Beschluss
9 U 73/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2021:1109.9U73.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 376/20) vom 20.04.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.313,89 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Berufungsführer mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. 3 Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. 4 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.09.2021 Bezug genommen. 5 Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.