Urteil
8 O 376/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2021:0420.8O376.20.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.313,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 sowie 557,03 Euro an vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.313,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 sowie 557,03 Euro an vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 29.07.2020 in S. in Anspruch. Am Unfalltag gegen 13:30 Uhr setzte der Zeuge O. als Fahrer das klägerische Fahrzeug, einen Opel Astra J Sports Tourer mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX von einem Parkplatz des dortigen Raiffeisenmarktes rückwärts auf die G. Straße. Dort kam es zur Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten Traktor samt hinten angebautem Mähwerk der Beklagten zu 2), der von einem Tankstellengelände rückwärts auf die G. Straße fuhr. Wegen der genauen Ausgestaltung der Unfallörtlichkeit wird auf die vom Sachverständigen U. im Termin vom 23.02.2021 überreichten Lichtbilder und Skizzen (in der Anlage zum Protokoll vom 23.03.2021, Bl. 117 ff d.eA.) verwiesen. Die Klägerin ließ im Anschluss einen Kostenvoranschlag für die Reparatur ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs erstellen, für den ihr 38,99 € in Rechnung gestellt wurden. Der Pkw wurde sodann repariert, wofür Kosten in Höhe von 5.249,90 € brutto anfielen (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 6 f d.eA.). Zudem zahlte die Klägerin 87,77 € für einen Werkstattersatzwagen (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 10 d.eA.) Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2020 unter Fristsetzung bis zum 15.09.2020 zum Ausgleich der ihr unfallbedingt entstandenen Schäden auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Beklagte zu 2) bot mit Schreiben vom 17.09.2020 (Anlage B4, Bl. 58 d.eA.) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Übernahme von 50% der Reparaturkosten gegen Freistellung von weiteren Haftungsfreisprüchen an. Die Klägerin ging hierauf nicht ein. Die Klägerin behauptet, dass sich der Zeuge O. mit ihrem Fahrzeug bereits wieder in der Vorwärtsbewegung befunden habe, als der Beklagte zu 1) mit dem Mähwerk seines Traktors dieses hinten rechts berührt und mit seiner weiteren Rückwärtsfahrbewegung regelrecht aufgerissen habe. Das Unfallereignis beruhe daher einzig und allein auf der Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1). Die Klägerin meint daher, von den Beklagten Ausgleich der Kosten für die Reparatur, den Kostenvoranschlag und den Ersatzwagen, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsverlangen verlangen zu können. Die Klägerin beantragt mit der den Beklagten am 22.12.2020 zugestellten Klage, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.401,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin an nicht anrechenbarer außergerichtlicher Geschäftsgebühr nebst Post und Telekommunikationspauschale einen Betrag in Höhe von 557,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten hierzu, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt ebenfalls noch in Rückwärtsfahrt befunden habe. Zudem müsse das Rückwärtsfahrmanöver mit unangemessener Geschwindigkeit, also nicht langsam, erfolgt sein, da die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen sonst nicht erklärbar seien. Beide Fahrzeuge seien ihrer besonderen Verpflichtung beim Rückwärtssetzen auf die Fahrbahn nicht ausreichend nachgekommen, beide Parteien hätten das Fahrzeug des anderen jeweils übersehen. Der Zeuge O. sei dabei Hauptverantwortlicher für das Unfallgeschehen, dies auch deshalb, da das Beklagtenfahrzeug aufgrund seiner Größe und teilweise knallgelben Farbe nicht hätte übersehen werden dürfen. Unabhängig von der Haftung dem Grunde nach seien die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages in Höhe von 38,99 € unbegründet. Bei Durchführung der Reparatur würden regelmäßig die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages angerechnet. Entsprechend sei auch hier verfahren worden. Im Hinblick auf die geltend gemachten Mietwagenkosten fehle es schließlich an jedwedem substantiierten, erwiderungsfähigen Vortrag. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte XXX des Straßenverkehrsamts Minden war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Erörterung. Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen O. und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. U. aus N.. Wegen der Inhalte der Anhörungen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2021, Bl. 106 ff d.eA. verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. 1. Die Beklagten trifft die alleinige Haftung für das streitgegenständliche Unfallgeschehen, so dass sie grundsätzlich der Klägerin für deren unfallbedingten Schäden gemäß der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 253 BGB haften. a) Sowohl das Fahrzeug der Klägerin als auch das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug habe den Verkehrsunfall im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verursacht. Die Haftung ist weiterhin weder für die Klägerin noch die Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. b) Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, denn der Verkehrsunfall ist nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift verursacht worden. Als unabwendbar gilt nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die Beklagten haben weder behauptet noch bewiesen, dass der Beklagte zu 1) sich als Fahrzeugführer beim Unfall schuldlos verhalten und darüber hinaus als Idealfahrer besonders sorgfältig und umsichtig verhalten hätte. Jedoch kann auch die Klägerin - sich nicht darauf berufen, dass das Unfallgeschehen für ihren Fahrer unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war. Zwar steht - worauf noch näher einzugehen sein wird - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt nicht mehr in Rückwärtsfahrt befunden hat. Dennoch kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein „Idealfahrer“ anstelle des Zeugen O. bei Beobachtung des Verkehrs mit äußerster Sorgfalt das Beklagtenfahrzeug hätte rechtzeitig erkennen und den Unfall – etwa durch Hupen oder zügiges Entfernen – verhindern können. c) Somit ist gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der Verursachungsanteile der Unfallbeteiligten vorzunehmen, wobei sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad einer etwaigen Schuld der Beteiligten richten. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zulasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche diese Partei sich beruft oder die unstreitig oder bewiesen sind. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt zu dem Ergebnis einer alleinigen Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallgeschehen. aa) Die Beklagten müssen sich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung neben der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ein Verschulden der Beklagten zu 1) aufgrund eines Verstoßes gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO zurechnen lassen: Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtssetzen seines Fahrzeugs so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 –, Rn. 9, juris) Der Beklagte zu 1) ist im streitentscheidenden Fall auch nach seiner eigenen Darstellung unmittelbar vor sowie auch im Zuge der Kollision mit seinem Fahrzeug rückwärts gefahren. Mithin spricht gemäß der obigen Ausführungen bereits der Anscheinsbeweis für sein (Mit)Verschulden an dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen. bb) Ein entsprechender Verstoß des Zeugen O. gegen § 9 Abs. 5 StVO ist hingegen nicht festzustellen. Insoweit greift insbesondere nicht der bereits dargestellte Anscheinsbeweis zu Lasten eines Rückwärtsfahrenden: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, hier insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen U. steht fest, dass sich das Klägerfahrzeug entgegen der Darstellung der Beklagten zum Zeitpunkt der Kollision nicht mehr in Rückwärtsfahrt befunden hat. Unter besonderer Berücksichtigung der Fahrzeugschäden könne vielmehr – so der Sachverständige – gut nachvollzogen werden, dass der klägerische Pkw nicht nur bereits zu Stillstand gekommen war, sondern sich – entsprechend der Schilderungen der Klägerin und des Zeugen O. – bereits wieder in Vorwärtsbewegung befand, als es zum Unfall kam. Diese sowie die weiteren Ausführungen des gerichtsbekannt sehr erfahrenen und zuverlässigen Sachverständigen U. waren nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Anhaltspunkte, an der Korrektheit der von ihm gefundenen Ergebnisse zu zweifeln, haben sich für das Gericht nicht ergeben. Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Parteien den Darlegungen des Sachverständigen nicht entgegen getreten sind. Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt in den Fällen, in denen sich auch der andere Unfallfallteilnehmer rückwärts bewegt hat, dabei regelmäßig schon dann nicht vor, wenn zwar feststeht, dass ein Fahrzeugführer vor der Kollision rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte (hier: der Beklagte zu 1)) mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hinein gefahren ist. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 –, juris, insoweit abweichend von OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 – I-9 U 32/12 – juris !) Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die mit Urteil des BGH vom 15.05.2018 (VI ZR 231/17) aufgestellten Grundsätze verweisen, lag dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, da die dortige Klägerin trotz dessen, dass sie den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs beim Einsteigen in sein Fahrzeug ebenso wahrgenommen hatte wie den Umstand, dass dieser vor einer Weiterfahrt zunächst werde rückwärtsfahren müssen, selbst rückwärts in dessen Fahrbahn eingekreuzt ist. Anhaltspunkte, dass dies auch für den Zeugen O. gelten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist das Beklagtenfahrzeug im konkret zur Entscheidung stehenden Fall selbst rückwärts aus einer Grundstückseinfahrt auf die Straße gezogen und nicht – wie bei der Entscheidung des BGH vom 15.05.2018 – am Fahrbahnrand rückwärts bewegt worden. Schließlich ist auch ein sonstiges (Mit-)Verschulden des Zeugen O. an dem Unfallgeschehen nicht bewiesen. cc) Die vorzunehmende Abwägung muss nach alledem zu einer vollen Haftung der Beklagten führen; das Verschulden des Beklagten zu 1) überwiegt die vom Kraftfahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr in einem solchen Maße, dass diese nicht mehr ins Gewicht fällt und außer Betracht gelassen werden kann. Das Gericht hat dabei nicht übersehen, dass die Anwendung des Anscheinsbeweises allein zu Lasten des Beklagten zu 1) nicht notwendigerweise zu einer 100 %igen Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin führt. Vielmehr können die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 –, Rn. 12, juris). Dies ändert jedoch nichts an der Bewertung, dass die von dem klägerischen Fahrzeug ausgegangene einfache Betriebsgefahr im Hinblick auf die konkrete Unfallsituation unberücksichtigt bleibt: Es handelte sich im konkreten Fall nicht um einen – für eine Kollision von 2 Rückwärtsfahrern typischen – Parkplatzunfall, bei welchem stets besondere Rücksichtnahme und Vorsicht im Hinblick auf etwaig ausparkende andere Pkw geboten ist. Zudem ist nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen U. davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) die Auffahrt des klägerischen Pkw auf die G. Straße sehr viel länger beobachten konnte als umgekehrt. Schließlich kann die im Vergleich zum klägerischen Pkw erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs - einem Traktor mit angebautem Mähwerk - nicht außer Betracht bleiben. 2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Quote von 100% zu Lasten der Beklagten kann die Klägerin von den Beklagten Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 5.249,90 € wie auch der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Höhe von 38,99 € jeweils nebst Zinsen verlangen. Die Klägerin hat insoweit im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung – für das Gericht uneingeschränkt glaubhaft – versichert, dass eine Verrechnung des von ihr für den Kostenvoranschlag gezahlten Betrages bei dem Ausgleich der Reparaturkosten nicht stattgefunden hat. Von dem der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch ist zudem der Ersatz einer Kostenpauschale in Höhe von 25 € umfasst. Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäß der §§ 286,288 BGB ab dem 16.09.2020 zu, nachdem unstreitig Fristsetzung zur entsprechenden Regulierung auf den 15.09.2020 erfolgt ist. Eine Verpflichtung der Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Werkstattersatzwagen besteht hingegen nicht. Insoweit fehlt es – trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten in der Klageerwiderung – schon an einer Angabe, wie lange die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs tatsächlich gedauert hat. 3. Die Klägerin kann schließlich auch Ersatz der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen, deren geltend gemachte Höhe nicht zu beanstanden ist. Insoweit besteht ein Zinsanspruch gemäß der §§ 288, 291 BGB unter Berücksichtigung der jeweils am 22.12.2020 erfolgten Klagezustellung seit dem 23.12.2020. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 100, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 5.401,66 EUR festgesetzt.