Urteil
8 U 202/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0728.8U202.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. 1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, da in dem von ihr hergestellten Fahrzeug mit dem Motor EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sein sollen. 2. Mit Kaufvertrag vom 27.11.2017 (Anl. K 1a) erwarb die Klägerin von der A GmbH & Co KG in Z einen PKW Volkswagen Modell01, FIN: FIN01, Erstzulassung 7.2.2017, zu einem Kaufpreis von 26.500,00 € bei einem Kilometerstand von 7.004 km. Das Fahrzeug ist mit dem von der Beklagten entwickelten und gefertigten Dieselmotor Typ EA288 ausgestattet, welcher u.a. über ein sogenanntes „Thermofenster“ verfügt. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis über den Abschluss eines Darlehensvertrags. Die Kreditkosten betrugen insgesamt 3.596,37 €. Das Fahrzeug wies am Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht einen Kilometerstand von 55.012 km auf. Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises unter Anrechnung der Nutzungen zzgl. Kreditkosten, die Feststellung des Annahmeverzuges und den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.809,75 € verlangt und geltend gemacht, die Beklagte habe ihn dadurch, dass sie in das Fahrzeug den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten „Thermofensters“ eingebaut habe, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Durch das Thermofenster werde bei niedrigen Temperaturen der Grad der Abgasrückführung reduziert, wodurch die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. Weitere Manipulationen bestünden in Gestalt einer unzulässigen Aufheizstrategie (SCR-Katalysator), einer Manipulation des AdBlueVerbrauchs sowie einer unzulässigen Erkennung des Lenkwinkels. Der Schaden bestehe darin, dass die Klägerin ein Geschäft abgeschlossen habe, das sie bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Die Naturalrestitution müsse deshalb dahin gehen, dass sie so gestellt werde, als hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. 3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Ersatzanspruch bestehe weder aus Vertrag noch aus Delikt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nicht vor. Schon eine Schädigung der Klägerin sei zweifelhaft. Weder das Abgasrückführungssystem noch andere Komponenten seien offensichtlich mit rechtlichen Vorgaben unvereinbar. Es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Dazu führe auch das Thermofenster nicht. Jedenfalls aber habe die Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt. Es sei schon nicht dargelegt, dass sie bewusst oder doch bedingt vorsätzlich gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen hätte. Auch ein Schädigungsvorsatz sei nicht dargetan. Da ein Hauptanspruch nicht bestehe, bestünden auch die daran anknüpfenden Zins- und Kostenansprüche nicht. Wegen der Begründung im Übrigen sowie des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst ihren Anträgen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. 4. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Das streitgegenständliche Auto enthalte mit dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007, die auch nicht aus Gründen des Motorschutzes erforderlich sei. Der Klagevortrag sei hinreichend substantiiert und insbesondere nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt. Das Auto enthalte darüber hinaus weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Aufheizstrategie, einer Lenkwinkelerkennung und einer Prüfzykluserkennung. Aus einer sog. Applikationsrichtlinie der Beklagte vom 18.11.2015 ergebe sich im Übrigen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt keinen Rückruf ausgesprochen habe, sei kein taugliches Gegenindiz. Außerdem sei zwischenzeitlich eine Rückrufanordnung des KBA für einen VW MODELL02 erfolgt, in dem ebenfalls der Motor EA 288 verbaut sei. Jüngere Untersuchungen der „Umwelthilfe“ ergäben einen erhöhten Schadstoffausstoß, und das weise darauf hin, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet würde. Die Klägerin ist der Ansicht, durch den massenhaften Einbau von Abschaltvorrichtungen sei die Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten indiziert. Das Landgericht habe zu Unrecht kein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Klägerin beantragt zu erkennen: 1. Die Entscheidung des Landgericht Hagens vom 13.10.2020, zugestellt am 16.10.2020, Az. 4 O 435/19, wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer FIN01 an die Klagepartei 30.096,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 3.709,12 € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer FIN01 in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.809,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie rügt, die Berufungsbegründung sei schon nicht hinreichend auf den konkreten Fall zugeschnitten, sondern erschöpfe sich in allgemein gehaltenem Vortrag. Zudem sei neuer Vortrag in der Berufungsinstanz präkludiert. Die Behauptung, in dem Auto sei eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten, sei unsubstantiiert und erfolge „ins Blaue hinein“; konkrete Anknüpfungstatsachen fehlten. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) sei der Motor EA 288 nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Das KBA habe insbesondere das Thermofenster, das ihm bekannt gewesen sei, nicht beanstandet. Die Rückrufanordnung des KBA betreffend das Modell MODELL02 sei nur bezogen auf eine sogenannte Nichtkonformität, nicht aber eine Abschalteinrichtung. Außerdem betreffe sie nicht das klagegegenständliche Modell. Das Auto enthalte keine unzulässige Temperaturerkennung. Die Abgasrückführung erfolge in einem Temperaturbereich von -24° C und +70° C, mithin durchgehend im Normalbetrieb. Außerhalb dieses Temperaturbereichs sei eine Deaktivierung der Abgasrückführung aus Gründen des Motorschutzes erforderlich. Daher liege keine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO 715/2007 vor. Der Beklagten sei auf dieser Grundlage ein sittenwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen. Sie habe schon nicht getäuscht. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1. Die form- und fristgerecht eingegangene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt der Berufungsvortrag noch den an die Konkretisierung auf den einzelnen Fall zu stellenden Anforderungen gem. § 520 Abs. 3 ZPO, da er in einem Mindestmaß auf das angegriffene Urteil und den zugrunde liegenden Sachverhalt bezogen ist. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises nebst Finanzierungskosten und Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Autos aus §§ 826, 31, 249, 251 BGB oder aus anderen Rechtsgründen. a) Sittenwidrigkeit – Grundsätze Ein Ersatzanspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte durch Inverkehrbringen des Motors EA 288 das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund strategischer Entscheidung über Manipulationen hinsichtlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sittenwidriger Weise getäuscht hat. Das hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Ein Automobilhersteller handelt sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (Kraftfahrt-Bundesamt) abzielt (BGH Urt. vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH Urt. vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 ZIP 2020, 1179 Leitsatz 1 und Rn. 23, 25). b) Anforderungen an substantiierte Darlegung Im Streitfall fehlt es hinsichtlich des im Fahrzeug der Klägerin verbauten Motors EA 288 an schlüssigem Vortrag für ein solches sittenwidriges Verhalten. Dabei kann dahinstehen, ob das sog. Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Jedenfalls kann eine sittenwidrige Schädigung des Klägers hieraus nicht abgeleitet werden. Im Übrigen gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte für unzulässige Abschalteinrichtungen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist allerdings bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich, wie vorliegend die Klägerin, nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite entwickelten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (s. zum Ganzen BGH, NJW 2020, 1740 Rn. 7 f.). c) Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt Auch bei der demnach gebotenen Zurückhaltung genügt der Klägervortrag den Substantiierungserfordernissen insoweit nicht. aa) Eine Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamts in Bezug auf Fahrzeuge mit dem hier streitgegenständlichen Motor (EA 288) liegt unstreitig – mit Ausnahme des Modells Volkswagen MODELL02 (dazu näher sogleich) – nicht vor. Bei keinem der Pkw-Fahrzeuge mit dem Aggregat EA 288 wurden unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat schon im Jahre 2016 den Motor EA 288 gerichtsbekannt intensiv geprüft. Für den sog. Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, der im Jahr 2016 veröffentlicht wurde, wurden „mit höchster Priorität“ (S. 20 des Berichts) verschiedene Fahrzeuge getestet, die mit dem Motor EA 288 ausgestattet sind. Diese Überprüfungen lieferten aus Sicht der Berichtsverfasser keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Prüfstanderkennung, auch wenn sich bei den Messungen im Regelbetrieb teils Grenzwertüberschreitungen zeigten. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete im Nachgang zu den Testungen keinen verbindlichen Rückruf oder andere Maßnahmen für Fahrzeuge mit dem Motor EA 288 an. Für die Klägerin, die ihr Fahrzeug erst später im November 2017 erwarb, bestand schon deshalb während der Dauer der Nutzung ihres Fahrzeugs nie das ernsthafte Risiko einer Stilllegungsverfügung oder Nutzungsbeschränkung. Auch nach der Liste der betroffenen Fahrzeugvarianten im Zuständigkeitsbereich des KBA (ohne Motor EA 189) findet sich der Fahrzeugtyp der Klägerin Modell01 mit einem Hubraum von 1.968 ccm und einer Motorleistung von 110 kW nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anordnung des KBA v. 16.12.2020. Diese betrifft zwar ein Auto mit dem Motor EA 288. Es handelt sich jedoch spezifisch um das Modell VW MODELL02 und damit nicht um das hier streitgegenständliche Modell. Außerdem rügt das KBA mit dem Bescheid nicht eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern, wie sich aus den Angaben der Datenbank des Amtes ergibt, eine sog. Konformitätsabweichung. Dabei geht es nicht um eine unzulässige Konzeption des Motors, sondern um eine Abweichung in der Herstellung von der Konzeption, die der Zulassung zugrunde lag. Daher kann daraus der Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens nicht begründet werden. bb) Auch andere konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltreinrichtung werden von der Klägerin nicht vorgebracht. (1) Die Messungen der „Deutschen Umwelthilfe“, auf die sich die Klägerin beruft („Wintermessungen 2017/2018 v. 11.4.2018, Anlage BK 15) betreffen nicht den NEFZ, sondern den Straßenbetrieb. Dass hier andere Werte als auf dem Prüfstand erscheinen, versteht sich. Die Messungen beziehen sich weiterhin nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeugmodell. Für ein ähnliches Modell (VW Modell03) ergibt sich aus den Messungen eine Erhöhung im Verhältnis zu dem Grenzwert Euro 6 Diesel um den Faktor 2,3. Diese Abweichung ist, auch im Verhältnis zu anderen Abweichungen in der Testreihe, nicht so auffällig, dass daraus auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschlossen werden könnte. (2) Soweit der streitbefangene Wagen unstreitig eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (sog. Thermofenster) enthält, kann dahinstehen, ob darin objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 VO 715/2007 liegt. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (BGH Urt. v. 19.01.2021, VI ZR 433/19, NJW 2021, 921; Beschl. v. 09.03.2021, VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814). Insbesondere ist insofern nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass die Beklagte durch den Einsatz des „Thermofensters“ in ähnlicher Weise wie bei der sog. „Umschaltlogik“ zwischen dem normalen Fahrbetrieb und dem Motorbetrieb auf dem Prüfstand unterschieden und auf diese Weise die Zulassungsbehörden und, mittelbar, die Käufer arglistig getäuscht hätte. Die eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Die Klägerin hat auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, deren Vorliegen das Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen ließe. Insbesondere hat sie keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen gefolgert werden könnte, dass die Beklagte daran mitgewirkt hat, dass im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht wurden und das Kraftfahrt-Bundesamt in Bezug auf das Vorhandensein des Thermofensters bewusst und gewollt getäuscht wurde (vgl. dazu BGH NJW 2021, 921, Rn. 19, 24). Auch wenn das Thermofenster unzulässig sein sollte, begründet dies nicht ohne weiteres eine Haftung aus § 826 BGB. Es fehlt an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens. (3) Ferner hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen gefolgert werden könnte, dass die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht und das Kraftfahrt-Bundesamt in Bezug auf das Vorhandensein des Thermofensters bewusst und gewollt getäuscht hat (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, juris). Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, die Beklagte habe im EG-Typengenehmigungsverfahren lediglich pauschal dargelegt, dass die AGR-Rate von der Umgebungslufttemperatur beeinflusst werde, aber nicht mitgeteilt, bei welchen konkreten Temperaturen die AGR-Rate um wieviel Prozent reduziert werde, so dass dem Kraftfahrt-Bundesamt die genaue Wirkungsweise des Thermofensters bei dem hier relevanten Fahrzeugtyp nicht bekannt gewesen sei. Zum Beweis bietet sie eine Auflage an die Beklagte an, dass diese sämtlichen Schriftverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt im Zulassungsverfahren und nach der Zulassung offenzulegen habe, ferner die Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes und die Parteivernehmung der Vorstandsmitglieder der Beklagten. Der Senat sieht jedoch keinen Anlass, den Anregungen und Beweisangeboten der Klägerin nachzugehen. Zum einen ist durch diesen Tatsachenvortrag bereits nicht dargetan, dass die Beklagte im Zulassungsverfahren unzutreffende oder unvollständige Angaben zur Wirkungsweise der Abgasreinigung gemacht und die Typengenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp erschlichen hat; darlegungs- und beweisbelastet ist die Klägerin. Eine Täuschung durch unzutreffende Angaben behauptet die Klägerin nicht. Eine Täuschung durch Unterlassen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn es ist in tatsächlicher Hinsicht offen, ob die Beklagte nach den damaligen Vorschriften zum EG-Typengenehmigungsverfahren überhaupt verpflichtet war, Einzelheiten der Funktionsweise der Abgasreinigung offen zu legen. Wenn das Kraftfahrt-Bundesamt allgemein über das Vorhandensein des Thermofensters informiert war, die EG-Typengenehmigung aber ohne Rückfrage beim Hersteller erteilte, fehlen belastbare Anhaltspunkte für eine Täuschung durch Unterlassen. Die Erteilung der begehrten Auflage an die Beklagte, Schriftverkehr mit dem Kraftfahrt-Bundesamt vorzulegen, kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte trifft in diesem Zusammenhang wegen des Fehlens von Anhaltspunkten für deliktisches Verhalten keine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 41); erst recht ist die Beklagte angesichts des Sach- und Streitstandes nicht verpflichtet, der Klägerin durch die Vorlage von Unterlagen Informationen zu verschaffen, die diese für ihren Prozesserfolg benötigt (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, juris, Rn. 18; Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19, juris, Rn. 27). Dies liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. (4) Die Behauptung der Klägerin, das Fahrzeug würde durch eine Fahrkurvenerkennung erkennen, dass es sich im Prüfzyklus befinde, um dann in einen abgasoptimierten Modus zu wechseln, der als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen wäre, ist nicht plausibel dargetan und ergibt sich auch nicht aus der in Bezug genommenen Applikationsrichtlinie der Beklagten. Eine Softwarefunktion, die erkennt, ob das Fahrzeug einen Prüfzyklus durchfährt, ist als solche nicht unzulässig. Aus der Applikationsrichtlinie, auf die die Klägerin hinweist, ergibt sich eine solche Umschaltung nicht. Insbesondere lässt die Entscheidung der Beklagten bei nach der 22. KW 2016 produzierten Fahrzeugen die Motorsteuerung zu ändern, nicht den Schluss zu, dass zuvor eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Fahrkurvenerkennung verbaut war. Nach Darstellung der Beklagten handelte es sich lediglich um eine vorsorgliche Maßnahme. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang: Obwohl dem Kraftfahrt-Bundesamt die betreffende Motorbedatung bekannt war, wurde dies nicht zum Anlass für eine Rückrufanordnung genommen. Schließlich hat die Beklagte, ohne dass dies vom Kläger bestritten ist, vorgebracht, dass das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen einer Auskunft gegenüber dem Landgericht Bayreuth am 15.12.2020 (Anl. BE 2: eBl. II/360 f.) bestätigt hat, dass umfangreiche Untersuchungen erfolgt seien und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen – auch nicht in Form der Fahrkurvenerkennung – in EA 288-Motoren festgestellt worden seien. Auch bei Deaktivierung der Funktion würden die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten, so dass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, auch nicht in Form der Fahrkurvenerkennung. Jedenfalls wurde das streitgegenständliche Fahrzeug erst nach der 22. KW 2016 und damit zu einer Zeit produziert, in der die Beklagte unstreitig die nach Ansicht der Klägerin unzulässige Bedatung der Fahrzeuge nicht mehr vorgenommen hat. (5) Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Lenkwinkelerkennung bestehen schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommt. Die Beklagte hat das bestritten. Selbst wenn das der Fall wäre, ergäbe sich auch hieraus noch nicht, dass die Beklagte eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Abgasreduzierung nur im Prüfstand („Umschaltlogik“) verwenden würde. (6) Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auf dem Prüfstand eine höhere Einspritzung von Harnstoff (AdBlue) erfolgt, um die Emissionsgrenzwerte im Prüfstand einzuhalten, und dass eine zu geringe Menge an AdBlue lediglich auf der Straße eingespritzt werde, dass m.a.W. die AdBlue-Dosierung auf dem Prüfstand und im realen Straßenbetrieb unterschiedlich erfolgte, um Emissionsgrenzwerte in der Homologation einzuhalten. Vielmehr verhält sich der SCR-Katalysator sowohl auf dem Prüfstand als auch im realen Fahrbetrieb hinsichtlich seiner Wirkungsweise identisch. Anderes haben weder die betreffenden Prüfungen des Kraftfahrt-Bundesamts ergeben, noch gibt es hierzu anderen belastbaren Klagevortrag. (7) Ebenso wenig ist konkretisiert und ersichtlich, dass bei diesem Fahrzeug die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems durch eine Aufheizstrategie im normalen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandbetrieb in einer Art und Weise verringert würde, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründen könnte (wie mitunter bei der sog. Strategie A in bestimmten 3l-Motoren des Volkswagenkonzerns). Eine prüfstandabhängige Heizstrategie für den SCR-Katalysator ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht substantiiert dargelegt, zumal – wie bereits erwähnt – die Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Kommission „Volkswagen“ aus April 2016 zeigen, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandbetrieb nicht in einer Art und Weise verringert wird, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründen könnte (Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ aus April 2016, Anl. BE 6, S. 20, 22, 60 ff.). Danach werden bei allen VW-Konzernfahrzeugen mit dem Motor EA 288 mit der Emissionsstufe Euro 6 die gesetzlichen NOxGrenzwerte eingehalten. Jedenfalls ist für den hier in Rede stehenden Pkw Volkswagen Modell01 etwas anderes nicht schlüssig vorgetragen. Der von der Klägerin vorgelegte Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (Anlage K1e) betrifft andere Fahrzeug- und Motortypen. dd) Von daher bedarf es nicht der Einholung eines entsprechenden Sachverständigen-gutachtens. 3. Kein Anspruch aus anderen Grundlagen Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen herleiten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB scheidet bereits mangels stoffgleichen Vermögensschadens aus (BGH, NJW 2020, 2798, Rn. 18 ff., 24). Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV besteht nicht, da die genannten Vorschriften bereits keine Schutzgesetze darstellen. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Regelungen (BGHZ 225, 316, Rn. 72 ff., 76 und NJW 2020, 2798, Rn. 11). Gleiches gilt – höchstrichterlich geklärt – auch für einen etwaigen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO (EG) 715/2007 (BGH, NJW 2020, 2798, Rn. 12 ff.). Aus den genannten Gründen haftet die Beklagte auch nicht nach § 831 BGB für das Verhalten von Verrichtungsgehilfen. 4. Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 5. Keine Zulassung der Revision Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.