Leitsatz: 1. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO bei einem berührungslosen Unfall auf einer Bundesautobahn nach einem Spurwechsel. 2. Die Betriebsgefahr des Überholenden kann trotz Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ausscheiden, wenn – wie hier – feststeht, dass sich diese nicht auf die Entstehung des Verkehrsunfalls ausgewirkt hat (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 17.03.1992 – VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337 = juris Rn. 17; in einzelfallbezogener Abgrenzung zu OLG Hamm Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 45/17). Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.09.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 14.509,07 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2019 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 421 BGB in Höhe von 14.509,07 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR. 1. Die Beklagten haften dem Grunde nach gemäß den vorstehenden Vorschriften für die Folgen des Verkehrsunfalls. a. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin auf der linken Seite beschädigt worden ist, hat sich „bei dem Betrieb“ des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs ereignet, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Fahrzeuge nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, die sich die Klägerin im Berufungsverfahren zu Eigen gemacht hat, nicht berührt haben. Die Halterhaftung kann auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen und der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Das Kraftfahrzeug muss durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl. BGH Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15, Rn. 14, juris). Dies ist vorliegend nach beiden Unfalldarstellungen der Fall. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten ist der Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) in dem Sinne verkehrsbeeinflussend gewesen, als dass der Zeuge A hierdurch letztlich zu einer Ausweichreaktion aufgefordert wurde. b. Die Beklagte zu 3) haftet gegenüber der Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG wie der Halter des Fahrzeugs. 2. Da der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, richtet sich die Frage, in welchem Umfang die Beklagten für die Schadensfolgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben, nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG. Dabei kann dahinstehen, ob der Verkehrsunfall für den Zeugen A gemäß § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar gewesen ist, da die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung jedenfalls dazu führt, dass die Beklagten vollumfänglich für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben. a. Nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, Rn. 10, beck-online). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 27 ff.). Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der gegnerische Halter zu beweisen (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 17 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 78). b. Dem Beklagten zu 1) ist vorliegend ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last zu legen. Danach darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies verlangt ein Höchstmaß an Sorgfalt. Ein Fahrstreifenwechsel setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen (vgl. OLG Koblenz Beschluss v. 19.3.2020 – 12 U 2181/19, Rn. 6, beck-online). aa. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Klägerin den von ihr behaupteten Unfallhergang nicht bewiesen habe, ist der Senat hieran nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen, da das Landgericht eine umfassende Würdigung der erhobenen Beweise unterlassen hat. Die freie Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes zu erfolgen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO, Rn. 1). Vorliegend wurden erstinstanzlich zwar die unfallbeteiligten Parteien zum Unfallhergang angehört und der Zeuge A vernommen. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist jedoch eine Würdigung dieser Angaben und der Zeugenaussage unterblieben. Der Beweiswürdigung zugrundegelegt wurde lediglich das Ergebnis des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. bb. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat wiederholten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Beklagte zu 1) bei seinem Wechsel auf die linke Fahrspur nicht die von § 7 Abs. 5 StVO geforderte höchstmögliche Sorgfalt angewandt hat. Das Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt, erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH Urt. v. 23.6.2020 – VI ZR 435/19, Rn. 13, beck-online). Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, der Anhörung des Beklagten zu 1) sowie der Vernehmung des Zeugen A hat der Senat die volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Beklagte zu 1) – wie es die Klägerin behauptet hat – auf die linke Spur gewechselt ist, obwohl sich das von dem Zeugen A geführte Fahrzeug der Klägerin auf dieser Fahrspur befunden hat und der Zeuge A bereits im Begriff gewesen ist, seinerseits den Transporter zu überholen. Hierdurch hat der Beklagte zu 1) die zur Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs führende Ausweichreaktion des Zeugen A herausgefordert. (1) Soweit der Beklagte zu 1) angegeben hat, dass das Fahrzeug der Klägerin noch weit genug entfernt gewesen sei, als er auf die linke Fahrspur gewechselt sei, steht dem die Bekundung des Zeugen A entgegen, wonach sich die Front des klägerischen Fahrzeug bereits nahezu auf der Höhe des Transporters befunden habe, als der Beklagte zu 1) plötzlich nach links ausgeschert sei. Der Senat folgt dieser Aussage des Zeugen A. (2) Die Angaben des Beklagten zu 1) zum Hergang des Vorfalls sind zur Überzeugung des Senats schlicht unglaubhaft. Weder die Lebenserfahrung noch die konkreten Umstände des Einzelfalls streiten für die Unfallversion des Beklagten zu 1), nach der der Zeuge A auf den gefährdungsfrei vorgenommenen Fahrstreifenwechsel mit Betätigung der Lichthupe reagiert habe, allein deshalb, um hierdurch ein Ausweichen sowohl des Beklagten zu 1) als auch des LKW-Fahrers zu erreichen und so selbst beide in Parallelfahrt in dritter Reihe überholen zu können. Die große Gefährlichkeit eines solchen Fahrmanövers liegt auf der Hand, da sein Gelingen maßgeblich davon abhängt, dass die durch die Lichthupe Genötigten die Fahrbahn rechtzeitig und ausreichend für ein Passieren in dritter Reihe freigeben. Das daraus resultierende hohe Risiko der Eigen- und Fremdgefährdung lässt bereits nach der Lebenserfahrung ein solches Fahrmanöver als fernliegend erscheinen. Der Eindruck, den der Senat von dem Zeugen im Rahmen seiner wiederholten Vernehmung gewonnen hat, sowie die diesen (mit-)tragenden unstreitigen Umstände des Einzelfalls lassen ein solch riskantes Fahrmanöver des Zeugen zur Überzeugung des Senats als ausgeschlossen qualifizieren. So hat der Zeuge A das Geschehen in sich schlüssig und plausibel abweichend geschildert. Er hat plastisch beschrieben, dass er noch heute das Bild vor Augen habe, wie der Transporter, zu dem er bereits dicht aufgeschlossen habe, nach links in seine Fahrspur gelenkt worden sei und infolgedessen als weiße Wand dicht neben seinem Fahrzeug aufgetaucht sei. Er hat nachvollziehbar eingeräumt, dass er in der Situation zunächst nicht gewusst habe, ob er besser bremsen oder ausweichen sollte. Zunächst habe er gebremst, dann jedoch bemerkt, dass es der falsche Weg sei. Dann sei er ausgewichen. Freimütig hat er zudem bekundet, auch keine Erklärung dafür zu haben, wie sein Fahrzeug links an dem Transporter vorbeigepasst habe. Damit hat der Zeuge A detailreich den Hergang geschildert, wobei er dem Senat den Eindruck vermittelt hat, den geschilderten Ablauf tatsächlich erlebt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass er rücksichtslos unter Selbst- und Fremdgefährdung in dritter Reihe überholen wollte, gibt es keine. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich im klägerischen Fahrzeug außer dem Zeugen auch seine kleine Schwester in der Babyschale auf dem Vordersitz und auf der Rückbank seine Mutter, die Klägerin, befanden. Diese hat den Hergang des Geschehens nicht zuletzt in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen geschildert. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und der Zeugenaussage spricht auch nicht, dass der erstinstanzlich eingesetzte Sachverständige eine Berührung der Fahrzeuge auf der rechten Seite nicht festgestellt hat. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge haben beim Landgericht angegeben, einen Stoß bzw. ein Anfahren nicht bemerkt, sondern letztlich vom Schaden darauf geschlossen zu haben, dass es tatsächlich eine Berührung gegeben habe. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Landgericht angegeben, sie habe nicht gemerkt, dass das Fahrzeug angefahren worden sei. Am nächsten Tag habe sie dann gesehen, dass auch an der rechten Seite ein Schaden gewesen sei. Der Zeuge A hat beim Landgericht ausgesagt, dass er sich sicher gewesen sei, dass sich die Fahrzeuge berührt hätten. Warum könne er aber nicht genau sagen. Einen Stoß oder so habe er nicht gefühlt. Damit steht nach dem Ergebnis der wiederholten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO fest. c. Ein Verkehrsverstoß des Zeugen A ist demgegenüber nicht festzustellen. Insbesondere hat der Zeuge A nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert und belästigt wird, verstoßen. Dafür, dass der Zeuge A verspätet reagiert hätte, besteht nach dem Ergebnis der wiederholten Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkt. Der Beklagte zu 1) hat durch seinen Fahrspurwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Ausweichreaktion des Zeugen A herausgefordert. Ob dies die „richtige“ Reaktion war, kann dahinstehen; denn das Risiko einer nicht optimalen Reaktion fällt allein in den den Beklagten zuzuordnenden Verursachungsbereich (vgl. hierzu Senat Urt. v. 24.8.2021 – I-7 U 81/20, BeckRS 2021, 37577 Rn. 15, beck-online). d. Im Ergebnis ist im Abwägungsverhältnis damit zulasten der Beklagten der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO zu berücksichtigten, während auf der Klägerseite die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist. Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist, tritt grundsätzlich eine Haftung aus Betriebsgefahr hinter der Haftung des Spurwechslers zurück (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, StVO § 7 Rn. 25a). So liegt der Fall auch hier. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge A die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat. Zwar sind die Fahrgeschwindigkeiten und insbesondere ein Überschreiten der Richtgeschwindigkeit wichtige Faktoren der Abwägung (vgl. dazu BGH Urt. v. 17.03.1992 – VI ZR 62/91 [unter III]). Vorliegend hat sich das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit durch den Zeugen A jedoch nicht auf die Entstehung des Verkehrsunfalls ausgewirkt, so dass es in der Abwägung keine Berücksichtigung findet. Wie dargelegt ist der Unfall allein dadurch verursacht worden, dass der Beklagte zu 1) vor seinem Fahrspurwechsel keine ausreichende Rückschau gehalten hat. Ursächlich war demnach nicht, dass der Beklagte zu 1) sich im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit des auf der Überholspur fahrenden klägerischen Fahrzeugs verschätzt hätte, sondern dass der Beklagte zu 1) mit dem Transporter nach links ausgeschert ist, ohne auf das bereits zum Überholen ansetzende klägerische Fahrzeug zu achten. 3. Der Klägerin ist ein gemäß § 249 BGB ersatzfähiger Schaden in Höhe von 14.509,07 EUR entstanden. a. Die zu ersetzenden Reparaturkosten belaufen sich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf insgesamt 13.189,35 EUR netto (12.005,02 EUR zzgl. 1.589,69 EUR abzgl. 405,36 EUR). aa. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. BGH Urt. v. 29.4.2003 – VI ZR 393/02 [unter II 1]). Maßgeblich ist insofern das die Rechtsprechung des BGH abbildende Stufenmodell, wonach der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Minderwert abzgl. Vorteilsausgleich) mit dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) verglichen wird (vgl. nur BGH Urt. v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05, Rn. 12ff.; Urt. v. 29.4.2008 – VI ZR 220/07, Rn. 8f., juris; Urt. v. 3.3.2009 – VI ZR 100/08 Rn. 6, beck-online; Zusammenfassung bei Lemcke/Buller/Figgener , NJW-Spezial 2019, 457). Dabei sind grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGH Urt. v. 3.3.2009 – VI ZR 100/08, Rn. 11 ff.). bb. Hier liegen die Reparaturkosten in Höhe von 15.695,33 EUR brutto zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand von 14.800,00 EUR und dem Wiederbeschaffungswert von 24.800,00 EUR. In diesem Fall kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts fiktiv verlangen, wenn er das noch verkehrstaugliche Fahrzeug – gegebenenfalls un- oder teilrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall in verkehrssicherem Zustand weiternutzt (vgl. BGH Urt. v. 29.4.2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9 im Anschluss an Urt. v. 23.5.2006 – VI ZR 192/05, Rn. 8f., juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus dem Schreiben des Schadengutachters vom 14.05.2019 ergibt sich, dass die Klägerin das Fahrzeug instandgesetzt hat, so dass von der Verkehrssicherheit auszugehen ist. Zudem nutzt die Klägerin – wie der Zeuge A glaubhaft bekundet hat – das Fahrzeug auch heute noch. b. Die Klägerin kann zudem gemäß § 249 BGB die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.294,72 EUR ersetzt verlangen. Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH Urt. v. 28.2.2017 – VI ZR 76/16, Rn. 6, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. Das Schadengutachten dient der Begründung des geltend gemachten Sachschadens (auf der 2. Abrechnungsstufe). Der Höhe nach sind die Kosten unstreitig. c. Der Anspruch auf Zahlung einer Unkostenpauschale besteht gemäß §§ 249 BGB, 287 Abs. 1 ZPO pauschal in geltend gemachter Höhe von 25,00 EUR (vgl. OLG Hamm Urt. v. 8.11.2019 – 9 U 10/19, Rn. 31, juris). d. Die Höhe der von der Klägerin gemäß § 249 BGB zu beanspruchenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beläuft sich bei einem Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 EUR gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG auf 1.029,35 EUR. e. Die Zinsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich nach der Fristsetzung bis zum 10.05.2019 seit dem 11.05.2019 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB. f. Ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfalls in Höhe von 680,00 EUR besteht demgegenüber nicht. Die Zuerkennung einer Entschädigung für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz ist davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb „fühlbar“ geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2018 – VI ZR 57/17, Rn. 7, 8, beck-online). Nutzungsausfall ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (vgl. BGH Urt. v. 10.3.2009 – VI ZR 211/08, Rn. 9, beck-online). Vorliegend hat die Klägerin zu der tatsächlichen Entbehrung des Fahrzeugs während der Reparaturzeit nichts vorgetragen. Zwar hat die Klägerin das Fahrzeug reparieren lassen. Zu der Dauer der Reparatur und ihrem in diesem Zeitraum bestehenden Nutzungswillen findet sich jedoch kein Sachvortrag. Soweit der Klägerinvertreter im Rahmen der Erörterung im Termin angegeben hat, dass das Fahrzeug nach dem Unfall zwei Monate zu Hause bei der Klägerin gestanden habe, nicht genutzt worden sei, da genügend Autos zur Verfügung gestanden hätten, und sodann in der Türkei für die Dauer von 11 Tagen repariert worden sei, folgt hieraus gerade keine konkrete Beeinträchtigung durch die entfallene Nutzungsmöglichkeit. g. Weiterhin sind die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 70,77 EUR nicht erstattungsfähig. Bei den Kosten, die ein Sachverständiger dem Geschädigten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung oder Nachbesichtigung berechnet, handelt es sich bei der von der Klägerin gewählten fiktiven Abrechnung des Sachschadens nicht um eine nach § 249 BGB erstattungsfähige Schadensposition. Bei fiktiver Berechnungsweise sind diese Kosten nicht zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich (vgl. dazu BGH Urt. v. 24.1.2017 – VI ZR 146/16, Rn. 8, juris). Darüber hinaus kann eine Reparaturbestätigung zwar aus Rechtsgründen im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich sein (vgl. BGH Urt. v. 24.1.2017 – VI ZR 146/16, Rn. 10, juris). Die Abrechnung des Nutzungsausfallschadens erfolgt hier jedoch rein fiktiv, was nicht zulässig ist (vgl. auch OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 18.2.2010 – 10 U 60/09, Rn. 4, juris). Die Klägerin stützt ihren Nutzungsausfall lediglich auf die Angabe im Schadengutachten, die Reparatur werde voraussichtlich acht Tage dauern. Die Reparaturbestätigung enthält keine Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum, sondern es wird lediglich bestätigt, dass der Schaden instand gesetzt worden ist. Dies genügt als Nachweis für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz nicht (vgl. auch OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 18.2.2010 – 10 U 60/09, Rn. 7, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.