Urteil
31 O 575/21
LG Berlin 31. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:1118.31O575.21.00
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Leitsätze
§ 1 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. COVInsAG sowie § 1 Abs. 3 S. 3, 2. Alt. COVInsAG bringen klar zum Ausdruck, dass das COVInsAG in seiner Gesamtheit nur dann anwendbar sein soll, wenn noch die Möglichkeit besteht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Nach dem Telos des COVInsAG muss also die Nichtstellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in § 2 COVInsAG mit hineingelesen werden.(Rn.27)
2. Die Insolvenzanfechtung ist daher nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand aufgrund der gebotenen restriktiven teleologischen Auslegung auf einen solchen Fall nicht anzuwenden ist.(Rn.27)
Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.282.552,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.341.034,60 € vom 19.6.2021 bis 4.11.2021 und seit dem 5.11.2021 aus 1.282.552,69 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagtenseite zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.341.034,60 €, ab dem 21.12.2021 auf 1.282.552,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. COVInsAG sowie § 1 Abs. 3 S. 3, 2. Alt. COVInsAG bringen klar zum Ausdruck, dass das COVInsAG in seiner Gesamtheit nur dann anwendbar sein soll, wenn noch die Möglichkeit besteht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Nach dem Telos des COVInsAG muss also die Nichtstellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in § 2 COVInsAG mit hineingelesen werden.(Rn.27) 2. Die Insolvenzanfechtung ist daher nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand aufgrund der gebotenen restriktiven teleologischen Auslegung auf einen solchen Fall nicht anzuwenden ist.(Rn.27) 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.282.552,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.341.034,60 € vom 19.6.2021 bis 4.11.2021 und seit dem 5.11.2021 aus 1.282.552,69 € zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagtenseite zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 1.341.034,60 €, ab dem 21.12.2021 auf 1.282.552,69 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger in dem aus dem Tenor zu Ziffer 1 ersichtlichen Umfang aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 129 Abs.1 InsO zu. 2. Insbesondere ist der Kläger befugt zur Geltendmachung der Leistung an sich, denn das Insolvenzverfahren ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht aufgehoben, sodass der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Anfechtungsanspruchs weiterhin sachbefugt ist und es insbesondere keiner Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Insolvenzschuldner (§ 259 Abs. 3 InsO ) bedarf. 3. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. 4. Mit den streitgegenständlichen Zahlungen hat die Insolvenzschuldnerin eine Befriedigung gewährt, auf die die Beklagtenseite unstreitig einen fälligen Zahlungsanspruch hatte, so dass eine kongruente Deckung vorlag. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagtenseite ist zudem Insolvenzgläubigerin. Ferner hatte sie aufgrund des Schreibens der Insolvenzschuldnerin vom 12.02.2021 Kenntnis von dem Insolvenzantrag und damit vor dem Zeitpunkt zu dem die erste hier gegenständliche Zahlung am 15.02.2021 erbracht wurde. 5. Die Zahlungen stellen auch gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO dar, denn sie haben zu einer Verkürzung der Aktivmasse geführt. a. Dem steht § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG nicht entgegen. Danach gelten die bis zum 31. März 2022 erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum 28. Februar 2021 gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend, sofern über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren bis zum Ablauf des 18. Februar 2021 noch nicht eröffnet worden ist und soweit nach § 1 Absatz 1 COVInsAG die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist. Diese Vorschrift ist weder in der Situation von Zahlungen nach Stellung eines Insolvenzantrags anwendbar, noch gegenüber einem Nicht-Vertragsgläubiger, wie dem beklagten Land. Insoweit ist der Anwendungsbereich der Vorschrift teleologisch zu reduzieren. b. Zur Frage der Anwendbarkeit nach erfolgter Insolvenzantragstellung hat das Landgericht Hamburg am 13.06.2022 folgendes ausgeführt: „Ziel des COVInsAG ist, wie die Gesetzgebungsmaterialien zeigen, Unternehmen davor zu bewahren, frühzeitig in ein Insolvenzverfahren zu geraten. Das Ziel kann nach erfolgter Antragstellung nicht mehr erreicht werden. So heißt es im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzeswortlautes zum COVInsAG wie folgt: „Auf diese Weise erhalten die Unternehmen Gelegenheit, die Insolvenz, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden Hilfe, ggf. aber auch im Zuge von Sanierungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, S. 19).“ Der besondere Teil der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG zeigt, dass mit dem Begriff der „Insolvenz“ die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemeint ist. Denn dort heißt es wie folgt: „Sie sollen nicht befürchten müssen, zur Rückgewähr zwischenzeitlicher Leistungen verpflichtet zu werden oder den Zugriff auf die bei der Vergabe der neuen Kredite gewährten Sicherheiten zu verlieren, wenn die Bemühungen um die Rettung des Unternehmens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers scheitern und deshalb doch ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (Deutscher Bundestag - Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020, Seite 23).“ Sobald dieses Ziel - die Verhinderung eines Insolvenzverfahrens - nicht mehr erreichbar ist, kann § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG so nicht mehr anwendbar sein. So bringen auch § 1 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. COVInsAG sowie § 1 Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. COVInsAG klar zum Ausdruck, dass das COVInsAG in seiner Gesamtheit nur dann anwendbar sein soll, wenn noch die Möglichkeit besteht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern. Nach dem Telos des COVInsAG muss also die Nichtstellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in § 2 COVInsAG mit hineingelesen werden. Die Insolvenzanfechtung ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG ausgeschlossen, da der Ausschlusstatbestand aufgrund der gebotenen restriktiven teleologischen Auslegung auf einen solchen Fall nicht anzuwenden ist.“ (LG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2022 – 303 O 149/21 –, Rn. 16 - 18, juris) c. Zur Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift gegenüber sog. Nicht-Vertragsgläubigern hat das OLG Hamburg festgestellt: „Mit der Privilegierung kongruenter Deckungen wollte der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Geschäftsverbindungen zum Schuldner nicht abgebrochen werden, und u.a. damit die Fortführung von Unternehmen ermöglichen und erleichtern, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben (Gesetzesentwurf vom 24. März 2020, BT-Drucks. 19/18110, S. 3, 17). Beispielhaft nennt die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang die Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen wie Vermieter sowie Leasinggeber, aber auch Lieferanten (BT-Drs. 19/18110, S. 24). Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestanden jedoch keine Geschäftsverbindungen, die die Beklagte hätte abbrechen können. Vielmehr war die Beklagte gesetzlich verpflichtet, die Rechtsbeziehung zur Schuldnerin aufrechtzuerhalten.“ (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. März 2022 – 11 U 169/21 –, Rn. 14 - 15, juris) d. Die zitierten Entscheidungen macht sich die Kammer nach Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Damit scheidet die Gläubigerbenachteiligung nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG aus. e. Die Kammer vermag den Einwendungen der Beklagtenseite hierzu nicht zu folgen. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie durch ihr Zuwarten mit Vollstreckungsmaßnahmen ebenfalls einen anzuerkennenden Beitrag zur Sanierung der Schuldnerin geleistet hat, rechtfertigt dies kein abweichendes Ergebnis. Denn Zielsetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG ist es, die Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen (s.o.). Diese Zielsetzung ist vorliegend nicht erfüllt worden. Auch der Verweis auf § 55 Abs. 4 InsO nF greift nicht durch. Dass der Gesetzgeber an anderer Stelle die Aufwertung von Steuerforderungen zu Masseverbindlichkeiten vornimmt, zwingt nicht zu dem Schluss, dass die Zielsetzung des COVInsAG, eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen, dahinter zurücktritt. f. Danach kann hier dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG und der § 1 Abs. 2 COVInsAG bzw. § 2 Abs. 4 COVInsAG vorliegen, insbesondere auch, ob in den beklagtenseitig gewährten Vollstreckungsaufschüben Stundungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG zu sehen sind. g. Soweit zwischen den Parteien die Zahlungsunfähigkeit und deren Zeitpunkt streitig ist, sei lediglich ergänzend angemerkt, dass es im Rahmen des $ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO bei Kenntnis vom Eröffnungsantrag auf eine Kenntnis/Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nicht ankommt (M. Huber in: Graf-Schlicker, InsO, § 130 Kongruente Deckung, Rn. 23). 6. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB in Verbindung mit § 143 Abs. 1 S. 3 InsO. Schuldnerverzug trat aufgrund des Schreibens vom 4.6.2021 mit Ablauf des 18.6.2021 ein. Mit Rückgewähr der Überzahlung insoweit ein Zinsanspruch nur noch bezogen auf die zuletzt geltend gemachte Klageforderung gegeben. 7. Soweit die Beklagtenseite mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.10.2022 weiter in der Sache vorgetragen hat, gaben die Ausführungen keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§156 ZPO). Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 24.10.2022 ist - soweit er neuen Sachvortrag enthält - gemäß § 296a ZPO als verspätet zu behandeln. Auch dieser Schriftsatz gab keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§156 ZPO). II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 91 a ZPO). Danach waren die Kosten des Rechtsstreits insoweit der Beklagtenseite aufzugeben, da die Beklagte ohne das erledigende Ereignis – nämlich die Rückzahlung am 5.11.2021 einer seitens der Schuldnerin erfolgten Überzahlung am 21. Mai 2021 im Umfang von 58.481,91 € nach Rechtshängigkeit am 26.10.2021 – in der Hauptsache unterlegen wäre. Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten, die sich hinsichtlich dieser Teilforderung bei Klageerhebung in Verzug (§ 286 BGB) befand und zur Rückzahlung verpflichtet war, insoweit die Kosten aufzugeben. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.05.2021 (Anlage K 2) wurde das am 21.12.2020 (Antrag: Anlage K 1) beantragte Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der xxxx xxx GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache nicht aufgehoben. Der Insolvenzschuldnerin wurde auf ihre jeweiligen Anträge durch das beklagte Finanzamt jeweils mit Schreiben vom 17.8.2020, 21.9.2020, 19.10.2020, 12.11.2020 sowie am 17.12.2020 Vollstreckungsaufschub betreffend bestehender Steuerschulden gewährt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der jeweils betroffenen Steuerforderungen wird ergänzend auf die Schreiben des Finanzamts für Körperschaften III, Anlagekonvolut B1, sowie die Übersicht auf Seite 4 der Klageerwiderung (Blatt 22 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.02.2021 informierte die Insolvenzschuldnerin das beklagte Finanzamt per Telefax über den Insolvenzantrag und die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (Anlage K3). Die Insolvenzschuldnerin leistete nach dem 12.02.2021 folgende Zahlungen an das Finanzamt: Datum der Zahlung Verwendungszweck Betrag 15.02.2021 Lohnsteuer gemäß Zahlplan für Stnr. xxxx 100.000,00 € 31.03.2021 Stnr. xxxx Lohnsteuer gem. Zahlplan K95076 100.000,00 € 31.03.2021 Stnr. xxxx Lohnsteuer xxxxx 48.774,24 € 01.04.2021 Stnr. xxx Umsatzsteuer xxxxx 8.427,14 € 01.04.2021 Stnr. xxxx Umsatzsteuer xxxxx 7.272,17 € 12.05.2021 Stnr. xxxx Lohnsteuer gem. Zahlplan xxx 150.000,00 € 21.05.2021 Stnr. xxxx Umsatzsteuer Voranmeldung März xxxx 507.962,47 € 21.05.2021 Stnr. xxxx Lohnsteuer gem. Zahlplan, Rückstände, Vorschuss, xxxxx6 418.598,58 € Gesamt 1.341.034,60 € Mit Schreiben des Klägers vom 4.6.2021 erklärte dieser gegenüber der Beklagtenseite die Anfechtung der vorgenannten Zahlungen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO und forderte die Erstattung des Betrages mit Fristsetzung zum 18.6.2021 (vergleiche Anlage K5). Eine der Zahlungen vom 21. Mai 2021 durch die Insolvenzschuldnerin beinhaltete eine Überzahlung in Höhe von 58.481,91 €, die die Beklagtenseite am 5.11.2021 an den Kläger erstattete. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch aus §§ 143, 130 InsO zustehe. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr 5 COVInsAG scheide aus, im Umfang von 843.247,03 € fehle es bereits an einer durch die Beklagtenseite gewährten Stundung. Hinsichtlich der weiteren Forderung in Höhe von 497.787,57 € sei die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt und es fehle an einer Leistung in Erfüllung einer gewährten Stundung. Die Privilegierung des § 2 Abs. 1 Nummer 5 COVInsAG finde im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.12.2020 zudem nur dann Anwendung, wenn die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 1 Abs. 2 COVInsAG ausgesetzt sei und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Da für den vorgenannten Zeitraum die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung ausgesetzt sei, habe nach wie vor eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit bestanden. Die Zahlungsunfähigkeit habe bereits zum 30.9.2020 bei der Schuldnerin vorgelegen. Zudem finde § 2 Abs. 1 Nummer 5 COVInsAG bei einem bereits gestellten Insolvenzantrag keine Anwendung. Dieser sich aus der Gesetzesbegründung für § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG ergebende Grundsatz, sei auch auf § 2 Abs. 1 Nummer 5 COVInsAG zu übertragen. Schließlich finde die Vorschrift keine Anwendung gegenüber Nicht-Vertragsgläubigern. Der Teilerledigungserklärung des Klägers im Umfang von 58.481,91 € vom 21.12.2021 hat sich die Beklagtenseite angeschlossen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.341.034,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 19.6.2021 zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Hauptsache teilweise, nämlich im Umfang von 58.481,91 EUR, für erledigt erklärt wird. Hilfsweise begehrt er Leistung an die Insolvenzschuldnerin. Das beklagte Land beantragt unter Anschluss an die Teilerledigung, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass die geltend gemachte Insolvenzanfechtung nicht durchgreife, weil die gegenständlichen Zahlungen in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nummer 5 COVInsAG fallen und daher eine Gläubigerbenachteiligung entfalle. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei eröffnet, weil der Insolvenzschuldnerin auf deren Antrag hin durch das beklagte Finanzamt Vollstreckungsaufschub auf der Grundlage von dies gegenüber den Finanzämtern anweisenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus März 2020 bzw. Dezember 2020 bzw. März 2021 gewährt worden sei. Der Vollstreckungsaufschub sei als Stundung im Sinne der genannten Vorschrift aufzufassen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG sei weder für die Zeit nach der Insolvenzantragstellung noch für Nicht-Vertragsgläubiger teleologisch zu reduzieren. Dies finde weder der Gesetzesbegründung noch im Gesetz selbst eine Stütze. Zudem sei aus § 55 Abs. 4 InsO für alle ab dem 1.1.2021 beantragten Insolvenzverfahren ohnehin vorgesehen, dass Zahlungen, wie die hier gegenständlichen, als Masseverbindlichkeiten zu behandeln seien. Insoweit setzte sich eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Schließlich scheiterte die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG auch nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 COVInsAG nicht vorlägen. Soweit die Klägerseite behaupte, dass bei der Insolvenzschuldnerin bereits am 30.9.2020 Zahlungsunfähigkeit bestanden habe, sei dem entgegenzutreten. Der Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 21.12.2020 sei auf deren drohende Zahlungsunfähigkeit geschützt worden, beigefügt seit dem Antrag die gemäß § 270 b in so alte Fassung erforderliche Bescheinigung (Anlage B8), aus der sich entsprechendes ergebe. Die Zahlungsunfähigkeit sei vom Kläger nicht dargelegt, insbesondere sei nicht dargelegt, dass die Forderungen im vorgelegten Tabellenauszug ernsthaft eingefordert worden seien; zudem habe der Kläger darauf verzichtet, den aufgeführten Verbindlichkeiten die vorhandenen liquiden Mitteln sowie die eingeräumten Kreditlinien gegenüberzustellen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die durch die Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.