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Beschluss

2 Ausl. 174/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1118.2AUSL174.20.00
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Leitsätze

Die Auslieferung einer verfolgten Person an die Republik Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags ist zulässig, sofern – wie vorliegend der Fall – unter Berücksichtigung eingeholter Auskünfte und Zusicherungen die Gefahr einer politischen Verfolgung, eines rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens und einer unmenschlichen Behandlung des Verfolgten in der Haft hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

Tenor

1.

Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts, 2. Strafkammer, zu Afyonkarahisar vom 25.11.2013 (Az.: 2013/708) zur Last gelegten Tat ist zulässig.

2.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslieferung einer verfolgten Person an die Republik Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags ist zulässig, sofern – wie vorliegend der Fall – unter Berücksichtigung eingeholter Auskünfte und Zusicherungen die Gefahr einer politischen Verfolgung, eines rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens und einer unmenschlichen Behandlung des Verfolgten in der Haft hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. 1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts, 2. Strafkammer, zu Afyonkarahisar vom 25.11.2013 (Az.: 2013/708) zur Last gelegten Tat ist zulässig. 2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. Gründe: I. Die türkischen Behörden ersuchen mit dem mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 16.12.2014 (2014/03481099-Berlin BE/7265654) übermittelten Auslieferungsersuchen der Staatsanwaltschaft Afyonkarahisar vom 12.09.2014 – deren Aktualität mit Interpol-Mitteilung vom 09.11.2020 bestätigt worden ist - um die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Totschlags und haben ihn über Interpol Ankara durch eine Red Notice zur Festnahme ausgeschrieben. Das Auslieferungsersuchen ist gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts, 2. Strafkammer, zu Afyonkarahisar vom 25.11.2013 (Az.: 2013/708), in dem dem Verfolgten eine Straftat „Vorsätzliche Tötung“, begangen am 22.11.2013 in U, zur Last gelegt wird. Dem Verfolgten wird Folgendes zur Last gelegt: Der Verfolgte soll am 22.11.2013 gegen 16 Uhr gemeinsam mit einem nicht identifizierten Mittäter das Kraftfahrzeug des X Z mit dem amtlichen Kennzeichen Kz01 auf der Kstraße im Ortsteil S in der Gemeinde T angehalten haben. Beifahrer sei der Zeuge P gewesen. Der Verfolgte und der X Z seien verfeindet gewesen. Der Verfolgte soll sodann den auf dem Fahrersitz befindlichen X Z mit einer Feuerwaffe, die nicht habe sichergestellt werden können, erschossen haben. Der nicht identifizierte Mittäter habe mit einer Pistole in die Luft geschossen. Nach der Tat hätten beide den Tatort in ihrem Fahrzeug verlassen. Der Verfolgte ist am 05.11.2020 festgenommen worden. Im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 05.11.2020 hat der Verfolgte im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Er heiße Q, sei am 01.01.1990 in Qamishli geboren worden und staatenlos. Er sei derzeit ohne Arbeit. Er sei - nach einem vorherigen Aufenthalt in Deutschland - zunächst nach Syrien zurückgekehrt und halte sich seit fünf oder sechs Monaten wieder in Deutschland auf. Er habe in A Asyl beantragt. Er verfüge noch nicht über Arbeitspapiere. Das Auslieferungsersuchen habe einen politischen Hintergrund. Sein Bruder habe in Kobane gegen die Türkei gekämpft und sei dort verletzt worden. Sein anderer Bruder sei im Kampf mit der Türkei gestorben. Seine Frau und seine drei Kinder lebten in Deutschland, weshalb er zurückgekehrt sei. Er habe Angst, dass er aufgrund der politischen Fehde in die Türkei ausgeliefert werde. Er habe niemanden umgebracht, niemanden erschossen. Das sei ein Spiel der türkischen Regierung, weil seine Brüder gegen die Regierung kämpfen. Er wolle mit seiner Frau und seinen Kindern in Deutschland leben und erhebe Einwendungen gegen die Auslieferung. Mit der vereinfachten Auslieferung hat der Verfolgte sich nicht einverstanden erklärt. Auf den Grundsatz der Spezialität hat der Verfolgte ebenfalls nicht verzichtet. Die Ausländerbehörde des B Kreises hat mit Schreiben vom 13.11.2020 mitgeteilt, der Verfolgte sei am 18.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe am 21.08.2015 die Anerkennung als Asylberechtigter – unter seinem Alias-Namen und der Behauptung er sei staatenloser Palästinenser aus Syrien - beantragt. Ohne persönliche Anhörung sei ihm mit Bescheid vom 12.10.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens mit Verfügung vom 17.01.2020 sei mit Bescheid vom 23.03.2020 der Flüchtlingsschutz widerrufen und wegen des vermeintlich syrischen Hintergrundes ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien ausgesprochen worden. Der Bescheid sei am 22.04.2020 rechtskräftig geworden. Der Verfolgte sei seit dem 07.11.2016 unbekannten Aufenthaltes. Ausweislich einer Selbstauskunft sei der Verfolgte verheiratet und habe Kinder; die Familie halte sich anscheinend im Raum N auf. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit E-Mail vom 24.11.2020 auf eine entsprechende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass bis auf einen „Erkennungsausweis“ keinerlei Beweismittel vorgelegt worden seien. Im Erstverfahren sei keine Anhörung durchgeführt wurden; es habe sich lediglich um ein schriftliches Asylverfahren gehandelt. Nach Rücksprache mit der zuständigen Außenstelle sei von dort mitgeteilt worden, dass es sich um eine der Personen handele, die unter anderem wegen fehlender Anhörung durch das Raster gerutscht und als „vermeintlicher“ Syrer anerkannt worden seien. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Anfrage (die Generalstaatsanwaltschaft hatte auch noch um Mitteilung gebeten, ob der Verfolgte einen neuen Asylantrag gestellt habe) lägen nicht vor. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.11.2020 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Der Senat hat zudem die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, auf dem vorgesehenen Geschäftsweg die türkischen Behörden um Abgabe von völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen, eines EMRK – konformen Verfahrens und dazu, dass dem Verfolgten keine politische Verfolgung im Sinne von Art 3 Abs. 2 EuAlÜbk drohe, zu ersuchen. Auch sollten die türkischen Behörden um Auskunft ersucht werden, ob und wenn ja wann der Verfolgte bei einer Verurteilung zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe bedingt auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen werden könne. Dieser förmliche Auslieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten am 30.11.2020 bei dem Amtsgericht Olpe bekannt gegeben worden. Hierbei hat der Verfolgte durch Erklärungen seines Rechtsbeistandes Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl und dessen Vollzug erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass unter der Anschrift in Ludwigshafen seine Eltern sowie sieben seiner erwachsenen Geschwister, seine Ehefrau sowie drei Kinder (geboren 2015, 2016 und 2018) ansässig seien. Im Hinblick auf diese gefestigten Familienverhältnisse beantrage er, den Auslieferungshaftbefehl unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen. Nach Auskunft seiner Familie sei diese in der Lage, eine Kaution zu stellen. Der bei der Anhörung anwesende Beistand, Rechtsanwältin D, hat zudem mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werde, da ihr der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vor der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht Hamm nicht bekannt gegeben worden sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.12.2020 die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der förmlichen Auslieferungshaft sowie den Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 17.11.2020 zurückgewiesen. Mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 09.02.2021 sind folgende Zusicherungen und Erklärungen übermittelt worden: Das Justizministerium der Republik Türkei hat zugesichert, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert wird, die den Anforderungen nach Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 04.11.1950 und den in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards entspricht und er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird. Ferner ist zugesichert worden, dass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Zudem ist zugesichert worden, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs Typ T in R untergebracht wird und er - abgesehen von der als Maßnahme zum Schutz des Verfolgten dienenden oder aus disziplinarischen Gründen notwendigen Verlegung - nicht gegen seinen Willen verlegt werden wird. Hinsichtlich der Vollstreckung einer dem Verfolgten im Verurteilungsfall drohenden lebenslänglichen Haftstrafe hat das Justizministerium der Republik Türkei mitgeteilt, dass eine derartige Strafe gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Vollzug von Strafen Sicherheitsmaßregeln mit der Gesetznummer 5275 vollstreckt werde. Nach Art. 107 dieses Gesetzes können Personen, die zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, nach 30 Jahren Strafverbüßung bedingt auf Bewährung aus der Haft entlassen werden. Von den 30 Jahren seien 23 Jahre in einer Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs und sieben Jahre im offenen Vollzug zu verbüßen. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass der Verfolgte nach Strafverbüßung von insgesamt 29 Jahren - ein Jahr vor der vorgemerkten bedingten Haftentlassung - unter Führungsaufsicht (Maßregel der kontrollierten Freiheit) vorzeitig entlassen werde. Mit Beschluss vom 18.02.2021 hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Der Senat hat dabei angeregt, die türkischen Behörden auf dem vorgesehenen Geschäftsweg um Übermittlung einer ergänzenden Zusicherung zu bitten, dass die für den Ort der Inhaftierung zuständige deutsche Auslandsvertretung vor einer Verlegung des Verfolgten aus der Justizvollzugsanstalt R in eine andere Justizvollzugsanstalt um Zustimmung zu ersuchen ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 15.04.2021 die Fortdauer der Auslieferungshaft im Hinblick auf die noch fehlenden Zusicherungen mit der Maßgabe angeordnet, dass nach einem Monat die Haftfortdauer erneut zu prüfen sei. Mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 30.04.2021 ist zugesichert worden, dass dem Verfolgten keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk droht und im Fall seiner Auslieferung in dem gegen ihn geführten Verfahren die sich aus Art. 5 und 6 der EMRK ergebenden Standards sowie eine richterliche Anhörung des Verfolgten unmittelbar nach seinem Eintreffen in der Türkei gewährleistet werden. Das Bundesamt für Justiz hat mit an das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen gerichtetem Schreiben vom 06.05.2021 hinsichtlich der mit Senatsbeschluss vom 18.02.2021 angeregten Einholung einer ergänzenden Zusicherung hinsichtlich einer Verlegung des Verfolgten aus der Justizvollzugsanstalt R in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt ausgeführt, dass die Bitte, die türkischen Behörden um eine ergänzende Zusicherung zu ersuchen, nicht praktikabel erscheine und auf Bedenken stoße. Möglich erscheine es, die türkische Seite um Zusicherung zu ersuchen, dass die deutsche Botschaft im Falle einer ausnahmsweise zum Schutz des Verfolgten, aus disziplinarischen Gründen oder auf Wunsch des Verfolgten notwendigen Verlegung weg aus der JVA R unter Angabe der Gründe und Einräumung eines Besuchsrechts in der neuen Haftanstalt unterrichtet wird. Mit Beschluss vom 17.05.2021, auf dessen Einzelheiten – auch hinsichtlich der konkreten Ausführungen des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes im Schreiben vom 06.05.2021 - zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass das Auswärtige Amt zeitnah mit einer der Anregung vom 06.05.2021 entsprechenden Verbalnote an die türkischen Behörden herantreten wird und die türkischen Behörden diese beantworten werden. Mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 25.05.2021 sind die türkischen Behörden ergänzend um eine ausdrückliche, völkerrechtlich verbindliche und auf den Einzelfall bezogene Zusicherung gebeten worden, dass die deutsche Botschaft in Ankara über eine ausnahmsweise zum Schutz des Verfolgten, aus disziplinarischen Gründen oder auf Wunsch des Verfolgten notwendigen Verlegung weg aus der Haftanstalt R unter Angaben der Gründe und Einräumung eines Besuchsrechts in der neuen Haftanstalt unterrichtet wird. Mit Verbalnote vom 07.07.2021 hat das Auswärtige Amt die türkischen Behörden an die noch fehlende Zusicherung aus der Bezugsnote des Auswärtigen Amtes vom 25.05.2021 erinnert. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 24.06.2021 hat der Verfolgte Einwendungen gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft erhoben und beantragt, festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten unzulässig ist, und den Auslieferungshaftbefehl in Gestalt der Fortdauerbeschlüsse aufzuheben. Er hat – zusammengefasst – im wesentlichen Folgendes ausgeführt: Er macht geltend, die Auslieferungsunterlagen würden nicht den formellen Anforderungen des Art. 12 EuAlÜbk genügen. Dies stützt er zum einen darauf, dass die in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Haftbefehl genannte Strafvorschrift, deren Tatbestand der Verfolgte durch die ihm zur Last gelegte Tat erfüllt haben soll, dem Ersuchen nicht in übersetzter Form beigefügt sei. Zum anderen ist er der Ansicht, die Darstellung des dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalts genüge nicht den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 b) EuAlÜbk. Zudem könne der hinreichende Tatverdacht nicht auf die seitens der türkischen Strafverfolgungsbehörden angeführten Ermittlungsergebnisse gestützt werden. Er behauptet zudem, ihn erwarte in der Türkei ein rechtsstaatswidriges Verfahren. Die Zusicherungen der türkischen Behörden seien - wenn überhaupt - als unverbindliche Absichtserklärungen zu qualifizieren. Tatsächlich sei die Türkei aufgrund struktureller Defizite nicht dazu in der Lage, Strafverfahren nach den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention durchzuführen. Zwar verfüge die Türkei mit der türkischen StPO über ein Instrumentarium, das Verfahrensgarantien ausspreche. Der Justizalltag zeige hingegen, dass die Türkei weder willens noch in der Lage sei, diese in der Praxis umzusetzen. Auch die Haftbedingungen in der Türkei seien von gravierenden systemischen Mängeln gekennzeichnet. Ferner macht der Verfolgte ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk geltend und behauptet hierzu, dass im Falle seiner Auslieferung die Gefahr bestünde, dass er in der Türkei politisch verfolgt werde. Ihm drohe in der Türkei ein weiteres Strafverfahren, welches sich auf eine politische Tat beziehe, die zum Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens noch nicht bekannt gewesen sei. Ab dem Winter 2013/2014 habe er - der Verfolgte - unter dem Namen "E", geb. 01.01.1990 in F, in dem von Kurden beherrschten und verwalteten autonomen Gebiet in Nord-Syrien gelebt. Unter diesem Namen habe er die syrische Staatsangehörige Y in G geheiratet. Die Eheschließung sei vor der kurdischen Autonomiebehörde erfolgt. Die Gefahr der politischen Verfolgung ergebe sich bereits aus dem Aufenthalt des Verfolgten in der kurdisch autonomen Region F sowie aus dem Umstand, dass seine Ehe vor der kurdischen Autonomiebehörde geschlossen worden sei, was aus der – von ihm in Kopie vorgelegten - entsprechenden Heiratsurkunde hervorgehe. Die kurdische Verwaltung stelle Heiratspapiere nur aus, wenn die entsprechenden Personen sich als "zuverlässig" erwiesen hätten, was beispielsweise bei einem Anschluss an die C (Volksverteidigungseinheiten, C ) der Fall sei. Tatsächlich habe der Verfolgte dort seinen Wehrdienst angetreten und sich den kurdischen Volksverteidigungseinheiten angeschlossen. Ein vom Verfolgten im Hinblick darauf am 20.01.2021 gestellter Asylantrag sei vom BAMF mit Bescheid vom 29.03.2021 zu Unrecht aus formellen Gründen abgelehnt worden. Dagegen habe er rechtzeitig Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben. Die Auslieferung stelle zudem eine besondere Härte dar, da er hierdurch dauerhaft von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt werde. Dies stelle eine unerträgliche Härte dar, da sich die Gefahr einer Entfremdung von seinen Kindern zu verwirklichen drohe. Dieser Gefahr könne auch durch Besuchskontakte nicht begegnet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem vorgenannten Schriftsatz nebst Anlagen (Bl. 616-891 d.A.) Bezug genommen. Diese Einwendungen gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft hat der Senat mit Beschluss vom 20.07.2021, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Soweit der Verfolgte erstmals Ausführungen zu einer angeblich politischen Verfolgung wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat gemacht hat, hat der Senat diese Angaben nach vorläufiger Einschätzung so bewertet, dass der Schluss auf das Vorliegen eines Auslieferungshindernisses gemäß Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk nicht so eindeutig nahe liege, dass sich die Auslieferung als von vornherein unzulässig erweise. Zur weiteren Klärung und Beurteilung dieser Frage ist gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft angeregt worden, die Akten des Verwaltungsgerichts Arnsberg - 8 K 987/21 - nebst der entsprechenden Asylverfahrensakte beizuziehen. Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben vom 29.07.2021 eine Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 09.07.2021 und eine vom Auswärtigen Amt zur Verfügung gestellte Übersetzung der in der Verbalnote zitierten Besuchsverordnung übersandt sowie mitgeteilt, dass die in der Verbalnote vom 09.07.2021 von den türkischen Behörden abgegebene Zusicherung von dem Auswärtigen Amt als ausreichend erachtet werde. Mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 09.07.2021 ist mitgeteilt worden, dass ein Haftbesuch bezüglich der ausgelieferten türkischen Staatsbürger gemäß den von der Republik Türkei mitunterzeichneten internationale Übereinkommen und Art. 30 Abs. 3 der türkischen Verordnung zum Besuch der Verurteilten und Verhafteten erfolge. Demnach könnten die Verurteilten und Verhafteten von den Konsularbeamten des ausliefernden Staates mit Genehmigung des Ministeriums besucht werden. Bei der Erteilung der Besuchsgenehmigung könne die Gegenseitigkeit vorgesehen und ein Übersetzer herangezogen werden. Sodann hat das Justizministerium der Republik Türkei zugesichert, dass auf der Grundlage dieser Bestimmungen den Mitarbeitern der deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten zu besuchen. Ferner ist in Beantwortung der Verbalnote vom 25.05.2021 zugesichert worden, dass die von der deutschen Botschaft bzw. von dem Generalkonsulat etwaig ersuchten Informationen bezüglich des Verfolgten übermittelt werden. Kopien der Akte des Verwaltungsgerichts Arnsberg - 8 K 987/21 - nebst der entsprechenden Asylverfahrensakte sind bei der Generalstaatsanwaltschaft nach entsprechender Anforderung eingegangen und zum Sonderband „Asylverfahrensakte“, der dem Senat vorlag, genommen worden. Hieraus ergibt sich, dass der Verfolgte sowohl in seinem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter vom 20.01.2021 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch in seiner Klageschrift vom 13.04.2021 zu seiner politischen Tätigkeit gleichlautende Angaben wie im vorliegenden Schriftsatz seines Beistandes vom 24.06.2021 gemacht hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 02.08.2021 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 18.08.2021 hat der Verfolgte hierzu Stellung genommen und im wesentlichen die Ausführungen mit Schriftsatz seines Beistandes vom 24.06.2021 wiederholt und hierzu ergänzend ausgeführt. Er macht wiederum geltend, die Auslieferungsunterlagen würden nicht den formellen Anforderungen des Artikels 12 EuAlÜbk genügen. Aufgrund der inhaltlichen Mängel des Auslieferungsersuchens hätte sich eine weitere Aufklärung durch das Oberlandesgericht aufdrängen müssen. Zudem seien die Zusicherungen seitens der türkischen Behörden nicht umfassend erteilt worden. Die Zusicherung der türkischen Behörden vom 09.07.2021 bleibe hinter allen Erfordernissen zurück. Er könne aus beliebigen, auch rechtsgrundlosen Gründen verlegt werden. Diese Zusicherung entspreche nicht dem Schutzgedanken. Auch werde nicht zugesichert, dass im Falle einer Verlegung die Haftbedingungen in der neuen Haftanstalt den Erfordernissen der EMRK entsprechen. Hinzu komme auch, dass nicht einmal eine Einschränkung gefordert werde, dass eine Verlegung außerhalb der Kontrolle der deutschen Auslandsvertretung erst ab Strafhaft erfolgen dürfe und nicht bereits in Untersuchungshaft. Soweit das Bundesamt für Justiz seinem Schreiben vom 29.07.2021 eine „Rohübersetzung“ einer „Verordnung Besuche bei inhaftierten Personen“ beigefügt habe, welche auf der Grundlage eines Gesetzes vom 13.12.2004 ausgearbeitet worden sei, so handele es sich um veraltete Regelungen. Seit der Änderung vom 08.12.2018 seien diese Regelungen gegenstandslos, ohne Beweiskraft und Schutzfunktion und würden keine Rechte gewähren. Auch sei eine unmittelbare richterliche Vorführung nach Übergabe nicht gesichert, da in Umsetzung der türkischen Strafprozessordnung bis zu einer Vorführung (mindestens) sieben Tage vergehen könnten. Zudem sei ausweislich des Ersuchens nur von einer staatsanwaltschaftlichen Vorführung die Rede. Die Zusicherungen der türkischen Behörden hinsichtlich der Haftbedingungen würden sich nicht zu den Bedingungen im Polizeigewahrsam bzw. der Untersuchungshaft verhalten. Die angekündigte Einweisung in die JVA R bleibe weiterhin willkürlich. Schließlich verstoße die Auslieferung gegen die Grundsätze des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 16 Nr.3 AEMR. Ein Besuch seiner Familie in der Türkei lasse sich nicht realisieren. Eine Auslieferung habe daher seine vollständige Isolierung zur Folge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem vorgenannten Schriftsatz (Bl. 970-980 d.A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 19.08.2021 hat der Senat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt und die Fortdauer der Auslieferungshaft unter Zurückweisung der Einwendungen des Verfolgten angeordnet. Der Senat hat die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, über das Bundesamt für Justiz das Auswärtige Amt um die Beantwortung folgender Fragen zu ersuchen: - Wird die von den türkischen Behörden mit dem Auslieferungsersuchen vom 12.09.2014 abgegebene Zusicherung der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes auch dann als belastbar eingestuft, wenn den türkischen Behörden bekannt werden sollte, dass der Verfolgte vor der Auslieferung eine politische Straftat aus dem Bereich Terrorismus/ Staatsschutz begangen hat? - Es wurde zudem darum gebeten, mitzuteilen, auf welchen konkreten Erkenntnisse diese Einschätzung beruht. - Droht dem Verfolgten für den Fall, dass den türkischen Behörden eine politische Tat des Verfolgten aus dem Bereich Staatsschutz/Antiterror bekannt werden sollte, im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens bzw. der Durchführung der Hauptverhandlung eine Beschneidung seiner Verfahrensrechte oder im Falle einer Verurteilung eine härtere Bestrafung oder eine Schlechterbehandlung im Vollzug von Untersuchungs-und gegebenenfalls Strafhaft? - Es wurde auch insoweit darum gebeten, mitzuteilen, auf welche konkreten Erkenntnisse diese Einschätzung beruht. Das daraufhin mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 25.08.2021 weitergeleitete Ersuchen ist mit E-Mail des Auswärtigen Amtes vom 06.10.2021 beantwortet worden. Zudem ist auf Anregung des Senats ein Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 14.05.2021 aus einem bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln geführten Auslieferungsverfahren beigezogen und am 06.09.2021 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen worden, in welchem sich das Auswärtige Amt zu auslieferungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur Belastbarkeit der Zusicherungen türkischer Behörden äußert. In der E-Mail vom 06.10.2021 führt das Auswärtige Amt hinsichtlich der Belastbarkeit der Zusicherung der Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes aus, dass dort davon ausgegangen werde, dass die in diesem Fall unter Bezug auf Art. 14 EuAlÜbk abgegebene Zusicherung grundsätzlich belastbar sei. Aus Gründen „der Übersichtlichkeit und Überschaubarkeit“ sei diese Zusicherung nunmehr zusätzlich auch auf diplomatischem Wege erbeten worden. Die Türkei habe ein hohes Interesse am fortdauernden Auslieferungsverkehr geäußert. Dort sei auch bekannt, dass die Verletzung völkerrechtlich verbindlicher Zusagen schwerwiegende Konsequenzen für den gesamten Bereich der internationalen rechtlichen Zusammenarbeit habe. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Verfolgten für den Fall, dass den türkischen Behörden eine politische Tat des Verfolgten aus dem Bereich Staatsschutz/Antiterror bekannt werden sollte, im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens bzw. der Durchführung der Hauptverhandlung eine Beschneidung seiner Verfahrensrechte oder im Falle einer Verurteilung eine härtere Bestrafung oder eine Schlechterbehandlung im Vollzug von Untersuchungs-und gegebenenfalls Strafhaft drohe, hat das Auswärtige Amt in der genannten E-Mail ausgeführt, dass im Bereich der allgemeinen Kriminalität keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine grundsätzliche Einschränkung von Verfahrensrechten erfolge. Die strafprozessualen Verfahrensregeln ergäben sich aus der konkret angeklagten Tat - diese beschränkt durch die Zusicherung der Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes. Ob ein Gericht sich im Falle einer Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung auch an anderen Umständen orientieren würde, die außerhalb der angeklagten Tat liegen, vermöge das Auswärtige Amt nicht einzuschätzen. Hierzu habe das Auswärtige Amt keine eigenen Erkenntnisse. Zu den Haftbedingungen gelte, dass das Auswärtige Amt Zusicherungen in Bezug auf eine EMRK-konforme Inhaftierung als belastbar einschätze und zwar unabhängig davon, ob diese für Fälle allgemeiner Kriminalität wie im vorliegenden Fall abgegeben werden oder etwa für Fälle im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen. Die Einschätzung, dass in der Türkei Inhaftierte EMRK-konform untergebracht werden können, stütze sich dabei insbesondere auch auf die Erkenntnisse aus der konsularischen Betreuung deutscher Staatsbürger in Haft und den damit verbundenen Gefängnisbesuchen. Auch hier gelte, dass die Auslandsvertretungen die Möglichkeit haben, die Einhaltung entsprechender Zusicherungen zu überprüfen. Mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 06.10.2021 sind die türkischen Behörden um Abgabe einer Zusicherung hinsichtlich der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes gemäß Art 14 Abs. 1 a) und b) EuAlÜbk ersucht worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 08.10.2021 an ihrem Zulässigkeitsantrag vom 02.08.2021 festgehalten und zudem beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.10.2021 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und eine abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung durch Beschlussfassung nach § 29 IRG einer gesonderten Entscheidung des Senats nach eingehender Prüfung der zuletzt eingegangenen Auskünfte und Stellungnahmen sowie ggf. auch der noch ausstehenden Antwort der türkischen Behörden auf die Verbalnote vom 06.10.2021 vorbehalten. Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 18.10.2021, welcher dem Senat erst nach Beschlussfassung vom 19.10.2021 zur Kenntnis gelangt ist, hat der Verfolgte zu den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 08.10.2021 Stellung genommen. Er hat im wesentlichen ausgeführt, dass es nach wie vor an den völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen fehle. Es bleibe auch unklar, wie die Haftbedingungen im Einzelnen - z.B. hinsichtlich Haftraumgröße Verpflegung, sanitäre Einrichtungen etc.- in der Justizvollzugsanstalt R seien. Die türkischen Behörden würden zudem auch die aus ihrer Sicht „terroristische“ Tat (seine Aktivitäten in Syrien) verfolgen. Hierbei bestehe auch keine Dispositionsbefugnis. Warum die Türkei sich ausgerechnet bei ihm anders verhalten solle, trage auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht vor. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Terrorismusbegriff in der Türkei uferlos weit gefasst sei und Garantien für faire Gerichtsverfahren von der türkischen Justiz missachtet würden. Die Bewertung des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der Wahrung von Verfahrensrechten zeichne sich durch fehlende Erkenntnisse aus. Das Auswärtige Amt habe nichts dafür belegt, was den eigenen Vortrag stützen könne. Es werde nicht dargelegt, wie viele Überprüfungen in welchem Umfang in welchen konkret benannten Haftanstalten erfolgt seien. Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der Belastbarkeit der Zusicherung der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes sei lediglich eine Anschauung. Es sei lediglich eine „Bereitschaft“ der Türkei zu einem bestimmten Verhalten signalisiert worden. Zudem habe bereits die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 06.10.2021 ihren „Aufgabenbereich“ beschränkt, in dem auf die weitere „terroristische“ Straftat nicht eingegangen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem vorgenannten Schriftsatz (Bl. 1033-1037 d.A.) Bezug genommen. Diese Einwendungen gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft hat der Senat mit Beschluss vom 21.10.2021 zurückgewiesen. Mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 22.10.2021 ist mitgeteilt worden, dass das türkische Justizministerium zusichert, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung wegen einer anderen, vor Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liege, nur aufgrund der in Art. 14 Abs. 1 a) und b) EuAlÜbk genannten Ausnahmen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder sonstigen Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit unterworfen werde. Eine Kopie dieser Verbalnote ist dem Beistand des Verfolgten am 02.11.2021 per Fax zur Kenntnisnahme übersandt worden. II. Eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung ist veranlasst, § 29 Abs. 1 IRG. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts, 2. Strafkammer, zu Afyonkarahisar vom 25.11.2013 (Az.: 2013/708) zur Last gelegten Tat ist zulässig. 1. Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Türkei findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17.03.1978 und dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10.11.2010 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt. Die auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg (Art. 12 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbK) zwischen der Botschaft der Republik Türkei und dem Auswärtigen Amt übermittelten Auslieferungsunterlagen genügen den gemäß § 10 Abs. 1 IRG, Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen. Soweit der Verfolgte darauf hinweist, dass die in der Übersetzung des Haftbefehls genannte Vorschrift des Art. 8881 des türkischen StGB nicht übersetzt und dem Ersuchen beigefügt worden ist und darin einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. c) EuAlÜbk sieht, so ergibt sich aus dem Original des Haftbefehls, in dem die Vorschrift 81/1 genannt wird, sowie der Tatsache, dass das türkische StGB lediglich über 345 Artikel verfügt, dass es sich hier um einen offenkundigen Übertragungsfehler handelt. Abgesehen davon liegt die in dem Auslieferungsersuchen genannte Norm des Art. 82 des türkischen StGB in übersetzter Form vor. Entgegen der Auffassung des Verfolgten genügt die Sachverhaltsdarstellung in dem Auslieferungsersuchen und dem diesem zugrundeliegenden Haftbefehl in Verbindung mit dem dem Haftbefehl beigefügten "Protokoll über Akteneinsicht" den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 b) EuAlÜbk. Danach sind Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich anzugeben. Die Umschreibung des Tatvorwurfs muss eine zweifelsfreie Subsumtion unter einen Straftatbestand ermöglichen. Anzuführen sind diejenigen Umstände, die die Tat derart bestimmen, dass sie einerseits die Beurteilung ermöglichen, ob sie nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht ist und zudem von jeder anderen Tat unterschieden werden kann (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 10 IRG, Rz 7-10, § 15 IRG, Rz 43). Die übermittelte Sachverhaltsdarstellung enthält nach dieser Maßgabe ausreichende Angaben zu Ort, Zeit und Art und Weise der Tatbegehung; sie ist einer strafrechtlichen Subsumtion zugänglich und zudem ausreichend konkret beschrieben, um eine wiederholte Verfolgung oder Verurteilung wegen derselben Tat auszuschließen. Eine konkrete Darlegung der einzelnen Ermittlungsergebnisse, wie von dem Verfolgten mit Schriftsätzen seines Beistandes vom 24.06.2021 und 18.08.2021 hervorgehoben (Befundbericht, Ergebnisse von Hausdurchsuchungen etc.), bedarf es hingegen nicht, wobei diese – wie nachfolgend noch dargelegt wird – auch in dem „Protokoll über Akteneinsicht“ Erwähnung finden. 2. Der Verfolgte ist ausweislich der Ausschreibung ausschließlich türkischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben ist der Verfolgte staatenlos. Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt der Verfolgte in jedem Fall nicht. 3. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftat ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 Abs. 1, 2 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist sowohl nach Art. 82 Abs. 1 und 53 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 als auch nach deutschem Recht jedenfalls als Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar. Die Tat ist nach deutschem Recht im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht. 4. Strafverfolgungsverjährung ist weder nach deutschem Recht noch nach türkischem Recht eingetreten, Art. 10 EuAlÜbk. 5. Ein Auslieferungshindernis gem. § 73 IRG besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung eine (erschwerte) lebenslange Freiheitsstrafe droht. Mit Verbalnote der türkischen Behörden vom 09.02.2021 ist mitgeteilt worden, dass im Falle einer Verurteilung des Verfolgten zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ der Strafvollzug gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Sicherheitsmaßregeln mit der Gesetzesnummer 5275 erfolgen wird und nach Art. 107 dieses Gesetzes die Personen, die zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ verurteilt wurden, nach 30 Jahren bedingt auf Bewährung aus der Haft entlassen werden können. Diese Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach einer Haftzeit von 30 Jahren gem. Art. 107 des türkischen Strafvollzugsgesetzes bietet dem Verfolgten aus Sicht des Senats auch bei einer Verurteilung zu einer sog. erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe grundsätzlich eine hinreichend praktische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit, wie sie das Bundesverfassungsgericht u. a. in seiner Entscheidung vom 16.01.2010 (Az.: 2 BvR. 2299/09) als unabdingbare Voraussetzung eines menschenwürdigen Strafvollzugs fordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 01.03.2012, III-2 Ausl. 157/11, vom 08.06.2017, III – 2 Ausl 133/16 und vom 18.07.2017, III – 2 Ausl 43/17). Ein „Entlassungsszenarium“ ist nach dem türkischen Strafvollzugsgesetzbuch demnach entgegen dem Vorbringen des Verfolgten mit Schriftsatz seines Beistandes vom 24.06.2021 vorgesehen, wenn auch erst nach 30 Jahren bzw. 29 Jahren und bei guter Führung. Die praktische Chance des Verfolgten, seine Freiheit wiederzuerlangen, ist ihm nach den Regelungen des türkischen Strafvollzugsgesetzbuches nicht von vornherein in hoffnungsloser Weise versperrt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Alters jetzt 33 Jahre alten und in vorliegender Sache seit dem 05.11.2020 inhaftierten Verfolgten, der bei der ihm im Verurteilungsfall drohenden erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe erst im fortgeschrittenen Alter eine Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit hat. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des von dem Verfolgten mit Schriftsatz seines Beistandes vom 24.06.2021 angeführten Art. 25 lit. i des türkischen Strafvollzugsgesetzbuches, wonach der Vollzug der Strafe in keinem Fall ausgesetzt werden darf sowie alle notwendigen gesundheitlichen Maßnahmen in der Justizvollzugsanstalt bzw. – soweit dies nicht möglich ist – in einem Staatskrankenhaus oder einer Universitätsklinik zu erfolgen haben. Diese Regelung betrifft ausschließlich mögliche bzw. nach dem türkischen Strafvollzugsgesetzbuch nicht vorgesehene Haftunterbrechungen bzw. – aussetzungen bei einer Erkrankung des Verurteilten. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach 30 Jahren ist dem Verfolgten dadurch jedoch nicht genommen. 6. Ein Auslieferungshindernis gemäß § 6 Abs. 2 IRG, Art. 3 Abs. 1 und 2 EuAlÜbk liegt ebenfalls nicht vor. a. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat weist keine Bezüge zu einer politischen oder mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung auf, so dass Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk der Auslieferung nicht entgegensteht. b. Das Vorbringen des Verfolgten sowie die von ihm eingereichten Unterlagen und die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse aus der Asylverfahrensakte ergeben keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nicht politischen strafbaren Handlung gestellt worden ist, um den Verfolgten aus auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, Art. 3 Abs. 2 1. Alt. EuAlÜbk), oder dass der Verfolgte der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus solchen Gründen ausgesetzt wäre (Art. 3 Abs. 2 2. Alt. EuAlÜbk). aa. Bestehen in einem Auslieferungsverfahren Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Verfolgten im Zielstaat, so sind die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbk) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht. Dabei müssen die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen, wobei auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr der Grundsatz gilt, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist. Dieser Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsgrundsätzlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden. Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung zu schaffen. Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung belastbar ist. Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen. Im Rahmen dessen muss das Gericht den auf die Gefahr politischer Verfolgung bezogenen Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, vom 13.11.2017, 2 BvR 1381/17, vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19 und vom 30.10.2019, 2 BvR 829/19; juris). bb. Bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Prüfung der Situation im Zielstaat und der Belastbarkeit etwaiger Zusicherungen hat der Senat insbesondere die Lageberichte des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 03.06.2021 und 24.08.2020 (Gz.: 508-516.80/3 TUR), die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Rechtsstaatlichkeit und zu den Haftbedingungen in der Türkei vom 23.04.2020 und den – dem Senat nur in englischer Sprache vorliegenden - „Türkei 2019 Bericht“ der EU-Kommission vom 29.05.2019 (SWD(2019) 220 final) ausgewertet. Aus den genannten Berichten bzw. Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass in der Türkei die Ausrichtung staatlichen Handelns auf die Terrorbekämpfung und die Sicherheit „nationaler Interessen“ ein bisher unbekanntes Ausmaß erreicht hat, das auch negative Auswirkungen auf Grundfreiheiten hat. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 hat die Regierung sogenannte „Säuberungsmaßnahmen“ auch gegen solche Individuen und Institutionen eingeleitet, denen eine Nähe zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (H) oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen sind Ermittlungsverfahren gegen mehr als eine halbe Million Personen eingeleitet worden; mehr als 150 000 Beamte und Lehrer wurden aus dem Dienst entlassen. Der zur Unterstützung dieser Maßnahmen im Juli 2016 verhängte Notstand wurde sieben Mal verlängert, bis er im Juli 2018 zwar auslief, wobei aber eine Reihe von Notstandsbestimmungen in permanentes Recht überführt wurden. Von den Maßnahmen besonders betroffen war – und ist – unter anderem die Justiz, die angesichts der hohen Zahl der Entlassungen in ihrer Handlungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sein dürfte. Tatsächlich war die Türkei von Sommer 2015 bis Ende 2017 einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der H bzw. deren Ableger, des J sowie – wenn auch in viel geringerem Ausmaß – linksextremistischer Gruppierungen wie der I ausgesetzt. Jenseits der Bekämpfung realer terroristischer Bedrohungen werden Terrorismusvorwürfe inflationär auch gegen politische Gegner genutzt. Im Zuge der erneuten Eskalation des Konflikts mit der H im Jahr 2015 wurde der Druck auf die links-kurdischen regierungskritischen Kreise wieder deutlich erhöht. Die Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt. Ein nicht unerheblicher Teil des Justizpersonals, nämlich knapp 15.000 Personen, wurde in den letzten Jahren ausgetauscht und mehr als 4000 Richter und Staatsanwälte entlassen. Neben den Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf)versetzt, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum „richtigen“ Ergebnis kamen. Seitdem kann in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der H, I und L nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz und einer fairen Prozessführung ausgegangen werden. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft u.a. in der H oder deren zivilem Arm M werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei der Befragung ihrer Mandaten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Anders als bei Fällen allgemeiner Kriminalität ist bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, insbesondere wenn diese wegen der Mitgliedschaft in H, I oder der L bzw. Propaganda für diese geführt werden, politische Einflussnahme auf die Verfahren nicht ausgeschlossen. Die als Überprüfungsmechanismus für Notstandsentscheidungen, insbesondere Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst geschaffene staatliche Untersuchungskommission entspricht nicht rechtsstaatlichen Standards. Sie arbeitet nicht nur prozessual fragwürdig, sondern auch sehr langsam. Menschenrechtsorganisationen können zwar gegründet und betrieben werden, ihre Aktivitäten werden aber von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Einige dieser Organisation bzw. deren Mitglieder sind Ermittlungsverfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt. Seit der Verhängung des Notstands sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen geschlossen worden, wobei die Betätigungsmöglichkeiten von solchen Organisationen im kurdisch geprägten Süden des Landes noch wesentlich eingeschränkter sind als im Rest des Landes. Aus dem genannten Bericht der EU-Kommission ergibt sich, dass aufgrund der nunmehr in weiten Teilen als Gesetz übernommenen Notstandsverordnung bestimmte Grundrechte eingeschränkt und vor allem Beamte – einschließlich Richtern - entlassen werden können. Viele Personen, die sich für die Geltung der Menschenrechte einsetzen, sind noch immer in Haft, manchmal ohne Anklage, und haben eine Schmutzkampagne durch Medien und hochrangige Politiker zu befürchten. Das Gleiche gilt für Akademiker, Journalisten, Politiker, Ärzte und auch Rechtsanwälte sowie Richter. Der Spielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Grund- und Menschenrechte einsetzen, ist weiter verengt worden. Nach dem Putsch wurden rund 30% der Richter und Staatsanwälte gegen deren Willen aus ihren Ämtern entfernt. Politischer Druck auf und Inhaftierungen sowie unfreiwillige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten dauern auch heute noch an und ziehen das Risiko einer weit verbreiteten Selbstzensur nach sich. (Verfassungs-)rechtliche Garantien zum Schutz von Richtern und Staatsanwälten gegen unfreiwillige Versetzungen gibt es nicht. Hierdurch wird nicht nur die Unabhängigkeit, sondern auch die Qualität und Effizienz der Justiz weiter beeinträchtigt. Kritisch zu sehen ist die Einflussnahme der Verwaltung auf Verfahren und Rechtsprechung von Strafrichtern. Die Ernennung einer Vielzahl von neuen Richtern und Staatsanwälten gibt Anlass zu Sorge, weil es keine Bemühungen gibt, den Mangel an objektiven und auf Eignung und Leistung beruhenden Einstellungskriterien zu beseitigen. Feierstunden für neu ernannte Richter und Staatsanwälte werden im Präsidentenpalast abgehalten, wodurch die Richterschaft zusätzlich unter den Einfluss von Politik und Verwaltung gerät. In laufenden Verfahren werden die Unschuldsvermutung und das Vertrauen in ein faires Verfahren durch öffentliche – negative – Kommentare von Vertretern der Exekutive und der Legislative unterlaufen. Lang andauernde Ermittlungsverfahren und lang andauernde Untersuchungshaft sind eher die Norm als die Ausnahme. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung von der Verwaltung gibt es nicht. Im Gegenteil wird die Unabhängigkeit der Justiz durch das für Richter und Staatsanwälte geltende Disziplinarsystem weiter untergraben. Insgesamt bietet die Qualität der Rechtsprechung jedenfalls in Verfahren, die mit Terrorismusvorwürfen zusammenhängen, erheblichen Anlass zur Sorge. Anklagen beruhen in solchen Verfahren häufig auf Vermutungen und sind nicht durch glaubhafte Beweismittel gestützt. Manchmal werden in solchen Verfahren Zeugen herangezogen, die anderweitig verfolgt sind. Auch kommt es vor, dass Zeugen geheim bleiben. Argumente oder Beweismittel der Verteidigung bleiben in den diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen mitunter unerwähnt. Angeklagte und Zeugen werden zur Hauptverhandlung regelmäßig nicht vorgeführt, sondern durch audiovisuelle Informationssysteme vernommen, wodurch die Kommunikation zwischen Angeklagten und Verteidigern eingeschränkt wird. Grundrechte wurden durch die - nunmehr weitgehend als Gesetz übernommenen - Notstandsverordnungen erheblich beschnitten. Hiervon betroffen sind alle Aspekte der Menschenrechte, allen voran die Meinungsfreiheit, Verfahrensrechte sowie der Schutz von Personen, die sich für die Geltung von Menschenrechten einsetzen. In politisierten Strafverfahren wird Strafverteidigern der Zugang zu den ihre Mandanten betreffenden Gerichtsakten bis zur Anklageerhebung verwehrt. Im Jahr 2018 stellte der EGMR in 142 (von 146) Verfahren eine Verletzung von Vorschriften der EMRK fest, wovon in 41 Fällen das Recht auf faires Verfahren betroffen war. Die Gesamtzahl der beim EGMR anhängigen Beschwerden gegen die Türkei belief sich im Januar auf 7107. Gegenwärtig werden 410 vor dem EGMR geführte Beschwerdeverfahren besonders intensiv beobachtet. Dennoch missachten insbesondere Untergerichte die Entscheidungen des EGMR, mitunter sogar gegen ausdrücklich anderslautende Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts. Zusammenfassend ist aus den Berichten des Auswärtigen Amtes und der EU-Kommission sowie den von dem Verfolgten mit Schriftsatz seines Beistandes vom 24.06.2021 zur Akte gereichten Unterlagen zu folgern, dass ein Beschuldigter in der Türkei derzeit bei politisierten Verfahren, insbesondere wenn diese terroristische Vorwürfe zum Gegenstand haben, ein faires Verfahren nicht erwarten kann. Kernelement des nationalistischen Kurses des Staatspräsidenten Erdogan ist u.a. auch das bedingungslose Vorgehen gegen die H sowie der mit der H aus türkischer Sicht verbundene Organisationen wie u.a. die C in Syrien. cc. Unter Berücksichtigung dieser Situation in der Türkei sind die Zusicherungen der türkischen Behörden mit Verbalnote vom 30.04.2021, dass dem Verfolgten eine politische Verfolgung nicht drohe und in dem gegen ihn im Falle seiner Auslieferung geführten Verfahren, das sich auf eine Tat der allgemeinen Kriminalität bezieht, die sich aus Art. 5 und 6 EMRK ergebenden Standards – und damit auch ein faires Verfahren - gewährleistet werden sowie mit Verbalnote vom 22.10.2021, dass der Spezialitätsgrundsatz gemäß Art 14 Abs. 1 EuAlÜbk eingehalten werde, als belastbar einzustufen. Eine ernsthafte, konkrete Gefahr für den Verfolgten, im Falle seiner Auslieferung in die Türkei dort einer politischen Verfolgung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Der Senat hat – trotz gewisser Zweifel daran, dass sämtliche Angaben des Verfolgten zutreffend sind – seiner Bewertung zugrunde gelegt, dass der Verfolgte sich nach seinem Vorbringen unter falschem Namen ab dem Winter 2013/2014 in F, einem von Kurden beherrschten und verwalteten autonomen Gebiet in Nord –Syrien aufgehalten, dort seine Ehefrau – eine syrische Staatsangehörige – geheiratet sowie sich zeitweise der C (Volksverteidigungseinheiten, C ) angeschlossen und dort auch seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Bei der C handelt es sich ausweislich der Angaben des Verfolgten und der allgemein zugänglichen Quellen (wikipedia) um eine bewaffnete kurdische Miliz in Syrien, welche verschiedene mehrheitlich kurdisch besiedelte Gebiete in Nord - Syrien kontrollieren. Die C wird als bewaffneter Arm der kurdisch – syrischen Partei der O (O) betrachtet. Sie wird oft als syrische Fraktion der H angesehen. Die Türkei stuft die C als terroristische Vereinigung ein. Auch hat der Senat zur Kenntnis genommen, dass nach den Angaben des Verfolgten andere Familienmitglieder (Vater, Geschwister etc.) in Deutschland als Asylberechtigte anerkennt worden sind und Brüder der Ehefrau des Verfolgten sich ebenfalls der C bzw. der V angeschlossen haben bzw. hatten. Diese Angaben des Verfolgten zu Familienmitgliedern sind jedoch schon zu pauschal, um einer vertieften Prüfung des Senats hinsichtlich des Vorliegens eines Auslieferungshindernisses gemäß § 6 Abs. 2 IRG, Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk zugänglich zu sein. Es wird schon nicht deutlich, inwiefern sich aus Handlungen von Familienmitgliedern eine politische Verfolgung des Verfolgten ergeben soll, so dass der Senat insoweit auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen hat. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Verfolgten verkennt der Senat nicht, dass sich – wie bereits zuvor ausgeführt – nach dem Putschversuch im Juli 2016 die Lage in der Türkei verschärft hat und infolgedessen nun in erhöhtem Maße Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet worden sind und auch noch werden, denen aus Sicht der Türkei eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – hierzu zählt aus türkischer Sicht auch die C - vorgeworfen wird. Der Senat sieht dennoch keine ernsthafte und konkrete Gefahr, dass gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung und für den Fall, dass den türkischen Behörden der Anschluss an und der Wehrdienst des Verfolgten bei der C bekannt werden sollte, ein weiteres Strafverfahren wegen dieser aus Sicht der Türkei terroristischen Tat betrieben wird oder er hinsichtlich des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Tatvorwurfs des Totschlags bzw. Mordes einem Verfahren ausgesetzt sein wird, das den Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 der EMRK nicht genügt und damit eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk droht. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die türkischen Behörden den Spezialitätsgrundsatz des Art 14 Abs. 1 EuAlÜbk, dessen Beachtung das türkische Justizministerium auf diplomatischem Weg mit Verbalnote vom 22.10.2021 zugesichert hat, nicht einhalten werden oder sich die Lage des Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in dem im Zielstaat gegen ihn wegen Totschlags bzw. Mordes geführten Verfahren im Hinblick auf den – den türkischen Behörden bislang nicht bekannten – Anschluss des Verfolgten an und den Wehrdienst bei der C erschweren und sich diese frühere, aus Sicht der türkischen Behörden terroristische Tat für ihn nunmehr nachteilig und in rechtsstaatswidriger Weise auswirken werden, sind nicht gegeben. So hat das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 06.10.2021 ausgeführt, dass die im vorliegenden Fall mit dem Auslieferungsersuchen von der Staatsanwaltschaft Afyonkarahisar abgegebene Zusicherung der Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes als belastbar eingestuft werde. Aus Gründen der „Übersichtlichkeit und Überschaubarkeit“ ist mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 06.10.2021 nochmals um Abgabe der Zusicherung auf diplomatischen Wege gebeten worden. Diese Zusicherung hat das Justizministerium der Republik Türkei mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 22.10.2021 uneingeschränkt abgegeben und damit nochmals bekräftigt. In seiner Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit und zu den Haftbedingungen in der Türkei vom 23.04.2020 hat das Auswärtige Amt zudem ausgeführt, dass die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie Verfahrens – und Beschuldigtenrechten im Bereich Terrorismus/Staatsschutz stark beeinträchtigt bleibe, der Bereich der allgemeinen Kriminalität sei von rechtlichen und prozessualen Einschränkungen grundsätzlich jedoch nicht betroffen. Ebenso ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Einschränkung des fairen Verfahrens, insbesondere der anwaltlichen Verteidigung und der richterlichen Unabhängigkeit in Verfahren aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität. Diese Einschätzungen des Auswärtigen Amtes, die sich auch im Lagerbericht vom 03.06.2021 wiederfinden, sind weiter aktuell. So hat das Auswärtige Amt dies nochmals auf Anfrage des Senats in seiner erwähnten Stellungnahme vom 06.10.2021 bestätigt. Gleiches ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 14.05.2021 und der darin wiedergegebenen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes in dem Verfahren vor dem OLG Köln (6 Ausl A 69/18), welches auf Anregung des Senats beigezogen und zur Akte genommen worden ist. Der Senat verkennt nicht - so wie auch von dem Verfolgten mit Schriftsatz seines Beistandes vom 18.10.2021 vorgebracht - dass das Auswärtige Amt ausweislich seiner Stellungnahme vom 06.10.2021 keine eigenen Erkenntnisse darüber hat, ob sich ein Gericht im Falle einer Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung auch an anderen Umständen orientieren würde, die außerhalb der angeklagten Tat liegen. Dies mindert jedoch aus Sicht des Senats nicht den Erkenntniswert der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass von türkischer Seite abgegebene Zusicherungen im Bereich der allgemeinen Kriminalität belastbar sind. Es ergibt sich bereits aus der „Natur der Sache“, dass das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse über Erwägungen eines erkennenden türkischen Gerichts im Rahmen der Strafzumessung haben kann. Dem Auswärtigen Amt liegen aber auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass es in der Türkei bei Verfahren, denen Taten der allgemeinen Kriminalität zugrunde liegen, zu systemischen Verletzungen der sich aus Art. 5 und 6 EMRK ergebenden rechtsstaatlichen Standards kommt – sei es im Rahmen der Schuldfeststellung oder im Rahmen der Strafzumessung -, wenn es sich bei der beschuldigten Person um einen vermeintlichen Anhänger einer als terroristisch eingestuften Organisation handelt, und damit dem Verfolgten unter diesem Gesichtspunkt eine politische Verfolgung i.S.v. Art 3 Abs. 2 EuAlÜbk drohen könnte, wenn den türkischen Behörden eine mögliche frühere politische bzw. terroristische Tat des Verfolgten bekannt wäre bzw. würde. Der Senat geht davon aus, dass dem Auswärtigen Amt derartige Verletzungen von Beschuldigten- und Verfahrensrechten zum Nachteil von aus Deutschland in die Türkei ausgelieferten Beschuldigten und damit verbundene Missachtungen gegenteiliger, üblicherweise eingeholter Zusicherungen – sei es hinsichtlich der Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes gemäß Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk oder hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensgrundsätze gemäß Art. 5 und 6 EMRK - bekannt geworden wären, wenn es solche Verstöße gegeben hätte. Ausweislich des Schreibens des Bundesamtes für Justiz vom 14.05.2021 in dem erwähnten Verfahren vor dem OLG Köln, mit welchem die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes wiedergegeben worden ist, sind seit Anfang 2019 22 Personen von der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei ausgeliefert worden. Aus den Jahren 2019 bis 2021 sind dem Auswärtigen Amt danach ausweislich der Stellungnahme fünf Fälle bekannt, in denen die Auslandsvertretung einen Haftbesuch zum Zwecke des Monitorung (Überprüfung der Einhaltung der erteilten Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen) durchgeführt hat, ohne dass sich dabei eine EMRK-widrige Unterbringung bestätigt hätte. Zudem hat das Auswärtige Amt in der genannten Stellungnahme ausgeführt, dass den Auslandsvertretungen keine Beschwerden von Ausgelieferten oder deren Rechtsvertretern in der Türkei bekannt seien, wonach abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden seien. Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Belastbarkeit von Zusicherungen der türkischen Behörden geht daher entgegen der Ausführungen des Verfolgten mit Schriftsatz seines Beistandes vom 18.10.2021 über bloße Anschauungen hinaus; sie stützt sich vielmehr auf Haftbesuche und Gespräche mit ausgelieferten Personen. Schließlich haben sich in dem vorliegenden Auslieferungsverfahren auch keine Erkenntnisse ergeben, die den Schluss zulassen, dass es sich bei dem nunmehr gegen den Verfolgten wegen einer nicht politischen Tat geführten Verfahren im Hinblick auf seine Person und Vorgeschichte um ein als „politisch“ einzustufendes Verfahren handelt. Die dem Verfolgten in dem Auslieferungsersuchen der Staatsanwaltschaft Afyonkarahisar vom 12.09.2014 sowie in dem „Protokoll über Akteneinsicht“ der Staatsanwaltschaft Afyonkarahisar vom 12.09.2014 zur Last gelegte Tat der Tötung des X Z ist detailliert und nachvollziehbar beschrieben. Es werden die Aussagen des Augenzeugen P, aber auch der weiteren vernommenen Zeugen zusammenfassend wiedergegeben. Ebenso werden u.a. die Inhalte der Berichte der Leichenuntersuchung, der Durchsuchung der Tankstelle des Verfolgten und die Ergebnisse der Telekommunikations-überwachungsmaßnahmen mitgeteilt. Von einem offensichtlich konstruierten Tatvorwurf ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen, zumal das Auslieferungsersuchen zeitnah nach der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat gestellt worden ist und den türkischen Behörden nach dem Vorbringen des Verfolgten bis heute sein (behaupteter) Anschluss an sowie der Wehrdienst bei der C nicht bekannt ist. Angesichts des Inhalts des „Protokolls über Akteneinsicht“ und der Angaben in dem Auslieferungsersuchen war eine nur in Ausnahmefällen gebotene Tatverdachtsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG auch unter Berücksichtigung der Angaben des Verfolgten mit Schriftsätzen seines Beistandes vom 24.06. und 18.08.2021 nicht veranlasst. Ebensowenig sah sich der Senat zu einer diesbezüglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Soweit der Verfolgte moniert, es sei nicht offenbart worden, welche weiteren Ermittlungen die türkischen Behörden hinsichtlich des nicht identifizierten Mittäters des Verfolgten vorgenommen haben, ist anzumerken, dass dies nicht zu den notwendigen Angaben i.S.v. Art 12 Abs. 2 b EuAlÜbk gehört. Das Vorbringen des Verfolgten, es fehle jeglicher Befundbericht, z.B. Tatortfundbericht, Ergebnisse der Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungsmaßnahmen etc, ist unzutreffend, da in dem „Protokoll über Akteneinsicht“ der Staatsanwaltschaft Afyonkarahisar vom 12.09.2014 die Ermittlungsergebnisse einschließlich der Befundberichte zusammengefasst dargestellt sind. Zu der Behauptung des Verfolgten, bei dem Augenzeugen P handele es sich nicht um ein Beweismittel, vielmehr werde über die Beweislage getäuscht und deshalb sei die Zusicherung eines fairen Verfahrens fraglich, da das Verfahren gegen den Zeugen abgetrennt worden und er Verdächtiger des gegenständlichen Verfahrens sei, ist anzumerken, dass sich die Abtrennung des Verfahrens gegen den Zeugen aus den Auslieferungsunterlagen nicht ergibt. Selbst wenn jedoch eine Abtrennung des Verfahrens erfolgt sein sollte, so ist eine solche prozessuale Vorgehensweise auch dem deutschen Strafprozessrecht nicht fremd. Die Würdigung der Beweise sowie deren Beweiswert – Aussage eines Zeugen, welcher zum Verdächtigen wird - ist Aufgabe des erkennenden Gerichts. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Soweit der Verfolgte behauptet, von der Waffe des Zeugen W Z seien keine Schmauchspuren genommen worden, lässt sich dies nicht zwingend dem „Protokoll über Akteneinsicht“ entnehmen, da die Waffe sichergestellt worden ist und Gegenstand des Gutachtens des Polizeikriminallabors in A1 vom 24.12.2013 war. Selbst wenn von der Waffe des W Z keine Schmauchspuren genommen worden sein sollten, lässt dies Rückschlüsse dahingehend, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handelt, nicht zu. Das Vorbringen des Verfolgten, die Zeugen seien durch Sicherheitskräfte, welche durch Folterungen bei Vernehmungen bekannt seien, vernommen worden, ist insoweit unvollständig, als die Zeugen auch durch die Staatsanwaltschaft vernommen und die diesbezüglichen Aussagen jeweils in dem „Protokoll über Akteneinsicht“ wiedergegeben worden sind. Hinweise auf durch Folterungen erpresste Aussagen der Zeugen ergeben sich aus dem „Protokoll über Akteneinsicht“ nicht. Gegen eine Manipulierung der Beweislage spricht schon, dass dargelegt worden ist, dass die Waffe, mit der der Verfolgte geschossen haben soll, nicht, dagegen aber eine Waffe bei dem Zeugen W Z gefunden wurde. Das übrige diesbezügliche Vorbringen des Verfolgten verhält sich zu sprachlichen Ungenauigkeiten, z.B. Leichenuntersuchung „auf“ dem Opfer, welche sich mit Übersetzungsmängeln erklären lassen. Einen Einfluss auf die Verständlichkeit des Inhalts des Auslieferungsersuchens sowie des „Protokolls über Akteneinsicht“ haben diese Ungenauigkeiten nicht. 7. Ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG ist auch nicht im Hinblick auf die den Verfolgten nach Übergabe erwartenden Haftbedingungen gegeben. Im Hinblick auf die Überprüfung der Haftbedingungen und insbesondere der Überprüfung der Belastbarkeit diesbezüglich erteilter Zusicherungen gelten die gleichen Grundsätze und Voraussetzungen wie bei der Prüfung des Auslieferungshindernisses der politischen Verfolgung (siehe unter 6.b.aa.) (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, vom 13.11.2017, 2 BvR 1381/17, vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19 und vom 30.10.2019, 2 BvR 829/19; juris). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt Folgendes: Aufgrund des Berichts der Europäischen Kommission vom 29.05.2019 zur Lage in der Türkei und der Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 und 24.08.2020 haben sich Hinweise auf zum Teil problematische und möglicherweise mit Art. 3 EMRK nicht durchweg in Einklang stehende Haftbedingungen in der Türkei ergeben. So waren die türkischen Gefängnisse in den Jahren nach dem Putschversuch im Juli 2016 regelmäßig überfüllt. Die Haftbedingungen waren aufgrund der Überbelegung der Haftanstalten schwierig; selbst wenn die Quadratmeterzahl pro Häftling nach den Maßstäben des Europarates noch eingehalten worden waren, war die sonstige Ausstattung der Gefängnisse bei deutlicher Überbelegung nicht auf die Zahl der Insassen ausgelegt. Auch in dem Bericht des VN Ausschusses gegen Folter (CRC) von 2016 wird ein Mangel an Gefängnispersonal und medizinischem Personal konstatiert. Insbesondere wird über einen mangelnden Zugang zu medizinischer Versorgung von kranken Häftlingen berichtet. Ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 03.06.2021 hat sich die Situation in den türkischen Haftanstalten allerdings gegenüber der, wie sie im Lagebericht vom 24.08.2020 beschrieben worden ist, gebessert. Nach dem jüngsten Lagebericht können in türkischen Haftanstalten die EMRK- Standards grundsätzlich eingehalten werden. Es gebe eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Bedenken gegen die Haftbedingungen bestünden. Vorbehalte gebe es nur bei einigen Gefängnissen mit Überbelegung, wo die Ausstattung der Gefängnisse und z.B. die medizinische Versorgung nicht auf die Anzahl der Insassen ausgelegt seien. Rund 272.000 Häftlinge teilten sich die Gesamtkapazität von 245.000 Plätzen (Stand Januar 2021). Aufgrund deutlicher Lockerungen der Regelungen im Strafvollzugsgesetz zur vorzeitigen Haftentlassung und zum offenen Vollzug für zahlreiche Delikte am 13.04.2020 vor dem Hintergrund der Covid 19 - Pandemie seien 90.000 Häftlinge in den Genuss dieser Haftvergünstigungen gekommen. Angesichts dieser vom Auswärtigen Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 03.06.2021 geschilderten Entwicklung kann davon ausgegangen werden, dass gegenwärtig in türkischen Haftanstalten sowohl in der Untersuchungs – als auch in der Strafhaft in aller Regel die sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Mindeststandards eingehalten werden und es allenfalls in einigen Gefängnissen noch eine Überbelegungsproblematik gibt. Die Justizvollzugsanstalt R, in der der Verfolgte untergebracht werden soll, ist von dieser Problematik jedoch nicht betroffen. Bei einem Besuch von Vertretern der deutschen Botschaft in Ankara am 17.12.2019 in der Justizvollzugsanstalt R ist ausweislich der bereits zitierten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23.04.2020 im Ergebnis festgestellt worden, dass dort eine EMRK- konforme Unterbringung uneingeschränkt möglich ist. Nach einem dem Senat im Zusammenhang mit einem anderen Auslieferungsverfahren vom Bundesamt für Justiz übermittelten Vermerk der Deutschen Botschaft in Ankara vom 18.12.2019 über den Besuch der Haftanstalt R gestalten sich die konkreten Haftbedingungen in dieser Haftanstalt im wesentlichen wie folgt: Bei der Haftanstalt R handelt es sich um ein zu Beginn des Jahres 2019 eröffnetes Modellgefängnis des Typs T mit einer Kapazität von 400 Personen, welche nach Vorgabe des türkischen Justizministeriums nicht überschritten werden darf. Die Einzelzellen sind ca. 15 m² groß, mit abgetrennten Bereich für Dusche und WC sowie einer kleinen Küchenzeile. Die Gemeinschaftszelle für acht Personen ist ca. 50 m² und eine solche für 14 Personen ist ca. 70 m² groß. Die Gemeinschaftszellen sind jeweils zweigeschossig. Unten befinden sich ein Aufenthalts – und Essbereich mit Küchenzeile sowie die hiervon durch eine Tür abgetrennten Sanitäranlagen- die Toiletten sind nochmals durch eine Tür vom übrigen Sanitärbereich getrennt -. Oben befinden sich Stockbetten und Schränke. Im Untergeschoss schließt sich an jede Zelle ein ca. 35 m² große Hof an, der ganztägig genutzt werden kann. Alle Zellen haben eine Heizung, welche die Inhaftierten selbst regulieren können sowie Fenster mit Tageslichteinfall. Fließend warmes Wasser steht in jeder Zelle bzw. im Sanitärbereich rund um die Uhr zur Verfügung. Täglicher uneingeschränkter Zugang zu einem Freistundenhof ist gewährleistet. Die Gemeinschaftszellen verfügen insoweit – wie dargestellt – über einen eigenen Hof. Die Insassen der Einzelzellen haben – wie dem Senat aus einer aktuellen Verbalnote der türkischen Behörden in einem anderen Auslieferungsverfahren bekannt ist - ebenfalls Zugang zu einem Freistundenhof. Die Inhaftierten erhalten ein Frühstück sowie ein warmes Mittagessen und ein warmes Abendessen; in den Zellen steht ständig fließendes Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls gewährleistet. Zweimal pro Woche sind ein Arzt und ein Zahnarzt anwesend; ebenso verfügt die Haftanstalt über einen fest angestellten Psychologen. Eine Überbelegung oder sonstige Mängel hat die Deutsche Botschaft bei der Besichtigung am 17.12.2019 nicht festgestellt und daher in ihrem Vermerk vom 18.12.2019 Auslieferungen in diese Haftanstalt uneingeschränkt befürwortet. Die türkischen Behörden haben mit Verbalnote vom 09.02.2021 zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der JVA R inhaftiert, und allenfalls zu seinem Schutz bzw. aus disziplinarischen Gründen verlegt werde. Für die Dauer seiner Inhaftierung werde er in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht werden, welche den Anforderungen des Art. 3 der EMRK und den in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards entspreche und er werde keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK unterworfen. Der zuständigen deutschen Auslandsvertretung werde die Möglichkeit eingeräumt, den Verfolgten durch Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Diese Zusicherung haben die türkischen Behörden mit weiterer Verbalnote vom 09.07.2021 ergänzt und zugesichert, dass die etwaig ersuchten Informationen für den Ausnahmefall einer Verlegung des Verfolgten aus der Justizvollzugsanstalt R aus den o.g. Gründen übermittelt würden und den Mitarbeitern der deutschen Auslandsvertretung auf der – dargestellten – gesetzlichen Grundlage ein Besuchsrecht – auch in der neuen Haftanstalt - eingeräumt werde. Diese Zusicherungen sind aus Sicht des Senats, der sich der Einschätzung des Auswärtigen Amtes anschließt, belastbar. Angesichts der von der deutschen Botschaft in Ankara bei einem Besuch der Haftanstalt R gewonnenen Erkenntnisse zu den dortigen Haftbedingungen und dem Senat aufgrund eines anderen aktuellen Auslieferungsverfahrens bekannten konkreten Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt R – wie zuvor dargelegt - besteht keine Befürchtung, dass der Verfolgte in einer den Anforderungen nach Art. 3 EMRK und den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards nicht entsprechenden Haftanstalt inhaftiert werden wird und ihm daher eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ernsthaft droht. Dies gilt auch für den Fall einer äußerst unwahrscheinlichen (so das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 06.05.2021) Verlegung des Verfolgten aus der Justizvollzugsanstalt R in eine andere türkische Haftanstalt auf Wunsch des Verfolgten, aus disziplinarischen Gründen oder aufgrund von höherer Gewalt. Die mit Verbalnote der türkischen Behörden vom 09.07.2021 zugesicherte Information der deutschen Botschaft im Falle einer derartigen Verlegung sowie die anschließende Besuchsmöglichkeit in der neuen Haftanstalt gewährleisten – entgegen dem Vorbringen des Verfolgten mit Schriftsätzen seines Beistandes - eine ausreichende Kontrolle. Das Vorbringen des Verfolgten mit Schriftsätzen seines Beistandes vom 24.06.2021 und 18.08.2021, es sei kein jederzeitiges Besuchsrecht eingeräumt worden und die mit Verbalnote der türkischen Behörden vom 09.07.2021 übersandte Besuchsverordnung sei veraltet, rechtfertigt – unabhängig von der Frage, ob die übermittelte Besuchsverordnung tatsächlich veraltet ist - keine abweichende Beurteilung. Das Auswärtige Amt hat bislang in keinem der beim Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Auslieferungsverfahren mit Türkeibezug von Problemen hinsichtlich der zugesicherten Besuchsmöglichkeiten berichtet, so dass für den Senat kein Grund für Zweifel an der zugesagten Besuchsmöglichkeit besteht. Zudem haben die türkischen Behörden insgesamt für die Dauer der Inhaftierung des Verfolgten eine EMRK -konforme Unterbringung zugesichert. Eine derartige auf den Einzelfall bezogene Zusicherung wird vom Auswärtigen Amt ausweislich ihrer Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit und zu den Haftbedingungen in der Türkei vom 23.04.2020 sowie der Stellungnahme im hiesigen Verfahren vom 06.10.2021 als belastbar eingeschätzt. Der Senat sieht aus den genannten Gründen keine Veranlassung, dieser Einschätzung nicht zu folgen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Auswärtigen Amt - wie von dem Verfolgten eingewandt – aktuelle Erkenntnisse, d.h. solche über die derzeitigen Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt R, nicht vorliegen. Nach dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 14.05.2021 in dem oben erwähnten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln haben ausweislich der in dem Schreiben wiedergegebenen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes seit dem Frühjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie keine Monitoringbesuche mehr in den Haftanstalten stattgefunden. Da es sich jedoch bei der Haftstalt R um eine neue, erst zu Beginn des Jahres 2019 eröffnete Haftanstalt in Gestalt eines Modellgefängnisses handelt, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass sich in den letzten 1 ½ Jahren die Haftbedingungen dort derart verschlechtert haben, dass sie den Anforderungen nach Art. 3 EMRK und den in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates festgelegten Mindeststandards nicht mehr entsprechen. Auch eine ausreichende medizinische Versorgung, insbesondere angesichts der nach wie vor anhalten Corona-Pandemie, ist entgegen dem Vorbringen des Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt R gewährleistet. Zwar ist die medizinische Versorgung in einigen Haftanstalten in der Türkei problematisch; dies gilt jedoch nicht für die Haftanstalt R, in der eine EMRK-konforme Unterbringung gewährleistet und zugesichert worden ist. Gerade weil in dieser neuen Haftanstalt nach den Erkenntnissen der deutschen Botschaft bzw. des Auswärtigen Amtes eine menschenwürdige Unterbringung gewährleistet ist, werden von Deutschland ausgelieferte Verfolgte nach einer entsprechenden, von türkischer Seite eingeholten Zusicherung dort untergebracht, so dass die im Falle der Auslieferung erfolgende Inhaftierung des Verfolgten in dieser Justizvollzugsanstalt entgegen dem Vorbringen des Verfolgten auch nicht willkürlich ist. 8. Auch die persönliche und familiäre Situation des Verfolgten begründet kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG, Art 6 GG, Art 8 MRK. Insoweit ist eine Abwägung der persönlichen und familiären Interessen des Verfolgten mit den Strafverfolgungsinteressen des ersuchenden Staates vorzunehmen, wobei regelmäßig das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 73 Rz 105). Wenn und soweit die familiären Belange des Verfolgten auch nach deutschem Recht die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nicht hindern, die regelmäßig zu vielfältigen Beeinträchtigungen des Familienlebens führen, ist auch die auslieferungsrechtliche Abwägung zu Art. 6 Abs. 1 GG nicht gegenteilig vorzunehmen, sofern die eintretenden Beeinträchtigungen – was regelmäßig der Fall ist –, im Wesentlichen mit denen vergleichbar sind, die bei einer Aburteilung in Deutschland entstehen könnten (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 25.02.2010, (2) 4 Ausl A 163/08 (89/08), zitiert nach beck-online). Anhaltspunkte für einen extrem gelagerten Ausnahmefall, der einer Auslieferung des Verfolgten nach § 73 IRG entgegenstehen könnte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Verfolgte drei – eventuell auch schon vier - minderjährige Kinder hat, die bei ihm und seiner Frau leben, genügt hierfür nicht; auch bei einer Strafvollstreckung in Deutschland würde es zu einer Trennung von seiner Familie kommen. Der Senat hat dabei auch in den Blick genommen, dass die Beeinträchtigungen des Familienlebens bei der Durchführung des Strafverfahrens in der Türkei und einer möglicherweise anschließenden Vollstreckung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe gegenüber einem Verfahren und einer Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Deutschland gesteigert sind. Durch das Verbringen des Verfolgten in die Türkei werden Besuche der Familie gar nicht – so von dem Verfolgten behauptet – oder aber zumindest in erheblichem Ausmaß aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten und erheblicher Kosten erschwert sein, so dass in einem besonderen Maß die Gefahr einer Entfremdung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2006, StraFo 2006, 490), insbesondere bei den Kleinkindern droht. Dennoch überwiegt hier bei einer Abwägung das Strafverfolgungsinteresse des ersuchenden Staates gegenüber dem Anspruch des Verfolgten auf Schutz seines Familienlebens. Besonderes und ausschlaggebendes Gewicht hat hierbei die Schwere der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat sowie der Umstand, dass der Verfolgte erst nach der ihm vorgeworfenen Tat und dem Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden die Ehe geschlossen und seine Familie gegründet hat. Der Verfolgte hat in dem der ihm zur Last gelegten Tat nachfolgenden Zeitraum in Nord-Syrien gelebt und dort geheiratet. Nach der Geburt seines ersten Kindes dort ist er am 17.07.2015 nach Deutschland gekommen. Nach erfolglosen Festnahmeversuchen aufgrund des türkischen Auslieferungsersuchens im Oktober/November 2015 ist der Verfolgte untergetaucht. In dieser Zeit sind zwei weitere Kinder geboren. Die Ehefrau des Verfolgten ist erneut schwanger; ob das vierte Kind bereits geboren ist, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Der Verfolgte hat damit die besonderen familiären Umstände selbst und erst nach dem Tatereignis und dem Auslieferungsersuchen herbeigeführt (insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Senat mit Beschluss vom 21.12.2006 ( (2) 4 Ausl. A 25/06, StraFo 2007, 160) entschiedenen Fall). Bei dieser Sachlage ist ein Auslieferungshindernis aus § 73 IRG, Art 6 GG, Art. 8 MRK trotz der mit einer Auslieferung verbundenen gravierenden Nachteile für das Familienleben des Verfolgten nicht gegeben. III. Die Fortdauer der Auslieferungshaft war gemäß § 26 IRG anzuordnen. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafverfolgung ist aus den oben genannten Gründen zulässig. Der weitere Vollzug der förmlichen Auslieferungshaft ist geboten und weiterhin verhältnismäßig. Angesichts der Erheblichkeit des Tatvorwurfs und der dem Verfolgten im Falle einer Auslieferung drohenden erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe ist nicht damit zu rechnen, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren freiwillig zur Verfügung halten wird. Der durch diese hohe Straferwartung gegebene Fluchtanreiz wird durch hinreichend gefestigte familiäre, soziale und berufliche Bindungen nicht ausgeräumt. Der weitere Vollzug der Auslieferungshaft ist auch verhältnismäßig.