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Beschluss

11 U 169/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1222.11U169.21.00
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Leitsätze

In der Fußgängerzone aufgrund ihrer Größe und farblichen Absetzung zum Pflaster deutlich zu erkennende Sonnenschirmständer stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn sie von vorbeigehenden Fußgängern durch einen beiläufigen Blick erkannt und problemlos umgangen werden können.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Fußgängerzone aufgrund ihrer Größe und farblichen Absetzung zum Pflaster deutlich zu erkennende Sonnenschirmständer stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn sie von vorbeigehenden Fußgängern durch einen beiläufigen Blick erkannt und problemlos umgangen werden können. Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden dem Grunde nach wegen eines behaupteten Sturzes in Anspruch, der auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sein soll. Die Beklagte betreibt u.a. das Café A in der B-Straße ## in ##### C. Sie erhielt unter dem 18.12.2019 eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt C für die vor dem von ihr genutzten Ladenlokal gelegenen Gehwegflächen auf der B-Straße ## und B-Straße/Seite D-Straße zur Nutzung als Außengastronomiefläche. Die genauen Lagepläne ergeben sich aus dem der Sondernutzungsgenehmigung anliegenden Lageplan (Bl. 33 d.A.). Aufgrund der Sondernutzungserlaubnis stellte die Beklagte in der Vergangenheit im öffentlichen Straßenraum auf den genehmigten Flächen Tische, Stühle und Sonnenschirme auf. Dem Kläger waren die örtlichen Verhältnisse bekannt, da er fast täglich das Café A besuchte. Aufgrund einer für den 09.02.2020 und 10.02.2020 herausgegebenen Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes vor Böen und Windgeschwindigkeiten von bis zu 120 km/h baute die Beklagte die aufgestellten Tische, Stühle und Sonnenschirme im Außenbereich ab. Es verblieben dort die Sonnenschirmständer mit den Grundmaßen 86x86cm, beschwert mit jeweils 4 Gehwegplatten, einem Ständerrand in der Höhe von 6 cm sowie einem mittigen Ständerholm mit einer Höhe von 42 cm. Es werden die Anlagen K1 (Bl. 9 d.A.) und B2 (Bl. 34 d.A.) in Bezug genommen. Der Kläger behauptet, am 10.02.2020 gegen 13:30 Uhr vor dem Café A bei dem Versuch, einem Kinderwagen auszuweichen, über einen der verbliebenen Schirmstände gestolpert und zu Fall gekommen zu sein. Durch den Sturz habe er eine nicht-dislozierte Radiusfraktur mit Einstrahlung in den radiokarpalen Gelenkspalt erlitten. Er meint, dass die Beklagte durch das Stehenlassen des Schirmständers eine nicht erkennbare Stolperfalle geschaffen und damit gegen die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen zu haben. Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten, da der Sturz für ihn unvermeidbar gewesen sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Sturzereignis vom 10.02.2020 vor dem Café A, B-Straße ##, ##### C, zu ersetzen, 3. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 557,03 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die das Sturzereignis und die Unfallfolgen mit Nichtwissen bestritten hat, meint, durch das Belassen der großen und deutlich erkennbaren Schirmständer auf einem Gehweg keine ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Jedenfalls sei eine Haftung aufgrund eines überragenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers sowie Vernehmung der Zeugin E abgewiesen und ausgeführt: Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Es bestünden bereits Zweifel daran, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege. Auf den zur Akte gereichten Lichtbildern sei zu erkennen, dass sich die streitgegenständlichen Schirmständer auf einem lang gezogenen Teil der Fußgängerzone befunden hätten. Der Kläger habe aus seiner Laufrichtung die Schirmständer über mehr als rund 100 m hinweg sehen können. Dies habe er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Ein Erkennen der Schirmständer sei auch ohne weiteres möglich gewesen, da sich die Schirmständer aufgrund ihrer Größe und insbesondere aufgrund des 42 cm und Ständer Holmes deutlich von dem Untergrund abgehoben, was insbesondere auf Anl. B2 gut zu erkennen sei. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund eines überragenden Mitverschuldens des Klägers am streitgegenständlichen Sturzereignis gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurückträten. Von Fußgängern sei grundsätzlich zu verlangen, dass sie auf von ihnen beschrittene Wege achten und Gefahrenquellen ausweichen. Kämen Sie diesem Gebot nicht in ausreichender Weise nach, könne sie ein Mitverschulden treffen, welches je nach Einzelfall auch zu einem völligen Aufzehren dem Grunde nach bestehender Ansprüche führen könne. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger habe im Rahmen der persönlichen Anhörung angegeben, sich über eine lange Entfernung auf den Schirmständer zubewegt zu haben. Er habe nicht zu Boden gesehen, was dazu geführt habe, dass er den Schirmständer nicht wahrgenommen habe. Dies sei als grob fahrlässig zu bewerten. Gerade in Fußgängerzonen sei stets damit zu rechnen, dass sich auch auf Bodenhöhe Stolperfallen befinden könnten, auf die zu reagieren sei. Derjenige, der sich nur auf solche Hindernisse einstelle, die sich deutlich höher befänden, habe sich zumindest so langsam und vorsichtig fortzubewegen, dass ein Stolpern über bodennahe Hindernisse vermieden werden könne. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger gewusst habe, dass sich an der Unfallstelle grundsätzlich Möbel für den Außenbereich inklusive Schirmständer gefunden hätten. Deswegen hätten die Betreiber des Cafés darauf vertrauen dürfen, dass sich eine Person, die um die Gefahrenquelle weiß, entsprechend einrichte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlich gestellten Anträge mit der von ihm eingelegten Berufung. Der rechtlichen Bewertung des Landgerichts, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege, könne nicht gefolgt werden. Die Sonnenschirmständer hätten eine Stolperfalle dargestellt, die insbesondere in einer Fußgängerzone, in der sich eine Vielzahl von Geschäften befinde, nicht hätten belassen werden dürfen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass dem Kläger die Örtlichkeiten bislang nur dahingehend bekannt gewesen seien, dass Sonnenschirme, Tische und Stühle vorhanden seien. Die beklagte Stadt hat auf die Berufung noch nicht erwidert. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs.2 S.1 ZPO. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aufgrund des behaupteten Unfallgeschehens vom 10.02.2020 gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 31, 831 BGB zu, da es bereits an einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle fehlt. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2001 – 13 U 171/01, Juris Tz. 5; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2011 – 2 U 468/10, Juris Rn. 11). Ist die Gefahrenstelle nicht durch Naturereignisse oder Eingriffe Dritter entstanden, sondern vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen worden, ist an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 03.02.2009 - 9 U 101/07, Juris Tz. 18 m.w.N.). Auch ist zu berücksichtigen, dass in Fußgängerzonen, die von zahlreichen Passanten benutzt wird und in der sich eine Vielzahl von Geschäften befinden, die die Aufmerksamkeit der Fußgänger auf sich ziehen, an die Vermeidung von Stolperfallen erhöhte Anforderungen zu stellen sind (OLG Celle, Urt. v. 25.01.2007 – 8 U 161/06, Juris Tz. 9). Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auch nach den strengen Maßstäben für selbst geschaffene Gefahrenstellen sowie die Vermeidung von Stolperfallen in Fußgängerzonen nicht feststellen, dass die Beklagte durch das Stehenlassen der Sonnenschirmständer eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle geschaffen hätte, die zu beseitigen die Beklagte versäumt hatte. Ausweislich der zur Akte gereichten Fotografie auf Blatt 34 d.A. waren die beiden Sonnenschirmständer für sich diesen bei Tageslicht nähernde Fußgänger ohne weiteres erkennbar. Auf der Fotografie ist gut zu erkennen, dass sich die hellen Gehwegplatten, die die Sonnenschirmständer beschwerten, farblich deutlich von dem dunklen Untergrund absetzten und auch aufgrund der Größe der Fläche gut zu erkennen waren. Zudem war ausweislich der Fotografie der Ständerholm, der 42 cm in die Höhe ragte und sich wiederum von den hellen Gehwegplatten farblich absetzte, gut zu erkennen. Die Sicht auf die Ständer war für Fußgänger auch nicht verdeckt. Die gute Erkennbarkeit wird zudem durch einen Vergleich mit den örtlichen Gegebenheiten betreffend die Einfassung des Pflanzbeetes im linken Bildrand der Fotografie auf Bl. 34 d.A. belegt. Auf der Fotografie ist zu erkennen, dass die Steine, die das Pflanzbeet einfassen, in etwa gleich hoch über die Gehwegfläche herausragten, wie die Sonnenschirmständer. Die Gehwegplatten, die die Sonnenschirmständer beschwerten, sind allerdings heller als die Einfassung des Pflanzbeetes und setzen sich dadurch noch deutlicher von dem Pflaster der Fußgängerzone ab. Es handelte sich bei den Schirmständern aufgrund der deutlichen Erkennbarkeit folglich nicht um eine Stolperfalle. Die Schirmständer warnten vielmehr aufgrund der guten Erkennbarkeit „vor sich selbst“ (vgl. LG Bonn, Urt. v. 10.05.2017 – 1 O 302/16, Juris Tz. 35). Der Umstand, dass in Fußgängerzonen zur Vermeidung von Stolperfallen und bei durch den Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffenen Gefahren ein höherer Maßstab an die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu stellen ist, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn auch nach diesem Maßstab wird der Fußgänger nicht davon befreit, sich gelegentlich durch einen beiläufigen Blick auf die vor ihm liegenden Verkehrsfläche von der Beschaffenheit des Untergrundes und dem Vorhandensein von Gegenständen sowie von entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern zu überzeugen. Hätte der Kläger dies getan, hätte er den entgegenkommenden Kinderwagen ebenso frühzeitig erkennen können wie die sich ihm darbietenden Schirmständer und er hätte sich entsprechend einstellen können. Spätestens unmittelbar vor der Ausweichbewegung wäre von einem Fußgänger bei Anwendung der an diesen zu stellenden Sorgfaltsanforderung zu erwarten gewesen, dass er nicht ohne einen beiläufigen vergewissernden Blick auf die sich ihm darbietenden Verkehrsfläche ein Ausweichmanöver vollzieht, sondern sich zuvor Klarheit darüber verschafft, ob der dem Ausweichmanöver geschuldete eingeschlagene Laufweg frei von Hindernissen und auch anderen Verkehrsteilnehmern ist. Spätestens dann hätte er die großflächigen, sich deutlich farblich vom Untergrund absetzenden Schirmständer erkannt und sein Handeln entsprechend auf die sich deutlich zeigende Gefahrenstelle einstellen können. Dies bestätigte letztlich auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung, in der er angab, dass der Schirmständer nicht durch Menschen oder andere Hindernisse verdeckt gewesen sei und er auch nicht abgelenkt gewesen sei. Er habe schlicht nicht darauf geachtet. 2. Auf die Frage des Vorliegens eines Mitverschuldens gem. § 254 BGB kommt es demnach nicht mehr an. Die Berufung ist nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.