeblich war. Der Umstand, dass an anderer Stelle im Informationsblatt auch die steigende Lebenserwartung genannt wird, ändert daran nichts. Auch wenn man darin einen Hinweis auf geänderte Sterbewahrscheinlichkeiten sehen will, würde sich das doch erkennbar nur auf den ausdrücklich gemachten Hinweis beziehen, dass bei einem Anstieg bei den Versicherungsleistungen dann auch alle anderen Rechnungsgrundlagen in die Neukalkulation einfließen. Wie oben dargelegt war die Angabe eines konkreten Schwellenwertes nicht erforderlich. b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass dem Kläger auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Das gilt sowohl für die Zahlungsansprüche als auch für sämtliche Nebenansprüche. b) Daran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seiner Stellungnahme vom 21.06.2022 fest. Entgegen dem Vorbringen des Klägers in dieser Stellungnahme war insbesondere nicht die Angabe erforderlich, dass ein konkreter Schwellenwert überschritten sein musste. Der Versicherungsnehmer, der – wie dargelegt – über die auslösende Rechnungsgrundlage informiert, dem aber keine Plausibilitätskontrolle ermöglicht werden soll, muss daher nur erkennen können, ob die Anpassung für ihn konkret durch Veränderungen bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit ausgelöst worden ist. Das setzt entgegen der Ansicht des Klägers nicht voraus, dass er erfährt, dass die Veränderungen der auslösenden Rechnungsgröße einen bestimmten Schwellenwert überschritten haben. Denn aus den genannten Gründen muss die konkrete Höhe der Veränderung nicht angegeben werden. Der Hinweis auf einen – gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten – Schwellenwert, ohne dessen Höhe zu bezeichnen, böte für den Versicherungsnehmer keinerlei Informationsgewinn und ist nicht geboten. Dies ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Entgegen der etwa im Urteil vom 06.05.2022 vom OLG Köln (20 U 149/21) vertretenen Auffassung ergibt sich aus den darin aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht etwa Gegenteiliges. Soweit der Bundesgerichtshof teils von einer Veränderung der jeweiligen Rechnungsgrundlage „über dem geltenden Schwellenwert“ spricht (vgl. etwa Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20, juris Rn. 26), dient dies jeweils nicht der Herausarbeitung der an eine formell ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen, sondern vielmehr der Subsumtion der konkreten Begründungen unter die aufgezeigten rechtlichen Anforderungen. Verschärfte Anforderungen an die Begründung, wie sie § 203 Abs. 5 VVG fordert, ergeben sich daraus nicht. Zu diesen Anforderungen hat der Bundesgerichtshof vielmehr klargestellt, dass die Begründung (nur) die Angabe der Rechnungsgrundlage enthalten muss, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat, und dass sie dem Versicherungsnehmer deutlich machen muss, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung war (grundlegend und im Einzelnen BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, dort insbesondere juris Rn. 26 = Leitsatz; seitdem ständige Rechtsprechung, so etwa auch Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 337/20, Rn. 27; ebenso auch Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20, Rn. 23). Wollte der Bundesgerichtshof verlangen, dass der Versicherer auch verdeutlichen muss, dass es einen Schwellenwert gibt, welcher überschritten sein muss, hätte er es in seinen – wie gesagt in ständiger Rechtsprechung stets wiederholten – Obersatz aufgenommen. 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Die Anwendung der vom Bundesgerichtshof umfassend dargelegten Grund-sätze, welchen der Senat folgt, auf den Einzelfall ist Sache des Tatrichters. Soweit die von dem Kläger zitierten Entscheidungen anderer Tatgerichte zu einem anderen Ergebnis gekommen sind, ist dem aus den hier dargelegten Gründen nicht beizutreten. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs muss der Versicherer keinen bestimmten Schwellenwert nennen und muss überhaupt der Schwellenwert nicht angesprochen werden. Der Senat kann daher nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden; insbesondere ist es nicht geboten, eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.