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Entscheidung

IV ZR 322/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR322.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 322/22 vom 29. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 29. November 2023 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 9. August 2022 gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Verbraucher- information über die Frist betrifft, während der ein Antrag- steller an den Antrag gebunden ist, und sie im Übrigen ge- mäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rücka bwicklung eines Renten- und eines Lebensversicherungsvertrages. 1 - 3 - Der Kläger beantragte - soweit für die Revision noch von Interesse - bei der Beklagten am 30. Dezember 2003 den Abschluss eines fondge- bundenen Rentenversicherungsvertrages. Das Antragsformular enthielt unter anderem folgende Belehrung: "Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Frist von zwei Wo- chen nach Zustellung der Versicherungspolice zurücktreten kann. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn ich den Versiche- rungsschein und die Verbraucherinformationen für die Fonds- gebundene Rentenversicherung erhalten habe." In den "Vertragsunterlagen" findet sich außerdem folgende Beleh- rung: "Sie können innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ab- schluss des Vertrages (d.h. nach Erhalt der Versicherungspo- lice) vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn wir Sie über Ihr Rücktrittsrecht belehrt haben und Sie die Belehrung durch Ihre Unterschrift bestätigt haben. Wenn wir die Belehrung unterlassen haben, erlischt Ihr Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ers- ten Beitrages." Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers am 27. Januar 2004 an. Versicherungsbeginn war der 1. April 2004. Im Herbst 2015 kündigte der Kläger den Vertrag und erhielt einen Rückkaufswert. Mit Schreiben vom 16. März 2017 erklärte er den Widerspruch gegen den Versicherungsver- trag. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. 2 3 4 - 4 - Der Kläger beantragte bei der Beklagten außerdem am 24. Septem- ber 2004 - bei der Beklagten am 5. November 2004 eingegangen - den Abschluss eines fondgebundenen Lebensversicherungsvertrages. Die Be- lehrung in dem Antragsformular entsprach inhaltlich der oben bereits zi- tierten Belehrung. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers am 16. No- vember 2004 an. Versicherungsbeginn war der 10. Dezember 2004. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 erklärte er den Widerspruch gegen den Ver- sicherungsvertrag, den die Beklagte zurückwies. Der Kläger meint insbesondere, ihm stehe ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) zu. Die Verträge seien mangels Angaben zu einer Antragsbindungs- frist nicht im Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen wor- den. Über sein Widerspruchsrecht sei er nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Eine Widerspruchsbelehrung erhielt er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit den jeweili- gen Versicherungsscheinen nicht. Der Kläger verlangt die Rückzahlung gezahlter Beiträge und die Herausgabe von gezogenen Nutzungen abzüglich unstreitig erhaltener Teilauszahlungen, des Rückkaufswertes sowie von Gebühren. F erner be- gehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Lebensversiche- rungsvertrag keine Ansprüche gegen ihn zustehen. Das Landgericht hat nur der ursprünglich auch auf Rückzahlung von Beiträgen eines dritten Versicherungsvertrages gerichteten Klage stattge- geben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers der Klage auch hinsichtlich der beiden weiteren hier noch streitgegenständli- chen Versicherungsverträge ganz überwiegend und auch hinsichtlich des 5 6 7 8 - 5 - Feststellungsanspruchs stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabwei- sung hinsichtlich der Ansprüche aus den zwei noch streitgegenständlichen Versicherungsverträgen weiter. II. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Be- deutung - ausgeführt, die Versicherungsverträge seien nicht nach dem An- tragsmodell, sondern nach dem Policenmodell geschlossen worden, weil die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erforderliche Verbraucherinformation wegen der fehlenden Information über die Antragsbindungsfrist nicht vollständig er- teilt worden sei. An dieser Information bestehe generell ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Insbesondere werde die unterbliebene An- gabe nicht ex post unbeachtlich, weil der Versicherungsantrag vor Ablauf einer üblichen Frist vom Versicherer angenommen worden sei. Mangels Widerspruchsbelehrung habe das Widerspruchsrecht des Klägers im Zeit- punkt seiner Erklärung fortbestanden. Der Feststellungsantrag sei begrün- det, weil der Widerspruch des Klägers zu dem Vertrag wirksam sei und der Beklagten damit keine Ansprüche mehr aufgrund dieses Versiche- rungsvertrages zustünden. III. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Ausschluss des Widerspruchsrechts des Klägers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ver- neint hat, und sie die Berechnung der Anspruchshöhe durch das Beru- fungsgericht angreift. Die Revision ist insoweit mangels Zulassung nicht statthaft, denn das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung entgegen der Auffassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die 9 10 - 6 - Beklagte im Rahmen der Verbraucherinformation Angaben zur Antrags- bindungsfrist machen musste. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungs- gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulas- sung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsge- richt als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig ab- grenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbes chluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat die Zulassung ausschließlich damit begründet, dass die Frage der Bedeu- tung einer unvollständigen Information über die Antragsbindungsfrist zwar höchstrichterlich schon entschieden worden sei, das Berufungsgericht aber von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena (Urteil vom 31. Juli 2020 - 4 U 1245/19, juris Rn. 37) abweiche, das eine Entbehrlich- keit der Information im Fall der fristgerechten Annahme annehme. Damit hat es die Zulassung ausdrücklich auf die Voraussetzungen des Ab- schnitts I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. beschränkt. Die Frage, ob die Beklagte in der Verbraucherinformation Angaben über die Antragsbindungsfrist machen musste, kann in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht unabhängig davon beantwortet werden, ob das Wider- spruchsrecht des Klägers nach § 242 BGB ausnahmsweise ausgeschlos- sen ist und in welcher Höhe ein Anspruch des Klägers besteht (vgl. auch 11 12 - 7 - BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 m.w.N.). IV. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Frage, ob in der Verbraucherinformation Angaben zur An- tragsbindungsfrist auch dann enthalten sein müssen, wenn der Versiche- rer den Antrag fristgerecht annimmt, ist nunmehr geklärt. Mit Urteil vom 29. November 2023 (IV ZR 117/22, juris) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass bei einem beabsichtigten Vertragsschluss im Antragsmodell die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation eine Angabe über die Antragsbindungsfrist auch dann enthalten muss, wenn der Versicherer den Antrag des Versiche- rungsnehmers binnen der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Antragsbindungsfrist (§ 147 Abs. 2 BGB) annimmt. Die Informationspflicht des Versicherers über die Antragsbindungs- frist aus Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. steht in Einklang mit unionsrechtlichen Vorschriften (Senatsurteil vom 29. No- vember 2023 - IV ZR 117/22, juris). Ein berechtigtes Informationsbedürf- nis des Antragstellers an dieser Angabe entfällt durch die fristgerechte Annahme nicht. Diese betrifft ausschließlich die Auswirkungen auf den konkreten Fall. Für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchs- belehrung kommt es auf derartige Kausalitätserwägungen aber nicht an. Ein nach dem Senatsurteil vom 18. Juli 2018 (IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 15-17) zu hinterfragendes Informationsbedürfnis bezieht sich 13 14 15 - 8 - nicht auf den individuellen Einzelfall des konkreten Versicherungsneh- mers, sondern auf Zweck und Zielrichtung der fehlenden Einzelinformation (Senatsurteil vom 29. November 2023 aaO). 2. Die Revision hat - soweit sie eröffnet ist - auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Klage ist insgesamt, auch hinsichtlich des Feststellungsan- trags zulässig. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststel- lungsinteresse vor, weil die Beklagte die Wirksamkeit des Widerspruchs des Klägers in Abrede stellt und zumindest dessen Belastung mit Verwal- tungskosten droht. b) Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Se- natsurteil vom 29. November 2023 (IV ZR 117/22, juris). Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht er- sichtlich. Der Versicherungsvertrag wurde mangels vollständiger Verbrau- cherinformation im Policenmodell abgeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113 Rn. 14 f.; vom 23. Septem- ber 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539 Rn. 11). Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des Policenmodells bei Fehlen einer Einzelinformation in der Verbraucherinformation im Streitfall abzurücken. Die Beklagte hätte den Kläger daher jeweils über das ihm gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zustehende Widerspruchsrecht ord- nungsgemäß belehren müssen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Wirksame Widerspruchsbelehrungen hat sie indessen nicht erteilt. Selbst wenn die Rücktrittsbelehrungen, die sie dem Kläger übergeben hat, als Wider- 16 17 18 - 9 - spruchsbelehrungen ausgelegt würden, fehlte es dort jedenfalls an der An- gabe der bei einem Widerspruch zu wahrenden Form, hier: Schriftform (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 ff.). 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Verpflichtung des Versicherers zur Angabe der Antragsbindungsfrist ist nicht veranlasst (vgl. Senatsurteil vom 29. No- vember 2023 - IV ZR 117/22, juris). Ferner ist die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Ein- wand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage nicht erforderlich 19 20 - 10 - (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 02.02.2022 - 3 O 1445/20 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.08.2022 - 4 U 21/22 -