Beschluss
2 Ws 152/19
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Strafvollstreckungskammer ist für Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung einer Einziehung von Wertersatz zuständig, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§§ 459g, 459o, 462 StPO).
• Eine Abgabeentscheidung der Strafvollstreckungskammer an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs.1 S.3 StPO ist nur innerhalb des engen gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereichs wirksam; ist dieser nicht eröffnet, ist die Abgabe unwirksam und verletzt den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 GG).
• Entscheidet eine nicht zuständige allgemeine Strafkammer in einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit, hat das Beschwerdegericht die fehlerhafte Entscheidung aufzuheben und darf regelmäßig nicht selbst in der Sache entscheiden; die Angelegenheit ist an die zuständige Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
• Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag kann gegenstandslos werden, wenn die Vollstreckungsbehörde während des Verfahrens die Verwertung aussetzt und die erbetene Sicherung entfällt.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Zuständigkeitsabgabe bei Einwendungen gegen Einziehung; Rückverweisung an Strafvollstreckungskammer • Die Strafvollstreckungskammer ist für Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung einer Einziehung von Wertersatz zuständig, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§§ 459g, 459o, 462 StPO). • Eine Abgabeentscheidung der Strafvollstreckungskammer an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a Abs.1 S.3 StPO ist nur innerhalb des engen gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereichs wirksam; ist dieser nicht eröffnet, ist die Abgabe unwirksam und verletzt den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 GG). • Entscheidet eine nicht zuständige allgemeine Strafkammer in einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit, hat das Beschwerdegericht die fehlerhafte Entscheidung aufzuheben und darf regelmäßig nicht selbst in der Sache entscheiden; die Angelegenheit ist an die zuständige Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. • Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag kann gegenstandslos werden, wenn die Vollstreckungsbehörde während des Verfahrens die Verwertung aussetzt und die erbetene Sicherung entfällt. Der Verurteilte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe und zur Einziehung von Wertersatz verurteilt. Zur Sicherung des Einziehungsanspruchs wurde Arrest angeordnet, daraufhin drei hochwertige Uhren gepfändet. Der Verurteilte beantragte, die Vollstreckung der Einziehung bezüglich der Uhren zu unterlassen und die Herausgabe der Uhren an ihn. Die Strafvollstreckungskammer leitete die Entscheidung an die Große Strafkammer 28 des Landgerichts ab, welche den Antrag ablehnte. Dagegen legte der Verurteilte Beschwerde ein und begehrte außerdem einstweiligen Rechtsschutz gegen Verwertung der Uhren. Die Staatsanwaltschaft sicherte zwischenzeitlich zu, die Verwertung bis zur Senatsentscheidung zu unterlassen. • Zuständigkeit: Nach §§ 459g Abs.2, 459o, 462 Abs.1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer zuständig für Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung einer Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet (hier: Einziehung nach § 73c StGB). • Unwirksamkeit der Abgabe: Die Strafvollstreckungskammer durfte den Entscheidungsgegenstand nicht an die allgemeine Strafkammer abgeben; § 462a Abs.1 S.3 StPO ist nur anwendbar, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; hier verdrängt § 459o StPO insoweit § 458 StPO als lex specialis. • Bindungswirkung und Willkürgrenze: Eine Abgabeentscheidung entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges, sie ist jedoch unwirksam, wenn der Anwendungsbereich der Abgaberegel bereits nicht eröffnet ist und dadurch der Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt wird. • Folgen des Verfahrensfehlers: Wegen der Sonderzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist dem Beschwerdegericht das Ergehen einer eigenen Sachentscheidung verwehrt; deshalb ist die Entscheidung der Großen Strafkammer 28 aufzuheben und die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer zurückzugeben. • Einstweiliger Rechtsschutz: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde während des Verfahrens entbehrlich, weil die Staatsanwaltschaft die Verwertung bis zur Entscheidung des Senats ausgesetzt hatte; mit der Senatsentscheidung ist das Begehren erledigt. • Kostenentscheidung: Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 467 Abs.1 StPO, da dem Verurteilten teilweise Erfolg in der Beschwerde gewährt wurde. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hatte Erfolg: Der Beschluss der Großen Strafkammer 28 vom 11.10.2019 wird aufgehoben, weil diese Kammer für die Entscheidung nicht zuständig war. Die zuvor getroffene Abgabeentscheidung der Strafvollstreckungskammer an das Gericht des ersten Rechtszuges war unwirksam, da § 459o StPO den speziellen Zuständigkeitsbereich regelt und die Abgabevoraussetzungen nicht vorlagen, wodurch der gesetzliche Richtergrundsatz verletzt wurde. Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, die nun über den Antrag des Verurteilten auf Unterbleiben der Vollstreckung und Herausgabe der Uhren zu entscheiden hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.