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Beschluss

3 Ws 16-17/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0302.3WS16.17.21.00
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Leitsätze

1. Werden bei einem Verurteilten zur Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB bewegliche Sachen gem. §§ 808, 811 ZPO gepfändet, so handelt es sich bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über Einwendungen des Verurteilten gegen diese Pfändung um eine Entscheidung nach §§ 459g, 459o StPO, gegen die gem. § 462 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft ist.

2. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der erhobenen Einwendung um eine solche nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt. Die in der Literatur vertretene Auffassung, nach der die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffende Einwendungen anhand der einschlägigen, zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe des Zivilprozessrechts und ggf. vor den Zivilgerichten zu verfolgen sind, findet in Wortlaut, Systematik und Regelungszeck keine ausreichende Stütze und wird vom Senat nicht geteilt.

Tenor
  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unzulässig verworfen.

  • 2.

    Die sofortige Beschwerde der Beteiligten A wird als unbegründet verworfen.

  • 3.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden bei einem Verurteilten zur Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB bewegliche Sachen gem. §§ 808, 811 ZPO gepfändet, so handelt es sich bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über Einwendungen des Verurteilten gegen diese Pfändung um eine Entscheidung nach §§ 459g, 459o StPO, gegen die gem. § 462 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft ist. 2. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der erhobenen Einwendung um eine solche nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt. Die in der Literatur vertretene Auffassung, nach der die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffende Einwendungen anhand der einschlägigen, zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe des Zivilprozessrechts und ggf. vor den Zivilgerichten zu verfolgen sind, findet in Wortlaut, Systematik und Regelungszeck keine ausreichende Stütze und wird vom Senat nicht geteilt. 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unzulässig verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten A wird als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: I. Am 10. Mai 2019 ordnete das Amtsgericht Bielefeld über das Vermögen des Verurteilten den Vermögensarrest in Höhe von 507.203,46 € an. Deshalb wurden am 15. Mai 2019 bei dem Verurteilten ein Fahrzeug D 500 SL, Kennzeichen XX-++ 11, und ein Fahrzeug D C-Klasse Cabrio, Kennzeichen XX-++ 10, gepfändet. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16. August 2019 widersprach die Beteiligte A, die Mutter des Verurteilten, der Verwertung des Fahrzeugs XX-++ 11 mit der Begründung, sie sei Eigentümerin. Am 15. November 2019 verurteilte des Amtsgericht Bielefeld den Verurteilten wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in zwei Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen aus Urteilen des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2015 und des Landgerichts Paderborn vom 9. Mai 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Zugleich ordnete es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 507.203,46 € an. Das Urteil ist seit dem 11. Dezember 2019 rechtskräftig, die Strafe wird seither vollstreckt. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 bestellte sich der Bevollmächtigte der Beteiligten A auch als Verteidiger des Verurteilten und widersprach der Verwertung des Fahrzeugs XX-++ 10, da der Angeklagte dieses benötige, um zu seiner (in der Haft neu angenommenen) Arbeitsstelle in B zu gelangen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. August 2020 hat die Beteiligte A beantragt, die Verwertung des Fahrzeugs XX-++ 11 einzustellen und das Fahrzeug an sie – die Beteiligte A – herauszugeben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat den Antrag als Drittwiderspruchklage behandelt und diese mit Beschluss vom 10. November 2020 (Az. 100 StVK 2968/20) als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten A am 16. November 2020 zugestellt. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte A sofortige Beschwerde eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ist am 23. November 2020 beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. September 2020 hat der Verurteilte beantragt, die Einziehung des Fahrzeugs XX-++ 10 aufzuheben, die Verwertung einzustellen und das Fahrzeug an ihn herauszugeben. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer als Vollstreckungserinnerung behandelt und mit weiterem Beschluss vom 10. November 2020 (100 StVK 2990/20) ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 17. November 2020 in der Justizvollzugsanstalt C zugestellt. Auch der Verurteilte hat sofortige Beschwerde eingelegt. Seine Rechtsmittelschrift ist am 30. November 2020 beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortigen Beschwerden als unbegründet zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die ausführliche Darstellung in den angefochtenen Beschlüssen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig. Denn sie wurde entgegen § 311 Abs. 2 StPO nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung eingelegt. 1. Statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10. November 2020 ist gem. § 462 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde. Es handelt sich bei diesem um eine Entscheidung nach §459o StPO. Denn die Strafvollstreckungskammer hat über Einwendungen gegen eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 459g StPO entschieden. Die Norm regelt die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Darunter fällt die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB (Appl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 459g, Rn. 12). Gegen den Verurteilten wird die im Urteil vom 15. November 2019 angeordnete Einziehung von 507.203,46 € vollzogen; dabei handelt es sich ausweislich der Liste der angewendeten Vorschriften sowie der Urteilsgründe um die Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB. Der angefochtene Beschluss betrifft Einwendungen, die der Verurteilte gegen eine Entscheidung nach 459g Abs. 2 StPO erhebt. Eine „Entscheidung“ in diesem Sinne ist eine tatsächliche Maßnahme oder ausdrückliche Anordnung, die im Vollzug des § 459g Abs. 2 StPO ergeht (Graalmann-Scheerer, in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 459o, Rn. 5; Appl, a. a. O., § 459o, Rn. 2). Diese Vorschrift ordnet für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, u. a. die entsprechende Geltung von § 459 StPO an; nach dieser Vorschrift gelten die Regelungen des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG). Dieses wiederum regelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2a JBeitrG die Beitreibung von Ansprüchen aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung. Damit sind Ansprüche aus Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB, also auch der hier vollstreckte Titel, gemeint (Berendt/Rieder, in: BeckOK Kostenrecht, 32. Edition, Stand 01.01.2021, JBeitrG § 1, Rn. 26). Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG gelten für Vollstreckungen nach diesem Gesetz u. a. §§ 808, 811 ZPO, die die Pfändung beweglicher Sachen bei einem Schuldner von Geldforderungen betreffen. Bei dem Verurteilten wurde zur Vollstreckung der Geldforderung aus dem Urteil vom 15. November 2019 ein Fahrzeug D, Kennzeichen XX-++ 10, gepfändet. Gegen diese Entscheidung erhebt der Verurteilte eine Einwendung. Denn er macht geltend, er benötigte das Fahrzeug, um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Es könnte deshalb § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Pfändung entgegenstehen. Danach sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist gem. §§ 459g Abs. 2, 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG im Verfahren über die Vollstreckung der Einziehungsanordnung sinngemäß anzuwenden. Die Pfändung könnte sich demnach zum tatsächlichen und rechtlichen Nachteil des Verurteilten auswirken (vgl. Appl, a. a. O.). 2. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Einwand nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um eine Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung handelt (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 2 Ws 152/19, zitiert nach juris; Burghardt, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Auflage 2020, § 459o, Rn. 2; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 459o, Rn. 3; Nestler, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2019, § 459o, Rn. 4). Die in der Litertur ebenfalls vertretene, gegenteilige Auffassung, nach der die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffende Einwendungen anhand der einschlägigen, zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe des Zivilprozessrechts und ggf. vor den Zivilgerichten zu verfolgen sind (Coen, in: BeckOK StPO, 38. Edition, Stand 01.10.2020, § 459o, Rn. 1f.; Pollähne, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, § 459o, Rn. 2; Appl,a. a. O., § 459o, Rn. 3), teilt der Senat nicht. Schon der Wortlaut von § 459o StPO spricht dagegen, dass über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung von einem anderen Gericht entschieden werden soll als über sonstige Einwendungen. Denn nach diesem Wortlaut „entscheidet das Gericht“ „über Einwendungen“; zwischen verschiedenen Arten von Einwendungen ist nicht unterschieden. Der Wortlaut legt folglich nahe, dass „das Gericht“ über alle Arten von Einwendungen entscheidet. Auch die Verweisung auf das Justizbeitreibungsgesetz erfordert keine solche Differenzierung. Eine – möglicherweise sogar rechtswegabdrängende – Verweisung auf zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe nach der Zivilprozessordnung, soweit Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden, ist darin nicht enthalten. Bei der Vollstreckung von Nebenforderungen gilt gem. § 459g Abs. 2 StPO die Regelung des § 459 StPO „entsprechend“. Diese Vorschrift ordnet ihrerseits die Geltung der Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes an, „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG schließlich sieht vor, dass u. a. die Vorschriften über vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe – darunter die Drittwiderspruchsklage gem. § 766 ZPO und die Vollstreckungserinnerung gem. § 771 ZPO – „sinngemäß“ gelten. Danach ist, was die zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe betrifft, die Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes durch § 459 StPO gesperrt (Schmitt, a. a. O.). Denn für Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung hat die Strafprozessordnung „anderes bestimmt“: Gemäß § 459o StPO entscheidet „das Gericht“ „über Einwendungen“, ohne dass bestimmte Einwendungen davon ausgenommen wären. Das Verfahren für diese Entscheidungen ist in § 462 StPO, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des Gerichts des ersten Rechtszugs in 462a StPO geregelt. Im Übrigen spricht auch die Anordnung einer „sinngemäßen“ Geltung der zivilprozessualen Vorschriften in § 6 Abs. 1 JBeitrG gegen eine unmittelbare Anwendung dieser Normen und folglich gegen eine Verweisung auf zivilprozessuale Rechtsbehelfe oder einen Rechtsweg außerhalb der Strafgerichtsbarkeit. Wer gleichwohl Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vom Anwendungsbereich des § 459o StPO ausnimmt, kann dies folglich nur mit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Einwendungen begründen, die weder vom Wortlaut noch von der Systematik der gesetzlichen Regelung verlangt wird. Einen sachlichen Grund für eine solche Differenzierung und namentlich dafür, über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nicht in dem Verfahren nach §§ 459o, 462, 462a StPO und möglicherweise auch nicht durch die Strafvollstreckungskammer oder das Tatgericht zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 ARs 17/19 –, juris), sieht der Senat nicht. Eine Entscheidung über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch ein anderes Gericht als die Strafvollstreckungskammer oder das Tatgericht oder in einem anderen Verfahren würde die Qualität des Rechtsschutzes nicht verbessern. Denn die Strafvollstreckungskammer oder das Tatgericht haben auch im Verfahren nach §§ 459o, 462, 462a StPO gem. 459g Abs. 2, 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG „sinngemäß“ auf die zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen der Zivilprozessordnung zurückgreifen, soweit die strafprozessualen Regelungen diesbezüglich Lücken enthalten. Denn dann greift – mangels „anderer Bestimmung“ – die hinsichtlich des Rechtsmittels als solche bestehende, oben erörterte Sperrwirkung nicht. Überdies hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vom 13. April 2017, mit dem auch die Vollstreckung von Geldforderungen aus Strafurteilen neu geregelt worden ist (BGBl. I 2017, S. 872ff.), das Ziel einer Vereinfachung der Vermögensabschöpfung verfolgt (BT-Drs. 18/9525, S. 48). Demgegenüber würde eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 459o StPO auf Einwendungen, die den Bestand und die Höhe der zu vollstreckenden Nebenforderungen betreffen, die Rechtslage verkomplizieren. Denn sie hätte eine sowohl regelungstechnisch als auch inhaltlich kaum nachvollziehbare Aufspaltung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe im Strafrecht zur Folge. Nach alledem folgen aus den zum Justizbeitreibungsgesetz und von dort zur zivilprozessualen Zwangsvollstreckung führenden Verweisungen – jedenfalls für Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung – keine Ausnahmen von den strafprozessualen Regelungen. Vielmehr integrieren sie die zivilprozessualen Regelungen – soweit erforderlich – in die Prüfung nach § 459o StPO und konkretisieren, an welchem Maßstab sich die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder des Tatgerichts über Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu orientieren hat. 3. Der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten ausweisliche Gefangenen-Zustellungsurkunde am 17. November 2020 in der Justizvollzugsanstalt C zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete mithin mit Ablauf des 24. November 2020. Die sofortige Beschwerde ist jedoch erst am 30. November 2020 und damit zu spät beim Landgericht Bielefeld eingegangen. III. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten A ist – an den vorstehend erörterten Voraussetzungen gemessen – statthaft, rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach der gem. §§ 459o, 459g Abs. 2, 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 771 ZPO wäre die Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug XX-++ 11 unzulässig, wenn die Beteiligte A Eigentümerin dieses Fahrzeugs wäre oder sonst ein die Veräußerung hinderndes Recht daran hätte. Dies vermag der Senat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht festzustellen. Namentlich ist die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil II kein tauglicher Eigentumsnachweis (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Rn. 13), gleiches gilt für die vorgelegten Zahlungsbelege für Versicherungs- und anderweitige Betriebskosten. Es ist nicht unüblich, dass Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs nicht übereinstimmen. Ebenso teilt der Senat die Auffassung, dass auch die Kaufvertragsurkunde zwischen den Beteiligten vom 26. Februar 2019 keine Auskunft über die Eigentumsverhältnisse erbringt. Nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzips hätte es neben dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft auch einer dinglichen Verfügung bedurft – also einer Übergabe oder der Vereinbarung eines Übergabesurrogats gem. §§ 929ff. BGB. Entsprechendes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alledem sind auch keine zum Nachweis des Eigentums geeigneten Tatsachen, zu denen der Verurteilte hätte Auskunft geben können, ersichtlich, so dass es keiner weitergehenden Beweisaufnahme über die Eigentumsfrage durch Vernehmung des Verurteilten bedurfte. Die Beteiligte A selbst hat solche Tatsachen ebenfalls nicht benannt; soweit sie ihr angebliches Eigentum in das Wissen des Zeugen gestellt hat, handelt es sich gerade nicht um eine Tatsache. Vielmehr spricht gegen das Eigentum der Beteiligten A an dem Fahrzeug und einen Kaufvertrag zwischen den Beteiligten, dass der Verurteilte das Fahrzeug am 24. Februar 2019 bei einem Dritten, dem die Beteiligte A gänzlich unbekannt ist, erworben hat, sie den Verurteilten noch in einem WhatsApp-Chat am 7. April 2019 gefragt hat, „bist du mit deinem neuen Auto zufrieden?“, worauf er mit positiven Emoticons reagiert hat, und der Verurteilte der Beteiligten A am 15. April 2019 Fotografien von dem Fahrzeug gesandt hat, woraufhin sie mit „schickes Auto, schön“ geantwortet hat. Dieses Verhalten ließe sich bei einem angeblichen Kauf und Eigentumserwerb der Beteiligten A an dem Fahrzeug angeblich schon am 26. Februar 2019 nicht erklären. Aus der Telekommunikationsüberwachung bei dem Verurteilten geht zudem hervor, dass der Verurteilte noch nach der zitierten WhatsApp-Kommunikation das Fahrzeug als ihm gehörend betrachtete, es nicht verkaufen wollte und künftige Investitionen – etwa den Einbau eines Subwoofers – plante. Schließlich ergibt sich auch aus den Vermutungen gem. § 1006 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB kein Eigentum der Beteiligten A. Die Beteiligte war keine unmittelbare Besitzerin gem. § 854 Abs. 1 BGB, da sie über das Fahrzeug keine tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt hat. Auch ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Beteiligten A und dem Verurteilten ist nicht ersichtlich. Gemäß § 868 BGB wäre die Beteiligte A mittelbare Besitzerin, wenn zwischen ihr und dem Verurteilten ein Verhältnis besteht, vermöge dessen der Verurteilte gegenüber der Beteiligten A auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet wäre. Zwar hat die Beteiligte A mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Juli 2020 vortragen lassen, das Fahrzeug dem Verurteilten zu Reparaturzwecken überlassen zu haben. Dies erschiene indes nur dann glaubhaft, wenn das Fahrzeug üblicherweise von der Beteiligten A genutzt würde. Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die bereits genannten Umstände sprechen vielmehr dagegen. Nichts deutet darauf hin, dass die Beteiligte A jemals im unmittelbaren Besitz des Fahrzeugs war. IV. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 StPO.