Beschluss
31 U 308/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1221.31U308.20.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 15.10.2020 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 15.10.2020 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach Widerruf bzw. Kündigung grundpfandrechtlich besicherter Darlehensverträge in Anspruch. Er schloss mit der Beklagten am 11.09.2012 einen Darlehensvertrag über 116.000,00 € mit einer Zinsfestschreibung bis 30.08.2027 und einem Nominalzinssatz von 2,79 % p.a. (effektiv lt. Vertrag 2,84%). Darüber hinaus schlossen die Parteien einen als „Förderkredit“ bezeichneten und gem. Ziff. 1 und 9 des Formulars zweckgebundenen Darlehensvertrag über 50.000,00 € und einer Zinsfestschreibung bis 30.09.2022 mit einem Nominalzinssatz von 2,5 % p.a. Mit Schreiben vom 29.01.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung und hilfsweise die Kündigung der Verträge gemäß § 494 Abs. 6 S. 1 BGB. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 01.02.2019 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten und die erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Darlehensvertrages über 116.000,00 € habe die Beklagte ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. belehrt, sodass die Widerrufsfrist von 2 Wochen abgelaufen gewesen sei. Der Kläger habe den Darlehensvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Die Vertragslaufzeit sei im Vertrag ordnungsgemäß angegeben worden. Regelungen zum Kündigungsrecht seien in Ziff. 9 des Darlehensvertrages enthalten. Hinsichtlich des Darlehens über 50.000,00 € habe es sich um einen KfW-Förderkredit gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. gehandelt, der weder widerruflich noch gemäß § 494 BGB a.F. kündbar gewesen sei. Zum Antrag auf Herausgabe des Preis- und Leistungsverzeichnisses habe der Kläger nicht ordnungsgemäß vorgetragen; im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, in der er unter näherer Darlegung geltend macht, die Widerrufsbelehrung im Vertrag über 116.000,00 € sei unzureichend gewesen. Darüber hinaus hätten verschiedene Pflichtangaben im Vertrag gefehlt. Auch die übrigen Klageanträge habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.12.2020 verwiesen (Bl. 188 ff. d.A.). Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs (hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB) vom 29.01.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 11.09.2012 über 116.000,00 € (Kto.-Nr. Darlehen01) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 2. festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs (hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB) vom 29.01.2019 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 11.09.2012 über 50.000,00 € (Kto.-Nr. Darlehen02) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 3. die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), an die Klagepartei eine Ausfertigung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten für Dienstleistungen bei Immobiliardarlehensverträgen (hilfsweise: Verbraucherdarlehensverträgen), dass für den Monat September 2012 (hilfsweise: Oktober 2012) galt, herauszugeben. II. Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten. Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen begründen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist auch keine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) durch unrichtige Rechtsanwendung ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat insbesondere zutreffend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senates ausgeführt, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung unabhängig von der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 27.07.2011 (a.F.) ordnungsgemäß war und den gesetzlichen Anforderungen entsprach (Senat, Beschlüsse vom 05.02.2020 und 04.05.2020, 31 U 201/19). Zunächst kann auf die Begründung im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die in der Berufung geltend gemachten Einwendungen führen zu keiner anderen Entscheidung. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen: 1. Hinsichtlich des Darlehensvertrages über 116.000,00 € ist dem Landgericht entgegen der Berufung darin zuzustimmen, dass die Widerrufsbelehrung nicht deshalb unzureichend war, weil die Beklagte nur darauf hingewiesen hat, dass der Verbraucher über fehlende Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 (a.F.) nachträglich in Textform informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt. Eine weitergehende Information war nach dem gesetzlichen Muster für eine Widerrufsinformation in der Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nicht vorgesehen. Die Beklagte hat mit der Belehrung die Regelung in § 492 Abs. 6 S. 1 BGB a.F. sachlich richtig nachvollzogen. Nach dieser Vorschrift können alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Textform nachgeholt werden. Eine nähere Information zu speziellen Formen der Nachbelehrungen gemäß § 492 Abs. 6 S. 2 BGB a.F. hat der Gesetzgeber nach seinem im Muster dokumentierten Willen nicht für erforderlich erachtet. Dies ist auch zur Überzeugung des Senats für eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion nicht der Fall. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 27.10.2020 (XI ZR 525/19) bleibt es entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung dabei, dass der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucherkreditrichtlinie, auf die in der Berufungsbegründung mehrfach abgestellt wird, nicht einschlägig ist, weil die Richtlinie auf grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach ihrem Art. 2 Abs. 2a und c keine Anwendung findet und der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gem. § 503 BGB a.F. als maßgeblich erachtet hat. Folglich ist auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26.03.2020 (C-66/19) hier nicht einschlägig. Auf diese Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Urteil vom 27.10.2020 (Rn. 14) ausdrücklich hingewiesen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung durch eine Grundschuld abhängig. Die Beklagte hat dem Kläger das Darlehen ferner zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. Bei der Beurteilung ist auf die MFI Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken – Wohnungsbaukredite an private Haushalte – abzustellen (BGH, Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 573/15 –, Rn. 14, juris). Danach belief sich der durchschnittliche Effektivzinssatz für besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung von mehr als 10 Jahren im September 2012 auf 2,94 % nach SUD 161. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag mit 2,84 % darunter und innerhalb der zulässigen Schwankungsbreite von einem Prozentpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15 –, BGHZ 208, 278-290, Rn. 17; Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, BGHZ 213, 52-64, Rn. 24; Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 573/15 –, Rn. 14). 2. Der im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ der Widerrufsinformation zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der Fassung vom 24.07.2020 (a.F.) formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation unabhängig davon nicht, ob die Beklagte tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt (BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – XI ZR 573/17 –, juris). 3. Ebenfalls unschädlich für eine umfassende sowie klar und verständlich gehaltene Widerrufsinformation ist der Umstand, dass die Beklagte den in der Muster-Widerrufsinformation vor dem Gestaltungshinweis [6] vorgesehenen Satz, wonach sich der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag entsprechend verringert, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde, weggelassen hat. Denn unabhängig davon hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der täglich anfallende Zinsbetrag sich nur bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens ergibt. Es ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16 Rn. 27; Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 –, BGHZ 209, 86-104, Rn. 33 m.w.N.), ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der Zinsbetrag bei nur teilweiser Inanspruchnahme des Darlehens entsprechend verringert. Aus diesem Grund ist auch die Pflichtinformation gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. vollständig im Darlehensvertrag enthalten. 4. Das Landgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass der Kläger den Vertrag auch nicht gemäß § 494 Abs. 6 BGB a.F. wirksam gekündigt hat. Dagegen werden in der Berufung keine neuen Argumente vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die erforderlichen Angaben zur Laufzeit des Vertrages und zum Kündigungsrecht waren im Vertrag klar und verständlich enthalten. 5. Hinsichtlich des Darlehens über 50.000,00 € hat das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt, dass es sich gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag gehandelt hat, sodass ein Widerrufsrecht nicht bestand und auch ein Kündigungsrecht nicht auf fehlende Angaben für Verbraucherdarlehensverträge gestützt werden konnte. Dass es sich um einen Förderkredit mit einem Sollzinssatz von 2,5 % p.a. aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) handelte, ergibt sich bereits aus der entsprechenden Überschrift des Darlehensvertrages und der Bezeichnung der Darlehensart in Ziff. 1 des Formulars. Nach Ziff. 9 galten für das zweckgebundene Darlehen u.a. die Bestimmungen der KfW für Investitionskredite. Gegenüber diesem eindeutigen Inhalt des Vertrages reicht es nicht aus, dass der Kläger ohne nähere Darlegung bestritten hat, es habe sich um einen Förderkredit der KfW aus Mitteln des KfW-Wohnungseigentumsprogramms 124 gehandelt. Für die Anwendbarkeit von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. ist es anders als nach älteren Gesetzesfassungen nicht erforderlich, dass der Vertrag unmittelbar mit der öffentlich-rechtlichen Anstalt geschlossen wird (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 491 Rn. 176). 6. Entgegen der Berufung besteht schließlich insgesamt kein Anlass, die Rechtssache dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen bzw. die Sache gemäß § 148 ZPO auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 31; Beschlüsse vom 26. Mai 2020, XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, vom 30. Juni 2020, XI ZR 132/19, 21. Juli 2020, XI ZR 387/19, und vom 25.08.2020, XI ZR 165/19). III. Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege eröffnet.