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Beschluss

4 U 21/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0524.4U21.22.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gründe: Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.12.2021 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (Az. 26 O 9/21) ist ohne Erfolgsaussicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). I. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € aus der – vom Kläger mit Schreiben vom 06.02.2018 angenommenen – strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 02.02.2018 i. V. m. §§ 339 Satz 2, 315 BGB, § 15a Abs. 2 UWG zusteht. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe des Beklagten hat der Senat eingehend geprüft, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend befunden. 1. Die Parteien haben im Februar 2018 unstreitig eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung getroffen. Allein hierauf kommt es für den geltend gemachten Zahlungsanspruch an, weil durch den Unterlassungsvertrag ein neuer , vom gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu unterscheidender vertraglicher und durch die (nunmehr geltend gemachte) Vertragsstrafe gesicherter Unterlassungsanspruch begründet worden ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, § 13 UWG, Rn. 166, 197). 2. Das Landgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass die mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2021 erklärte Anfechtung wegen Irrtums nicht durchgreift und die auf den Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung gerichtete Willenserklärung des Beklagten deshalb nicht gem. §§ 119, 142 Abs. 1 BGB nichtig ist. Ungeachtet der Frage, ob – worauf das Landgericht entscheidend abgestellt hat – ein Anfechtungsgrund i. S. v. § 119 BGB darin gesehen werden kann, dass der Beklagte bei Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung „irrtümlich davon ausgegangen“ sein will, dass dem Kläger „ein Unterlassungsanspruch“ zusteht, fehlt es allerdings bereits an jeglichem Vortrag zur Anfechtungsfrist . Gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hierzu ergeben sich aus dem Vorbringen des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte. 3. Soweit der Beklagte seine Anfechtung nunmehr in der Berufungsinstanz zusätzlich auf den Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung stützt, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch, weil es insoweit an einem Anfechtungsgrund fehlt. a) Voraussetzung für eine Anfechtung gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung ist eine Täuschung über Tatsachen (vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 123 Rn. 2 ff.; Senatsurteil vom 17.12.2020 – 4 U 66/20, Rn. 7 mwN., zit. nach juris). b) Der Beklagte sieht sich durch die Ausführungen des Klägers in der der Unterlassungserklärung zugrunde liegenden Abmahnung zum einen über die Aktivlegitimation des Klägers arglistig getäuscht sowie zum anderen darüber, „dass der Kläger überhaupt einen berechtigten Anspruch hat.“ Diese Ausführungen bestehen allerdings im Wesentlichen aus der Äußerung von Rechtsauffassungen (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2020 – 4 U 66/20, aaO.). 4. Der Geltendmachung der Vertragsstrafe steht ferner nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. a) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/17 –, GRUR 2019, 638, Rn. 12, 33 ff. mwN., zit. nach juris – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung), der der Senat folgt, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung einen wichtigen Grund für die Kündigung (§ 314 BGB) einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen mit der Folge, dass der Geltendmachung der Vertragsstrafe den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten kann. b) Die der Unterlassungsvereinbarung zugrunde liegende Abmahnung des Klägers erweist sich jedoch weder unter dem Gesichtspunkt als rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 116/03, GRUR 2006, 873, Rn. 20, zit. nach juris – Brillenwerbung), noch unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger gegen eigene Mitglieder nicht in gleicher Weise vorgeht wie gegen Nichtmitglieder. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 17.09.1998 – I ZR 117/96, WRP 1999, 424, Rn. 27 – Bonusmeilen ; Urteil vom 06.04.2000 – I ZR 294/97, GRUR 2001, 178, Rn. 8 ff. – Impfstoffversand an Ärzte; Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 148/10, GRUR 2012, 411, Rn. 19 ff. – Glücksspielverband ; Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 172/16, GRUR 2017, 1281, Rn. 15 – Großhandelszuschläge , jew. mwN. und zit. nach juris), der der Senat folgt, ist es grundsätzlich nicht ohne Weiteres missbräuchlich, wenn der anspruchsberechtigte Verband nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht. Denn es steht dem Verletzer frei, seinerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen. Allerdings kann es im Einzelfall missbräuchlich sein, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997 – I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, Rn. 34 – Produktwerbung; Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 148/10, GRUR 2012, 411, Rn. 21 – Glücksspielverband , jew. mwN. und zit. nach juris ; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, aaO., § 8c UWG, Rn. 38 mwN.). Denn die Klagebefugnis der Verbände liegt nicht nur im Interesse der betroffenen Mitglieder, sondern auch im öffentlichen Interesse. Andererseits gibt es keine Obliegenheit eines Verbands, auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich der außenstehende Dritte berufen könnte. Daher ist auch in solchen Fällen zu fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde , für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2011 – 3 U 145/09, GRUR-RR 2012, 21 [23 f.] mwN.). Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. So ist bspw. ein Missbrauch anzunehmen, wenn ein Verband mit seinem ausschließlichen Vorgehen gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, die dann Schutz vor Verfolgung durch den Verband genießen (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 148/10, GRUR 2012, 411, Rn. 23 mwN., zit. nach juris – Glücksspielverband ; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, aaO., § 8c UWG, Rn. 38 mwN.). bb) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger grundsätzlich nur gegen Außenstehende vorgeht und etwaige Verstöße seiner Mitglieder planmäßig duldet, um auf diese Weise letztlich neue Mitglieder zu werben, die dann Schutz vor Verfolgung durch ihn genießen, sind dem Vorbringen des Beklagten, das sich insoweit im Wesentlichen in Rechtsprechungszitaten erschöpft, allerdings nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der Kläger – so der Beklagte in der Berufungsbegründung – keinen Fall benennen kann, in dem er gegen ein eigenes Mitglied vorgegangen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass dies planmäßig und aus sachfremden, nicht schutzwürdigen Motiven heraus geschieht. c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus, dass der Kläger – wie der Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 26.01.2022 (Az. 81 O 35/21) vorträgt – im Jahr 2020 Einnahmen in Höhe von rund 3,2 Mio. € brutto erzielt und hiervon 51,48 % an seinen Vorstand und seine Mitarbeiter ausgezahlt hat. Nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch Einnahmen in Form von Abmahnkostenerstattungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, ist ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen. Dies gilt zumindest, solange der angebliche Vereinszweck nicht als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss. Gibt es eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen, setzt eine effektive Durchsetzung des Lauterkeitsrechts eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und – soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden – gerichtlicher Verfahren voraus. Nimmt ein Verband seine Aufgabe ernst, zieht eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen daher zwangsläufig eine entsprechende Anzahl von Abmahnungen und ggf. gerichtlicher Verfahren nach sich. Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Andernfalls wäre der Kläger gezwungen, seine Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald er seine darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte. Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt vor diesem Hintergrund auch (noch) nicht aus der vorgetragenen Höhe der Vergütung des Vorstands des Klägers sowie der weiteren Mitarbeiter. Die Personalkosten eines Verbands können nur dann als ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG a. F. (nunmehr § 8c UWG) gewertet werden, wenn ihre Höhe den konkreten Verdacht rechtfertigt, der eigentliche Zweck des Vereins liege nicht in der Verfolgung von satzungsgemäßen Interessen, sondern in der Generierung von Einnahmen für (überhöhte) Personalkosten. Dafür kommt es nicht auf die absolute Höhe der Personalkosten an, sondern auf deren Verhältnis zu den Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke im Übrigen. Den damit skizzierten Rahmen verlassen die streitgegenständlichen Zahlungen zur Überzeugung des Senats (noch) nicht (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18, GRUR 2019, 966, Rn. 35, 44-46 mwN., zit nach juris – Umwelthilfe). 4. Nach den mit der Berufung nicht i. S. v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte gegen die Vertragsstrafenvereinbarung verstoßen. Sein Verschulden wird vermutet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 13a UWG, Rn. 28 mwN.). 5. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der Vertragsstrafe sind nicht zu beanstanden und werden mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffen. Danach kann die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg haben. II. Dem Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses ist die Berufung zurückgenommen worden.