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Urteil

7 U 131/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1107.7U131.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Allein daraus, dass ein Pkw-Hersteller bei einem Achsanstoß einen Austausch der Achse empfiehlt, ergibt sich nicht zwingend, dass einer solcher zur Reparatur tatsächlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist.

  • 2.

    Sind Schäden am Fahrwerk oder an der Lenkung nicht dokumentiert und lässt die vorliegende Achsvermessung auch unfallfremde Ursachen für eine minimale Achsverschiebung zu, steht ein unfallursächlicher Achsschaden nicht fest.

  • 3.

    Wird eine optisch vorbeschädigte Felge durch einen Unfall weiter optisch beeinträchtigt, ohne dass dies aus technischer Sicht einen Austausch der Felge erforderlich machte, und führt die weitere optische Beeinträchtigung zu keiner weiteren Wertminderung, schließt die Vorschädigung einen Ersatzanspruch aus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 83/21) unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 06.05.2022 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 25,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts L. in Höhe von 117,88 Euro sowie von Sachverständigenkosten der C. GmbH aus der Rechnung vom 08.01.2021 in Höhe von 1.051,13 Euro freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 Prozent und die Beklagten zu 18 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein daraus, dass ein Pkw-Hersteller bei einem Achsanstoß einen Austausch der Achse empfiehlt, ergibt sich nicht zwingend, dass einer solcher zur Reparatur tatsächlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. 2. Sind Schäden am Fahrwerk oder an der Lenkung nicht dokumentiert und lässt die vorliegende Achsvermessung auch unfallfremde Ursachen für eine minimale Achsverschiebung zu, steht ein unfallursächlicher Achsschaden nicht fest. 3. Wird eine optisch vorbeschädigte Felge durch einen Unfall weiter optisch beeinträchtigt, ohne dass dies aus technischer Sicht einen Austausch der Felge erforderlich machte, und führt die weitere optische Beeinträchtigung zu keiner weiteren Wertminderung, schließt die Vorschädigung einen Ersatzanspruch aus. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 83/21) unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 06.05.2022 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 25,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts L. in Höhe von 117,88 Euro sowie von Sachverständigenkosten der C. GmbH aus der Rechnung vom 08.01.2021 in Höhe von 1.051,13 Euro freizustellen. Im Übrigen bleibt die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 Prozent und die Beklagten zu 18 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber überwiegend nicht begründet. I. Die Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG gegenüber der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 28.12.2020 an der Kreuzung H.-straße/I.-straße in B. ist dem Grunde nach unstreitig. Allerdings hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass der geltend gemachte Achsschaden an der Vorderachse ihres Fahrzeuges durch den streitgegenständlichen Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden ist, nicht geführt. Die unstreitige Beschädigung des Felgensterns stellt aufgrund der Vorschädigung der linken Vorderradfelge keine relevante Schadensvertiefung dar, sodass die auf Gutachtenbasis geltend gemachten Reparaturkosten nicht ersetzt verlangt werden können. Der Klägerin steht lediglich eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen sowie die Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Begutachtungskosten sowie anteiligen Rechtsanwaltsgebühren zu. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet, sodass es insoweit bei der Klageabweisung durch das Landgericht verbleibt. Im Einzelnen: 1. a) Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2 als Halter des Beklagtenfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG, gegen den Beklagten zu 3 als Fahrer i. V. m. § 18 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 1 als Kfz-Haftpflichtversicherer i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG kein Anspruch auf Ersatz der fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechneten Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.800,63 Euro zu. Das klägerische Fahrzeug ist zwar durch das Beklagtenfahrzeug bei dessen Betrieb unstreitig am Felgenstern des linken Vorderrades beschädigt worden, so dass eine Eigentumsverletzung vorliegt und die Haftung nach § 7 StVG (i. V. m. § 18 Abs. 1 StVG sowie § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG) eröffnet ist. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten wegen höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG bestehen nicht. Der Unfall war für die Klägerin unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, sodass die Beklagten grundsätzlich allein haften. b) Der Klägerin ist jedoch der Nachweis nicht gelungen, dass durch das streitgegenständliche Unfallereignis der von ihr geltend gemachte Achsschaden an dem Fahrzeug entstanden ist, und zwar bereits unter Zugrundelegung des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO, so dass offen bleiben kann, inwieweit die Beweiserleichterung hier überhaupt greift oder der strengere Maßstab des 286 ZPO anzuwenden ist. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich bereits nicht feststellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überhaupt ein Achsschaden an der Vorderachse des klägerischen Fahrzeuges vorliegt und ein solcher durch den streitgegenständlichen Unfall hätte verursacht werden können. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schaden zwar nach Auffassung des Senats hinreichend dargelegt. Insbesondere sind die unstreitig am Klägerfahrzeug bestehenden Vorschäden an einer Tür und am äußeren Felgenrand bzw. am Reifen des linken Vorderrades durchaus abgrenzbar von der streitgegenständlichen Beschädigung am Felgenstern in der Mitte der Außenseite der linken Vorderradfelge. Die Behauptungen der Klägerin, dass die in dem von ihr eingeholten Privatgutachten festgestellte Beschädigung des Fahrzeuges auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis beruht und die geltend gemachten Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung erforderlich seien, sind dem Beweis zugänglich. Aus der Kostenkalkulation im vorgelegten Privatgutachten ergibt sich ein Achsschaden des klägerischen Fahrzeuges, für dessen Vorliegen die Klägerin bereits in der Klageschrift die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat (Klageschrift vom 09.08.2021 Seite 6, Bl. 10 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte – im Folgenden: eGA I-10). Insoweit handelt es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ein solcher liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel liegt sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vor (so BGH Urt. v. 27.10.2022 – III ZR 211/20, Rn. 25, juris, unter Bezugnahme auf BGH Urt. v. 7.2.2019 – III ZR 498/16, NJW 2019, 1137, Rn. 37, juris, m. w. N.). Von einer willkürlichen Behauptung der Klägerin „ins Blaue hinein“ kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das streitgegenständliche Unfallereignis als solches ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat unter Vorlage eines von ihr eingeholten Privatgutachtens einen Achsschaden aufgrund dieses Unfallereignisse behauptet und Sachverständigenbeweis angeboten. Diesem Angebot hätte das Landgericht nachgehen müssen, was der Senat nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgeholt hat. Allerdings hat die Klägerin nicht beweisen können, dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein Achsschaden an ihrem Fahrzeug verursacht worden ist, was Voraussetzung für den Ersatz etwaiger Reparaturkosten ist. Diesbezüglich hat der Sachverständige O. in seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Senatstermin nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Schaden am Fahrwerk oder an der Lenkung nicht dokumentiert sei. Auch die vorliegende Achsvermessung (Fahrzeugvermessungsprotokoll vom 04.01.2021, eGA I-60) deute nicht auf einen durch den Unfall verursachten Achsschaden hin. Die Abweichungen seien so gering, dass sie für einen Gebrauchtwagen mit der hier vorliegenden Laufleistung normal seien (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 2 f., Bl. 127 f. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-127 f.). Dokumentiert worden sei hier lediglich die Beschädigung am Felgenstern, die durch den Anstoß mit dem Kopf der Anhängerkupplung des Beklagtenfahrzeuges verursacht worden sei. Dies könne eindeutig durch die verbogene Anschlussplatte der Anhängerkupplung, wie sie auf dem Foto eGA I-63 bzw. in Anlage A2 in der Handreichung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2023, welche als Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll genommen worden ist, erkennbar ist, zugeordnet werden. Der Sachverständige hat diesbezüglich nachvollziehbar und durch die in Anlage A23 der Handreichung enthaltene Studie zu Schäden an Lenkgetrieben untermauert angegeben, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass die Lenkung des klägerischen Fahrzeuges durch den streitgegenständlichen Anstoß beschädigt worden ist (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 3 vorletzter Absatz, eGA II-128). Wie hoch die Kraft sei, die auf die Lenkung wirke, hänge maßgeblich davon ab, wo der Anstoß auf die Felge erfolge. Je weiter außen der Anstoß erfolge, desto höher sei die Kraftwirkung. Deshalb würden – so der Sachverständige in seiner mündlichen Gutachtenerstattung weiter – Kollisionen mit der Bordsteinkante, wie sie häufig beim Einparken passieren würden, auch regelmäßig höhere Schäden verursachen als Anstöße, wie sie hier streitgegenständlich sind. Aber selbst bei einem Bordsteinanstoß vermutet der Sachverständige keine Beschädigung der Lenkung (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 3, 4. Absatz, eGA II-129). Er begründet dies mit der bereits erwähnten Studie, bei der bei den Versuchen stärkere Anstöße an die Fahrzeugteile verursacht wurden, als der im streitgegenständlichen Unfall nach Auswertung der Unfallortbilder anzunehmende, und dennoch keine Schäden an der Lenkung bzw. der Achse festgestellt worden seien (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 4, 2. Absatz, eGA II-129). Vor diesem Hintergrund geht der Sachverständige davon aus, dass der von der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung geschilderte, dem Vorschaden zugrundeliegende Bordsteinanstoß mit höherer Wahrscheinlichkeit für einen – unterstellten – Achsschaden ursächlich gewesen sein könnte, als der hier streitgegenständliche Anstoß durch das Beklagtenfahrzeug. Der Sachverständige hat auf Nachfrage klar angegeben, dass er es nicht für wahrscheinlicher halte, dass der geltend gemachte Schaden durch den streitgegenständlichen Unfall und nicht durch den Vorschaden (Kollision mit der Bordsteinkante) verursacht worden ist. Aufgrund der durchweg nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen fachlicher Kompetenz der Senat keinerlei Zweifel hat, kann der Senat schon einen Achsschaden an dem klägerischen Fahrzeug nicht feststellen. Dafür sprechen im Übrigen auch die eigenen Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat. Diese hat nämlich angegeben, dass weder im Zusammenhang mit der Neubereifung im November 2019 durch den TÜV noch auch im Rahmen der Inspektion Mitte 2020 ein Achsschaden an dem klägerischen Fahrzeug festgestellt worden sei, obwohl die Felge seinerzeit bereits den Vorschaden (Bordsteinanstoß) aufwies. Insoweit spricht nach Ansicht des Senats viel dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich keinen Achsschaden aufweist. Jedenfalls hat die Klägerin aber ebenso wenig bewiesen, dass der – insoweit unterstellte – Achsschaden durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden ist. Damit kann die Klägerin auch die mit dem behaupteten Achsschaden im Zusammenhang stehenden Reparaturkosten nicht ersetzt verlangen. c) Aber auch die Reparaturkosten für die grundsätzlich abgrenzbare Beschädigung am Felgenstern kann die Klägerin nicht beanspruchen, denn insoweit ist der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Es steht zwar fest, dass der Felgenstern des linken Vorderrades des klägerischen Fahrzeuges durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden ist. Insoweit liegen – möglicherweise auch tiefe – Kratzer, allerdings keine Verformungen vor. Der Sachverständige hat diesbezüglich angegeben, dass es sich um einen rein optischen Mangel handele, der die Brauchbarkeit der Felge nicht beeinträchtigt. Eine technische Schadenserweiterung habe im Hinblick auf die unstreitige Vorschädigung der Felge am äußeren Rand nicht stattgefunden (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 5, letzter Absatz, eGA II-130). Ein Austausch der Felge ist aus technischer Sicht nicht erforderlich. Der Sachverständige hat angegeben, dass das klägerische Fahrzeug auch mit der beschädigten Felge im aktuellen Zustand die Hauptuntersuchung bestehen würde (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 3 drittletzter Absatz sowie Seite 4, 4. Absatz, eGA II-128 f.). Ein Austausch der Felge, für dessen Kosten die Beklagten aufzukommen hätten, ist insoweit nicht erforderlich. Im Hinblick auf das Alter und die Laufleistung des klägerischen Fahrzeuges stellt die zusätzliche Beschädigung in der Mitte der Außenseite der Felge auch keinen in Form einer Wertminderung zu kompensierenden Schaden dar. Die Klägerin hat das Fahrzeug nach ihren eigenen Angaben bereits mit der vorbeschädigten Felge Anfang 2020 erworben und die Felge auch im Nachhinein nicht instandsetzen oder austauschen lassen. Dass die durch den streitgegenständlichen Unfall hinzugekommene weitere Beschädigung rein optischer Art zu einer Wertminderung geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kann der Senat einen Schaden der Klägerin insoweit nicht feststellen. d) Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz der im Rahmen von Verkehrsunfällen aufgrund ihres massenhaften Aufkommens gewährten Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu. Dass das Beklagtenfahrzeug gegen die Felge am klägerischen Fahrzeug gestoßen ist, steht fest. Aufgrund des Unfallhergangs und des Schadensbildes konnte die Klägerin nicht abschätzen, ob ihr Fahrzeug aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls erheblich beschädigt worden ist. Sie durfte sich insoweit sowohl sachverständiger als auch anwaltlicher Hilfe bedienen (siehe dazu noch unten), um abklären zu lassen, ob und welche ersatzfähigen Schäden verursacht worden sind. Die damit verbundenen Aufwendungen sollen mit der Kostenpauschale abgegolten werden. Der Senat hat allerdings keine Veranlassung, von der in vergleichbaren Fällen regelmäßig gewährten Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro abzuweichen und die von der Klägerin verlangten 30,00 Euro zu gewähren (§ 287 ZPO). Dass der Klägerin ein Mehraufwand als bei der Abwicklung derartiger Verkehrsunfälle üblich entstanden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 8.11.2019 – I-9 U 10/19, Rn. 31, juris) . Insoweit verbleibt es bei der in ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Hamm Urt. v. 17.5.2022 – I-7 U 68/21, Rn. 28, juris; Beschl. v. 19.10.2021 – I-7 W 11/21, Rn. 16, juris; Urt. v. 11.6.2021 – I-7 U 24/20, Rn. 73, juris; Urt. v. 3.6.2016 – I-7 U 14/16, Rn. 38, juris) gewährten Pauschale in Höhe von 25,00 Euro. e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2021 unter Fristsetzung bis zum 22.01.2021 zur Haftungsanerkennung und Zahlung eines Vorschusses aufgefordert und insoweit gemahnt. Im Rahmen der Schadenbezifferung hat sie auch die Kostenpauschale aufgeführt. Dass sie 30,00 Euro statt der berechtigten 25,00 Euro verlangt hat, steht dem Verzugseintritt nicht entgegen. Insbesondere der Beklagten zu 1 ist als Kfz-Haftpflichtversicherer bekannt, in welcher Höhe Kostenpauschalen regelmäßig gewährt werden, so dass sie die berechtigte Forderung hätte bestimmen und jedenfalls die üblichen 25,00 Euro zahlen können. Die verzugsbegründende Wirkung des Anwaltsschreibens vom 08.01.2021 ist auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 eingetreten, obwohl das Schreiben lediglich an die Beklagte zu 1 gerichtet war. Gemäß § 425 BGB wirken verzugsbegründende Tatsachen – soweit sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt – grundsätzlich nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Allerdings hat die Mahnung gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund der in den AKB vereinbarten Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers Gesamtwirkung, also auch gegenüber dem Halter und Fahrer (vgl. Senat Urt. v. 3.12.2021 – I-7 U 33/20, juris Rn. 23, Beschl. v. 19.10.2021 – I-7 W 11/21, juris Rn. 27; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 425 Rn. 3 unter Verweis auf OLG München Endurt. v. 3.6.2016 – 10 U 124/16, BeckRS 2016, 10881, beck-online). Insoweit befanden die Beklagten sich seit dem 23.01.2021 mit der Zahlung der Kostenpauschale in Verzug. 2. Der Klägerin steht außerdem ein Freistellungsanspruch in Höhe von 117,88 Euro in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG zu. Vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten sind als Teil des Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 249, 251 BGB erfasst, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Wiederherstellung bzw. zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war, ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts also die Maßnahme für geboten erachten durfte (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023), Rn. 231) . Bei Verkehrsunfällen wird dem Geschädigten nur in einfach gelagerten Fällen, in denen die Haftung dem Grund und der Höhe nach klar ist, zugemutet, den Schädiger zunächst selbst in Anspruch zu nehmen (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023), Rn. 255) . Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar stand die alleinige Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach fest; allerdings stand die Unfallursächlichkeit für einen etwaigen Schaden in Streit. Die Klägerin durfte sich insoweit unmittelbar der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Dass im weiteren Verfahren nunmehr nicht festgestellt werden kann, dass ein Achsschaden am klägerischen Fahrzeug vorliegt und dieser durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden ist, kann die Beklagten im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht entlasten. Denn dass das Beklagtenfahrzeug den Felgenstern des Klägerfahrzeuges beschädigt hat und der Verdacht eines Achsschadens vorlag, steht fest. Zur weiteren Aufklärung durfte sich die Klägerin anwaltlicher Hilfe bedienen. Diese Sachlage ist durch die Beklagtenseite verursacht worden, so dass diese die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Der Gegenstandswert für die Gebührenhöhe richtet sich jedoch nach der objektiv berechtigten Forderungshöhe (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023), Rn. 259). Berechtigt war hier lediglich die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro und die Freistellung von den Privatgutachterkosten in Höhe von 1.051,13 Euro (siehe dazu noch unten unter 3.). Bei einem Gegenstandswert von 1.076,13 Euro ergeben sich insoweit unter Anrechnung einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 117,88 Euro brutto (1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 165,10 Euro abzgl. 0,65-fache Geschäftsgebühr von 82,55 Euro zzgl. 20 Prozent Auslagenpauschale in Höhe von 16,51 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von 18,82 Euro). Die Klägerin hat die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten noch nicht beglichen, so dass ihr lediglich der geltend gemachte Freistellungsanspruch zusteht. 3. Der Klägerin steht darüber hinaus auch der geltend gemachte Freistellungsanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlich angefallenen Privatgutachtenkosten in Höhe von 1.051,13 Euro gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG zu. Grundsätzlich kann der Geschädigte auch die Sachverständigenkosten als Teil der Wiederherstellungskosten im Sinne von § 249 BGB verlangen, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung oder Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren, was wiederum davon abhängt, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter im Zeitpunkt der Beauftragung die Maßnahme für geboten erachten durfte (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023), Rn. 231) . Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen wird regelmäßig verneint, wenn für den Geschädigten erkennbar lediglich ein Bagatellschaden vorliegt und insoweit eine kostengünstigere Schätzung der Schadenshöhe beispielsweise durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt ausreichend wäre (OLG Hamm Urt. v. 28.6.2022 – I-7 U 45/21, Rn. 13 f., juris; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023), Rn. 235) . Hier war zunächst unklar, ob das klägerische Fahrzeug möglicherweise einen Achsschaden erlitten hatte. Zur Klärung dieser Frage war die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig. Auch wenn das eingeholte Privatgutachten der C. GmbH vom 08.01.2021 das Vorliegen eines Achsschadens nicht dokumentiert hat, war es dennoch nicht – worauf der Sachverständige O. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung vor dem Senat ausdrücklich hingewiesen hat – unbrauchbar. Die von dem Privatgutachter vorgenommene Kalkulation entspreche weitgehend dem üblichen Vorgehen und den Vorgaben der Fahrzeughersteller. Diese würden regelmäßig empfehlen, bei einer möglichen Betroffenheit der Lenkung diese mit auszutauschen (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 2, 4. Absatz). Der Sachverständige verweist insoweit auf die Anlage A22 in seiner Handreichung (= eGA I-55), die Vorgaben des Herstellers Y. zum Austausch des Lenkgetriebes enthält. Dort wird unter Nummer 2 ausgeführt, dass das Lenkgetriebe aus Sicherheitsgründen zu erneuern sei, wenn Teile der Vorderachse, des Lenkgetriebes oder des Lenkgestänges bleibend verformt seien. Durch einen Stoß, der über die Vorderachse bzw. das Lenkgestänge auf das Lenkgetriebe übertragen wurde, könnten äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen verursacht worden sein. Eine hierfür erforderliche Druck- und Rissprüfung sei in den Werkstätten nicht möglich, weshalb im Zweifelsfall das Lenkgetriebe zu erneuern sei. Aufgrund dieser Vorgaben – so der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung vor dem Senat – würden die Gutachter im Zweifel sicherheitshalber einen Austausch des Lenkgetriebes mit einkalkulieren, was nicht zu beanstanden sei (Berichterstattervermerk vom 07.11.2023 Seite 3, vorletzter Absatz, eGA II-128). Ob der Austausch des Lenkgetriebes tatsächlich erforderlich ist, ist letztlich eine rechtliche Frage, was jedoch nicht zu einer Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens führt. Das vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten ist insoweit nicht zu beanstanden. Da die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, haben sie die Klägerin von den für die Schadensfeststellung erforderlichen Privatgutachtenkosten freizustellen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf Urt. v. 5.3.2019 – 1 U 84/18, Rn. 21, juris) . Die in dem Gutachtenauftrag vom 04.01.2021 vereinbarte Abtretung (eGA I-61) steht dem nicht entgegen. Davon abgesehen, dass die formularmäßig und damit als AGB zu wertende Abtretungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein dürfte (vgl. BGH Urt. v. 7.2.2023 – VI ZR 137/22, Rn. 35, juris, unter Verweis auf BGH Urt. v. 18.2.2020 – VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888, Rn. 10) , steht selbst eine wirksame Abtretung des auf die Sachverständigenkosten entfallenden Schadensersatzanspruchs dem Freistellungsanspruch nicht entgegen. Denn verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist (vgl. BGH Urt. v. 13.12.2022 – VI ZR 324/21, Rn. 12, juris, unter Verweis auf BGH Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347, juris Rn. 5). Insoweit ist der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossene Werkvertrag maßgeblich, der den Geschädigten – auch unabhängig von einer Inanspruchnahme des Schädigers – dazu verpflichtet, dem Sachverständigen gegenüber das Honorar zu begleichen. Von dieser Verbindlichkeit ist der Geschädigte vom Schädiger freizustellen. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können (BGH Urt. v. 13.12.2022 – VI ZR 324/21, Rn. 12, juris ) und zwar unabhängig von einer etwaigen sicherungsweisen Abtretung des Schadensersatzanspruchs. Einwendungen gegen die Höhe der abgerechneten Gutachtenkosten sind weder erhoben noch ersichtlich. 4. Der mit dem Antrag zu 4 geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Firma X. für Vermessungskosten in Höhe von 130,90 Euro aus der Rechnung vom 07.01.2021 ist unbegründet, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 hingewiesen hat. Diese Vermessungskosten sind nicht der Klägerin, sondern dem Privatgutachter C. GmbH gegenüber geltend gemacht worden und als Fremdleistungskosten bereits in der Rechnung der C. GmbH vom 08.01.2021 unter der Position 000015 und damit im Antrag zu 3 enthalten. Ein Freistellungsanspruch gegenüber der Firma X. steht der Klägerin hingegen nicht zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.