Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 08.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.909,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Pony. Die Beklagte betreibt eine Verkaufsplattform für Pferde und vermarktet und vermittelt Pferde, insbesondere Ponys. In diesem Zuge inserierte sie auf ihrer Homepage das streitgegenständliche Pony „A“ mit der Lebensnummer DE############, wobei sie unter anderem angab: Reservesiegerstute Eliteschau Rheinland, Reservesiegerstute Deutsches Stutenchampionat Lienen, 4. Platz, Bundeschampionat 3-jährige Stuten und Wallache, international FEI erfolgreich, holländischer Champion“ Über sog. „FEI-Erfolge“ verfügte das Pony – wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist – jedoch nicht. Die Klägerin begab sich am 18.04.2018 zur Beklagten, wo sie das Pony schließlich für 30.000,00 € erwarb. In § 7 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien, dass das Pony bei Wiederverkauf über die Beklagte vermarktet werden könne. Als Verkäufer des Pferdes wurde im Vertragsformular der Name B angegeben. Zugleich schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits am gleichen Tage einen als „Vereinbarung über den (Ver-)Kauf eines Pferdes“ überschriebenen Vertrag, der eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Provision in Höhe von 2.409,75 € vorsah. Das Pony verblieb bei der Beklagten. Am 17.06.2018 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Verkaufs-Vermittlungsvertrag für das streitgegenständliche Pony. Im März 2019 kam es schließlich zum Verkauf an eine Käuferin aus Schweden, wobei ein Verkaufserlös von 28.000,00 € erzielt wurde. Hiervon zog die Beklagte 3.080,08 € Provision, 585,22 € Umsatzsteuer sowie 7.104,73 € Aufwendungen für das Pferd ab, so dass sie letztlich 17.230,72 € an die Klägerin auszahlte. Bereits zuvor, am 18.07.2018, erklärte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, bis zum 28.07.2018, „11:00 Uhr vormittags“, 32.409,75 € (30.000,00 € Kaufpreis + 2.409,75 € Provision) zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.409,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des im Jahre 2007 geborenen Reitponys (Braunfalbe) „A“ mit der Lebensnummer DE############; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Übereignungsangebots seit dem 28.07.2018, 11:01 Uhr vormittags, in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 749,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, als Verkäufer sei der in der Kaufvertragsurkunde angegebene Herr B anzusehen, so dass diesem gegenüber der Rücktritt habe erklärt werden müssen. Da die Beklagte nie vorgegeben habe, für Herrn B als Vertreter zu handeln, komme auch eine Haftung aus § 179 BGB nicht in Betracht. Auch ein Anspruch aus § 812 BGB sei nicht gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Angabe, das Pferd sei „FEI-erfolgreich“ um eine vorsätzliche Falschangabe handele. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und hält an ihrer erstinstanzlichen Behauptung fest, der als Verkäufer eingetragene Herr B existiere nicht und sei lediglich ein vorgeschobener „Pappkamerad“. Sie behauptet, die Beklagte habe bewusst über die nicht vorhandenen FEI-Erfolge getäuscht, weshalb sie der Ansicht ist, den Kaufvertrag wirksam angefochten zu haben. Ebenso ist sie der Ansicht, der Kaufvertrag sei wegen Wuchers gem. §138 BGB nichtig, da das Pony ohne diese behaupteten FEI-Erfolge lediglich 12.000,00 € wert gewesen sei. Das Landgericht habe zudem die Eigenhaftung des Vermittlers wegen falscher Angaben übersehen. Die Klägerin beantragt, 1. das am 08.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg aufzuheben und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen (mündliche Verhandlung vom 16.04.2019) zu erkennen; 2. hilfsweise das am 08.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg zu 4 O 357/18 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen; 3. hilfsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts die Revision zuzulassen; 4. hilfsweise – für den Fall, dass die Beklagte nicht Verkäuferin des Pferdes ist – die Beklagte zu verurteilen, ihre Ansprüche gegen Herrn C/Niederlande aus Anlass des Dressurponys „A“ (DE############) an die Klägerin abzutreten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist lediglich im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Ansprüche, die auf eine Rückabwicklung des Vertrages gerichtet sind, stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Denn der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Pony wurde nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern zwischen der Klägerin und dem Zeugen B, vertreten durch die Beklagte, geschlossen. Soweit die Klägerin eine Existenz des Zeugen bestritten hat, ist der Senat angesichts der Tatsache, dass zum Verhandlungstermin vom 13.07.2020 eine Person erschienen ist, die sich durch einen amtlichen niederländischen Personalausweis legitimieren konnte, von dessen tatsächlicher Existenz überzeugt. Hierauf hatte der Senat im Beschluss vom 03.08.2020 hingewiesen. Ein weiteres Bestreiten der Existenz des Zeugen ist seitens der Klägerin anschließend nicht mehr erfolgt. Da die Rückabwicklung des Vertrages nur in den jeweiligen Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte weder ein Anspruch aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältniss gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB nach einer etwaigen Anfechtung des Kaufvertrages zu. 2. Auch ein Anspruch aus Sachwalterhaftung hinsichtlich des Ankaufs des Ponys gem. § 311 Abs. 3 BGB liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte entweder am Vertragsschluss ein unmittelbares und eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn sie ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst hat (Palandt/Grüneberg, § 311 BGB Rn. 60). Beides liegt hier jedoch nicht vor. Für die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens trägt die insoweit darlegungspflichtige Klägerin keine konkreten Umstände vor. Zu beachten ist hier insbesondere, dass das normale Vertrauen, das im Zuge von Vertragsverhandlungen entsteht, nicht ausreicht. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten besteht ebenfalls nicht. Das bloße Provisionsinteresse genügt nicht. 3. Die Klägerin hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.909,75 € gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Nebenpflichtverletzung aus dem Vermittlungsvertrag über den Ankauf des Ponys. a) Ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits liegt in Form eines Vermittlungsvertrages vor. b) Die Beklagte hat auch eine Nebenpflicht aus diesem Vermittlungsvertrag verletzt, indem sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen hatte, die – letztlich unstreitig – nicht vorliegende Eigenschaft „FEI-erfolgreich“ lediglich den Angaben des Verkäufers entnommen zu haben, ohne deren Richtigkeit selbst zu überprüfen. Auf den vorliegenden Vermittlungsvertrag sind die Vorschriften über den Maklervertrag gem. §§ 652ff. BGB anzuwenden. Ein Makler hat dabei zwar Aufklärungspflichten im Hinblick auf den konkreten Bestand der Kaufsache. Allerdings bestehen Aufklärungspflichten nur insoweit, als der Makler selbst Kenntnis von dem in Rede stehenden Umstand hat. Er hat keine Nachforschungs- oder Erkundigungspflicht, muss also den Sachverhalt nicht selbst aufklären (Meier in: BeckOGK, § 652 BGB Rn. 377). Der Makler ist normalerweise berechtigt, sich auf das zu verlassen, was ihm die Gegenseite mitteilt (BGH NJW-RR 2007, 711). Sofern ein Makler jedoch seine Kenntnisse vom Kaufgegenstand allein durch Angaben Dritter erhält, besteht eine entsprechende Hinweispflicht. Er hat in diesem Fall seinen Auftraggeber darüber zu informieren, dass er keine Kenntnisse hat oder nur ungeprüft fremde weitergibt und darf nicht ins Blaue hinein etwas als von ihm geprüft behaupten (BGH BeckRS 2016, 20628; NZM 2008, 218 (219 f.); NJW-RR 2007, 711 (712); 2000, 3642; 1981, 2295 (2296)). Weist er darauf hin, dass er nur fremde Informationen weiterreicht, entfällt regelmäßig eine eigene Haftung, soweit der Makler nicht positiv weiß, dass es sich um falsche Angaben handelt. Insoweit schuldet er nur die fehlerfreie Weitergabe, nicht die Richtigkeit der Information selbst (OLG Hamm, Urteil vom 06.07.1995, Az. 18 U 72/95 = NJW-RR 1996, 1081). Nach der Aussage des Zeugen D steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Angabe „FEI-erfolgreich“ allein auf den Angaben des Verkäufers beruht und die Beklagte selbst keinerlei Recherchen unternommen hat, ob diese Eigenschaft zutrifft. Auch eine diesbezügliche Information der Klägerin ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Ob das Pferd – wie seitens der Beklagten behauptet – Erfolge in niederländischen Leistungsklassen erworben hat und ob diese dem Niveau der FEI-Prüfungen entsprechen, kann vorliegend dahinstehen. Denn letztlich ist die Information, das Pferd sei „FEI-erfolgreich“ objektiv unrichtig. Es ist auch nicht zulässig, Beschreibungen des Pferdes durch solche zu ersetzen, welche die Beklagte für vergleichbar hält. Zudem kam es der Klägerin ausweislich ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 12.04.2021 gerade darauf an, dass das Pferd auf internationalen Turnieren angetreten und siegreich gewesen ist. c) Das gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Verschulden wird vermutet. Die Beklagte legt jedoch keine Umstände dar, welche sie von der vorliegenden Pflichtverletzung – nämlich der unterlassenen Information fehlender eigener Recherchen zu Erfolgen des Pferdes – exkulpieren würden. d) Die Klägerin hat durch diese Pflichtverletzung auch einen Schaden in Höhe von 2.909,75 € erlitten. Zunächst ist festzustellen, dass die unterbliebene Aufklärung über nicht eingeholte eigene Informationen hinsichtlich des Ponys kausal war für den Abschluss des Kaufvertrages. Im Falle der Verletzung von Aufklärungspflichten gilt grundsätzlich die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, § 280 Rn. 149), so dass die Beweislast für eine fehlende Kausalität zwischen (Aufklärungs-)Pflichtverletzung und Schadenseintritt bei der Beklagten liegt. Die Vermutung gilt auch dann, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (BGH, Urteil vom 15.07.2016, V ZR 168/15, juris Rn. 20). Diese Vermutung vermochte die Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats zu widerlegen. Zwar legt die Tatsache, dass die Klägerin sich bereits im Kaufvertrag vorbehielt, das Pony über die Beklagte weiterzuveräußern, die Annahme nahe, dass die Klägerin möglicherweise ohnehin über einen Ankauf unschlüssig und die Eigenschaft „FEI-erfolgreich“ nicht das entscheidende Kriterium war. Allerdings konnte die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 12.04.2021 nachvollziehbar angeben, dass dies ein Verkaufsargument des Zeugen D gewesen sei, falls ihr das Pony letztlich doch nicht zusage. Dies korrespondiert auch mit der Aussage des Zeugen, der angab, ein derartiges Argument häufig in Verkaufsverhandlungen anzuführen. Auch für den Umstand, dass sie das Pony zu keinem Zeitpunkt in Besitz genommen hat, konnte die Klägerin nachvollziehbar angeben, dass noch keine Nachweise über die behaupteten FEI-Erfolge vorgelegen hätten und sie nicht gewollt habe, dass ihre Tochter, für die das Pony bestimmt war, sich emotional an dieses binde, wenn es zurückgegeben werden müsse. Ebenso legte die Klägerin nachvollziehbar dar, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages über den späteren Verkauf des streitgegenständlichen Ponys bereits starke Zweifel gehabt habe, ob dieses tatsächlich die behaupteten FEI-Erfolge vorweise. Lediglich die endgültige Gewissheit sei durch eine Nachfrage bei zuständigen Stellen des FEI erst nach Abschluss dieses (zweiten) Vermittlungsvertrages eingetreten. e) Bei der Berechnung des der Klägerin zu ersetzenden Schadens ist im Ausgangspunkt zunächst vom durch sie gezahlten Kaufpreis von 30.000,00 € zuzüglich der von ihr getragenen Vermittlungsprovision in Höhe von 2.409,75 € auszugehen, insgesamt also 32.409,75 €. Denn hat der Makler einen ihm bekannten Umstand, der für die Willensentschließung seines Auftraggebers wesentlich sein konnte, diesem verschwiegen und hätte bei Kenntnis dieses Umstands der Auftraggeber das Geschäft nicht abgeschlossen, so muss dieser grundsätzlich so gestellt werden, als hätte er das Geschäft nicht vorgenommen (Würdinger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 652 BGB (Stand: 16.12.2020), Rn. 135; BGH, Urteil vom 18.12.1981, V ZR 207/80 = NJW 1982, 1145; Palandt/Grüneberg, Vorb. zu § 249 BGB, Rn. 68; BGH NJW 2016, 2949; NJW 2019, 215; NJW 2020, 1962). aa) Allerdings muss sich die Klägerin Vorteile aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag anrechnen lassen. Dies ist immer dann der Fall, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Des Weiteren muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. die Anrechnung darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (Palandt/Grüneberg, Vorb. zu § 249 BGB, Rn. 68; BGH NJW 2016, 2949; NJW 2019, 215; NJW 2020, 1962). Ausgehend von diesen Erwägungen muss sich die Klägerin den erzielten Verkaufserlös von 28.000,00 € anrechnen lassen. Ein Kausalzusammenhang besteht unzweifelhaft, denn hätte die Klägerin das Pferd nicht erworben, hätte sie es nicht weiterveräußern können. Auch aus normativen Erwägungen muss sich die Klägerin diesen Vorteil anrechnen lassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie davon ausgeht, den von ihr gezahlten Kaufpreis zurückzuerhalten und gleichzeitig den Verkaufserlös behalten zu können. Auf diese Weise erhielte sie einen Vermögenszuwachs von 28.000,00 € durch die gerügte Aufklärungspflichtverletzung. Diese Rechtsfolge verbietet sich bereits aufgrund des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots. Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (Brand in: BeckOGK BGB, § 249 Rn. 69; BGH NJW 2003, 2085). Die Verkaufsprovision und die hierauf entfallenden Steuern sowie die Aufwendungen für das Pferd sind von dem anzurechnenden Verkaufserlös jedoch nicht abzuziehen. Diese Kosten beruhen auf dem eigenen Entschluss der Klägerin, das Pferd bei der Beklagten zu belassen und über die Beklagte zu veräußern, so dass ein Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis nicht mehr besteht. bb) Darüber hinaus muss sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen des Ponys anrechnen lassen. Ist ein Vertragsverhältnis rückabzuwickeln, sind die vom Geschädigten gezogenen Nutzungen im Wege der Vorteilsausgleichung grundsätzlich anzurechnen (Palandt/Grüneberg, Vorb. zu § 249 BGB, Rn. 94; BGH NJW 2006, 1582, NJW 2009, 1870; NJW-RR 2015, 275). Dies gilt auch für die Möglichkeit, das Pferd zu reiten, weil es sich hierbei um einen Gebrauchsvorteil im Sinne des § 100 BGB handelt (Mössner in: BeckOGK BGB, § 100 Rn. 5.1; Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 100 Rn. 3). Es ist hierbei unerheblich, dass die Klägerin das Pferd unstreitig nicht in (unmittelbaren) Besitz genommen hat und dieses stattdessen bei der Beklagten verblieben ist. Denn entscheidend ist nicht, ob die Gebrauchsvorteile tatsächlich in Anspruch genommen wurden, sondern nur, ob eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit bestand (Mössner a. a. O.; Vieweg/Lorz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 100 BGB (Stand: 02.06.2020) Rn. 4). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin das Pferd nicht auch auf dem Gelände der Beklagten hätte reiten können, bzw. das Pferd jederzeit selbst hätte in Besitz nehmen und reiten können. Die Höhe der anzurechnenden Nutzung hat der Senat gem. § 287 Abs. 2 ZPO mit 1.500,00 € bemessen. Im Rahmen der Schätzung hat der Senat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die übliche Miete eines vergleichbaren Ponys, sondern den Wert einer Eigennutzung nach der zeitanteilig linearen Wertminderung herangezogen. Dieser wurde ermittelt auf der Grundlage des Werts des Ponys nach dem Verhältnis der tatsächlichen zur insgesamt möglichen Nutzungsdauer der Sache. Denn die zeitanteilig lineare Wertminderung ist bei der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung eines Vertrages, die im Ergebnis auch hier zum Tragen kommt, anzusetzen (Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, § 100 Rn. 13). Hierbei ist der Senat von einer nach Kaufvertragsschluss verbleibenden Lebensdauer des Ponys von noch 20 Jahren ausgegangen. Dieses war bei Vertragsschluss 11 Jahre alt, während die übliche Lebenserwartung eines Ponys bei etwa 30 Jahren liegt. Dies haben im Senatstermin vom 12.04.2021 auch die Parteien eingeräumt, wenn dies auch abhängig von der Rasse sei. Ob das Pony tatsächlich auch über diese Dauer geritten werden kann, kann dahinstehen, weil auch beim Ankauf die letzten Lebensjahre des Ponys in der Preiskalkulation berücksichtigt werden, in denen dieses möglicherweise nicht mehr als Reitpferd nutzbar ist. Ausgehend von einem Kaufpreis von 30.000,00 € und einer restlichen Nutzdauer von 20 Jahren ergibt sich eine jährliche Wertminderung von 1.500,00 €. Da das Pony im April 2018 angekauft und im März 2019 wieder verkauft wurde, somit für den Zeitraum von ca. einem Jahr im „Besitz“ der Klägerin stand, ist der Betrag von 1.500,00 € der Klägerin als Nutzung anzurechnen. Es verbleibt somit der tenorierte Restbetrag von 2.909,75 €. 4. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist unbegründet, da – wie oben dargestellt – die Beklagte nicht Partei des Kaufvertrages geworden ist. Sie ist somit nicht zur Rücknahme des Ponys verpflichtet. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens mit Ablauf der ihr gesetzten Zahlungsfrist in Verzug, wobei sich die Verzinsung lediglich auf den zugesprochenen Betrag bezieht. 6. Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus den §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. Diese sind jedoch ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe der zugesprochenen 2.909,75 € zu bemessen. Unter Zugrundlegung einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG, unter Berücksichtigung der Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG und der gesetzlichen Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag von 334,75 €. Der hierauf gerichtete Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 7. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz im Verhandlungstermin vom 13.07.2020 hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihre Ansprüche gegen Herrn C/Niederlande aus Anlass des Dressurponys „A“ (DE############) an die Klägerin abzutreten, ist die Klage bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrages gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Klägerin erläutert nicht, welche abzutretenden Ansprüche überhaupt in Betracht kämen und auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage diese beruhen sollen. 8. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 9. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht. Zudem gebietet weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen waren bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung.