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Beschluss

2 U 166/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0620.2U166.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.800,58 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.800,58 € festgesetzt. Gründe: Die Berufung der Klägerin war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 11.04.2022, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 13.06.2022 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: 1) Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens ist nicht veranlasst. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss [dort unter I. 4)] ausgeführt, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 liegt. Dasselbe gilt für Art. 4 (EG) Nr. 715/2007. Der Senat stützt sich insoweit auf eine gefestigte Rechtsprechung des BGH, der außerdem in ständiger Rechtsprechung eine Vorlage an den EuGH für nicht erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.09.2021, VII ZR 115/21; BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 127/21; BGH, Beschluss vom 10.11.2021, VII ZR 415/21, Rn. 15 ff.). Der Umstand, dass die Klägerin die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht akzeptieren will und auf eine zukünftige, für sie günstige Entscheidung des EuGH hofft, gebietet keine Aussetzung des vorliegenden entscheidungsreifen Verfahrens. 2) Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße lassen keinen Schluss auf eine manipulative Abschalteinrichtung zu. Dies hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss [dort unter I. 1) a), letzter Abs.] ausgeführt und hierzu die einschlägige ständige BGH-Rechtsprechung zitiert. Dem ist nichts hinzuzufügen. 3) Ob das Thermofenster – nach heutiger rechtlicher Beurteilung – als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen ist, ist für die Frage der deliktischen Haftung nicht erheblich. Auch dies hat der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss dargelegt [dort unter I. 1) a), erster Abs.]. Soweit die Klägerin – rückblickend – unterstellt, dass ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften „evident“ gewesen sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr war die Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters damals unsicher [vgl. schon den Hinweisbeschluss unter I. 1) a)]. 4) Den Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht einmal von einem behördlich angeordneten Rückruf betroffen ist, kann die Klägerin nicht wegdiskutieren, auch nicht mit dem spekulativen Einwand, dass ein Rückruf „jederzeit erfolgen“ könne. Im Übrigen hat der Senat schon in dem Hinweisbeschluss [dort unter I. 1) a)] ausgeführt, dass sich selbst aus einem behördlich angeordneten Rückruf keine Rückschlüsse auf das frühere Vorstellungsbild der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ziehen ließen. Dies übergeht die Klägerin. 5) Die von der Klägerin angeführte BGH-Entscheidung (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19) ist hier nicht einschlägig, weil sie die Frage eines Sachmangels i.S.v. § 434 I BGB betraf. Darum geht es hier nicht. Denn eine gewährleistungsrechtliche Haftung der Beklagten scheidet von vornherein aus, weil die Beklagten nicht die Verkäufer waren. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug vielmehr von einem Dritten (A GmbH) erworben. Für die hier allein in Betracht kommende deliktische Haftung genügt das angebliche Vorliegen eines Sachmangels nicht. 6) Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten das KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens getäuscht, ist weiterhin völlig unsubstanziiert und berücksichtigt auch nicht den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss [dort unter I. 1) a)], mit denen sich die Klägerin nicht auseinandersetzt, wird verwiesen. Die pauschale Behauptung der Klägerin passt auch nicht dazu, dass das KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Rückruf angeordnet hat. 7) Hinsichtlich der angeblich unzulässigen „Aufheizstrategie“ beschränkt sich die Klägerin darauf, ihren erstinstanzlichen Vortrag (vgl. Bl. 285 d.A.) zu wiederholen, obwohl dieser einen anderen Motortyp betraf und keinen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug hatte. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss [dort unter I. 1) b)] wird verwiesen. 8) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.