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Beschluss

1 VAs 99/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0806.1VAS99.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wird auf Kosten des Betroffenen nach einem Geschäftswert von 2.500,00 Euro als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wird auf Kosten des Betroffenen nach einem Geschäftswert von 2.500,00 Euro als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit seinem zunächst an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gerichteten Antrag vom 7. April 2021 begehrt der Betroffene „gemäß § 123 VwGO“ im Wege einer „Eilklage“ die Staatsanwaltschaft Duisburg zu verurteilen, „vollständige Auskunft zum Sachstand der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu Az. 145 Js 403/20 dem Kläger schriftlich bis spätestens zum 21.04.2021 zu erteilen.“ Das vorgenannte Verfahren betrifft eine Strafanzeige des Betroffenen wegen vermeintlicher Unterschlagung einer geleisteten Anzahlung anlässlich eines gescheiterten Autokaufs, hinsichtlich derer die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 22. Oktober 2020 abgelehnt worden ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 29. Oktober 2020 hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit Bescheid vom 25. Januar 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Auf wiederholte weitere Anfragen des Betroffenen an die Staatsanwaltschaft Duisburg sind erneute Sachstandsmitteilungen nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das nach seiner Auffassung zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf verwiesen, da es sich bei dem Begehren der Sache nach um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 23 ff. EGGVG handele, über welchen ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden habe, mit der Folge, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. Juni 2021 (2 E 446/21) als unzulässig und gleichzeitig unbegründet verworfen. Nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht in Düsseldorf hat dieses mit Beschluss vom 19. Juli 2021 (III 2 Ws 125/21) das Verfahren in Anbetracht der in Nordrhein-Westfalen geltenden Zuständigkeitskonzentration an das Oberlandesgericht in Hamm verwiesen. Von einer Anhörung des Antragsgegners hat der Senat im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrages des Betroffenen abgesehen. II. Das Begehren des Betroffenen ist unzulässig und mithin zurückzuweisen. Ungeachtet der Frage, ob einstweilige Anordnungen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG überhaupt zulässig sind (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner, StPO, 64. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 13 m.w.N.), erweist sich der vorliegende Antrag schon deshalb als unzulässig, da der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG jedenfalls nicht eröffnet ist. Die Befassung des Oberlandesgerichts mit dem Verfahrensgegenstand im Eilverfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG setzt nämlich voraus, dass auch für das Hauptsacheverfahren der entsprechende Rechtsweg beschritten werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. November 1993 zu 2 VAs 23/93 – 2 BJs 49/92 - 8, zitiert nach juris Rn. 12 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 07. Februar 2019, III-1 VAs 4/19). Dies ist allerdings nicht der Fall. § 23 Abs. 1 EGGVG setzt nämlich voraus, dass Streitgegenstand ein Justizverwaltungsakt ist, woran es vorliegend fehlt. Gegenstand des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG sind Maßnahmen von Justiz- und Vollzugsbehörden. Erforderlich ist insoweit stets, dass die im Raum stehende Maßnahme eine unmittelbare Außenwirkung entfaltet (OLG Hamm NJW 1972, 2145; NStZ 1984, 136; OLG Hamburg NJW 1979, 279). Daran fehlt es im Fall des Begehrens einer Auskunft, denn bei der Erteilung einer Auskunft handelt es sich um eine rein tatsächliche Prozesshandlung (Mayer in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 23 EGGVG Rn 23). In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung geht der Senat insoweit davon aus, dass es sich bei Auskunftsbegehren um einen Unterfall des Akteneinsichtsrechts handelt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. April 1997 – Zs 202/97 – 4 VAs 8/97 – juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2006, 2 VAs 6 und 7/06 – juris). Dessen rechtliche Zulässigkeit im Falle der Geltendmachung durch den Verletzten und die dazu eventuell gegebenen Rechtsbehelfe sind grundsätzlich nach § 406e StPO zu beurteilen, und zwar Letztere auch dann, wenn lediglich Auskunft gemäß § 406d StPO begehrt wird. Eine andere Betrachtungsweise, nämlich die Gewährung von Rechtsschutz gemäß der §§ 23 ff. EGGVG im Fall des § 406d StPO und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406e Abs. 5 S. 2 StPO in den dort aufgeführten Fällen, würde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in sich tragen. Tatsächlich zuständig wäre mithin für das Begehren des Betroffenen das Amtsgericht Duisburg als das gemäß § 162 Abs. 1 StPO zuständige Gericht. Der vorstehenden Betrachtungsweise steht die Vorschrift des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG nicht entgegen, da sich die Bindungswirkung im Rahmen des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2021 allein auf die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges, hier mithin auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, erstreckt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 2 VAs 9/14, - 6 OBL 6/14 -, juris). Im Hinblick auf eine eventuelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm im Rahmen der durch die ordentlichen Gerichte ausgeübten Strafgerichtsbarkeit entfaltet der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf demgegenüber keine bindende Wirkung. Für eine weitere Verweisung des Verfahrens gemäß § 17a Abs. 2 GVG besteht kein Raum, weil im Rahmen der tatsächlich für den Betroffenen gegebenen rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich des Rechtsschutzes betreffend die Gewährung von Akteneinsicht für den Verletzten bzw. die Erteilung entsprechender Auskünfte in Form des Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Strafverfahren der Erlass einstweiliger Anordnungen nicht vorgesehen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 62 S. 2, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.